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LVwG-2025/19/3332-8Landesverwaltungsgericht08.05.2026
besonderer sozialer Härtefall<br/>Kostenbeitrag<br/>Pflegegeld
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Eva Lechner LL.M. über die Beschwerde des minderjährigen AA, vertreten durch dessen Mutter BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 9 TTHG in Verbindung mit § 1 Abs 1 und 2, § 2 Abs 1 lit a Z 3 und § 6 Abs 1 der Kostenbeitrags-Verordnung für die ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2024, Zl ***, gewährte Leistung „Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche“ folgender Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld vorgeschrieben wird:
-im Zeitraum 06.07.2025 bis 31.12.2025 Euro 410,00 pro Monat
-im Zeitraum 01.01.2026 bis 31.08.2028 Euro 421,00 pro Monat
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 13.11.2025, Zl ***, schrieb die belangte Behörde dem minderjährigen Beschwerdeführer für die mit Bescheid vom 07.03.2024, Zl ***, zuerkannte Leistung in Form der Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche nach dem TTHG einen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld in der Höhe von monatlich Euro 410,00 für den Zeitraum 06.07.2025 bis 31.08.2028 vor (Spruchpunkt 1.).
Gegen diese Kostenvorschreibung brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch dessen Mutter, BB, zunächst beim Landesverwaltungsgericht Tirol, von diesem rechtzeitig nach § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet, das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Höhe des vorgeschriebenen Kostenbeitrags unsachlich und unverhältnismäßig sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die volle Verantwortung für drei Kinder zu tragen und eines davon habe eine schwere Behinderung im Grad von 70%. Für alle drei Kinder müsse sie die Tagesbetreuung bezahlen und insgesamt belaufen sich die Kosten dafür auf Euro 780,00 monatlich und diese finanzielle Belastung sei für sie und für ihre Kinder existenzgefährdend. Insgesamt werde daher um Herabsetzung des Kostenbeitrages aus Pflegegeld auf maximal Euro 200,00 ersucht.
Mit Schreiben von 10.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Am 26.03.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durch, an der die Mutter als auch der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Über Ersuchen der Mutter des Beschwerdeführers wurde der mündlichen Verhandlung eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache beigezogen.
II.Sachverhalt:
Der minderjährige Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, lebt gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Vater, BB und CC, und seinen zwei minderjährigen Geschwistern, DD, geboren am XX.XX.XXXX, und EE, geboren am XX.XX.XXXX, in einer Mietwohnung an der Adresse 1, **** Z. Die Miete beträgt monatlich Euro 1.085,22. Wohnbeihilfe bezieht die Familie in der Höhe von monatlich Euro 180,00.
Für den Beschwerdeführer wurde am 20.02.2025 ein Behindertenpass mit der Gültigkeit von 10.10.2024 bis 31.01.2027 ausgestellt, welcher einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 70% ausweist. Der Beschwerdeführer ist nonverbal, braucht Hilfe beim Anziehen und benötigt Windeln. Er hat keine Gefahreneinsicht und benötigt daher Aufsicht, um nicht sich selbst oder andere zu verletzen. Er isst nichts Gekochtes, benötigt aber keine Spezialnahrung.
Der Beschwerdeführer bezieht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Pflegegeld der Stufe 6 in der Höhe von monatlich Euro 1.641,10 und seit Jänner 2026 in der Höhe von Euro 1.685,40. Das Pflegegeld wird von der Pensionsversicherungsanstalt in dieser Höhe angewiesen und gelangt (und gelangte) in dieser Höhe tatsächlich auch zur Auszahlung an die Mutter des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid vom 07.03.2024, Zl ***, erkannte die nunmehr belangte Behörde dem Beschwerdeführer über Antrag vom 24.01.2024 gemäß § 4, § 10 Abs 1 lit a und § 26 Abs 1 TTHG für den Zeitraum 01.09.2024 bis 31.08.2028 die Leistung Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche in der Einrichtung FF, am Standort **** X, Adresse 2, im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat zu (Spruchpunkt I. Leistungszuerkennung). Gleichzeitig schrieb die belangte Behörde in Spruchpunkt II.1. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld in der Höhe von monatlich Euro 138,00 bzw pro Arbeitstag Euro 6,27 und in Spruchpunkt II.2. dem Vater des Beschwerdeführers einen Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht in der Höhe von monatlich Euro 60,00 bzw pro Arbeitstag Euro 2,73 vor. Beide Kostenvorschreibungen erfolgten für den Zeitraum 01.09.2024 bis 31.08.2028. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides bezog der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 3 und der Vater des Beschwerdeführers einen Lohn aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von monatlich Euro 2.518,63.
