LVwG T LVwG-2023/20/0800-3

LVwG-2023/20/0800-3Landesverwaltungsgericht11.05.2026

Regest

Alkofahrt<br/>Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Bindungswirkung<br/>Entziehungsdauer (Verschulden eines Verkehrsunfalls und Fahrerflucht)

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/0800-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2023.20.0800.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.02.2026, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 18/2026 zur Anwendung.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit einem Mandatsbescheid vom 29.12.2025 Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) X (die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das war am 19.12.2025, für die Dauer von acht Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung (vor Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin am 18.12.2025 ein Kraftfahrzeug in W. auf der V bei Strkm *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Unfall verschuldet habe. Bei einer danach erfolgten Untersuchung sei eine Alkoholisierung von 0,71 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft festgestellt worden. Die Unfallstelle sei ohne Einhaltung der nach einem Unfall gebotenen Verhaltenspflichten verlassen worden.

Gegen diesen Entziehungsbescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Die Voraussetzungen für eine 8-monatige Entziehungsdauer lägen nicht vor. Die Bezirkshauptmannschaft X leitete das Ermittlungsverfahren ein.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Sie brachte in dieser Entscheidung im Spruch zum Ausdruck, dass sie den im Mandatsbescheid angeführten Sachverhalt als zutreffend ansehe und der Tatort richtigerweise laute: „W. auf der V bei Strkm ***“. Die Behörde verwies auf die Verwaltungsstrafanzeige der PI W. vom 21.12.2025.

Es sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Bei einem derartigen Delikt betrage die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate. Wegen des Verschuldens eines Verkehrsunfalles und der Missachtung von Verhaltenspflichten als Unfallbeteiligter erhöhe sich die Entziehungsdauer um weitere vier Monate. Es wurde auch angeführt, dass die Anordnung einer Nachschulung bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO zwingend sei.

Gegen den in der Folge ergangenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 12.03.2026 Beschwerde erhoben. Mit dieser wurde vor allem geltend gemacht, dass die Behörde den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und rechtlich unrichtig gewürdigt hätte. Die Entziehungsdauer sei jedenfalls zu lange.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 18.03.2026 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Tirol übermittelt. Gleichzeitig wurde der Akt betreffend das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren übermittelt. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde beim LVwG zur Zahl LVwG-2026/20/0801, das führerscheinrechtliche Verfahren zur Zahl LVwG-2026/20/0800 protokolliert.

Aufgrund dieser Beschwerden wurde am 05.05.2026 beim LVwG eine Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden die beiden Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. An dieser Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teil.

Sachverhalt:

II.1. Verfahrensgang des Verwaltungsstrafverfahrens:

Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der BH X vom 13.02.2026 Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit: 18.12.2026, 23:50 Uhr

Ort:**** W, Unbekannt Unbekannt, U

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l.

[…]

3. Datum/Zeit: 18.12.2026, 23:30 Uhr

Ort: **** W, Adresse 1

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.“

4. Datum/Zeit: 18.12.2026, 23:30 Uhr

Ort: **** W, Adresse 1

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Unter Spruchpunkt 2.) wurde das Verfahren (wegen einer Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO) eingestellt. Hinsichtlich der verbliebenen Schuldvorwürfe wurden Verstöße gegen nachfolgende Rechtsvorschriften vorgeworfen:

zu 1.: gegen § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO

zu 3.: gegen § 4 Abs 1 lit c StVO

zu 4.: gegen § 4 Abs 1 lit a StVO

Es wurde über sie folgende Geldstrafen verhängt, nämlich

zu 1.: Euro 1.400,00 gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO

zu 3.: Euro 250,00 gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO

zu 3.: Euro 200,00 gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO.

Weiters wurden Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträge festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis (also gegen die Spruchpunkte 1., 3. und 4.) hat die Bestrafte durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.03.2026 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wurde lediglich die Strafhöhe bekämpft. Bezüglich der Spruchpunkte 3. und 4. richtete sich die Beschwerde auch gegen die Schuldsprüche.

Nach Durchführung einer Verhandlung hat das LVwG Tirol mit Erkenntnis vom 11.05.2026, Zl LVwG-2026/20/0801-3, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 4. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. erfolgte eine Stattgabe, da letztlich die (körperliche) Verfassung der Beschwerdeführerin (dabei ging es offensichtlich die Frage des Vorliegens einer Alkoholisierung) bei dieser Fahrt auf Grund der Durchführung eines Alkomattestes letztlich doch festgestellt werden hätte können (vgl Schuldvorwurf laut Spruchpunkt 1.).

II.2.: Geschehnisablauf in der Nacht vom 18.12. auf den 19.12.2025:

Die 72-jährige Beschwerdeführerin lenkte, nachdem sie zuvor in T eine Weihnachtsfeier besucht hatte, am 18.12.2026 um ca 23:30 Uhr den auf sie zugelassenen PKW BMW X1 sDrive 18d mit den Kennzeichen *** (A) in W auf der R in Richtung S in Tirol, Ortsteil Z, wo die Beschwerdeführerin wohnhaft ist.

