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LVwG-2025/41/3413-6Landesverwaltungsgericht07.05.2026
Entziehung Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM, B für einen Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab dem 30.08.2025, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Zu Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer weiters aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Mit Spruchpunkt III. wurde als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde in diesem Bescheid verfügt, dass – sollte die Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt oder die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen werden – die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung, endet.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2025 im Gemeindegebiet von Z das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Atemluftuntersuchung auf den Alkoholgehalt habe einen Wert von 1,01 mg/l ergeben. Als erschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der beschriebenen Fahrt ursächlich an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl ***, wurde der Vorstellung gegen den oa Mandatsbescheid keine Folge gegeben und wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass als verkehrszuverlässig eine Person gelte, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit beeinträchtigtem Zustand gefährden werde (§ 7 Abs 1 Z 1 FSG). Als bestimmte Tatsache habe insbesondere zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hierbei eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen habe.
Es sei daher für die an § 99 Abs 1 StVO anknüpfende Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG bzw § 26 Abs 2 Z 1 FSG nach dem klaren Gesetzeswortlaut entscheidend, dass der Betreffende tatsächlich ein KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe vorliegend ein KFZ gerade nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Der vorliegende Verkehrsunfall habe sich auf einem land- und forstwirtschaftlichen Weg im X ereignet. Dieser Weg stehe im Eigentum der CC, bei dieser handle es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Weg sei von Gesetzes wegen ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet und sei die Zufahrt zu diesem Weg auch mit einer Fahrverbotstafel gekennzeichnet. Im Übrigen sei der Weg abgeschrankt und sei der Kraftfahrzeugverkehr aufgrund der Beschrankung und der Fahrverbotstafel jedenfalls eingeschränkt, auf die Anzahl der zulässigen Benützer käme es dabei nicht an. Gegenständlich sei sowohl der Fahrzeug- als auch der Fußgängerverkehr eingeschränkt, der gegenständliche Weg sei daher nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren, weshalb vorliegend die StVO nicht anwendbar sei.
Es sei mangels Tatbestandsverwirklichung nach der StVO nicht von einer „bestimmten Tatsache“ iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen, die Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Der Entzug der Lenkberechtigung entbehre daher jeglicher Grundlage.
Darüber hinaus sehe § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugsdauer von 6 Monaten vor, die belangte Behörde habe die Entzugsdauer mit 8 Monaten bestimmt. Vorliegend würden jegliche Umstände fehlen, die eine Verkehrsunzuverlässigkeit über den gesetzlich vorgesehen Mindestzeitraum hinaus trägen könnten. Es sei der belangten Behörde nicht gelungen, über das eigentliche Alkoholdelikt hinausgehende erschwerende Umstände festzustellen. Der Verkehrsunfall sei nicht auf eine erhöhte Gefährlichkeit und Verwerflichkeit des Lenkverhaltens zurückzuführen, sondern habe sich auf einen grundsätzlich nichtöffentlichen Forstweg unter atypischen topographischen und verkehrsarmen Bedingungen ereignet. Ein gesteigertes Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer sei objektiv nicht gegeben gewesen, der Unfall habe keinerlei Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte gehabt. Es sei lediglich ein Sachschaden eingetreten. Es habe auch keine zusätzlichen verkehrsrelevanten Fehlverhaltensweisen, wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, gefährliche Überholmanöver, Missachtung anderer Verkehrsvorschriften oder ein aggressives Fahrverhalten gegeben. Der VwGH fordere jedoch gerade solch qualifizierende Umstände, um eine verlängerte Entziehungsdauer tragen zu können.
Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus verkehrsrechtlich unbescholten, es liege kein Anhaltspunkt für eine erhöhte Wiederholungsgefahr oder eine tiefgreifende charakterliche Unzuverlässigkeit vor. Die erstmalige Begehung eines Alkoholdeliktes ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe rechtfertige keine Entziehungsdauer über dem gesetzlichen Minimum.
Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, das Verfahren gemäß § 38 iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen, eventualiter die Entzugsdauer mit lediglich 6 Monaten zu bestimmen.
Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 22.12.2025, Zl *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Das führerscheinrechtliche Verfahren wurde beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2025/41/3413 protokolliert. Gleichzeitig wurde der Akt betreffend das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren übermittelt. Dieses Verfahren wurde beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2025/41/3412 protokolliert.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl ***, in den behördlichen Führerscheinakt sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zlen LVwG-2025/41/3412 und LVwG-2025/41/3413. Aufgrund der beiden Beschwerden wurde am 10.03.2026 eine Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden die beiden Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und zwei Vertreter der belangten Behörde teil. Im Rahmen der Verhandlung erfolgt die Einvernahme des Beschwerdeführers, des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen DD sowie des Meldungslegers EE und der Zeugin FF.
II.Sachverhalt:
Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 30.08.2025 um 04:30 Uhr in **** Z, Ortsteil W, von W kommend in Fahrtrichtung „GG“ im X, ca 50 m vor der JJ, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Alkoholgehalt der Atemluft 1,01 mg/l). Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde und die Kosten des behördlichen Verfahrens vorgeschrieben wurden.