Mit E-Mail-Anbringen vom 30.06.2025 teilte die Mutter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer die Tagesbetreuung ab dem 05.07.2025 nicht mehr besuchen werde. Sie ersuche daher um Einstellung des Kostenbeitrages ab Juli 2025, da keine weitere Betreuung mehr erfolge. Zusätzlich ersuche sie um eine Neuberechnung des Kostenbeitrages für das kommende Schuljahr, da sich ihre finanzielle und familiäre Situation deutlich geändert habe. Sie beziehe Mindestsicherung, der Vater des Beschwerdeführers sei nicht mehr in Österreich, er lebe nicht mehr mit ihnen zusammen und leiste keine finanzielle Unterstützung. Zudem habe sie einen Antrag auf Pflegekarenz gestellt, um ihren Sohn zu Hause betreuen zu können.
In einem am 13.11.2025 zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Vertreter der belangten Behörde geführten Telefonat, teilte die Mutter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass sich ihr Sohn weiterhin in der Tagesbetreuung FF, in **** X, Adresse 2, befinde. Sie sei verheiratet, ihr Ehemann beziehe Notstandhilfe in der Höhe von täglich Euro 47,47, sie selbst beziehe Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 51,73. Zudem habe sich das Pflegegeld erhöht. Sie habe noch zwei Kinder, welche unter 10 Jahre alt seien. Der Vertreter der belangten Behörde informierte die Mutter des Beschwerdeführers bei diesem Telefonat, dass der errechnete Kostenbeitrag aus Pflegegeld in der Höhe von Euro 410,00 vorgeschrieben werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2025 setzte die belangte Behörde in Abänderung ihres Bescheides vom 07.03.2024 im hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt 1. den vom Beschwerdeführer aus dem Pflegegeld zu leistenden Kostenbeitrag gemäß § 23 Abs 9 TTHG in Verbindung mit der Kostenbeitrags-Verordnung für den Zeitraum 06.07.2025 bis 31.08.2028 in der Höhe von monatlich Euro 410,00 (statt ursprünglich Euro 138,00) neu fest. In Spruchpunkt 2. sprach die belangte Behörde aus, dass der dem Vater des Beschwerdeführers ursprünglich vorgeschriebene Kostenbeitrag aus Unterhalt in der Höhe von Euro 60,00 monatlich mit 05.07.2025 eingestellt werde.
Die Mutter des Beschwerdeführers bezog im Zeitraum 19.09.2025 bis 16.02.2026 laut Mitteilung des AMS vom 23.09.2025 über den Leistungsanspruch Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 51,73 (monatlich Euro 1.577,77) und laut Mitteilung des Sozialministeriumservices vom 07.07.2025 über die Bewilligung von Pflegegeld im Zeitraum 01.07.2025 bis 15.09.2025 Pflegekarenzgeld in der Höhe von täglich Euro 51,73. Seit 17.02.2026 bezieht sie Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 47,82.
Der Vater des Beschwerdeführers bezieht seit Juni 2025 Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 47,47 (monatlich Euro 1.447,84).
Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht für sich und ihre drei Kinder, zumindest seit Juni 2025, laufend Leistungen der Mindestsicherung.
Die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers sind verheiratet, waren in der ersten Hälfte des Jahres 2025 für rund drei Monate getrennt. In dieser Zeit lebte der Vater des Beschwerdeführers nicht bei seiner Familie. Seit Mitte August lebt der Vater des Beschwerdeführers wieder bei der Familie.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 28.02.2024, Zl ***, wurde über die Mutter des Beschwerdeführers auf deren Antrag hin das Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan eingeleitet. Laut Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung leistet sie aktuell mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine Zahlungen.
Auch der Vater des Beschwerdeführers befindet sich aktuell in Privatkonkurs. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 28.02.2024, Zl ***, wurde ein Zahlungsplan genehmigt, wonach die Insolvenzgläubiger insgesamt 20% ihrer Forderungen erhalten, zahlbar in 36 monatlichen Raten, wobei die erste Rate am 28.03.2024 fällig war. Laut Angaben des Vaters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung belaufen sich die monatlichen Ratenzahlungen, welche er aus der Notstandshilfe bezahlt, auf Euro 400,00.
Es ist im Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar, wann und in welchem Ausmaß die Eltern des Beschwerdeführers ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen werden. So gab die Mutter in der mündlichen Verhandlung nicht nur an, dass es für sie aufgrund der Betreuungspflichten für ihre Kinder äußerst schwierig sei, einen stabilen Arbeitsplatz zu finden, sondern auch, dass es für sie undenkbar ist. Der Vater des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sich die Arbeitssuche schwierig gestalte, da er einen Zervikal-Wirbelbruch und in beiden Armen Entzündungen habe und daher gerade dabei sei, seine Arbeitsfähigkeit ärztlich abzuklären.
