LVwG T LVwG-2025/47/0590-16

LVwG-2025/47/0590-16Landesverwaltungsgericht07.05.2026

Regest

Daueraufenthalt-EU<br/>Deutschkenntnisse<br/>Physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand<br/>Beweislast<br/>Amtsärztliches Gutachten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/0590-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.47.0590.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geboren XX.XX.XXXX, StA Mongolei, wohnhaft in Adresse, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.02.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 14.08.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 45 Abs 1 Z 2 NAG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht dauerhaft als schlecht anzusehen sei. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ sei das Vorliegen eines Nachweises für die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung, somit das Vorliegen von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 bereits bei der Antragstellung zwingende Voraussetzung. Die Antragstellerin habe kein diesbezügliches Zertifikat vorgelegt, weshalb die Voraussetzung nach § 45 Abs 1 NAG jedenfalls nicht vorliege und daher der Antrag abzuweisen sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 10.03.2025, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein klinisch-psychologisches Gutachten des CC, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe sowie gerichtlich beeideter zertifizierter Sachverständiger, vorliege. In diesem Gutachten sei hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus klinisch-psychologischer Sicht eine leichte kognitive Störung festgestellt worden.

Der Empfehlung der Amtsärzte, welche von der belangten Behörde hinzugezogen wurde, sich in der psychiatrischen Abteilung des LKH Z für eine medizinische Abklärung durch CT, MRT, LIQ und Labor zu melden sowie eine neuropsychologische Testung durchzuführen, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, da bereits eine neuropsychologische Testung von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen vorliege. Der Sachverständige CC sei laut Psychologengesetz befugt, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren und zu behandeln. Eine medizinische Abklärung der psychischen Erkrankung sei nicht notwendig.

Es liege keine amtsärztliche Stellungnahme vor, in welcher die Frage nach §10 Abs 3 Z 2 IntG betreffend die Beschwerdeführerin beantwortet worden wäre und von der Behörde sei im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt worden, dass die Diagnose einer leichten kognitiven Störung bei der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei. Die Vorgehensweise der belangten Behörde bzw der Amtsärzte sei willkürlich und nicht nachvollziehbar.

In der Beschwerde wurde außerdem moniert, dass die Amtsärzte den Titel „Doktoren der gesamten Medizin“ führen, welcher lediglich berechtige, als Arzt zu arbeiten. Sie seien weder Sachverständige in Medizin, Pädagogik oder klinischer Psychologie. Ein „Dr. med.“ sei jedenfalls fachlich nicht dazu befugt und in der Lage, die Methoden der Psychologen zu beurteilen. Die Amtsärzte seien zur Beurteilung der Fragen, die oft in das Fachgebiet von klinischen Psychologen oder Pädagogen fallen, nicht ausgebildet. Es sei daher von der Behörde das Gutachten des Sachverständigen Dr. CC entsprechend zu berücksichtigen gewesen.

In der Beschwerde wurde außerdem vorgebracht, dass § 10 Abs 3 Z 2 IntG eine sachlich nicht begründbare Beweismittelbeschränkung normiere, wenn einzig das amtsärztliche Gutachten zum Nachweis der Unmöglichkeit der Erbringung des Nachweises für zulässig erklärt wird. Erschwerend komme hinzu, dass der einzelne Antragsteller im Grunde nicht einmal ein Antragsrecht habe, dass sein Fall überhaupt dem Amtsarzt zur Überprüfung vorgelegt werde. Angeregt wurde daher die Stellung eines Antrages durch das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Artikel 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an den VfGH auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes der gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs 3 Z 2 IntG, der da lautet „Der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen“. Insbesondere solle beantragt werden, zu prüfen, ob diese Bestimmung eine sachlich nicht begründete Beschränkung von Beweismitteln darstellt.

Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und den angefochten Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Befreiung vom Nachweis der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG vorliegt, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung der Verfahren und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 19.03.2025, Zl ***, wurde die Abteilung Öffentliche Gesundheit um Abgabe einer Stellungnahme aus dortiger fachlicher Sicht ersucht, ob der Beschwerdeführerin aufgrund eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Erwerb von Sprachkenntnissen auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) nicht zugemutet werden kann.

Mit Eingabe vom 16.04.2025 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass für die Einvernahme der Beschwerdeführerin ein Dolmetscher / eine Dolmetscherin aus der Mongolei erforderlich ist.

Mit Schreiben vom 30.04.2025 teilte die Amtssachverständige DD mit, dass zur Gewährung einer fachgerechten Erstellung der ersuchten Stellungnahme die eine professionelle Dolmetscher-Unterstützung dringend indiziert sei.

Mit Schreiben vom 06.05.2025 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG der Drittstaatsangehörige den physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen hat und dass sich die Beschwerdeführerin einer dolmetscher-unterstützten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat, um einen etwaigen physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

Am 28.05.2025 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren für die Dolmetscherkosten samt Vermögensverzeichnis ein.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.11.2025, Zl ***, wurde die Verfahrenshilfe hinsichtlich der Kosten der Dolmetscherin oder des Dolmetschers, welche im Rahmen der Einvernahme der Antragstellerin in der öffentlich-mündlichen Verhandlung anfallen, bewilligt.