Zu diesem Verwaltungsstrafverfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2025/41/3412 durch. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.05.2026, Zl LVwG-2025/41/3412-6, wurde die gegen das oa Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer verursachte bei der oa Fahrt am 30.08.2025 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall, indem er mit dem von ihm gelenkten und auf Frau KK zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) mit dem PKW über den Fahrbahnrand geriet und das Fahrzeug dadurch abstürzte. Der Beschwerdeführer, welcher sich alleine im Fahrzeug befand, wurde dabei nicht verletzt, jedoch wurde das von ihm gelenkte Fahrzeug erheblich beschädigt.
Der Beschwerdeführer weist mehrere rechtskräftige und ungetilgte (nicht einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Dabei handelt es sich insgesamt um vier Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG, zwei Übertretungen nach § 4 Abs 2 Tiroler Parkabgabengesetz 2006, zwei Übertretungen nach § 20 Abs 2 StVO, eine Übertretung gegen § 111 Abs 1 ASVG iVm § 33 Abs 1 ASVG sowie eine Übertretung nach § 9 Abs 2 StVO.
III.Beweiswürdigung:
Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden verwaltungsbehördlichen Aktenlage sowie den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Die festgestellte Verwaltungsübertretung bzw deren Bestrafung und deren Rechtskraft ergibt sich ua aus den, dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem Akt der belangten Behörde zur Zl *** sowie dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2025/41/3412 geführten Verfahren.
Für das erkennende Gericht steht aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse weiters fest, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2025 beim Lenken des Fahrzeuges über den Fahrbahnrand hinausgeriet und in weiterer Folge mit dem PKW abgestürzt ist. Dies ergibt sich hauptsächlich aus dem Verkehrsunfallsbericht der PI V vom 31.08.2025, GZ *** samt der angeschlossenen Lichtbildbeilage.
Dem Verkehrsunfallbericht der PI V ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, in weiterer Folge eingeschlafen sei und vom Weg abgekommen sei. Das Fahrzeug sei dann am Dach zu liegen gekommen. Die Beschädigungen an dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug sind auf den, dem Verkehrsunfallsbericht der PI V beiliegenden Lichtbildbeilage festgehalten und ersichtlich.
Für das erkennende Gericht steht anhand der vorliegenden Beweisergebnisse fest, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verschuldet hat, wodurch der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW erheblich beschädigt wurde.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 17/2026 (§§ 3, 24, 26) und BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (§ 7) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3.
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]“
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
[…]“
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
[…]“
§ 26.
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
[…]“
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 25.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 30.08.2025 um 04:30 Uhr in **** Z, Ortsteil W, von W kommend in Fahrtrichtung „GG“ im X, ca 50 m vor der JJ, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund dessen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.
Zu diesem Verwaltungsstrafverfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2025/41/3412 durch. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.05.2026, Zl LVwG-2025/41/3412-6, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Erlassung des oa Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.05.2026, Zl LVwG-2025/41/3412-6 ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl *** vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO (rechtskräftig) begangen.
Aufgrund der Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgericht und Behörden gilt, ist gegenständlich daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2025 um 04:30 Uhr in **** Z, Ortsteil W, von W kommend in Fahrtrichtung „GG“ im X, ca 50 m vor der JJ, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,01 mg/l zum Lenkzeitpunkt festgestellt wurde.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG, konkret einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO, auszugehen. Das bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen war.
Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig (wie im hier vorliegenden Fall) ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde bzw das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.
Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH 17.02.2026, Ra 2026/01/0011 ua) hat die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln, weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen solchen Zeitraum zulässig und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Dabei ist nach einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, eine einzelfallbezogene Beurteilung zu treffen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sowohl ein außerordentlich hoher Alkoholisierungsgrad als auch das Verschulden eines Verkehrsunfalls (wie hier gegenständlich) zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts bei der Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (vgl etwa VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038; 28.9.2020, Ra 2020/11/0139; 11.7.2022, Ra 2022/11/0107, jeweils mwN).
Wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer am 30.08.2025 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, wobei das von ihm gelenkte und auf Frau KK zugelassene Fahrzeug erheblich beschädigt wurde.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Unfall keinerlei Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte gehabt habe und lediglich ein Sachschaden eingetreten sei, ist zu erwidern, dass es im Zusammenhang mit der Bemessung der Entziehungsdauer auf das Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt (vgl VwGH 20.02.2001, 98/11/0317; VwGH 14.12.1999, 99/11/0124 ua).
Alleine die oben dargelegten Umstände rechtfertigen jedenfalls eine längere als die in § 26 Abs 2 Z 1 FSG vorgesehen Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten.
Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer verkehrsrechtlich unbescholten sei, keine tiefgreifende charakterliche Unzuverlässigkeit vorliege und die erstmalige Begehung eines Alkoholdeliktes ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe keine Entziehungsdauer über dem gesetzlichen Minimum rechtfertige, ist – wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde – auszuführen, dass der Beschwerdeführer entgegen dessen Vorbringen bereits mehrfache verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Auch dies ist im konkreten Einzelfall für die Wertungskriterien nach § 7 Abs 4 FSG und damit für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung.
Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von 8 Monaten als nicht überhöht angesehen werden kann. Eine kürzere Entziehungsdauer ist in Ansehung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG, in dem der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, welchen Unwert er Verkehrsunfällen, die sich unter Alkoholeinfluss ereignen beimisst und aufgrund der beträchtlichen Alkoholisierung sowie der Verwerflichkeit, nicht angezeigt.
Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung iSd § 8 FSG samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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