Die vom Land Tirol für die Tagesbetreuung in der FF an den Dienstleister zu entrichtenden Kosten belaufen sich auf einen Tagsatz von Euro 124,10 (bei 22 Tagen auf monatlich Euro 2.730,20). Der Beschwerdeführer wird von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der FF betreut. Er erhält dort Therapien, wie zum Beispiel Ergotherapie und Unterstützung bei der Kommunikation, und wird auch mit Essen versorgt. Der Beschwerdeführer übernachtet nicht in der Einrichtung, sondern zu Hause. Am Abend, in den Nächten, an den Wochenenden, in den Ferien und wenn der Beschwerdeführer krank ist, wird er zu Hause von seinen Eltern betreut und versorgt.
Aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers fallen Kosten für Windeln an. Zudem kann der Beschwerdeführer keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen und wird deshalb vom Vater immer mit dem Auto gefahren. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt einen Ford Galaxy 2006. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens Gegenstände zerstört, haben die Eltern Ausgaben für den Austausch von Gebrauchsgegenständen. Laut Angaben des Vaters des Beschwerdeführers haben sie etwa eine Waschmaschine und eine Geschirrspülmaschine neu anschaffen müssen. In Ausnahmefällen erhalten die Eltern des Beschwerdeführers Unterstützung durch Verwandte, so etwa in der Zeit als die Mutter des Beschwerdeführers bei der Geburt der beiden Geschwister im Krankenhaus war. Die Verwandten der Eltern des Beschwerdeführers leben jedoch alle in Rumänien. Die Kosten für deren An- und Rückreise übernehmen jedes Mal die Eltern des Beschwerdeführers. Umgekehrt fährt die Familie des Beschwerdeführers mehrmals im Jahr (im Jahr 2025 vier oder fünf Mal) nach Rumänien, um die schwer kranke Großmutter des Beschwerdeführers mütterlicherseits zu besuchen.
Die Geschwister des Beschwerdeführers besuchen einen ganztägigen Kindergarten und werden dort von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr betreut. Die Kosten der Familie für die Betreuung der beiden Geschwisterkinder belaufen sich auf insgesamt monatlich Euro 370,00.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus dem Inhalt des vorgelegten Behördenaktes sowie des Gerichtsaktes in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und den im Anschluss seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen betreffend die familiäre und persönliche Situation des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seiner Geschwister folgen aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Eltern des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Mutter des Beschwerdeführers führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie nach wie vor mit dem Vater ihrer Kinder verheiratet ist und dass sie nach einer vorübergehenden Trennung in den Monaten Mai, Juni, Juli und Anfang August 2025 wieder zusammen sind und zusammenleben (Verhandlungsschrift, Seite 9). Die Angaben betreffend die Bezüge von Notstandshilfe und Arbeitslosengeld sowie den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung stimmen im Wesentlichen mit den, dem Landesverwaltungsgericht Tirol in und nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Mitteilungen des AMS vom 23.09.2025 und vom 09.02.2026 über den Leistungsanspruch der Mutter des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld bzw Notstandhilfe (OZ 5), der Mitteilung des AMS vom 03.06.2025 über den Leistungsanspruch des Vaters des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe (OZ 5) und den Bescheiden über die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung (OZ 5 und OZ 6) überein.
Die Feststellungen betreffend den Bezug von Pflegegeld folgen aus der vorgelegten Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2026 über die Leistungserhöhung zum 01.01.2026 (OZ 5) und den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Die Höhe des Anspruches des Beschwerdeführers auf Pflegegeld ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass das Pflegegeld in der festgestellten Höhe auch tatsächlich zur Auszahlung gelangt und gelangte.
Die Feststellungen betreffend den Privatkonkurs der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers folgen aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den vorgelegten Beschlüssen des Bezirksgerichtes Y vom 28.02.2024 (OZ 5). Der Vertreter der belangten Behörde ist diesen Angaben nicht entgegengetreten.