Am 24.02.2026 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol das amtsärztliche Gutachten vom 24.02.2026, Zl ***, übermittelt. Dem Gutachten ist der klinisch-psychologische Befundbericht vom 15.01.2026 angeschlossen.

Mit Schreiben vom 12.03.2026, Zahl ***, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 24.02.2026 übermittelt.

Am 23.04.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers und die Amtssachverständige einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde mit dem Verfahren ***betreffend den Ehegatten verbunden. Betreffend dieses Verfahren ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Beweis wurde darüber hinaus aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die Einsichtnahme in das Gutachten der DD vom 24.02.2026, Zl *** sowie den klinisch-psychologischen Befundbericht vom 15.01.2026, ausgestellt von EE (OZ 12).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist am 02.04.1969 in der Mongolei geboren. Sie ist Staatsangehörige der Mongolei und lebt seit Ende 2004 in Österreich.

In der Mongolei absolvierte sie die achtjährige Schulpflicht und ist in ihrer Muttersprache alphabetisiert. In Österreich besuchte sie zwei bis drei Sprachkurse, absolvierte aber keine Prüfung. Sie versucht nicht, sich auf eine andere Art und Weise Deutschkenntnisse anzueignen. Von der Beschwerdeführerin wurde keinen Nachweis für Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin arbeitet in Österreich als Reinigungskraft.

Am 10.12.2025 wurde von der Amtssachverständigen DD eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde mit der Ladung zur Untersuchung von der Amtsärztin aufgefordert, medizinische Befunde und einen vorab zugestellten allgemeinmedizinischen Anamnesebogen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen ist.

Die Amtsärztin führte mit der Beschwerdeführerin unter Beziehung eines Dolmetschers ein Anamnesegespräch und eine medizinische Befundaufnahme durch. Von der Amtsärztin wurden folgende Diagnosen gestellt: Arterielle Hypertonie, subjektiv suffizient behandelt; Rezidivierende Cervicalgien, anamnestisch ohne Hinweise auf rezente akute Exacerbation; Anhaltende chronische Kniebeschwerden, aktuell ohne Hinweise auf akute Exacerbation; Korrigierte Fehlsichtigkeit linkes Auge mit 5 DPT, rechts unauffällig; Z.n. Cholezystektomie.

Bei der Beschwerdeführerin wurde auch ein psychologisches Testverfahren im Rahmen einer klinisch-psychologischen Untersuchung zur Erfassung der kognitiven Funktionen (primär der Gedächtnisleistung) sowie ein psychisches Screening mit dem Fokus auf Depressionen durchgeführt. Diese Untersuchung wurde von EE vorgenommen. Dieser wurde von der Amtssachverständigen hinzugezogen. Dabei zeigte die Beschwerdeführerin in der selektiven Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit eine stark überdurchschnittliche Leistung. Die Verarbeitungsgeschwindigkeit und die figurale Gedächtnisleistung entsprechen einem durchschnittlichen Leistungsniveau.

Es lag keine medizinische Indikation für weitere notwendige Untersuchungen vor.

Im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin auch keine neuen Befunde vorgelegt.

Das von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten des CC weist formale sowie inhaltliche Mängel auf. Für die abschließende Beurteilung, welche im Privatgutachten vorgenommen wurde, wäre eine weitere Abklärung durch eine fachärztlich-psychiatrische Vorstellung erforderlich gewesen, welche von diesem nicht durchgeführt wurde. Es liegt daher nur eine Verdachtsdiagnose vor. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung wurde diese psychiatrische Abklärung vorgenommen.

Die Amtssachverständige, welche auch ein Facharztdiplom für Psychiatrie hat, ist befähigt, die durchgeführten Untersuchungen und Testungen an der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin weist keinen physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand auf, der in Bezug auf die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung hinderlich sein könnte.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Personalien der Beschwerdeführerin stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren glaubwürdigen Angaben, welche sie auch bereits vom Rahmen der Familienanamnese bei der Amtssachverständigen erstattete.

Die maßgeblichen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich auf das widerspruchsfreie Gutachten der Amtssachverständigen DD vom 24.02.2026, Zl ***.

Die Amtssachverständige legte bereits in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dar, wie sie zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist und welche Untersuchungen und Testungen von ihr vorgenommen wurden. Dies wurde zudem im Rahmen der öffentlichen Verhandlung von der Sachverständigen ausführlich erörtert. Die Sachverständige legte außerdem detailliert dar, welche Grundsätze und Richtlinien sie der Erstellung des Gutachtens zugrunde legte.

