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LVwG-2026/35/0630-5•LVwG T LVwG-2026/35/0630-5
LVwG-2026/35/0630-5Landesverwaltungsgericht06.05.2026
Feuchtgebiet<br/>Wiederherstellungsauftrag<br/>Nebenbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Y, **** X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.2.2026, ***, betreffend einen Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Auflagen wie folgt zu lauten haben:
„1. Die im Wiederherstellungsprojekt von der CC, Stand 25.09.2025, vorgeschlagenen Maßnahmen sind bis spätestens 15.3.2027 umzusetzen.
2. Für die ordnungsgemäße Umsetzung ist eine geeignete, ökologische Baubegleitung (Fachbereich Zoologie/Ökologie) zu engagieren und der Behörde vor Umsetzung namhaft zu machen. Die ökologische Baubegleitung ist der Behörde für eine entsprechend dem Stand der Technik gemäße Umsetzung verantwortlich, was über einen Endbericht (inkl. Fotodokumentation) nachzuweisen ist.
3. Grundsätzlich sind alle Bautätigkeiten im und rund um den Biotopkomplex schonend auszuführen um die Bodenoberfläche und die Vegetation größtmöglich zu erhalten - am besten im Herbst/Winter bei gefrorenem Boden.
4. Die erforderlichen Schlägerungen dürfen nur außerhalb der sensiblen Brutzeiten der meisten Vogelarten (Brutzeit = 15. März bis 15. Juli) durchgeführt werden. Die sensible Brutzeit wird definiert durch das Starten der Balz, Nestbau, Revierbesetzung, Eiablage, Jungenaufzucht bis hin zum Erlangen der Flugfähigkeit der Jungvögel.
5. Die Fichten in der vorgeschlagenen Fläche sind während der Wintermonate zu entfernen. Die Wurzelstöcke müssen in der Fläche an Ort und Stelle verbleiben und es darf auch sonst zu keiner anderen Geländemanipulation kommen. Diese Fläche ist von zukünftiger Bewirtschaftung, insbesondere Düngung auszunehmen, um einen genügend breiten Pufferstreifen zu den Wasserflächen zu gewährleisten.
6. Für die Errichtung der projektierten Ast- bzw. Totholzinseln (6 Stück) gilt, dass jeder Haufen ein Flächenausmaß von 4-6 m² und eine Höhe von 1,5 m aufweisen muss.
Auf der Fläche der Gehölzfreistellung (Rot) sind 3 Stück Ast- und Totholzhaufen projektiert. Hier können 3 Fichtenstämme jedenfalls auf Brusthöhe abgeschnitten werden und in der Fläche als stabiler Kern des Haufens belassen werden.
Auf der Fläche des Extensivierungsstreifens (Gelb) sind projektgemäß ebenfalls 3 Stück Ast- und Totholzhaufen zu errichten. Diese müssen in dem oben genannten Ausmaß hergestellt werden. Ob ein Kern (in Form eines Baumstammes) von Nöten ist, ist von der ökologischen Baubegleitung zu ermessen. In dieser Fläche dürfen keine weitere Gehölzentfernungen stattfinden
Die Ast- und Totholzhaufen erfordern einen stabilen Unterbau aus grobem Material (Äste, Wurzelstöcke), um Hohlräume zu schaffen. Dafür können auch Steine herangezogen werden. Ist das von der Verpflichteten nicht gewünscht bzw. nicht üblich, so hat die Errichtung in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung so zu erfolgen, dass das Element auf lange Sicht bestehen bleiben kann. Asthaufen müssen max. alle zwei Jahre mit neuem Material ergänzt werden, da sie sonst verrotten und instabil werden.
7. Der Extensivierungsstreifen und der Entbuschungsbereich ist erst ab 31.08. jeden Jahres zu mähen und das Schnittgut ist aus der Fläche zu entfernen. Ziel ist, die Fläche extensivieren zu lassen und langsam wieder in eine Feuchtfläche umzuwandeln. Hier darf auch keine Düngung stattfinden.
8. Die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen sind auf Dauer zu erhalten und durchzuführen. In den Wasserflächen ist - bei Bedarf - ein Entfernen der abgestorbenen Pflanzenteile zur Vorbeugung von Verlandungen notwendig. Die Pflanzenteile können mit Harke und Rechen entfernt und dann für einige Tage am Ufer liegen gelassen werden. Somit können auch Kleintiere wieder zurück ins Wasser wandern.