Dass es im Moment nicht absehbar ist, wann die Eltern des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachgehen werden, folgt aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung. So hat die Mutter des Beschwerdeführers angegeben, dass es aufgrund der Situation äußerst schwierig sei, einen stabilen Arbeitsplatz zu finden. Zudem führte sie auch aus, dass es für sie auch undenkbar sei, arbeiten zu gehen (Verhandlungsprotokoll S 4). Insgesamt gewann die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass es für die Mutter des Beschwerdeführers im Moment tatsächlich undenkbar ist, arbeiten zu gehen, und dass sie folge dessen auch keine diesbezüglichen ernsthaften Bestrebungen hat. Ähnliches gilt für den Vater des Beschwerdeführers. Dieser gab in der Verhandlung an, dass die Arbeitssuche im Moment sehr schwierig sei; da er einen Zervikal-Wirbelbruch und in beiden Armen eine Entzündung habe, sei er gerade dabei, ärztlich abzuklären, inwiefern er noch arbeitsfähig sei.
Die Feststellungen betreffend die Ausgaben der Eltern aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers folgen aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
1. Das Gesetz über die Unterstützung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben (Tiroler Teilhabegesetz – TTHG), LGBl Nr 32/2018 idF LGBl Nr 18/2026, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziele
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel
a)zur Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft beizutragen und Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen,
b)die volle, wirksame, gleichberechtigte und nicht diskriminierende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und
c)Menschen mit Behinderungen bei der Überwindung von Barrieren, die eine solche Teilhabe erschweren, zu unterstützen.
(2) Das Land Tirol gewährt zur Erreichung dieser Ziele Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz.
§ 2
Grundsätze
(1) Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz
a)müssen im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet sein, die Ziele nach § 1 Abs. 1 zu erreichen,
b)sind regional anzubieten,
c)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen ein Zugang zu Information und Kommunikation ermöglicht wird,
d)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen Ausbildungen absolvieren, Erwerbstätigkeiten ausüben oder tagesstrukturierende Angebote in Anspruch nehmen können,
e)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen zwischen Unterstützungsleistungen für ein selbstständiges Wohnen im häuslichen Umfeld oder Wohnen in organisierten Wohnformen der Behindertenhilfe wählen können,
f)müssen eine angemessene Mobilität der Menschen mit Behinderungen ermöglichen,
g)sind unter Bedachtnahme auf die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu gewähren,
h)sind nur auf Antrag zu gewähren.
(2) Hat der Mensch mit Behinderungen
a)Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen und Zuschüsse nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften oder nach statutarischen oder vertraglichen Regelungen oder
b)privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten, die dem gleichen Zweck wie Leistungen bzw. Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen,
so darf eine Leistung bzw. ein Zuschuss nach diesem Gesetz nicht gewährt werden (Subsidiarität).
(3) Auf die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch, nicht jedoch auf
a)die Gewährung eines bestimmten Ausmaßes einer Leistung bzw. eines Zuschusses oder
b)die Erbringung einer Leistung durch eine bestimmte Dienstleisterin oder an einem bestimmten Ort.
(4) Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen.
[…]
§ 10
Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche
(1) Leistungen der Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche sind:
a)Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen durch diese ambulante Leistung außerhalb des Unterrichtes eine ganzheitliche Förderung während des Tages erhalten.
[…]
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a und b im Zusammenhang mit dem Besuch einer privaten Sonderschule umfassen Unterstützungsleistungen zur ganzheitlichen Förderung, Bildung und Pflege.
[…]
§ 23
Kostenbeitrag an das Land Tirol
(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten:
a)Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a),
[…]
(2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
[…]
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
a)die (pauschale) Höhe des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person,
b)die allfällige Berücksichtigung von in Kombination in Anspruch genommenen Leistungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages,
c)ein dem Menschen mit Behinderungen zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse jedenfalls verbleibender Anteil.
Darüber hinaus kann die Landesregierung in dieser Verordnung unter Berücksichtigung des § 3 lit. i nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.
(6) Erreicht das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der betreffenden Leistung nach diesem Gesetz, so darf diese nicht gewährt werden.
(7) Im Fall von besonderer sozialer Härte kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.
(8) Wird das Einkommen eines Menschen mit Behinderungen nach § 324 Abs. 3 ASVG, § 185 Abs. 3 GSVG, § 173 Abs. 3 BSVG oder § 121 Abs. 3 B-KUVG an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(9) Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die im Abs. 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
(10) Wird das Pflegegeld des Menschen mit Behinderungen nach § 13 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung in sinngemäßer Anwendung von Abs. 5 lit. a und b Regelungen über den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Verordnung festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Verordnung können auch über den in Abs. 9 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.
[…]
2. Die Verordnung der Landesregierung über die Höhe des Kostenbeitrages nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Kostenbeitrags-Verordnung), LGBl Nr 84/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Kostenbeiträge werden als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person nach den folgenden Bestimmungen vorgeschrieben.
(2) Kostenbeiträge fallen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen an. Zu viel bezahlte Kostenbeiträge sind der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person rückzuerstatten.
