LVwG T LVwG-2026/48/0179-10

LVwG-2026/48/0179-10Landesverwaltungsgericht06.05.2026

Regest

Vereinbarung der Stadtgemeinde mit den eigenen Stadtwerken

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/48/0179-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.48.0179.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadtgemeinde Z (belangte Behörde) vom 03.12.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.03.2026,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die belangte Behörde verpflichtet ist, die im Jahr 2000 abgeschlossene Dauervereinbarung zwischen der Stadtgemeinde Z und der BB samt den beiden Anlagen binnen zwei Wochen dem Beschwerdeführer schriftlich zu übermitteln.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben, eingelangt am 03.10.2025, an die belangte Behörde nachfolgendes Schreiben:

Guten Morgen Herr CC,

bitte möglichst detailliert folgendes schriftlich beantworten:

-Wie erfolgend die Vergaben der Beschaffung im Bereich IT für die Stadtgemeinde bzw. den anderen kommunalen Einrichtung

-Wie erfolgt die Vergabe der Dienstleistungen für dieselben Betriebe/Bereiche

-Im Sinne der seit 01.09.25 gültigen Transparenzdatenbank hätte ich gerne alle zur Verfügung stehenden Informationen

Danke

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Nach Einholung einer negativen Stellungnahme der BB wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.10.2025 diesem Informationsbegehren nicht entsprochen und auf die Stellungnahme der BB als integralen Bestandteil dieser Stellungnahme verwiesen.

Mit Schreiben vom 30.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Bescheiderlassung.

Daraufhin erging der bekämpfte Bescheid, in dem der Zugang zu den begehrten Informationen zur Gänze gemäß § 22a Abs 2 B-VG iVm § 7 und § 11 Abs 1 IFG nicht gewährt wird. Die angesuchten Informationen würden Rechte Dritter betreffen, daher sei die Stellungnahme der BB eingeholt worden und wurde diese erneut im Bescheid als Begründung wiedergegeben. Es erfolge keine Einzelvergaben im Sinne des Bundesvergabegesetzes, sondern erfolge die Erbringung und Beschaffung von IT-Leistungen auf Grundlage einer Dauervereinbarung zwischen der Stadtgemeinde Z und der BB aus dem Jahr 2000. Diese Vereinbarung regle umfassend die Zuständigkeit, Leistungsinhalte und die finanzielle Abwicklung der IT-Versorgung und bilde somit das organisatorische Fundament der kommunalen IT-Struktur.

Es handle sich um eine interne Leistungsvereinbarung und würden keine gesonderten Vergabeunterlagen vorliegen. Die Dokumentation erfolge intern im Rahmen der bestehenden Vertrags- und Leistungsbeziehungen zwischen der Stadtgemeinde und der BB. Es werde der Geheimhaltungstatbestand des § 6 Ab 1 Z 7 lit b IFG herangezogen, da die Geheimhaltung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erforderlich und verhältnismäßig sei. Die Dauervereinbarung aus dem Jahr 2000 enthalte detaillierte Angaben zu wirtschaftlichen und kalkulatorischen Grundlagen der Leistungserbringung, interne Organisations- und IT-Strukturen, verrechnungstechnische Parameter zwischen Stadtgemeinde und BB. Die Offenlegung dieser Inhalte würde die Wettbewerbsfähigkeit der BB wesentlich beeinträchtigen und falle daher unter die gesetzliche Ausnahme zum Informationszugang.

Aufgrund der Interessensabwägungen würden die wirtschaftlichen Interessen an der Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse überwiegen, da keine unmittelbare Vergabe an Dritte vorliege, die Veröffentlichung zu einem wettbewerblichen Nachteil führen würde und die Dauervereinbarung keine Information von allgemeinem Interesse im Sinne des § 2 Abs 2 IFG darstelle, sondern eine betriebsinterne Leistungsvereinbarung.

Die belangte Behörde führte rechtlich zur wiedergegebenen Stellungnahme der BB aus, dass gemäß § 6 Abs 1 Z 7 IFG die Offenlegung der begehrten Informationen in verfassungsgesetzliche geschützte private Interessen, nämlich in die Beruf-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG eingreife. Aufgrund der Interessenabwägung sei die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die berechtigten Interessen der BB an der Geheimhaltung überwiegen würden und dies erforderlich und verhältnismäßig sei. Es sei gesetzlich auch nichts anderes bestimmt.

Der Beschwerdeführer brachte daraufhin rechtzeitig die Beschwerde vom 29.12.2025 ein und führte aus, dass aus seiner Sicht Informationen über die Vergabe der Aufträge an die BB in Erfahrung gebracht werden sollen, während die Behörde nur die Sicht des ausführenden Betriebes konkret der BB darstelle. Aus Sicht des Beschwerdeführers spreche nichts gegen eine Veröffentlichung, sondern sei dies sogar durch das IFG explizit verlangt. Ausnahmen stellten diesbezüglich nur technische sicherheitsrelevante Dinge dar, welche nie Gegenstand seiner Anfrage gewesen seien. Es gehe ausschließlich um wirtschaftliche Informationen. Kernfrage sei daher, wieso die BB automatisch alle Aufträge hinsichtlich IT (Dienstleistung und Handel) von kommunalen Betrieben erhalte.

