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LVwG-2026/40/1030-1Landesverwaltungsgericht06.05.2026
Anzeigepflicht<br/>Überdachung für Speise- und Getränkeautomaten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.03.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: jedenfalls 28.07.2025 -12.11.2025
Ort: **** Z, im Bereich Adresse 2 (Großteils auf der Gst **1, KG ***** Y und zum Teil auf der Gst **2, KG ***** Y)
Sie, Herr AA, haben als Bauherr am oben angeführten Ort nachfolgende bauliche Maßnahme ohne entsprechende Bauanzeige oder Baubewilligung ausgeführt bzw. ausführen lassen:
Überdachung für zwei Speise- bzw. Getränkeautomaten in Holzbauweise mit einem Pultdach samt Schwarzdeckung. Die Größe beträgt im Grundriss ca. 2,02 m x 2,02 m und die Höhen des Pultdachs ca. 2,12 m bzw. 2,30 m.
Die Bauanzeige für das angeführte Bauvorhaben wurde erst am 13.11.2025 erstattet. Mit Schreiben der Stadt Z vom 21.11.2025, ZI. ***, wurde das angezeigte Bauvorhaben zur Kenntnis genommen und der Ausführung zugestimmt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 67 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl.Nr. 44/2022 i.d.F. LGBl.Nr. 72/2025.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
Vormerk
delikt
€ 500,00
0 Tag(e) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 67 Abs. 1 lit. a Tiroler
Bauordnung
2022
(TBO 2022), LGBl.Nr.
44/2022
i.d.F.
LGBl.Nr. 72/2025.
Nein
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 550,00“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass gemäß § 28 Abs 3 TBO 2022 die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer überdeckten Fläche von 15 m2 und einer Höhe von 2,8 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest 3 Stellen von außen zugänglich sei, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfe. Es handle sich um eine Konstruktion mit Pultdach samt Schwarzdeckung, welche kein Fundament ausweise und an zumindest 3 Stellen von außen zugänglich sei, sodass die gegenständliche Konstruktion mit einem Geräteschuppen oder Holzschuppen vergleichbar sei und damit unter die Ausnahmebestimmung des § 28 Abs 3 lit. f TBO 2022 subsumiert werden könne. Bereits aus diesem Grund sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat als Bauherr im Bereich Adresse 2 auf Gst **1 und Gst **2, KG Y, zwei Speise- bzw Getränkeautomaten in Holzbauweise mit einem Pultdach samt Schwarzdeckung überdacht. Die Größe beträgt im Grundriss ca 2,02 m x 2,02 m und die Höhen des Pultdachs ca 2,12 m bzw 2,30 m. Die bauliche Anlage ist an zwei Seiten geschlossen und weiters zumindest an drei Seiten vom Bauplatz aus zugänglich.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 29.07.2025 und ist insoweit auch unstrittig.
IV.Rechtslage:
Die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl.Nr. 44/2022 idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(…)
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(…)
d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Nutzfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Nutzfläche von 250 m²;
(…)
g) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² überdeckte Fläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;
(…)
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
(…)
f) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer überdeckten Fläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
(…)“
„§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
a)als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,
b)(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei der von ihm errichteten baulichen Anlage um ein bewilligungs- und anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 28 Abs 3 lit f TBO 2022 handelt. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auch im Recht.
Festzuhalten ist, dass die Regelung des § 28 Abs 3 lit f TBO 2022 nicht abschließend ist (vgl „und dergleichen“) und grundsätzlich auf die Errichtung von Gebäuden, nämlich Geräteschuppen und Holzschuppen abstellt. Wenn nun der Gesetzgeber Gebäude, die der Unterbringung von Holz bzw Geräten dienen und bestimmungsgemäß von Menschen betreten werden kann, weder einer Anzeige- noch einer Bewilligungspflicht unterwirft, so muss dies umso mehr für die gegenständliche Überdachung für Getränke- bzw Speiseautomaten gelten, welche gerade noch raumbildend ist und gerade noch ein Gebäude darstellt.
Vergleicht man nun die Bestimmung des § 28 Abs 2 lit g TBO 2022, wonach die Errichtung von Überdachungen für Terrassen bis 15 m² überdeckte Fläche als anzeigepflichtig eingestuft wird, so fällt auf, dass diese bauliche Anlage vor allem dem Schutz von Menschen dient und diesbezüglich vor allem der Nutzungssicherheit und Standfestigkeit eine erhöhte Bedeutung zukommt. Die diesbezügliche Anzeigepflicht unterscheidet sich wesentlich von dem hier vorliegenden Bauvorhaben. Die Überdachung von Speise- bzw Getränkeautomaten im Ausmaß von ca 4 m², die vor allem dem Schutz vor Witterungseinflüssen beim Bedienen der Automaten für allenfalls wenige Minuten dient, ist mit einer Terrassenüberdachung gemäß § 28 Abs 2 lit g TBO 2022 keinesfalls vergleichbar. Auch allfällige Windlasten bzw statische Überlegungen können bei der hier geplanten Ausführung nicht zu einer Anzeigepflicht führen, halten sich Menschen – wie bereits vorhin ausgeführt – erfahrungsgemäß nur wenige Minuten unter dieser Konstruktion auf.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht sohin davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Vorhaben im Sinne des § 28 Abs 3 lit f TBO 2022 handelt, weshalb der objektive Tatbestand des § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 nicht vorliegt und sohin spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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