LVwG T LVwG-2025/41/1416-6

LVwG-2025/41/1416-6Landesverwaltungsgericht08.05.2026

Regest

Entziehung Reisepass<br/>Verurteilung nach SMG

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/41/1416-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.41.1416.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der von der Bezirkshauptmannschaft Z am 23.08.2023 ausgestellte und bis 22.08.2033 gültige Reisepass, lautend auf den Namen AA mit der Nummer ***, gemäß §§ 15 Abs 1 in Verbindung mit (iVm) 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Y vom 16.01.2025, Zl ***, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden sei.

Die begangenen Straftaten wiesen einen Auslandsbezug auf, zumal das Suchtgift von Italien nach Österreich eingeführt worden sei. Es sei daher hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Betroffenen davon auszugehen, dass ein Reisepass einen möglichen weiteren Handel mit Suchtmitteln jedenfalls dienlich wäre bzw einen solchen erleichtern würde. In der Urteilsbegründung des Landesgerichtes Y sei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen habe und in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Taten verurteilt worden sei, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Zudem habe das Landesgericht Y im Urteil berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen vorsätzlich begangen habe, er an Suchtmitteln gewöhnt gewesen sei und die Taten begangen habe, um sich die Mittel für den Erwerb von Suchtgift für den eigenen Konsum zu verschaffen.

Es sei daher davon auszugehen, dass die Begehung weiterer gleichartiger Taten in der Zukunft nicht unwahrscheinlich erschienen und die Entziehung des Reisepasses daher rechtlich geboten und keinesfalls unverhältnismäßig sei. Das Fehlverhalten sei als gravierend einzustufen und sei durch die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen von einer großen Gefährdung der Volksgesundheit auszugehen. Im Hinblick auf den erst kurz zurückliegenden Zeitraum seit der Tatbegehung und unter Berücksichtigung des Erfahrungswissens, dass gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß sei, gelange die erkennende Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei einem Rückfall den Reisepass dazu benützen könne, Suchtgift in einer größeren Menge einzuführen, auszuführen und in Verkehr zu setzen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 28.05.2025, in welcher auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Maßnahme unverhältnismäßig sei und eine Verletzung des Grundrechts auf Freizügigkeit darstelle. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer den Reisepass verwenden könne, um erneut Suchtgift in großem Umfang ins Ausland zu verbringen oder in Verkehr zu setzen, sei spekulativ und nicht ausreichend konkret belegt, um eine derart schwerwiegende Maßnahme wie die Entziehung eines Reisepasses zu rechtfertigen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Verurteilung zwar rechtskräftig sei, jedoch kein konkreter Hinweis vorliege, dass der Beschwerdeführer den Reisepass künftig zu ähnlichen Zwecken verwenden werde, dass der Beschwerdeführer keine Reisepläne oder Kontakte ins Ausland habe, die im Zusammenhang mit Suchtgiftkriminalität stünden und der Beschwerdeführer bereit sei, sich regelmäßigen Kontrollen oder Meldeauflagen zu unterwerfen, falls Bedenken hinsichtlich seiner Person bestünden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, durch Einholung des Protokolls über die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Y vom 16.01.2025, Zl *** sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.03.2026.

II.Sachverhalt:

Der am 13.04.1980 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Y vom 16.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Verurteilung durch das Landesgericht Y erfolgte aufgrund der als erwiesen angenommenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest Juli 2021 bis zu seiner Festnahme im März 2024 in X, W, Y, V und anderen Orten

I. vorschriftswidrig Suchtgift

A. 2. auf dem Straßenweg von Italien aus- und über den Grenzübergang Brenner nach Österreich eingeführt und zwar in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter durch die Verbringung einer Menge von netto 600,1 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 80,4% (482,48 Gramm reinstes Kokain entsprechend 32,17 Grenzmengen) von Italien nach Österreich und

B. 2. anderen überlassen und zwar in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge durch die überwiegend gewinnbringende Weitergabe einer Menge von zumindest 180 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 60,8 % (109 Gramm reines Kokain entsprechend 7,3 Grenzmengen), wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat beging, um sich die Mittel für den Erwerb von Suchtgift für den eigenen Konsum zu verschaffen und