Er gehe auch dahingehend davon aus, dass dies ohne Alternativangebote erfolge. Dies könne nur in Form einer In-House-Vergabe an die BB erfolgen. Aus seiner Sicht sei jedoch eine In-House-Vergabe nicht zulässig, da der Stadtgemeinderat nicht direkt an die wesentlichen Entscheidungen der BB eingebunden sei und die Voraussetzungen nicht vorliegen, da die BB mindestens 80 % des Umsatzes ausdrücklich für diese kommunalen Betriebe der Stadtgemeinde Z erbringen. Vielmehr würde die Praxis der Stadtgemeinde Z mit den BB eine eindeutig wettbewerbsverzerrende Situation ergeben, welche mit § 10 Bundesvergabegesetz 2018 nicht zulässig sei. Wenn die BB exklusiv für die kommunalen Betriebe tätig seien, nehmen sie nicht am Wettbewerb teil, sodass eine Offenlegung unbedenklich wäre. Sollten sie am Wettbewerb teilnehmen, sei zu erwarten, dass sie nicht exklusiv alle Aufträge im Sinne der Handelswaren und Dienstleistungen der Stadtgemeinde ohne Alternativangebote erhalten. Jedenfalls gebe es keine schützenswerten wirtschaftlichen Informationen, die gegen die Offenlegung sprechen würden.

Der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 19.01.2026 vorgelegt, worauf die belangte Behörde zur Stellungnahme und Vorlage weiterer Informationen aufgefordert wurde. Daraufhin wurde diese Anfrage von der belangten Behörde an die BB weitergeleitet und derer Antworten übernommen. In dieser Stellungnahme der BB vom 11.02.2026 brachten diese vor, dass keine ausschließliche Bindung an die BB für IT-Dienstleistungen vorliege. Nach dem Wissenstand seien derzeit auch die DD in Y, die EE in X, die FF in X, die GG in X, die JJ sowie die KK in W im IT-Bereich für die Stadtgemeinde Z tätig. Es bestehe sohin keine ausschließliche Bindung an die BB. Diese Auskunft wurde von den BB erteilt, wie belangte Behörde ausführte.

Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wurde ebenso von der BB die Auskunft erteilt, dass wirtschaftliche Basiskalkulationen und detaillierte Preis- und Margenkalkulationen, wirtschaftliche und kalkulatorische Grundlagen der Leistungserbringen, interne Organisations- und IT-Strukturen, Lieferkonditionen mit Lieferanten, verrechnungstechnische Parameter zwischen Stadtgemeinde und BB, vorhandene Synergieeffekte, betriebsinterne Leistungsvereinbarungen und interne Service-Level-Arrangements, Datenschutz- und Sicherheitsinteressen sowie Sicherheitsarchitektur und Cybersecurity-Abwehrmechanismen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim und geschützt werden müssten. Eine Offenlegung dieser Inhalte würde es potentiellen Mitbewerbern ermöglichen, die Preis- und Kostenstruktur im Detail nachzuvollziehen. Angebote könnten gezielt unterboten und interne Abläufe und Strukturen nachgebildet werden.

Diese Inhalte eine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit zur Folge und würde die angeführten Inhalte daher unter Ausnahme des § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG fallen. Dies würden daher dem Schutz als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unterliegen und sei von der Offenlegung ausgenommen.

Seitens des finanziellen Gesamtvolumens sei der Abschluss des Vertrages bei der belangten Behörde nur mehr seit 2016 Zahlen aufgezeichnet, die Perioden zuvor sind nicht mehr digital vorhanden. Es werden daher die Beträge aufgrund des Vertrages an Umsätzen bekanntgegeben.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.03.2026 wurde die Sache erörtert. Die belangte Behörde führte aus, dass auch mit den angeführten Unternehmen auf Grundlage von Dauerverträgen die Leistungen erbracht würden und die BB nicht ausschließlich im IT-Bereich für die belangte Behörde tätig sei, sondern eben auch andere Unternehmen, die bereits angeführt worden seien. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, mit entsprechenden Umsätzen darzustellen, dass die BB nicht ausschließlich im IT-Bereich für die belangten Behörde tätig ist und in welchem Umfang die Leistungen im Vergleich zu anderen IT-Unternehmen erbracht werden.

Mit Schreiben vom 24.03.2026 übermittelte die Behörde eine Übersicht zu Umsätzen anderer beauftragter Unternehmen im IT-Bereich, zu denen Daueraufträge vorliegen, wie dies in der Verhandlung dargestellt wurde. Daraufhin wurde die belangte Behörde mit weiterem Schreiben vom 21.04.2026 aufgefordert, sämtliche Dauervereinbarungen im IT-Bereich vorzulegen, da die Informationen und Daten aus der Tabelle im Schreiben vom 24.03.2026 mit den Aussagen in der Verhandlung vom 18.03.2026 widersprechen würden.

Mit Schreiben vom 23.04.2026 übermittelte die belangte Behörde teilweise Verträge zu LL, EE und DD und führte aus, dass das gesamte Schließsystem der belangten Behörde sowie sämtlicher Dienststellen vom Unternehmen „FF“ stamme. Vom Unternehmen „GG“ sei Hardware (Computer samt Zubehör) angeschafft worden, es existiere jedoch keine Dauervereinbarung, sondern handle es sich um Einzelaufträge. Dauerverträge wurden nicht übermittelt.