Von der Amtssachverständigen wurde außerdem schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass hinsichtlich des vorgelegten Privatgutachten des CC eine – aus medizinischer Sicht – nicht fachgerechte Vorgehensweise vorliegt und dass das Privatgutachten formale sowie inhaltliche Mängel aufweist. Die Amtssachverständige zeigte auf, dass für die abschließende Beurteilung, welche im Privatgutachten durchgeführt wurde, eine weitere Abklärung erforderlich gewesen wäre, welche von diesem jedoch nicht erfolgt ist.

Die Amtssachverständige legte in der öffentlichen Verhandlung außerdem detailliert dar, dass sie für die Abgabe der Stellungnahme und die eigenständige Durchführung der Testung befähigt ist. Diese Befähigung wurde ihr im Rahmen der öffentlich mündigen Verhandlung vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht abgesprochen.

Es wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis für Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 vorgelegt hat.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 106/2022 (§ 45) und BGBl I Nr 56/2018 (§ 21a) lauten Auszugsweise wie folgt:

„Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a.

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz,

1. BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,

4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45.

(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet

auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,

2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,

3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder

4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats

1. auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl I Nr 68/2017, idF BGBl I Nr 41/2019 (§ 10), lauten Auszugsweise wie folgt:

„Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10.

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“

V.Erwägungen:

Dem Verfahren liegt der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zugrunde, welcher mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid abgewiesen wurde.

Gemäß § 45 Abs 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

erteilt werden, wenn Sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen (Z 1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. (Z 2).

Die Beschwerdeführerin hat unbestritten keinen Nachweis für Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 vorgelegt.

Die Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gilt gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann und aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Drittstaatsangehörige dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen hat. Daraus lässt sich ableiten, dass ein sonstiges Gutachten – wie zum Beispiel das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten des CC, welches ohnehin inhaltliche und formale Mängel aufweist – nicht ausreicht.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Amtsarzt als „Dr. med.“ lediglich berechtigt sei, als Arzt zu arbeiten, und Amtsärzte zur Beurteilung der Frage betreffend § 10 Abs 3 Z 2 IntG nicht ausgebildet seien, ist zu entgegnen, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 08.02.2022, Zl Ra 2021/22/0190, zur Eignung eines Amtsarztes ausgeführt hat wie folgt: „Der Gesetzgeber hat bereits durch Anordnung einer Prüfung auf Basis eines Gutachtens, unter anderem eines Amtsarztes im § 21a Abs 4 Z 2 NAG implizit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Arzt - allenfalls unter Heranziehung einer ergänzenden fachlichen Expertise (etwa Beischaffung von fachärztlichen Befunden beziehungsweise Stellungnahmen) - grundsätzlich zu einer solchen Begutachtung in der Lage ist.“

Die in gegenständlichem Fall hinzugezogene Amtssachverständige legte im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ausführlich dar, über welche Befähigungen und Zusatzausbildungen sie verfügt und dass sie zur Abgabe dieser Stellungnahme und zur eigenständigen Durchführung der Testung befähigt ist. Von der Amtssachverständigen wurde eine dolmetscherunterstützte amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt, welche eine Anamneseerhebung, eine körperliche Untersuchung und eine klinisch-psychologische Diagnostik enthielt. Das erstattete Gutachten wurde sodann im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und die Sachverständige legte ihre Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar dar.

Das durchgeführte Beweisverfahren brachte im Ergebnis zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin keinen physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand aufweist, der in Bezug auf die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung hinderlich sein könnte.

Den Ausführungen der Amtssachverständigen vermochte die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet werden, denn das vorgelegte Privatgutachten weist formale und inhaltliche Mängel auf.

Zumal von der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine neuen Befunde vorgelegt wurden, vermochte sie mit ihren unsubstantiierten Ausführungen zu weiteren gesundheitlichen Problemen nichts zu gewinnen.

Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zuzuordnen ist und auch keinen entsprechenden Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 10 Abs 2 Z 1 IntG erbracht hat, weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 Abs 1 Z 2 NAG nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat den Antrag sohin zu Recht abgewiesen.

Die Bedenken des Rechtsvertreters hinsichtlich der Verfassungskonformität der Bestimmung in § 10 Abs 3 Z 2 IntG teilt das Landesverwaltungsgericht nicht und erkennt darin weder eine unzulässige Beschränkung von Beweismitteln noch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Hinsichtlich der Eignung eines Amtsarztes wird auf die Ausführungen zur diesbezüglichen Judikatur des VwGH verwiesen. Mit dem Vorbringen, dass für die Beschwerdeführerin erschwerend hinzukomme, dass einem einzelnen Antragsteller im Grunde nicht einmal das Antragsrecht zustehe, dass ein Fall überhaupt dem Amtsarzt zur Überprüfung vorgelegt wird, ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Beweislast für die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens beim Antragsteller liegt (VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240, mwN zur insoweit vergleichbaren Bestimmung in § 10a Abs 2 Z 3 StBG).

Insgesamt war die Beschwerde sohin ist unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zur Frage, ob die Beschwerdeführerin dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zuzuordnen ist, welche nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens (Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, Einholung und Erörterung eines amtsärztlichen Gutachtens) auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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