C. in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (32,17 Grenzmengen) mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt wird und zwar mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch den Besitz und die Beförderung der in den Punkten I.A.1. und I.A.2. genannten Menge von netto 600,1 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 80,4 % (482,48 Gramm reines Kokain entsprechend 32,17 Grenzmengen) von der Einfuhr aus Italien nach Österreich bis zu ihrer Sicherstellung durch die Polizei;

Der Beschwerdeführer hat sich in der Hauptverhandlung grundsätzlich schuldig bekannt, er sich hat lediglich zur importierten Menge bedeckt gehalten.

Mildernd wertete das Landesgericht Y, dass der Beschwerdeführer geständig war. Erschwerend wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat sowie dass der Beschwerdeführer schon mehrfach wegen Taten verurteilt wurde, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Erschwerend wurde weiters die Tatbegehung mit einem Komplizen gewertet.

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 38 Abs 1 StGB die verbüßte Untersuchungshaft vom 06.03.2024 bis 16.04.2024, vom 19.04.2024 bis 29.04.2024, vom 01.05.2024 bis 06.05.2024, vom 15.05.2024 bis 15.07.2024, vom 16.07.2024 bis 25.07.2024 sowie vom 25.07.2024 bis 23.09.2024 auf die Strafe angerechnet. Der Beschwerdeführer verbüßt (seit 02.12.2025) derzeit die restliche Dauer im elektronisch überwachten Hausarrest.

Der Beschwerdeführer konsumierte im März 2024 bzw auch im Zeitraum zuvor selbst Kokain. Durch einen der Mittäter ist der Beschwerdeführer laut dessen Aussagen zum Suchtmittelkonsum gekommen.

Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben seit seiner Verhaftung am 06.03.2024 mit dem Konsum von Suchtmitteln aufgehört und in der Zeit während der Untersuchungshaft einen kalten Entzug gemacht. Er hat laut eigenen Angaben während der Untersuchungshaft eine Beratung der Suchthilfe Tirol begonnen. Er hat diese auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bis vor Kurzem fortgeführt.

Der Beschwerdeführer ist gelernter Maler und ging vor dessen Verurteilung einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Auch seit ca Ende August 2025 geht der Beschwerdeführer der Tätigkeit als Maler bei der Firma BB in Vomp nach.

Der Beschwerdeführer hat laut dessen Angaben keinen Kontakt mehr zu den verurteilten Mittätern und hat sich vom Drogenkonsum losgesagt. Er lebt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in **** Z.

Der verfahrensgegenständliche Reisepass mit der Nummer *** wurde von der belangten Behörde am 23.08.2023 ausgestellt und weist ein Gültigkeitsdatum bis 22.08.2033 auf.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren hauptsächlich auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und dem eingeholten Akt des Landesgerichtes Y zur Zl ***. Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes Y vom 16.01.2025 zu Zl ***. Die Feststellungen zum Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung ergeben sich ebenfalls aus dem Urteil des Landesgerichtes Y. Die rechtskräftige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und basiert auf dem eingeholten Akt des Landesgerichts Y.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, zur Beschäftigung des Beschwerdeführers und zur Suchttherapie basieren auf den Aussagen des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839/1992 idF BGBl I Nr 123/2021 (§ 14) bzw BGBl Nr 839/1992 idF BGBl I Nr 60/2012 (§ 15) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 14.

(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

[…]

[…]“

§ 15.

(1) Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

(2) Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn

(2a) Dienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.

(3) Unbeschadet der Abs. 1, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (§ 10a) zu entziehen.

(4) Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 und 2a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.

(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 15 Abs 1 Passgesetz ist ein Reisepass, dessen Gültigkeit nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

Für die Verwirklichung des Passversagungsgrundes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz ist erforderlich, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Passwerber werde entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen. Im Rahmen der Beurteilung, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist eine Prognose über das künftige Verhalten anzustellen, wobei als Grundlage dafür insbesondere das gesamte bisherige (Fehl)verhalten der Partei heranzuziehen ist (vgl VwGH 13.10.2000, 2000/18/0092).

