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LVwG-2026/23/0258-9Landesverwaltungsgericht07.05.2026
Entschiedene Sache<br/>Mitwirkungspflicht<br/>Zuflussprinzip<br/>Notlage<br/>Mietkosten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.01.2026 als unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:
a.Der Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung vom 14.12.2025 wird für den Zeitraum von 01.02.2026 bis 31.03.2026 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
b. Der Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung vom 14.12.2025 wird für den Zeitraum von 01.04.2026 bis 31.08.2026 abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 07.08.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs bis 31.12.2025 gewährt.
Mit Antrag vom 14.12.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die „Weitergewährung der Mindestsicherung ab Jänner“, wobei sie unter einem Lohn-/Gehaltsabrechnungen für Monate Juni 2025 bis November 2025 vorlegte.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.12.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 6 TMSG als Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs die Leistung der Miete in der Höhe von monatlich Euro 498,87, für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.08.2026 bewilligt, wobei als Zahlungsart die Überweisung an BB, mit einem näher bezeichneten IBAN verfügt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Höhe der gewährten Mindestsicherung aus der in der Anlage befindlichen Berechnung ergebe. Demnach stehe einer alleinstehenden Volljährigen ein Betrag in Höhe von Euro 922,42 als Ausgangsbetrag für die Festlegung der Mindestsicherung zu. Ziehe man davon das Arbeitseinkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 1.062,55 ab, ergebe sich ein Betrag von minus Euro 140,13. Ausgehend vom Höchstsatz zur Sicherung des Wohnbedarfs in Höhe von Euro 639,00, ergebe sich ein Mietzuschuss in Höhe von Euro 498,87.
Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, dass die belangte Behörde bisher ihre monatliche Miete mit einem Betrag von Euro 639,00 übernommen habe, wobei nunmehr mit dem bekämpften Bescheid ein Abzug in Höhe von Euro 140,00 vorgenommen worden sei, weshalb die Miete nicht mehr vollständig gedeckt werde. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin sei mit Euro 910,76 sehr gering, weshalb sie den fehlenden Betrag nicht selbst ausgleichen könne. Sie sei dringend auf die vollständige Auszahlung angewiesen, weil ihre Vermieterin die Miete fristgerecht benötige.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war von 01.08.2024 bis 31.12.2025 bei CC als auszubildende Zahnarztassistentin tätig. Aus dem Arbeitsverhältnis brachte die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro 910,76 netto ins Verdienen. Zudem bezog sie aus dieser Tätigkeit als auszubildende Zahnarztassistentin pro Kalenderjahr eine kollektivvertraglich gebührende Sonderzahlung im Ausmaß von 2 Monatsgehältern inklusive Gefahrenzulage, wobei ihr die erste Hälfte bei Antritt des Urlaubs, spätestens am 1. Juli, die zweite Hälfte am 1. Dezember zustand.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Ansprüche auf das Entgelt für Dezember 2025 samt der (aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) aliquot zustehenden Sonderzahlungen im Dezember 2025 oder im Jänner 2026 ausbezahlt wurden. Sofern der Beschwerdeführerin die Ansprüche im Jänner 2026 ausbezahlt wurden, hatte sie in diesem Monat unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlung Euro 1.062,55 zur Verfügung. Sofern die Zahlung bereits im Dezember 2025 erfolgte, bezog sie im Jänner 2026 kein Einkommen.
Ab 08.01.2026 erhielt die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld iHv Euro 12,94 täglich, wobei das für Jänner 2026 gebührende Arbeitslosengeld nicht im Jänner 2026 zur Auszahlung gelangte.
Die Beschwerdeführerin bewohnt in Tirol eine Mietwohnung, wobei monatlich Mietkosten in Höhe von zumindest Euro 639,00 anfallen.
Mit Bescheid vom 10.02.2026, zur Zahl Zl ***, wurde die gewährte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse dahingehend ergänzt, dass Miete in der Höhe von einmalig Euro 140,13 (Aufzahlung) für den Zeitraum 01.02.2026 bis 28.02.2026 gemäß § 6 TMSG gewährt wurde. Zudem wurde für den selben Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich Euro 527,75 gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF, gewährt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.02.2026 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 09.03.2026, zur Zl ***, wurden aufgrund geänderter Verhältnisse angepasste Leistungen gewährt. Derart wurde Miete in Höhe von Euro 639,00 gemäß § 6 TMSG und Hilfe zum Lebensunterhalt iHv Euro 126,28 gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF für den Zeitraum 01.03.2026 bis 31.03.2026 gewährt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit 13.03.2026 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Seit April 2026 verfügte die Beschwerdeführerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhals und ihrer Wohnkosten und befindet sie sich in keiner Notlage mehr.
III.Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt und dem verwaltungsgerichtlichen Akt. Die Bescheide vom 10.02.2026 und vom 09.03.2026 wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der belangten Behörde eingeholt, die auch entsprechende Zustellnachweise vorlegte und mitteilte, dass keine Beschwerden gegen die Bescheide erhoben wurden.