9. Bestände invasiver Neophyten (z.B. Kanadische Goldrute, Drüsiges Springkraut und Japanischer Staudenknöterich) sind - falls vorhanden - vor Beginn im Projektbereich zu dokumentieren. Während der Maßnahmen ist darauf zu achten, dass keine Verbreitung dieser invasiven Problempflanzen erfolgt. Aufkommende Neophyten sind unverzüglich, jedenfalls aber vor der Blüte zu entfernen und ordnungsgemäß in einer Kompostieranlage mit Hygienisierung ab Temperaturen von 55 °C oder einem Biomasseheizkraftwerk zu entsorgen.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 2.2.2026, ***:
Entsprechend dem im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Verfahrensablauf wurde anlässlich einer anonymen Anzeige vom 6.6.2024 von der Naturschutzbehörde festgestellt, dass auf Gst **1, KG W, am dort befindlichen Feuchtgebiet im Bereich der Quellstube im Zeitraum 2018 und 2019 Grabungsarbeiten vorgenommen wurden. Im anschließend von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren erfolgte insbesondere die Einholung einer naturkundefachlichen Stellungnahme sowie die Durchführung einer Verhandlung am 7.5.2025 an Ort und Stelle.
Im Anschluss wurde mit Eingabe vom 29.09.2025 von der Grundeigentümerin AA ein Wiederherstellungsprojekt von der CC, Stand 25.09.2025, vorgelegt.
Hierzu wurde wiederum ein im angefochtenen Bescheid wiedergegebenes naturkundefachliches Gutachten eingeholt und dazu einerseits von der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.12.2025 und andererseits vom Naturschutzbeauftragten mit Schreiben vom 10.12.2025 Stellung genommen.
In weiterer Folge entschied die Bezirkshauptmannschaft X als Naturschutzbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:
„Gemäß § 17 Abs. 1 lit. b iVm §§ 7 und 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBl. Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung, wird Frau AA, Adresse 1, **** Z, als Grundeigentümerin sowie Veranlasserin folgende Maßnahmen auf Gst **1, KG W, zur bestmöglichen Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes - unter Überwachung einer ökologischen Baubegleitung sowie unter Einhaltung der folgender Auflagen - aufgetragen:
1. Die im Wiederherstellungsprojekt von der CC, Stand 25.09.2025, vorgeschlagenen Maßnahmen sind bis spätestens 01.07.2026 umzusetzen.
2. Für die ordnungsgemäße Umsetzung ist eine geeignete, ökologische Baubegleitung (Fachbereich Zoologie/Ökologie) zu engagieren und der Behörde vor Umsetzung namhaft zu machen. Die ökologische Baubegleitung ist der Behörde für eine entsprechend dem Stand der Technik gemäße Umsetzung verantwortlich, was über einen Endbericht (inkl. Fotodokumentation) nachzuweisen ist.
3. Grundsätzlich sind alle Bautätigkeiten im und rund um den Biotopkomplex schonend auszuführen um die Bodenoberfläche und die Vegetation größtmöglich zu erhalten - am besten im Herbst/Winter bei gefrorenem Boden.
4. Die erforderlichen Schlägerungen dürfen nur außerhalb der sensiblen Brutzeiten der meisten Vogelarten (Brutzeit = 15. März bis 15. Juli) durchgeführt werden. Die sensible Brutzeit wird definiert durch das Starten der Balz, Nestbau, Revierbesetzung, Eiablage, Jungenaufzucht bis hin zum Erlangen der Flugfähigkeit der Jungvögel.
5. Die Fichten in der vorgeschlagenen Fläche sind während der Wintermonate zu entfernen. Die Wurzelstöcke müssen in der Fläche an Ort und Stelle verbleiben und es darf auch sonst zu keiner anderen Geländemanipulation kommen. Diese Fläche ist von zukünftiger Bewirtschaftung, insbesondere Düngung auszunehmen, um einen genügend breiten Pufferstreifen zu den Wasserflächen zu gewährleisten.