Beim Haus Adresse 1 kam sie mit dem Fahrzeug zu weit nach rechts. Sie touchierte einen Baum und mehrere Hecken. Dadurch kam es zu einem Flurschaden. Unter anderem wurde ein Baum schwer beschädigt. Auch der Pkw der Beschwerdeführerin wurde durch diese Kollision erheblich beschädigt. Dies betraf vor allem den rechten Seitenspiegel und die Frontseite rechts. Das Streuglas des rechten Scheinwerfers ist gebrochen. Weiters wurde die vordere Achse des Pkws beschädigt. Durch den Anstoß ging auch die vordere Kennzeichentafel verloren.

Die Beschwerdeführerin hielt das Kraftfahrzeug nach diesem heftigen Anstoß, der sie erschreckte, nur kurz an. Sie hielt keine Nachschau, ob es zu einer Beschädigung ihres Fahrzeuges oder anderer Gegenstände gekommen ist. Sie setzte ihre Fahrt mit dem erheblich beschädigten PKW in Richtung ihres Wohnortes fort. Auf der V, bei Strkm ***, das ist ca 4,5 km nach dem oben angeführten Unfallort, kam der Pkw auf der Fahrspur Richtung Norden offensichtlich auf Grund der massiven Beschädigungen, insbesondere im Achsbereich, zum Stillstand. Die Beschwerdeführerin war bei dieser Fahrt erheblich alkoholisiert (0,71 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft).

Ein Fahrzeuglenker, der auf der V in Richtung Norden unterwegs war, musste sein Fahrzeug auf Grund dieser Situation (die rechte Fahrspur war blockiert) abbremsen. Er stellte sein Kfz unmittelbar hinter dem havarierten Fahrzeug der Beschwerdeführerin ab. Das war um ca 23.50 Uhr. Er stellte fest, dass der Pkw schwer beschädigt war. Die Beschwerdeführerin machte auf ihn einen offensichtlich stark alkoholisierten Eindruck. Er verständigte daraufhin die Polizei.

Kurze Zeit später (um ca 23:55 Uhr) traf eine Polizeistreife beim beschädigten Fahrzeug bzw beim Anzeigenerstatter und der Beschwerdeführerin ein. Aufgrund deutlicher Alkoholsymptome (die Beschwerdeführerin schwankte, sie hatte eine lallende Aussprache und wies einen deutlichen Alkoholgeruch auf) wurde die Beschwerdeführerin von einem der beiden amtshandelnden Polizisten zu einem Alkomattest aufgefordert. Diesen Test hat die Beschwerdeführerin nach Einhaltung einer Wartezeit von zumindest 15 Minuten um 00:14 Uhr bzw 00:16 Uhr absolviert und ergab sich (der niedriger Wert ist maßgeblich) ein Alkoholisierungsgrad von 0,71 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.

Die Beschwerdeführerin verhielt sich gegenüber den amtshandelnden Polizisten überaus unkooperativ. Sie äußerte etwa, dass unverständlich sei, weshalb die Polizei „so einen Wirbel“ mache. Sie sei nicht betrunken und das Fahrzeug sei unbeschädigt. Die Beschwerdeführerin musste von den Polizisten mehrfach gestützt werden. Am Weg zum Dienstfahrzeug, in welchem sich der Alkomat befand, stürzte die Beschwerdeführerin wenige Meter die Böschung hinunter. Sie stellte die Arbeit der Polizisten als lächerlich dar. Nach Absolvierung des Alkomattestes verweigerte sie auch die Unterschrift auf dem Messprotokoll. Die Polizisten versuchten zwar, den Unfallort und allfällige Beschädigungen in der Sphäre dritter Personen aufzufinden. Dies blieb jedoch erfolglos.

Die Beschwerdeführerin verhielt sich gegenüber den amtshandelnden Polizisten überaus unkooperativ. Sie äußerte etwa, dass unverständlich sei, weshalb die Polizei „so einen Wirbel“ mache. Sie sei nicht betrunken und das Fahrzeug sei unbeschädigt. Die Beschwerdeführerin musste von den Polizisten mehrfach gestützt werden. Am Weg zum Dienstfahrzeug, in welchem sich der Alkomat befand, stürzte die Beschwerdeführerin wenige Meter die Böschung hinunter. Ein Polizist ist „nachgesprungen“ und hat sie wieder nach oben gebracht. Sie stellte die Arbeit der Polizisten als lächerlich dar. Nach Absolvierung des Alkomattestes verweigerte sie die Unterschrift auf dem Messprotokoll. Die Polizisten versuchten zwar, den Unfallort und allfällige Beschädigungen in der Sphäre dritter Personen aufzufinden. Dies blieb jedoch erfolglos. Die Beschwerdeführerin machte gegenüber den Polizisten keine Angaben zum Unfallgeschehen. Das Unfallgeschehen wurde erst am nächsten Tag durch die Meldung Dritter bekannt.