Die gemäß § 14 Abs 1 Z 3 f Passgesetz gebotene Gefährdungs- bzw Zukunftsprognose stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 17.11.2011, C-340/10, Rs Gaydarov, stellt die Entscheidung eines Mitgliedsstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit dar, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG fällt. Durch die Entziehung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs 1 Z 3 Passgesetz wird das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt. Es hat daher eine Auseinandersetzung damit zu erfolgen, inwieweit vom Betroffenen immer noch eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG ausgeht (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024). Die gemäß § 14 Abs 1 Z 3 f Passgesetz gebotene Gefährdungs- bzw Zukunftsprognose stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, dabei ist ausschließlich das persönliche Verhalten des bzw der Betroffenen ausschlaggebend, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.

Strafrechtliche Verurteilungen alleine können die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahmen nicht ohne Weiteres begründen (vgl EuGH 17.11.2011, C-340/10, Rs Gaydarov, RN 34).

Bei der Vornahme einer derartigen Prognose sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben der Schwere des in der Vergangenheit erzielten Fehlverhaltens und der Dauer des Wohlverhaltens auch die familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse des bzw der Betroffenen sowie die wirtschaftliche Perspektive zu berücksichtigen. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (vgl wiederum VwGH 20.02.2020, RA 2020/22/0024).

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem (Eintritt der Rechtskraft am 03.07.2025) Urteil des Landesgericht Y vom 16.01.2025 zu *** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 SMG, und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Wie festgestellt wurde, haben die der Verurteilung zugrunde gelegenen Straftaten einen Auslandsbezug aufgewiesen.

Die Schwere der Verbrechen (mehr als 25-fach übersteigende Grenzmengen hinsichtlich eines Verurteilungspunktes und mehr als 15-fach übersteigende Grenzmenge hinsichtlich eines weiteren Verurteilungspunktes) und die Tatsache der Tatbegehung mit einem Komplizen, sind unter anderem bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen und wiegen schwer.

Die Straftaten wurden vom Beschwerdeführer bis 06.03.2024 gesetzt. Die Verhaftung des Beschwerdeführers am 06.03.2024 liegt nunmehr zwei Jahre zurück.

Im Zeitraum vom 06.03.2024 bis 16.04.2024, vom 19.04.2024 bis 29.04.2024, vom 01.05.2024 bis 06.05.2024, vom 15.05.2024 bis 15.07.2024, vom 16.07.2024 bis 25.07.2024 und vom 25.07.2024 bis 23.09.2024 hat sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befunden und wurde diese Untersuchungshaft dem Beschwerdeführer als Strafhaft angerechnet. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer die restliche Strafhaft seit 02.12.2025 bis dato im elektronisch überwachten Hausarrest.

Laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben bei der Betrachtung des Wohlverhaltens die Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug außer Betracht zu bleiben (vgl etwa VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169). Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194) und dem sind die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten (vgl VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169).

Nachdem der Beschwerdeführer sich nach wie vor in elektronisch überwachtem Hausarrest befindet, ist derzeit für eine Beurteilung des Wohlverhaltens noch kein Raum. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von zwei bis drei Jahre grundsätzlich als zu kurz befunden hat, um die Gefahr als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen (vgl VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002 mwN).

Auch wenn der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu den bei den Straftaten involvierten Personen habe und nunmehr eine gute Beziehung zu seiner Lebensgefährtin pflege und sich um gute Freunde bemühe sowie einer beruflichen Tätigkeit nachgehe, kann derzeit – aufgrund der oben genannten Umstände - auch nicht von ausreichend stabilen persönlichen Verhältnissen ausgegangen werden.

Für das erkennende Gericht ist die Entziehung des Reisepasses durch die belangte Behörde nicht unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die dargelegten Umstände kann im gegenständlichen Fall aus derzeitiger Sicht keine positive Prognoseentscheidung getroffen werden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung wurde im Einklang mit der bereits bestehenden, oben näher zitierten Rechtsprechung des VwGH zu § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992 getroffen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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