Daraufhin wurde die belangte Behörde noch weiter mit Schreiben vom 27.04.2026 aufgefordert, die Verträge zu „GG“ und „FF“, insbesondere auch zur Position „sonst.“ vorzulegen, da entgegen der Aussage in der Verhandlung nun doch keine Daueraufträge zu diesen Unternehmen vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 30.04.2026 übermittelt die belangte Behörde führte aus, dass von der Firma „GG“ für die Schulen diverse „Hardware“ angeschafft worden sei, und übermittelte entsprechenden Rechnung ab dem Jahr 2022. Von der Firma „FF“ sei einmalig eine „Software“ vor über 20 Jahren für sämtliche Schließanlagen angeschafft worden, wofür laufend Lizenzgebühren zu bezahlen sei. Es könne der Vertrag bzw die Rechnung nicht mehr vorgelegt werden. Die Rechnungsbeträge für die Schließanlage stelle vielmehr keine EDV-Dienstleistung da, da sich diese auf die Anschaffung von Schließanlagen, Schlüssel, Zylinder etc beziehe. Zur Position „Sonstige“ würden EDV-Dienstleistungen, die verschiedene Firmen betreffen, wurde eine Aufstellung samt Belegen übermittelt.

II.Feststellungen:

Die Stadtgemeinde Z, vertreten durch den damaligen Bürgermeister, hat mit der BB eine Dauervereinbarung im Jahr 2000 abgeschlossen, in der die umfassende und ausschließliche Erbringung von IT-Leistungen für die belangte Behörde und die kommunalen Betriebe durch die BB Gegenstand ist. Zu dieser Vereinbarung gibt es zwei Beilagen, aus denen sich die genaueren Details, Zahlen und jährlichen Anpassungen ergeben. Der Vertrag wurde im Jahr 2000 noch in der ATS-Währung abgeschlossen.

Aufgrund dieser Exklusivvereinbarung zur Erbringung sämtliche IT-Dienstleistungen handelt, die auf Dauer abgeschlossen wurde, beschafft, installiert und wartet die BB fast ausschließlich die gesamte IT-Infrastruktur der belangten Behörde und ihrer Einrichtungen mit Ausnahme von speziellen Programmen und Anwendungen, die durch andere Unternehmen anbieten. Eine Ausschreibung und Vergabeverfahren der IT-Leistungen hat nie stattgefunden und erfolgt die Erbringung der IT-Dienstleistungen durch die BB nach wie vor aufgrund dieses Dauervertrags aus dem Jahr 2020.

Es wurde folgende Aufstellung von den BB zu den Umsätzen auf Grundlage dieser Dauervereinbarung aus dem Jahr 2000 bekannt gegeben:

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Es errechnet sich daher ein durchschnittlicher Umsatz seit dem Jahr 2016 von EUR 193.713,23 jährlich, wobei allein seit dem Jahr 2023 ein eklatanter Umsatzanstieg wahrzunehmen ist.

Die öffentliche Unternehmen BB wurde am 08.09.1992 im Firmenbuch eingetragen, wobei der Sitz ursprünglich an der Adresse der belangten Behörde war und erst am 12.01.1994 geändert wurde. Gesellschafterin war zunächst zu 100 % die belangte Behörde. Mit 17.02.2022 ist die MM einen Anteil von EUR 750.000,- übernommen, wobei sich der direkte Anteil belangten Behörde auf EUR 250.000,- reduzierte. Mit 23.02.2022 hat die NN den Anteil der belangten Behörde sowie weitere Anteile von der MM im Ausmaß von insgesamt EUR 750.000,- übernommen, wobei die Anteile der MM auf EUR 250.000,- am 26.02.2022 reduziert wurden. Beide letztgenannten Gesellschaften haben ihren Sitz an der Adresse der belangten Behörde. Die belangte Behörde ist an der MM Alleinaktionärin. Der Geschäftsführer der BB ist auch Vorstandsmitglied der MM. Die NN ist Alleingesellschafterin die MM und wird gleichermaßen auch vom Geschäftsführer der BB vertreten. Zusammenfassend ist letztendlich die belangte Behörde zu 100 % (indirekt über die Beteilungen) an den BB beteiligt.

Zur Veranschaulichung hier die Beteiligung aus dem Tätigkeitsbericht der BB 2024/2025, S 14 (***)

Die Hauptaufgaben zur Erbringung von IT-Dienstleistungen für die belangte Behörde und die kommunalen Betriebe, insbesondere die Beschaffung der Hardware und IT-Ausstattung sowie Installation und Wartungen werden aufgrund der Dauervereinbarung des Jahres 2000 von der BB erbracht. In dieser Dauervereinbarung ist die ausschließliche Erbringung der IT-Dienstleistungen durch dieses Unternehmen für die die belangte Behörde und die kommunalen Einrichtungen nach den darin vereinbarten Kriterien festgelegt.