Die Feststellung zur Höhe der Mietkosten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem Vorbringen und dem Umstand, dass die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs auch bisher an die Vermieterin BB zur Anweisung gebracht wurde.
Die Beschwerdeführerin wirkte nicht am Beschwerdeverfahren mit. Sie ließ die mündliche Verhandlung unbesucht und reagierte nicht auf die Aufforderungen zur Stellungnahme vom 11.03.2026 und vom 24.03.2026. Daher konnte nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin das ihr mit Dezember 2025 abgerechnete Entgelt, aus dem Arbeitsverhältnis zu CC, im Jänner 2026 oder noch im Dezember 2025 erhielt.
Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus der Lohn-/Gehaltsabrechnung Dezember 2025, die durch die belangte Behörde vorgelegt wurde. Die der Beschwerdeführerin gebührende Sonderzahlung ergibt sich aus § 19 des Kollektivvertrags für Angestellte von Zahnärzten und der im Akt befindlichen Lohn-/Gehaltsabrechnung für November 2025.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin das für Jänner 2026 zustehende Arbeitslosengeld erst im Februar 2026 ausbezahlt wurde, ergibt sich daraus, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung immer erst im Folgemonat bezahlt werden (§ 51 Abs 2 AlVG).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin seit April 2026 keine Notlage mehr vorliegt, ergibt sich aus einem durch die belangte Behörde vorgelegten E-Mail der Beschwerdeführerin vom 20.03.2026. Darin beschrieb sie gegenüber der Behörde eine Änderung ihrer Lebenssituation sowie die Begründung einer Wohngemeinschaft mit ihrer Schwester. Zudem teilte sie ausdrücklich mit, dass sie keine weiteren Leistungen aus der Mindestsicherung mehr benötige. Insofern musste davon ausgegangen werden, dass ab April 2024 keine Notlage mehr vorliegt.
IV.Rechtslage:
§ 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
[…]“
§ 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 205/2021, lautet wie folgt:
„§ 4
Form und Arten der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
(2) Zu den Grundleistungen zählen:
a)die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
b)die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,
c)der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
d)die Übernahme der Bestattungskosten.
(3) Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:
a)die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,
b)die Hilfe zur Arbeit,
c)der Hilfeplan,
d)die Zusatzleistungen.
(4) Das Land Tirol gewährt die Leistungen der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.“
§ 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:
„§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a) Alleinerziehern,
b) minderjährigen Personen,
c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e) Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f) Personen nach Abs. 4 sowie
g) Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“
§ 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 79/2023, lautet wie folgt:
„§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“
§ 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2025, lautet wie folgt:
„§ 9
Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Festlegung der Mindestsätze nach § 5 bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.
(2) Die Landesregierung hat für jedes Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG durch Verordnung den Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsicherungsleistungen festzusetzen (Ausgangsbetragsverordnung). Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“
§ 15 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.
[…]“
§ 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 90/2025, lautet wie folgt:
„§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. § 29a Abs. 2 ist sinngemäß auch in jenen Verfahren anzuwenden, in denen Mindestsicherung von Amts wegen gewährt wird.“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung für Jänner 2026
Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 15 TMSG vor der Gewährung von Mindestsicherung ihre eigenen Mittel, zu denen ihr gesamtes Einkommen und ihr Vermögen gehören, nach Maßgabe der diesbezüglich ergangenen Verordnung, einzusetzen. Dabei sind Einkünfte entsprechend dem Zuflussprinzip in dem Monat zu berücksichtigen in dem sie zufließen.
Gegenständlich konnte mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin – dies trotz mehrmaliger Aufforderung und Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des § 33 TMSG – nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführerin die Entgeltzahlung für Dezember 2025 im Jänner 2026 oder bereits zuvor im Dezember 2025 zugeflossen sind.
Das Landesverwaltungsgericht hat das Ermittlungsverfahren von Amts wegen zu führen und den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dort, wo die Ermittlung von Tatsachen einschließlich der Aufnahme von Beweisen ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist, weil sie nur dieser bekannt sind, liegt es an der Partei, ihr Wissen einzubringen (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038; 27.02.2019, Ro 2016/05/0009). Dem Landesverwaltungsgericht Tirol standen hinsichtlich der Frage des Zeitpunktes des Zuflusses des Einkommens für Dezember 2025 keine andren Ermittlungsmöglichkeiten offen, als die Ladung der Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung und die zweimalige Aufforderung zur Stellungnahme. Der Lohnzettel für Dezember 2025 konnte über die belangte Behörde eingeholt werden, wobei sich daraus nicht ergibt, wann der Beschwerdeführerin das abgerechnete Entgelt zufloss. Auch im Wege einer Befragung des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin hätte nur festgestellt werden können, wann dieser die Zahlung angewiesen hat, nicht aber, wann diese am Konto der Beschwerdeführerin einging. Eine Anfrage beim Geldinstitut der Beschwerdeführerin war wiederum mit Blick auf das Bankgeheimnis nicht möglich. Folglich konnte, mangels entsprechender Feststellungen, nicht auf die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides in Bezug auf den Leistungszeitraum Jänner 2026 geschlossen werden.