(3) Die gerichtlich bestätigte Unterhaltspflicht eines nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Menschen mit Behinderungen, der eine Leistung, für die ein Kostenbeitrag nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes vorgesehen ist, in Anspruch nimmt, ist bei der Berechnung seines Einkommens abzuziehen.
(4) Bei gesetzlichem oder kollektivvertraglichem Anspruch auf einen 13. und 14. Gehalt wird dieser sowohl bei der Berechnung eines Kostenbeitrags aus Einkommen (§ 3), als auch aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5), nicht herangezogen.
(5) Bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5) hat der Unterhaltspflichtigen hinsichtlich ihres Einkommens das Existenzminimum nach § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, jedenfalls zu verbleiben.
(6) Sämtliche Kostenbeiträge nach dieser Verordnung sind auf ganze Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
§ 2
Beitragssätze
(1) Die Kostenbeiträge für Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz werden wie folgt festgesetzt:
a)Kostenbeitrag für Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a des Tiroler Teilhabegesetzes):
1. aus Einkommen: 30 v.H., höchstens jedoch 60,- Euro;
2. aus Unterhalt: ein Drittel, höchstens jedoch 60,- Euro;
[…]
§ 6
Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Pflegegeld
(1) Bei der Berechnung eines Kostenbeitrages aus Pflegegeld, wird der tatsächliche Auszahlungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen.
(2) Regelmäßig und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, die rechtmäßig aus dem Pflegegeld gezahlt werden und von dazu Befugten erbracht werden, können dann in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.“
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Mit Bescheid vom 07.03.2024, Zl ***, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag für den Zeitraum 01.09.2024 bis 31.08.2028 die Leistung der Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche gemäß § 10 Abs 1 lit a TTHG in der FF an der Adresse 2, **** X, im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat zu. Gleichzeitig schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt Pflegegeld der Stufe 3 bezog, einen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld im Ausmaß von 25%, konkret in der Höhe von Euro 138,00 pro Monat bzw Euro 6,27 pro Arbeitstag, und dem Vater des Beschwerdeführers einen Kostenbeitrag aus der Unterhaltspflicht in der Höhe von Euro 60,00 pro Monat bzw Euro 2,73 pro Arbeitstag vor.
Aufgrund von der belangten Behörde bekannt gewordenen Änderungen hinsichtlich der Einkommenssituation der Eltern des Beschwerdeführers sowie der Erhöhung des Pflegegeldbezuges des Beschwerdeführers von Stufe 3 auf Stufe 6, der Höhe nach von monatlich Euro 551,63 auf monatlich Euro 1.641,10, erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.11.2025, Zl ***. In Abänderung des Bescheides vom 07.03.2024 schrieb die belangte Behörde darin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 06.07.2025 bis 31.08.2028 einen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld in der Höhe von monatlich Euro 410,00 vor (Spruchpunkt 1.) und stellte den Kostenbeitrag des Vaters des Beschwerdeführers in der Höhe von monatlich Euro 60,00 ein (Spruchpunkt 2.).
Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, vertreten durch dessen Mutter, gegen die ihm in Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 13.11.2025 vorgeschriebene Höhe des Kostenbeitrages aus dem Pflegegeld und ersucht um eine Herabsetzung auf monatlich maximal Euro 200,00. Im Wesentlichen wird die Beschwerde mit der finanziell schlechten Lage der Familie und hohen Ausgaben aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers begründet. Aufgrund der Situation des Beschwerdeführers entstünden im Alltag viele zusätzliche Kosten, beispielsweise akzeptiere der Beschwerdeführer nur bestimmte Lebensmittel, die oft sehr teuer seien und beschädige auch manchmal Möbel oder Gegenstände in der Wohnung. Dies verursache zusätzliche Kosten. Beide Eltern seien in Privatkonkurs; der Vater beziehe Notstandhilfe und die Mutter zusätzlich zum Arbeitslosengeld bzw der Notstandhilfe Mindestsicherung.
Vorliegend ist somit zu entscheiden, ob der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 06.07.2025 bis 31.08.2028 vorgeschriebene Kostenbeitrag der Höhe nach dem Tiroler Teilhabegesetz entspricht.
2. Unstrittig nimmt der Beschwerdeführer eine Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz in Anspruch – konkret die ihm mit Bescheid vom 07.03.2024, Zl ***, im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat für den Zeitraum 01.09.2024 bis 31.08.2028 zuerkannte Leistung der Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche gemäß § 10 Abs 1 lit a TTHG in der FF.