Trotzdem erfolgen jedoch auch – teilweise andere IT-Dienstleistungen im vergleichsweise geringem Umfang (bis zu EUR 2.800,-) seit dem Jahr 2022 von der OO, dies vor allem für Schulen. Es kann nicht festgestellt werden, nach welchen Kriterien die IT-Dienstleistungserbringung zur Beschaffung von Hardware von dem einen anderen Unternehmen erfolgt. Diese Dienstleistungen wurden auch ohne Ausschreibung und ohne Dauervereinbarung erbracht.

Pro Jahr werden zwischen EUR 147.956,23 und 287.102,42 an Umsätzen im Rahmen dieser Dauervereinbarung von der BB erwirtschaftet, wobei dies Aufzeichnungen nur mehr seit dem Jahr 2016 vorhanden sind. Seit 2016 hat die BB auf Grundlage dieser Dauervereinbarung bereits fast EUR 2 Mio Umsatz. Da seit 2000 bis 2016 die Zahlen nicht mehr vorliegen, kann nicht festgestellt werden, wie viel seit dem Abschluss der Vereinbarung Umsätze insgesamt erzielt wurden. Die IT-Leistungen werden im Bereich im Tätigkeitsbereich „ZWEB“ der BB mitumfasst und betrug der Umsatz in diesem Tätigkeitsbereich rund EUR 2,6 Mio in den Jahren 2024 und 2025 laut dem Tätigkeitsbericht. Unter Maßgabe der Umsätze aus der Dauervereinbarung in diesen Jahren von insgesamt EUR 553.524,73 stellt dies 21 % des Umsatzes in diesem Tätigkeitsbereich dar. Die Gesamtumsätze der BB in diesen beiden Jahren ergab rund EUR 23,5 Mio., sodass die Umsätze aus der Dauervereinbarung rund 2 % davon ausmachen.

Für einzelnen Softwarelösungen und spezielle IT-Anwendungen wurden teilweise noch Dauervereinbarungen mit anderen IT-Anbieter abgeschlossen. Die Dienstleistungen der DD betreffen Hard- und Software für das Bauamt samt Wartung und Betreuung, duale Zustellung, Fundamt, GeoOffice Raumplanung und sonstige verschiedene Softwares. Die Firma EE stellt die Software für den elektronischen Rechtsverkehr, die Firma LL stelle die Software und Hardware für die Zeiterfassung der Mitarbeiter:innen zur Verfügung und wurden dazu auch Dauerverträge vorgelegt. Es ergeben sich laut der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.03.2026 folgende Umsätze der anderen IT-Dienstleister:

„Bild im pdf ersichtlich“

Über Nachforderung der Verträge änderten sich die bekanntgegebenen Umsätze und ergeben sich folgende Beträge und Summen, wie sich dies aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2026 ergibt:

„Bild im pdf ersichtlich“

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem zitierten Vertrag, der kaum Zahlen enthält, sondern vielmehr nur die beiden Anlagen die Beträge in ATS-Währung.

Es ergeben sich die Feststellungen zu den Umsätzen aus den Zahlen, die von den BB selbst bzw der belangten Behörde übermittelt und teilweise anhand der vorgelegten Rechnungen korrigiert und richtig zusammenaddiert wurden. Es ergeben sich daher jedenfalls Euro 140.000 Umsatz der BB aufgrund dieses Dauervertrags pro Jahr seit dem Jahr 2016, die aufgrund dieses Vertrages von der belangten Behörde an die BB für die Durchführung der IT-Dienstleistungen zu zahlen waren. Die Firmen- und Beteiligungsstruktur ergibt sich aus der Einschau in das Firmenbuch sowie dem zitierten Tätigkeitsbericht.

Die Feststellungen hinsichtlich der Umsätze von anderen IT-Unternehmen ergeben sich ebenso von der belangten Behörde. Daraus ist zu entnehmen, dass fast ausschließlich die BB die generellen IT-Dienstleistungen durchführt und die anderen Unternehmen – mit Ausnahme der OO – spezielle Software oder Anwendungen anbieten und warten. Dass auch mit anderen IT-Unternehmen einen Dauerauftrag mit der belangten Behörde zur Erbringung allgemeiner IT-Dienstleistungen abgeschlossen hätten, wurde mit Schreiben vom 24.03.2026 mitgeteilt, jedoch trifft dies nur zu speziellen IT-Dienstleistungen und Anwendungen (Software, ERV etc) zu. Nach welchen Kriterien entgegen der abgeschlossenen Dauervereinbarung mit der BB trotzdem auch von der OO Hardware gekauft wird, kann nicht festgestellt werden und betraf auch nur eine vergleichsweise untergeordnete Rolle.

Die Umsätze der BB ergeben sich aus dem Tätigkeitsbericht 2024/2025. Dass im Tätigkeitsbereich „ZWEB“ die Umsätze dieser Dauervereinbarung verbucht wurden, wurde vom Geschäftsführer der BB in der Verhandlung ausgesagt. Dies lässt sich nicht aus dem Tätigkeitsbericht erkennen.

IV.Rechtslage:

Die wesentliche verfassungsrechtliche Bestimmung des B-VG laut:

„Artikel 22a. […]

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

[…]“

Die wesentlichen Bestimmungen des IFG lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.“

„Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

[…]

7. […]

b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

[…]

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“

„Information

§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.“

„Betroffene Personen

§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.