6. Für die Errichtung der projektierten Ast- bzw. Totholzinseln (6 Stück) ist zentral ein Baumstamm mit einem Mindestdurchmesser 25 cm und einer Höhe von mind. 2 m auf den beschriebenen Standorten zu errichten. In einem Umkreis von 5 m sind darunter kleinere Steinhaufen und abgekürzte Totholzreste (dick, dünn, morsch oder frisch) so zu legen, dass unregelmäßige Hohlräume als Rückzugsmöglichkeit für Kleintiere entstehen können.
7. Der Extensivierungsstreifen und der Entbuschungsbereich ist erst ab 31.08. jeden Jahres zu mähen und das Schnittgut ist aus der Fläche zu entfernen. Ziel ist, die Fläche extensivieren zu lassen und langsam wieder in eine Feuchtfläche umzuwandeln. Hier darf auch keine Düngung stattfinden.
8. Die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen sind auf Dauer zu erhalten und durchzuführen. In den Wasserflächen ist - bei Bedarf - ein Entfernen der abgestorbenen Pflanzenteile zur Vorbeugung von Verlandungen notwendig. Die Pflanzenteile können mit Harke und Rechen entfernt und dann für einige Tage am Ufer liegen gelassen werden. Somit können auch Kleintiere wieder zurück ins Wasser wandern.
9. Bestände invasiver Neophyten (z.B. Kanadische Goldrute, Drüsiges Springkraut und Japanischer Staudenknöterich) sind - falls vorhanden - vor Beginn im Projektbereich zu dokumentieren. Während der Maßnahmen ist darauf zu achten, dass keine Verbreitung dieser invasiven Problempflanzen erfolgt. Aufkommende Neophyten sind unverzüglich, jedenfalls aber vor der Blüte zu entfernen und ordnungsgemäß in einer Kompostieranlage mit Hygienisierung ab Temperaturen von 55 °C oder einem Biomasseheizkraftwerk zu entsorgen.
Kostenspruch
Die Verpflichtete hat haben gemäß §§ 75 bis 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, in Verbindung § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2017, LGBl. Nr. 28/2017 in der geltenden Fassung, Kommissionsgebühren in der Höhe von € 52,50 (1 naturkundefachliche ASV durch 1/2 Stunde anlässlich eines Lokalaugenscheines am 11.12.2024 sowie 2 Amtsorgane durch 1/2 Stunde anlässlich der Besprechung samt Lokalaugenschein am 07.05.2025; jeweils á € 17,50 pro angefangene halbe Stunde) binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensablaufes und nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die im gegenständlichen Fall gesetzten Maßnahmen auf Gst **1, KG W, unter anderem der Grundeigentümerin zuzuordnen seien und trotz naturschutzrechtlicher Bewilligungspflicht ohne eine solche Bewilligung ausgeführt worden wären.
Die nunmehr zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. des der Natur am besten entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen würden sich schlüssig und nachvollziehbar aus der vorliegenden naturkundefachlichen Stellungnahme ergeben.
Zum ergänzenden Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.12.2025 wurde insbesondere mit näherer Begründung dargelegt, weshalb die von der Grundeigentümerin vorgebrachten Argumente die Abstandnahme von der Vorschreibung der gegenständlichen Bewirtschaftungs-, Dünge- und Extensivierungsauflagen nicht rechtfertigen könnten. Diese Auflagen seien vielmehr zur Erreichung der gesetzlichen Schutzziele erforderlich und verhältnismäßig und könnten nicht durch bestehende allgemeine Regelungen oder freiwillige Maßnahmen substituiert werden. Sie stünden in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit dem festgestellten konsenslosen Eingriff und würden dazu dienen, die verursachten Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter - insbesondere Boden und Feuchtlebensräume - auszugleichen und künftige Beeinträchtigungen hintanzuhalten. Die Auflagen würden kein überschießendes Regulativ darstellen, sondern seien ein erforderliches Instrument zur Wiederherstellung und Sicherung des gesetzmäßigen Zustandes. Die Tatsache, dass einzelne der vorgeschriebenen Maßnahmen über allgemeine Mindeststandards hinausgehen, sei im Lichte des Wiederherstellungszweckes gerechtfertigt. Ein bloßes Zurückfallen auf den allgemeinen Rechtszustand würde den Besonderheiten des konkreten Falles sowie den Folgen des konsenslosen Eingriffes nicht ausreichend Rechnung tragen. Dass die Ausgleichsmaßnahmen auf Dauer zu erhalten sind, sei erforderlich, da die dauerhafte Funktionsfähigkeit für die Wiederherstellung und Sicherung des gesetzmäßigen Zustandes maßgeblich sei. Die behördliche Vorschreibung diene nicht der Anordnung laufender, unverhältnismäßiger Eingriffe, sondern der rechtlichen Absicherung eines funktionsfähigen Zustandes, der geeignet ist, die konsenslosen Eingriffe in die beeinträchtigten Schutzgüter nachhaltig zu kompensieren.