Bei der Inanspruchnahme der Leistung Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche gemäß § 10 Abs 1 lit a TTHG ist gemäß § 23 Abs 1 TTHG vom Menschen mit Behinderung ein Kostenbeitrag aus Einkommen an das Land Tirol zu leisten. Verfügt der Mensch mit Behinderung über kein Einkommen, trifft gemäß § 23 Abs 2 TTHG die Verpflichtung zum Kostenbeitrag die dem Menschen mit Behinderung gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Zudem sieht § 23 Abs 9 TTHG vor, dass der Mensch mit Behinderung im Fall des Bezuges von Pflegegeld aus diesem Pflegegeld einen Kostenbeitrag zu leisten hat. Dabei hat dem Menschen mit Behinderung jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10% des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben. Die näheren Regelungen über den Kostenbeitrag finden sich in der Kostenbeitrags-Verordnung, LGBl Nr 84/2018.
Gemäß § 2 Abs 1 lit a Z 3 der Kostenbeitrags-Verordnung bemisst sich der Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld (nur dieser ist verfahrensgegenständlich) für die Leistung Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche gemäß § 10 Abs 1 lit a TTHG mit 25% des Pflegegeldes.
Der Beschwerdeführer bezieht unstrittig zumindest seit Juli 2025 Pflegegeld der Stufe 6 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993 idF BGBl I Nr 109/2024, in der Höhe von monatlich Euro 1.641,10 und seit Jänner 2026 in der Höhe von monatlich Euro 1.685,40. Das Pflegegeld in dieser Höhe gelangte bzw gelangt – ebenfalls unstrittig – auch tatsächlich zur Anweisung und Auszahlung durch die Pensionsversicherungsanstalt. Dass sich, ausgehend von der Bemessungsgrundlage von Euro 1.641,10 Pflegegeld, der sich nach der Kostenbeitrags-Verordnung vorzuschreibende Kostenbeitrag von 25% kaufmännisch gerundet mit monatlich Euro 410,00 bemisst, wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers nicht bestritten. Hinweise auf regelmäßig und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen im Sinne des § 6 Abs 2 der Kostenbeitrags-Verordnung, welche zu einer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage führen können, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Solche Kosten wurden auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht.
Der Berechnung des von der belangten Behörde festgesetzten Kostenbeitrages aus Pflegegeld gemäß § 23 Abs 1 lit a iVm § 23 Abs 9 TTHG mit Euro 410,00 pro Monat ist daher nicht entgegenzutreten. Für den Zeitraum ab Jänner 2026 entspricht dies ausgehend von der festgestellten Erhöhung des Pflegegeldes ab Jänner 2026 auf monatlich Euro 1.685,40 einem Kostenbeitrag von Euro 421,00 pro Monat.
Die vom Land Tirol für die Tagesbetreuung in der FF an den Dienstleister zu entrichtenden Kosten belaufen sich auf einen Tagsatz von Euro 124,10 (das sind bei 22 Arbeitstagen monatlich Euro 2.7630,20) und liegen somit deutlich über dem von der belangten Behörde vorgeschriebenem Kostenersatz, sodass dieser auch mit der Vorgabe des § 23 Abs 6 TTHG in Einklang steht.
3. Eine Herabsetzung oder ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages, wie vom Beschwerdeführer begehrt, ist im TTHG im Fall von besonderer sozialer Härte nach § 23 Abs 7 TTHG vorgesehen. Gemäß § 23 Abs 7 TTHG kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderung oder die ihm gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden, wenn ein Fall von besonderer sozialer Härte vorliegt.
Die Erläuternden Bemerkungen führen zu § 23 Abs 7 TTHG Folgendes aus:
„Durch § 23 Abs. 7 soll ein Ermessensspielraum geschaffen werden, um bei besonderen sozialen Härtefällen nach eingehender Prüfung Kostenbeiträge reduzieren oder ganz von ihrer Vorschreibung absehen zu können. Diese besondere Situation könnte beispielsweise in folgenden Fällen vorliegen: alleinerziehende Person bei unbekanntem Aufenthalt, Tod oder Unkenntnis des anderen Elternteils, ausständige Unterhaltszahlungen, gerichtlich genehmigte Exekutionen, mehrere beeinträchtigte Personen im gleichen Haushalt, etc. Hohe finanzielle Belastungen für sich stellen keinen Härtefall im Sinne dieses Gesetzes dar.“
Demnach hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs 7 TTHG einen Ermessenspielraum geschaffen, um bei der Vorschreibung der pauschalierten Kostenbeiträge besondere soziale Härtefälle abzufedern. Die Erläuterungen nennen beispielhaft Fälle, wann ein besonderer sozialer Härtefall vorliegen kann und führen umgekehrt aus, dass hohe finanzielle Belastungen für sich keinen solchen Härtefall darstellen.