(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.“

„Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“

V.Erwägungen:

Information im Sinn des Art 22a B-VG und § 2 Abs 1 IFG:

Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist. Der in Art 22a B-VG verwendete Begriff der „Information“ wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht definiert. Die Präzisierung erfolgt vielmehr einfachgesetzlich mit dem Informationsbegriff in § 2 Abs 1 IFG (LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712; unter Hinweis auf Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 3).

Eine Information gemäß § 2 Abs 1 IFG ist „jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs […], unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“ Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (EGMR Rsp zu Art 10 EMRK „ready und available“, vgl EGMR 14.04.2009, Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary, Nr 37374/05), da nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich eine Information darstellt.

Mit dem Art 22a B-VG und dem IFG soll staatliche Transparenz hergestellt werden, staatliches Handeln soll transparent gemacht werden. Dieses Informationsgrundrecht baut auf den wesentlichen demokratiepolitischen Grundgedanken auf, wonach Art 22a B-VG mit der Schaffung von Transparenz zugleich Partizipation und Öffentlichkeitskontrolle ermöglichen und letzthin einen Beitrag zur Legitimation staatlichen Handelns leisten soll.

Die angeforderte Information, die Dauervereinbarung aus dem Jahr 2000 zwischen der belangten Behörde und ihrem eigenen öffentlichen Unternehmen, der BB, wurde von der belangten Behörde ordnungsgemäß in der Aktenvorlage übermittelt und ist daher als Information im Sinne des Art 22a Abs 2 B-VG iVm § 2 Abs 1 IFG vorhanden und verfügbar.

Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG besteht unter anderem kein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. § 6 Abs 1 Z 7 IFG präzisiert diesen Geheimhaltungsgrund näher und hält fest, dass Informationen auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen. Treffen die Voraussetzung zur Geheimhaltung nach § 6 Abs 1 IFG nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

Interesse des Beschwerdeführers am Informationszugang:

Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse am Informationszugang zu dieser Dauervereinbarung zwischen der belangten Behörde und der BB, da es keine Ausschreibungen und Vergabeverfahren im Bereich IT-Dienstleistungen für die belangte Behörde gab und gibt. Wie der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar darstellt, werden (fast) sämtliche IT-Dienstleitungen für die belangte Behörde und ihre kommunalen Betriebe durch die BB erbracht und kommen andere IT-Dienstleister, wie der Beschwerdeführer, nicht zum Zug. Mit dem Zugang zu dieser Dauervereinbarung wird dem Beschwerdeführer bekannt, auf welcher Grundlage diese IT-Dienstleistungen in dieser Form abgewickelt werden, ohne dass ein Wettbewerb mit anderen IT-Dienstleistern vorgesehen ist.

Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse:

Diese auf Dauer abgeschlossene Vereinbarung ist darüber hinaus jedenfalls auch eine Information von allgemeinem Interesse im Sinn des § 2 Abs 2 IFG, da der jährliche Umsatz, den die belangte Behörde für IT-Leistungen aufgrund dieses Vertrags an die BB zu zahlen hat, sodass der Betrag von EUR 100.000 erheblich jährlich überschritten wird. Dieser Vertrag ist ohne Vergabeverfahren auf Dauer abgeschlossen worden und ist aus diesem zu erkennen, dass darin „umfassend die Zuständigkeiten, Leistungsinhalte und die finanzielle Abwicklung der IT-Versorgung“ festgelegt ist und „somit das organisatorische Fundament der kommunalen IT-Struktur“ (so auch die Stellungnahme der BB vom 20.10.2025, die integraler Bestandteil des bekämpften Bescheids ist.

Interessen der belangten Behörde:

Die Offenlegung der gegenständlichen Dauervereinbarung ist klar von allgemeinem öffentlichem Interesse. Die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit bilden das Fundament für effizientes Verwaltungshandeln und den verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Mitteln und sind daher klar im öffentlichen Interesse auch zu hinterfragen, wofür die Transparenz und Offenlegung der Dauervereinbarung erforderlich ist. Es sollte daher vorrangig auch im Interesse der belangten Behörde gelegen sein, diese Dauervereinbarung – eventuell auch proaktiv, was hier jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist – zur Darstellung der Einhaltung dieser Grundsätze der Bevölkerung, und damit nicht nur dem Beschwerdeführer, öffentlich zugänglich zu machen.

Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die BB ein staatliches Unternehmen ist, deren Eigentümerin zu 100% über eine Zwischenfirmenkonstruktion die belangte Behörde ist. Dieses öffentliche Unternehmen nimmt aufgrund der Dauervereinbarung auch nicht wie jedes andere private Unternehmen am Wettbewerb teil, sondern schließt vielmehr den Wettbewerb bei IT-Dienstleistungen für die belangte Behörde aus. Aufgrund der im Jahr 2000 geschlossenen Vereinbarung zwischen der belangten Behörde mit ihrem Unternehmen BB zur umfassenden und Erbringung von IT-Dienstleistungen betreffend Hard- und Software ergibt sich zusätzlich eine exklusive Stellung des öffentlichen Unternehmens BB in Vergleich zu anderen IT-Unternehmen, die gar nicht zum Zug kommen können.