Die mit bekämpftem Bescheid zuerkannte Leistung für Jänner 2026 auf Mietbeihilfe war aber nicht gänzlich zu versagen, weil selbst im Falle eines Zuflusses des Einkommens für Dezember 2025 im Jänner 2026 ein Anspruch auf Mindestsicherung besteht. Dies in der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid festgestellten Höhe. Derart ging die belangte Behörde im Bewertungsbogen von einem Arbeitseinkommen iHv Euro 910,79 netto pro Monat zuzüglich anteilsmäßiger Sonderzahlungen aus. Davon ausgehend ergibt sich unter Berücksichtigung der Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts ein zu gewährender Mietzuschuss iHv Euro 498,87. Geht man davon aus, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die kollektivvertraglich gebührende Sonderzahlung aliquot ausbezahlt wird, ist die Berechnung der belangten Behörde nicht zu beanstanden.
Das für Jänner 2026 gewährte Arbeitslosengeld war vor dem Hintergrund des Zuflussprinzips des § 2 Abs 13 TMSG nicht auf die Mindestsicherungsleistung anzurechnen, zumal dieses gemäß § 51 Abs 2 AlVG erst im Nachhinein ausbezahlt wird, weshalb davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht im Jänner 2026 zuging.
Aus diesen Gründen erweist sich der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Leistungszeitraums Jänner 2026 als rechtmäßig und steht der Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde zuerkannte Leistung zu. Insofern war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2026 einen Bedarf an höheren Leitungen hatte.
2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Mindestsicherung für den Zeitraum 01.02.2026 bis 31.03.2026
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG entgegen, sofern sich die maßgebenden Umstände nicht geändert haben. Die belangte Behörde erließ die Bescheide bezüglich der Gewährung von Mindestsicherung vom 10.02.2026, zur Zahl Zl *** und vom 09.03.2026, zur Zl ***, während dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 17.12.2025, Zl ***, war zu diesem Zeitpunkt nicht in Rechtskraft, wobei die bescheidmäßig zuerkannte Leistung gemäß § 31 Abs 2 TMSG vorläufig zu erbringen war. Daher ist festzuhalten, dass die Regelung des § 68 Abs 1 AVG der Erlassung der Bescheide vom 10.02.2026 und vom 09.03.2026 nicht entgegenstand, wobei diese Bescheide selbst – ausgehend vom festgestellten Zustelldatum (16.02.2026 und 13.03.2026) – mit 16.03.2026 und 10.04.2026 in Rechtskraft erwuchsen.
Mit Bescheid vom 09.03.2026 wurde über die gesamte Mindestsicherung für März 2026 abgesprochen. Insofern steht dieser Bescheid einer neuerlichen Sachentscheidung für den Leistungszeitraum März 2026 entgegen.
Der Bescheid vom 10.02.2026 spricht eine Aufzahlung zum gegenständlich bekämpften Bescheid zu. Allerdings wird im Spruch des Bescheides vom 10.02.2026 auf den (nicht rechtskräftigen) Bescheid vom 17.12.2025 Bezug genommen und die darin gewährten Leistungen dem dortigen Spruch zugrunde gelegt. Folglich umfasst die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 10.02.2026 auch die sich aus dem Bescheid vom 17.12.2025 ergebende Zahlung von Euro 498,86 für den Leistungszeitraum 01.02.2026 bis 28.02.2026, weshalb einem neuerlichen Abspruch über diesen Leistungszeitraum die entschiedene Sache des Bescheides vom 10.02.2026 entgegensteht.
Entsprechend der Judikatur des VwGH hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltet, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035 mwN).
Folglich war der Antrag auf Mindestsicherung vom 14.12.2025 in Bezug auf den Leistungszeitraum 01.02.2026 bis 31.03.2026 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, weil sich das Landesverwaltungsgericht anderenfalls über die materielle Rechtskraft der Bescheide vom 09.03.2026 und vom 10.02.2026 hinwegsetzen würde.
3. Zur Abweisung des Antrags auf Gewährung von Mindestsicherung ab April 2026
Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung nur an Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Eine Notlage liegt gemäß § 2 Abs 1 TMSG unter anderem dann vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt oder Wohnbedarf nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. Ausgehend von den getroffen Feststellungen liegt eine solche Notlage spätestens seit April 2026 nicht mehr vor. Daher war der Antrag auf Mindestsicherung für den Zeitraum ab April 2026 abzuweisen, wodurch der Leistungszuspruch für den Zeitraum 01.04.2026 bis 31.08.2026 behoben wird.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Zudem orientierte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der angeführten Rechtsprechung des VwGH. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Schwärzler-Matti
(Richter)
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