Das Pflegegeld dient dazu, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§ 1 BPGG). Aus dieser Zweckgebundenheit des Pflegegeldes lässt sich entgegen dem Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht ableiten, dass § 23 Abs 7 TTHG grundsätzlich keine Anwendung bei einem Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld findet. Zum einen unterscheidet § 23 Abs 7 TTHG seinem Wortlaut nach nicht zwischen Kostenbeitrag aus Einkommen bzw Unterhalt und Kostenbeitrag aus Pflegegeld. Zum anderen stellt das Pflegegeld einen pauschalierten Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege dar, sodass die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld übersteigen können. § 23 Abs 7 TTHG eröffnet sohin über § 6 Abs 2 der Kostenbeitrag-Verordnung hinaus eine Möglichkeit der Berücksichtigung von Fällen besonderer sozialer Härte auch beim Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld.
In vorliegendem Fall macht der Beschwerdeführer bzw machen dessen Eltern im Wesentlichen die gegenwärtige, schwierige finanzielle Lage der Eltern des Beschwerdeführers geltend. Sowohl die Mutter als auch der Vater des Beschwerdeführers beziehen Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 47,82 (Mutter) bzw Euro 47,47 (Vater). Zusätzlich zur Notstandhilfe beziehen die Eltern des Beschwerdeführers Wohnbeihilfe und Leistungen der Mindestsicherung. Insgesamt stehen den Eltern des Beschwerdeführers aus dem Bezug der genannten Leistungen etwa im Monat April 2026 Euro 3.355,00 (Notstandshilfe Mutter: Euro 1.458,51; Notstandhilfe Vater: 1.447,84; Mindestsicherung laut Bescheid vom 19.03.2026, Zl ***: 268,64; Wohnbeihilfe: 180,00) zur Bestreitung der Ausgaben der insgesamt fünfköpfigen Familie zur Verfügung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe, der sich bei drei Kindern im Alter des Beschwerdeführers und seiner Geschwister, zuzüglich der Erhöhung aufgrund der Behinderung des Beschwerdeführers, auf monatlich rund Euro 900,00 beläuft. Im August erfolgt zusätzlich für Familienbeihilfebezieher die Auszahlung von Schulstartgeld in Höhe von Euro 121,40 für Kinder im Alter von sechs bis 15 Jahren.
Zum geltend gemachten Privatkonkurs der Eltern des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 28.02.2024 das Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan eingeleitet worden ist. Eine aktuell von der Mutter des Beschwerdeführers zu tragende finanzielle Last folgt daraus jedoch nicht. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y ebenfalls vom 28.02.2024 wurde der zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Gläubigern abgeschlossene Zahlungsplan bestätigt, wonach die Insolvenzgläubiger insgesamt 20% ihrer Forderungen erhalten, zahlbar in 36 monatlichen Raten, wobei die erste Rate am 28.03.2024 fällig war. Der Vater des Beschwerdeführers zahlt die daraus resultierende Rate in der Höhe von Euro 400,00 aktuell aus seinem Notstandshilfebezug.
Der minderjährige Beschwerdeführer ist acht Jahre alt und bezieht als Mensch mit Behinderung Pflegegeld der Stufe 6 in der Höhe von (aktuell) monatlich Euro 1.685,40. Der achtjährige Beschwerdeführer, der durchgehend betreuungsbedürftig ist, wird zu Hause von seinen Eltern, welche aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, betreut und versorgt. Im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat wurde dem Beschwerdeführer die Tagesbetreuung in der FF zuerkannt. In der Sonderschule wird der Beschwerdeführer ganztägig von 07:00 bis 17:00 Uhr betreut und versorgt. Er erhält im Rahmen dieser Leistung auch Therapien wie Ergotherapie und Unterstützung bei der Kommunikation.
Als besondere Ausgaben für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen und Bedürfnisse machte die Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung neben Ausgaben für Windeln erhöhte Ausgaben für die Ernährung des Beschwerdeführers geltend, da dieser nur bestimmte Lebensmittel akzeptiere, die häufig sehr teuer seien. Zudem hätten sie zusätzliche Ausgaben, da der Beschwerdeführer Möbel und Gegenstände in der Wohnung zerstöre. Seitens des Vaters des Beschwerdeführers wurde überdies in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass sie in Ausnahmefällen – wie beim Krankenhausaufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers bei der Geburt der Geschwister des Beschwerdeführers – bei der Betreuung durch Verwandte aus Rumänien unterstützt werden würden; diesen Verwandten müssten sie dann etwas dafür bezahlen sowie die Kosten der An- und Rückreise übernehmen. Zudem müsse er den Beschwerdeführer immer mit dem Auto fahren, da dieser keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen kann. Bei Abzug des von der belangten Behörde vorgeschriebenen Kostenbeitrages in der Höhe von 25% des Pflegegeldes verbeiben aus dem Pflegegeld des Beschwerdeführers monatlich Euro 1.231,00 bzw seit Jänner 2026 Euro 1.264,00 zur Bestreitung dieser im Zusammenhang mit den Einschränkungen und besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers geltend gemachten Ausgaben.