Die Beteiligung der belangten Behörde an dem eigenen Unternehmen und die Umsatzgenerierung sowie Gewinnmaximierung liegt selbstredend im Widerspruch zu den oben angeführten Grundsätzen des Verwaltungshandels gleichermaßen vor.

Frage der Geheimhaltungsgründe:

Die BB als beteiligtes Unternehmen gemäß § 10 IFG brachte vor, dass es sich bei dieser Dauervereinbarung um eine Information handelt, die gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, geheim gehalten werden dürfe und die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig sei.

Zum Geheimhaltungstatbestand des § 6 Ab 1 Z 7 lit b IFG (Geheimhaltung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erforderlich und verhältnismäßig):

Unter Geschäftsgeheimnis versteht man Vorgänge geschäftlicher bzw kommerzieller Art, insbesondere Kalkulationsgrundlagen für Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen und Einkaufsbedingungen (Hinweis auf VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010). Betriebsgeheimnisse im Sinne von Tatsachen technischer Natur (vgl VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010) kommen im vorliegenden Fall ohnehin nicht in Betracht.

Es müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt:

• Die Informationen müssen Unternehmensbezug haben,

• dürfen nicht offenkundig sein,

• sollen nach dem Willen des Inhabers geheim bleiben und

• es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.

Nicht alle Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen sind als Geschäftsgeheimnisse geschützt. Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist darüber hinaus auch erforderlich, dass die Information tatsächlich geheim (nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt) ist und an der Nichtoffenbarung ein überwiegendes Interesse besteht (vgl VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128).

Eine Erforderlichkeit an der Geheimhaltung der Dauervereinbarung der belangten Behörde mit ihrem öffentlichen Unternehmen liegt nach Ansicht der BB vor, da es sich bei den BB um ein Unternehmen wie jedes andere handeln würde und nicht im Wettbewerb benachteiligt werden dürfte. Die Dauervereinbarung enthalte wirtschaftliche und organisatorische Grundlagen der Leistungserbringen, interne Organisations- und IT-Strukturen und verrechnungstechnische Parameter zwischen den Vertragspartnern. Die Offenlegung würde die Wettbewerbsfähigkeit der BB wesentlichen beeinträchtigen.

Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wurde ebenso von der BB die Auskunft erteilt, dass wirtschaftliche Basiskalkulationen und detaillierte Preis- und Margenkalkulationen, wirtschaftliche und kalkulatorische Grundlagen der Leistungserbringen, interne Organisations- und IT-Strukturen, Lieferkonditionen mit Lieferanten, verrechnungstechnische Parameter zwischen Stadtgemeinde und BB, vorhandene Synergieeffekte, betriebsinterne Leistungsvereinbarungen und interne Service-Level-Arrangements, Datenschutz- und Sicherheitsinteressen sowie Sicherheitsarchitektur und Cybersecurity-Abwehrmechanismen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim und geschützt werden müssten. Eine Offenlegung dieser Inhalte würde es potentiellen Mitbewerbern ermöglichen, die Preis- und Kostenstruktur im Detail nachzuvollziehen. Angebote könnten gezielt unterboten und interne Abläufe und Strukturen nachgebildet werden. Durch die Offenlegung würde unweigerlich die Dauervereinbarung und die Zahlungskonditionen in ATS-Beträgen im Jahr 2000, die bislang nur die belangte Behörde und ihr öffentliches Unternehmen kannten, öffentlich. Dadurch würden unweigerlich diese Daten und Geschäftsgeheimnisse sowie Preise offengelegt und könnten die andere IT-Dienstleister in Erfahrung bringen. Diese Inhalte hätte eine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit zur Folge und würde die angeführten Inhalte daher unter die Ausnahme des § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von der Offenlegung ausgenommen sein.

Es kann der belangten Behörde und dem beteiligten öffentlichen Unternehmen nicht entgegengetreten werden, dass der Vertrag aus dem Jahr 2000 Geschäftsgeheimnisse enthält, die im Interesse des beteiligten Unternehmens nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollten. So enthält der Vertrag zweifelsfrei Geschäftsdaten, welche auch in den Schutzbereich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß § 1 DSG (auch des Unternehmens) als juristische Person fallen. Ebenso stellt der Vertrag die Grundlage für die exklusive Dienstleistungserbringung der BB für die belangte Behörde und ihre kommunalen Einrichtungen dar. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Bekanntgabe dieser Dauervereinbarung das Dauerschuldverhältnis in Frage gestellt wird, jedoch das beteiligte Unternehmen das wirtschaftliche Interesse an der Beibehaltung und Aufrechterhaltung der exklusiven Geschäftsbeziehung ohne Wettbewerb hat.

Eine Offenlegung der Dauervereinbarung würde unweigerlich zu einer Preisgabe der Information zum Dauerschuldverhältnis zwischen der belangten Behörde und ihrem Unternehmen sowie den Konditionen führen. Es würde in diesem Fall die im Jahr 2000, also vor 26 Jahren noch in ATS-Beträgen abgeschlossene Vereinbarung für die IT-Leistungen, die nach der Vereinbarung ausschließlich durch die BB auf Dauer erbracht werden sollen, mit entsprechenden Geschäftsgeheimnissen und Daten veröffentlicht werden.