Für den Zeitraum vor dem Tattag scheint keine Bestrafung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafvormerk auf.

II.Beweiswürdigung:

Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen RevInsp CC weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere in die Verwaltungsstraf- und in die Verkehrsunfallanzeige samt Lichtbildbeilage. Hinsichtlich der Würdigung dieser Beweise sei auf die Ausführungen unter Punkt III. in dem im Parallelverfahren ergangenen Erkenntnis des LVwG Tirol vom 11.05.2026, Zl LVwG-2026/20/0801-3, verwiesen

III.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997, in der aktuellen Fassung BGBl I Nr 18/2026, lauten wie folgt:

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[...]

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

[...]

§ 26

[...]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

[...]

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

[...]

IV.Rechtliche Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Die Bestrafung wegen dieser Übertretung ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Der Schuldspruch wurde bereits vorher mit Erhebung der Beschwerde, die sich beim „Alkodelikt“ (lediglich) gegen die Strafhöhe richtete, rechtskräftig.

Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung (vgl VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Dies bedeutet, dass von der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung zu entziehen war.

Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate. Die Behörde hat die Entziehungsdauer mit acht Monaten festgesetzt, somit die Mindestentziehungsdauer um weitere vier Monate erhöht. Sie hat damit für die Festsetzung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit eine Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG vorgenommen. Nach dieser Bestimmung sind für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit (neben dem Zeitablauf und dem Verhalten der betreffenden Person in der Vergangenheit) die Gefährlichkeit der Verhältnisse und die Verwerflichkeit des Verhaltens zu berücksichtigen.

Dazu ist festzuhalten, dass mit der verfahrensgegenständlichen Fahrt von Beginn an eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit verbunden war. Die Beschwerdeführerin ist beim Lenken des Pkws in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in W. in geradezu typischer Weise nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und mit einem Baum und Hecken kollidiert. Dabei wurde ihr Fahrzeug erheblich beschädigt. Die Gefahr eines Unfalls hat sich damit realisiert. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Entziehungsdauer in der Dauer von zwei Monaten (vgl § 26 Abs 1 Z 2 FSG und VwGH 10.03.2025, Ra 2023/11/0135).

Die Unfallgefahr hat sich nach dem Unfall nochmals deutlich erhöht, zumal der Pkw schwer havariert und die Beschwerdeführerin auf Grund des Unfalls erschrocken war. Die Beschwerdeführerin setzte ihre nächtliche Fahrt dennoch noch über ca 4,5 km fort, bis der Pkw auf Grund der erheblichen Beschädigungen (unter anderem auch im Bereich der Vorderachse) nicht mehr fahrbar war und auf der V bei Strkm 30,83 auf der Fahrbahn zum Stillstand kam. Eine dritte Person musste ihr Kraftfahrzeug hinter dem auf der Fahrbahn stehenden Pkw der Beschwerdeführerin abbremsen. Diese Person verständigte in der Folge auch die Polizei.

Die Fortsetzung der Fahrt nach dem Unfall bedeutete nicht nur eine Erhöhung der Gefahrenlage. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist auch als besonders verwerflich zu bezeichnen. Sie kümmerte sich zunächst nicht in Bezug auf das Vorliegen von Beschädigungen (unter anderem etwa in Bezug auf die Fahrtauglichkeit des von ihr gelenkten Pkws). In der Folge missachtete sie, indem sie weiterfuhr, die Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß § 4 Abs 5 StVO. Sie verschwieg auch wenige Minuten später den am Anhalteort amtshandelnden Polizisten trotz der massiven Beschädigungen am Pkw, dass sie zuvor an einem Unfall beteiligt war. Der Unfall, der sich ca 4,5 km vom Anhalteort entfernt ereignet hat, wurde erst am nächsten Tag durch die Meldung dritter Personen bei der PI W. bekannt. In Bezug auf die Missachtung der Meldeverpflichtung (Übertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO) wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig bestraft, was die belangte Behörde zu Recht bei der Wertung zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.

Als verwerflich ist auch das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung zu werten. Insgesamt verhielt sich bei der Amtshandlung überaus unkooperativ und provokant. Sie befand sich in einem stark beeinträchtigten Zustand. Sie musste mehrmals von den Polizisten gestützt werden. Schließlich fiel sie am Weg zum Polizeifahrzeug zur Absolvierung des Alkotests über die Böschung. Dabei bedurfte sie wiederum der Hilfe der Polizisten. Sie stellte die Arbeit der Polizisten als lächerlich dar. Sie negierte eine Trunkenheit und das Vorliegen von Beschädigungen an ihrem Pkw. Sie ließ auch das vorangegangene Unfallgeschehen unerwähnt.

In einer Zusammenschau dieser Umstände vermag das Verwaltungsgericht die festgesetzte Dauer der Entziehung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Gemäß § 29 Abs 4 FSG war der Beginn der Entziehung mit dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins festzusetzen. Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Absolvierung dieser Anordnung.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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