Bei Berücksichtigung aller geltend gemachten Ausgaben sowie der Gesamtsituation des Beschwerdeführers und seiner Familie ist der Auffassung der belangten Behörde, es liege kein Fall einer besonderen sozialen Härte iSd § 23 Abs 7 TTHG, welcher eine Reduktion des pauschalierten Kostenbeitrages aus dem Pflegegeld rechtfertige, vor, nicht entgegenzutreten. Weder ist die Mutter des Beschwerdeführers alleinerziehend, noch ist sie – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde vom 19.11.2025 – alleine für den Beschwerdeführer und dessen zwei jüngere Geschwisterkinder verantwortlich. Zwar waren die Eltern des Beschwerdeführers für wenige Monate im Jahr 2025 getrennt; seit August 2025 lebt der Vater des Beschwerdeführers aber wieder bei der Familie. Außer dem Beschwerdeführer lebt keine weitere Person mit einer Beeinträchtigung im Haushalt der Familie. Es liegen auch keine gerichtlich genehmigten Exekutionen vor. Zwar wurde gegen die Mutter des Beschwerdeführers das Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan eingeleitet. Dies wirkt sich jedoch aktuell nicht auf die finanzielle Lage der Familie aus, da die Mutter des Beschwerdeführers keine Erwerbstätigkeit ausübt. Insofern der Privatkonkurs des Vaters des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, hat der Vater des Beschwerdeführers angegeben, aktuell die monatlichen Raten in der Höhe von Euro 400,00 des im Jahr 2024 abgeschlossenen Zahlungsplans mit den Mitteln der Notstandhilfe zu begleichen. Da sich offenkundig die Einkommenssituation des Vaters des Beschwerdeführers während der Zahlungsfrist verschlechtert hat, liegt es an diesem, eine Änderung des Zahlungsplans und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens zu beantragen, sodass die ihm zufließende Notstandhilfe ihm und seiner Familie in voller Höhe zur Verfügung steht. Auch vor diesem Hintergrund ist gegenständlich das Vorliegen eines Falls besonderer Härte iSd § 23 Abs 7 TTHG zu verneinen.
Ohne Zweifel befindet sich die Familie des Beschwerdeführers in einer angespannten finanziellen Lage. Insofern allerdings, als die Familie ihren Lebensunterhalt und ihren Wohnbedarf nicht mit den vom AMS bezogenen Leistungen aus der Notstandshilfe begleichen kann, werden ihnen Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt. Dass das vom Beschwerdeführer bezogene Pflegegeld vermindert um 25% nicht ausreicht, um die im Verfahren geltend gemachten, aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse entstehenden Aufwendungen abzudecken, ist nicht zu erkennen. Zudem stünde dafür auch die erhöhte Familienbeihilfe zur Verfügung. Hinsichtlich der Kosten für Windeln wird auf entsprechende Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse an Personen ab dem vollendeten vierten Lebensjahr hingewiesen. Auch der vom Vater des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Umstand, er habe seit der Geburt seines Sohnes wegen der hohen finanziellen Belastung keinen Urlaub gehabt und sie könnten nicht auf Urlaub fahren, weil sie sich die Betreuung in der Zwischenzeit nicht leisten könnten, lässt die Annahme eines besonderen sozialen Härtefalls iSd § 23 Abs 7 TTHG, welcher die Herabsetzung des pauschalierten Kostenbeitrages aus dem Pflegegeld des Beschwerdeführers rechtfertigt, nicht zu. Schließlich ist auch bei Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gegenständlich gewährten Leistung (ganztägige Betreuung, Förderung und Therapien an 22 Arbeitstagen pro Monat) der vorgeschriebene Beitrag aus dem Pflegegeld nicht unverhältnismäßig.
Im Ergebnis war die Beschwerde daher abzuweisen.
Da sich das Pflegegeld des Beschwerdeführers mit Jänner 2026 auf Euro 1.685,40 erhöhte, errechnet sich ein 25%iger Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 421,00. Ab Jänner 2026 war sohin der Kostenbeitrag in dieser Höhe vorzuschreiben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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