Die Befürchtungen des öffentlichen Unternehmens bei der Veröffentlichung der Dauervereinbarung lassen sich nicht von der Hand weisen und sind nachvollziehbar als berechtigtes Interesse des Unternehmens zu sehen, möglichst den Gewinn zu maximieren und möglichst ausschließlich zum Zug zu kommen, ohne Preisverhandlungen oder Ausschreibungsverfahren durchlaufen zu müssen. Es liegt daher nahe, dass das Unternehmen diese Vereinbarung nicht zu seinem möglichen Nachteil zugänglich machen lassen will.

Festgehalten wird jedoch, dass kalkulatorischen Grundlagen für die Dauervereinbarung und Cybersecurity nicht Gegenstand dieser Dauervereinbarung sind, wie das beteiligte Unternehmen ausführte. Vielmehr ergab sich aus dem Beweisverfahren und den angeforderten Unterlagen der Behörde, dass für diese speziellen Anwendungen und Softwares eigene IT-Dienstleister, wie etwa die DD beauftragt wurde.

Abwägung der Interessen:

Im bekämpften Bescheid wurde zusammenfassend ausgeführt, dass eine Interessensabwägung zugunsten der Geheimhaltung der Vereinbarung aus dem Jahr 2000 ausgeschlagen hätte. Es wurden jedoch im Bescheid keine Interessen erwähnt, mit denen die Geheimhaltungsinteressen abgewogen worden wären.

Die belangte Behörde hat in Verkennung, dass sie auch Verwaltungsbehörde und nicht nur Gewinnbeteiligte an ihrem Unternehmen ist, ausschließlich die Geheimhaltungsgründe des Unternehmens zitiert und deckungsgleich in ihrem Bescheid begründet, ohne alle anderen Interessen, insbesondere auch dem öffentlichen Interesse an der Transparenz, Einhaltung der Grundsätze des Verwaltungshandels, das Informationsfreiheitsgrundrecht, insbesondere des Beschwerdeführers, überhaupt abzuwägen.

Vor dem Hintergrund des durch das IFG eingeleiteten Paradigmenwechsels ist es nicht mehr erforderlich, dass das Interesse der informationswerbenden Partei überwiegt, sondern bloß jenes der hier betroffenen Partei an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Es war daher nicht maßgebend, ob das Interesse des Beschwerdeführers als hoch und wichtig einzustufen ist, sondern nur, ob das Geheimhaltungsinteresse von dem beteiligten Unternehmen überwiegt.

Informationen, die möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, sind auch nach Ansicht des EuGH aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (EuGH 19.06.2018, Baumeister, C-15/16, ECLI:EU:C:2018:464, Rn 57). Aufgrund des Zeitablaufs von 26 Jahren seit Abschluss der Dauervereinbarung zur exklusiven Erbringung von IT-Dienstleistungen für die belangte Behörde damals noch in ATS-Währung und ohne Vergabeverfahren wird daher das Geheimhaltungsinteresse im gegenständlichen Fall abgeschwächt.

Aus den Feststellungen ist allerdings zu erkennen, dass es einen Wettbewerb gerade aufgrund dieser Dauervereinbarung mit anderen IT-Unternehmen nicht gibt, vielmehr wurde der Wettbewerb dadurch ausgeschalten. Eine IT-Dienstleistungserbringung für die belangte Behörde und ihre Einrichtungen erfolgt nach dieser Dauervereinbarung ausschließlich durch ihr eigenes Unternehmen und dies ohne zeitliche Schranke. Folglich kann eine Offenlegung für die BB insoweit von Nachteil sein, als dieses Faktum offengelegt und die Dauervereinbarung in Frage gestellt werden könnte. Durch die Offenlegung werden per se jedoch noch keine Wettbewerbsnachteile für die BB geschaffen, da es gerade keinen Wettbewerb gibt. Einen kommerziellen Vorteil hätte der Beschwerdeführer daher auch durch Offenlegung der Dauervereinbarung nicht, da die IT-Dienstleistungen konkurrenzlos von der BB für die belangte Behörde erbracht werden.

Eine Offenlegung dieser Dauervereinbarung könnte jedoch wesentlich dazu beitragen, überhaupt erst einen Wettbewerb für IT-Dienstleistungen für die die belangte Behörde zu ermöglichen, was selbstredend von großem öffentlichem Interesse ist und aufgrund des Wettbewerbs eventuell günstigere Preise für die IT-Dienstleistungen möglich sein könnten.

Da aufgrund der gegenständlichen Dauervereinbarung jährlich weit über 100.000 Euro Umsatz für die BB zumindest seit dem Jahr 2016 für die IT-Dienstleistungen bei der belangten Behörde und ihren Einrichtungen betrugen, handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls um einen Vertrag von öffentlichem Interesse, wie dies auch in § 2 Abs 2 IFG zu erkennen ist. Umsätze mit einem derartigen Volumen und einer derartigen Dauer, konkret ohne absehbare Frist und Beendigungsmöglichkeit, sind daher jedenfalls im öffentlichen Interesse zu sehen.

Insbesondere ergibt sich dies auch daraus, dass dieser Vertrag ohne einem Vergabeverfahren im Jahr 2000 abgeschlossen wurde, dies auf unbestimmte Zeit. Es sind sohin umfassend die IT-Dienstleistungen von der Stadtgemeinde Z durch die BB durchzuführen.

Ein Überwiegen der Geheimhaltungsgründe, insbesondere zur Wahrung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, kann daher im Vergleich zu den viel größeren öffentlichen und allgemeinen Interessen an der Offenlegung nicht erkannt werden. Vielmehr war nach Ansicht des Gerichts die Geheimhaltung zur Wahrung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses auch nicht erforderlich und verhältnismäßig im Vergleich zu dem ungleich größeren öffentlichen Interesse an der Offenlegung dieser Dauervereinbarung.

Die Geheimhaltung der in der Dauervereinbarung enthaltenen Beträge erschein ebenso zu Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses erforderlich und verhältnismäßig, da die Zahlen von vor 26 Jahren in ATS-Währung abgeschlossen wurden und jedenfalls nicht mehr den heutigen Verhältnissen entsprechen und auch nicht derart umgerechnet werden können, dass einfach die ATS-Währung in Euro umzurechnen ist. Selbst mit den konkreten Berechnungsvorgaben in den Beilagen zur Dauervereinbarung und die entsprechenden Modalitäten kann schwer auf die aktuellen Preise in EUR geschlossen werden. Der Umsatz, den die BB aufgrund der Dauervereinbarung mit der belangten Behörde lukrieren, betrifft auch nur 2 % des Gesamtumsatzes.

Die mangelnde Konkurrenz- oder Wettbewerbssituation kann allein durch die Offenlegung nicht beeinflusst werden, da doch der Vertrag auf Dauer geschlossen wurde, sodass auch dahingehend der Beschwerdeführer keinerlei Vorteile hat. Offensichtlich ist jede Konkurrenz laut der Vereinbarung ausgeschlossen. Das Überwiegen an der Geheimhaltung als Geschäfts- und Wettbewerbsnachteil für die BB kann daher nicht als erforderlich und verhältnismäßig erachtet werden, da doch jeder Wettbewerb gerade durch diese Vereinbarung ausgeschlossen wird.

Ergebnis:

Zusammenfassend ist daher die Dauervereinbarung aus dem Jahr 2000 samt Beilagen ungeschwärzt von der belangten Behörde herauszugeben, da sie exklusiv seit Abschluss des Vertrags die Erbringung der IT-Dienstleistungen durch die BB vorsieht, damit jeder Wettbewerb ausgeschlossen ist und die Umsätze für die BB aus dem Vertrag weit mehr als EUR 100.000,- jährlich betragen.

Aus all diesen Erwägungen überwiegt das allgemeine und öffentliche Interesse an der Offenlegung der auf Dauer abgeschlossenen Vereinbarung von der belangten Behörde mit den BB zur Erbringung von IT-Dienstleistungen ausschließlich durch dieses öffentliche Unternehmen, an dem noch dazu allein die belangte Behörde zu 100% beteiligt ist, und durchschnittlich jährliches Umsatzvolumen von fast EUR 200.000,- generiert. Es werden dadurch anderen IT-Dienstleister von der Erbringung von IT-Dienstleistungen für die belangte Behörde kategorisch ausgeschlossen. Hinzuweisen ist, dass auch kein Vergabeverfahren stattfand, sondern vielmehr ohne Kriterien und Vergleichsangebote diese Dauervereinbarung im Jahr 2000 abgeschlossen wurde, um im gesamten kommunalen Bereich die IT-Infrastruktur herzustellen, zu installieren, zu erhalten und zu warten, dies nur mit Ausnahme von speziellen Programmen und Anwendungen.

In einer Gesamtabwägung überwiegt daher das Interesse am unbeschränkten Zugang zur Dauervereinbarung wesentlich das Geheimhaltungsinteresse des beteiligten öffentlichen Unternehmens an der 26 Jahre alten Dauervereinbarung zur exklusiven Erbringung IT-Dienstleistungen für die belangten Behörde und ihre Einrichtungen.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision wird dazu zugelassen, als die BB nur als Beteiligte ein Stellungnahmerecht gemäß § 10 IFG und keine darüberhinausgehende Parteirechte. Es stellt sich daher die Frage, ob § 10 IFG lex specialis zu § 8 AVG ist oder § 10 IFG im Sinn des § 8 AVG verfassungskonform ausgelegt werden muss, als der Beteiligten auch der Bescheid mit der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsbehelfs zuzustellen ist. Da dazu die Rechtsprechung fehlt, insbesondere die Gesetzesmaterialien dies ausschließen, erachtet das Gericht es als Grund für die Zulassung der ordentlichen Revision.

Als weitere Frage zur ordentlichen Revision wird der Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG als Begründung für die belangte Behörde angeführt. Es stellt sich sohin auch diesbezüglich die Frage, inwiefern die belangte Behörde sich auf diese Geheimhaltungsinteressen ihres eigenen Unternehmens berufen kann, damit sie dem Informationsinteresse nicht nachkommen muss, während es vielmehr im öffentlichen Interesse und damit einer Behörde, die keine Beteiligungen hat, liegt, eine Wettbewerbssituation zu schaffen, damit die IT-Dienstleistungen kostengünstiger anfallen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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