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Frau AA am 5.2.2026 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Frau AA, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Beschwerde, mit der insbesondere eine näher bezeichnete Abänderung bestimmter Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides begehrt wird, und welche am 4.3.2026 per Email an die Bezirkshauptmannschaft X übermittelt wurde.
Begründet wird die Beschwerde zunächst damit, dass der Beschwerdeführerin unter Punkt 8. des Spruchs des angefochtenen Bescheides keine unbefristeten (Erhaltungs)Maßnahmen, also keine Maßnahmen von unbegrenzter Dauer, hätten auferlegt werden dürfen. Selbst wenn der ursprüngliche Zustand aufgrund der Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen nach einer gewissen Zeit wiederhergestellt bzw. den Interessen des Naturschutzes sodann bestmöglich entsprochen wäre, müsste die Beschwerdeführerin die Maßnahmen weiterhin durchführen, was eine sinnvolle Nutzung des Gst **1, KG W, für alle Ewigkeit ausschließen würde und aus der Sicht eines Landwirts einer Enteignung gleichkäme.
In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin weiters wie folgt aus:
„Selbstverständlich wäre die Beschwerdeführerin bereit, die von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen (mit Ausnahme des Punktes 8. des angefochtenen Bescheids) für einen Erholungszeitraum des Feuchtgebietes von 3 Jahren zu erhalten bzw. durchzuführen, wobei nicht verständlich ist, warum
• für die Errichtung der Ast- und Totholzhaufen nicht bestehende Fichten - die ohnehin im Zuge der Maßnahme entfernt werden müssten - auf Brusthöhe abgeschnitten und vor Ort verwendet werden. Dadurch ließe sich vermeiden, zusätzliche Baumstämme maschinell in das Feuchtgebiet einzubringen;
• für die 6 Stück Ast- und Totholzhaufen jeweils Steinhaufen und Totholzreste im Umkreis von 5 m (!) in das Feuchtgebiet eingebracht werden müssten, zumal sich in diesem Feuchtgebiet nach Ansicht der Beschwerdeführerin (welche dieses Gebiet seit ihrer Kindheit kennt) noch nie Steine befanden (und dies somit nicht der ‚Eigenart‘ der Feuchtfläche gemäß § 1 Abs 1 lit a) TNSchG 2005 entspräche). Steine sind an diesem Standort vollkommen unüblich und würden auch die vorgeschriebene Mahd verunmöglichen (wie soll mit einem Mäher bei Steinen oder Totholz ohne eine Beschädigung des Mähers gemäht werden?);
• die Steinhaufen und Totholzresten jeweils im Umkreis von 5 m errichtet werden müssen. Bei 6 Stück dieser Steinhaufen und Totholzreste in diesem Ausmaß wäre die vorgeschlagene Fläche voll von diesen Steinhaufen und Totholzresten (auch aus diesem Grund wäre die vorgeschriebene Mahd wiederum nicht möglich);
• eine ökologische Baubegleitung für die Durchführung dieser Maßnahmen zwingend erforderlich sei, zumal der Beschwerdeführerin als Land- und Forstwirtin bekannt ist, wie (entsprechend dem Stand der Technik) Bäume zu fällen, Gras zu mähen und die Maßnahmen möglichst schonend umzusetzen sind. Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin bereits genügend finanzielle Aufwendungen aufgrund dieser Angelegenheit.“
Unter Punkt 2. der Beschwerde wird sodann noch ausgeführt, dass die belangte Behörde jene Maßnahmen konkret und exakt hätte ermitteln müssen, welche von der Beschwerdeführerin, und welchen von den Servitutsberechtigten gesetzt wurden und auf diese zurückzuführen sind. Erst dann hätte ein konkreter Wiederherstellungsauftrag ergehen können.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in der gegenständlichen Angelegenheit die bereits im behördlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige zur Erstattung eines Gutachtens zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen aufgefordert.
In dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 2.4.2026 wird zum Beschwerdevorbringen wie folgt ausgeführt:
„1. Entbuschung/Schlägerung/Gehölzfreistellung (auf ca. 1.230 m² Fläche, siehe Abb. 3 auf S. 8 – einmalige Maßnahme; mit nachfolgender Anlegung von Asthaufen und Kontrolle/Bekämpfung etwaig auftretender Neophyten in den Folgejahren (keine Angabe von Dauer).
Die Entbuschung bzw. Entfernung von Fichten bzw. Faulbäumen aus der Fläche ist geeignet, das Feuchtgebiet wesentlich zu verbessern, da diese Gehölze dem vorliegenden Lebensraum Wasser entziehen. Es handelt sich um eine einmalige Maßnahme (wie projektiert). Wie in der naturkundefachlichen Nebenbestimmung Nr. 5 angeführt, sind die anfallenden Wurzelstöcke der Fichten in der Fläche an Ort und Stelle zu belassen. Es wurde seitens der Unterfertigenden anscheinend nicht präzise genug formuliert - wobei angenommen wurde - dass durch die Mithilfe bzw. der Anleitung einer ökologischen Baubegleitung (naturkundefachliche Nebenbestimmung Nr. 1) die verbliebenen Holzreste jedenfalls für die geplante Errichtung von Asthaufen herangezogen werden können und auch sollen. Genau deshalb – um die anfallenden, einzelfallspezifischen Anforderungen vor Ort zu bewerkstelligen – wurde eine ökologisch versierte, fachlich geeignete Person als notwendig erachtet.
Die ökologische Baubegleitung sorgt dafür, dass ein Bauprojekt möglichst umweltverträglich umgesetzt wird. Sie ist sozusagen die ‚Umweltaufsicht‘ während Planung und Bau. Zu derer Aufgaben zählt u.a. der Schutz von Natur und Umwelt, die Kontrolle und fachgerechte Umsetzung von Vorschriften, u. U. Beratung und Begleitung auf der Baustelle, Vermeidung und Minimierung von potentiell auftretenden Schäden sowie final eine vorbehaltlose Dokumentation an die Behörde.
Die projektierte Kontrolle/Bekämpfung etwaig auftretender Neophyten in den Folgejahren kann aus naturkundefachlicher Sicht jedenfalls auch begrüßt werden – wie lange diese Maßnahme durchgeführt werden muss, kann stark variieren. Je nach Vorhandensein bzw. Nicht-Vorhandensein invasiver Problempflanzen (beispielsweise Drüsiges Springkraut, Kanadische Goldrute, Japanischer Staudenknöterich) und nach Effektivität der durchgeführten Arbeiten können sich solche Arbeiten auf einer Dauer von mind. 3 bis max. 5 Jahre erstrecken. In der vorliegenden Fläche wurden seitens der Unterfertigenden während der Lokalaugenscheine jedoch keine Neophyten in der vorliegenden Fläche festgestellt (siehe auch Nebenbestimmung Nr. 9). Bei Nicht-Vorhandensein dieser Problempflanzen ist diese Nebenbestimmung obsolet.
Zusätzlich zu der oben beschriebenen Gehölzentfernung wurde projektgemäß formuliert, dass die gegenständliche Fläche durch geeignete Maßnahmen stärker vernässt werden soll, um eine Rückführung in den ursprünglichen Zustand (ohne Entwässerungsgräben und Aufforstung mit Fichte) zu initiieren. Deshalb wird nachfolgend Punkt 2. angeführt.
2. Herstellung wassergefüllter Senke
Eine vorhandene Geländemulde soll mit Hilfe von Zu- und Abflussgräben mit Wasser dotiert werden. Die Herstellung der Senke (mit gezieltem Zu- und Abfluss) ist als einmalige Maßnahme zu verstehen, die Erhaltung dieser ist dauerhaft von Nöten um den Naturschutzinteressen bestmöglich zu entsprechen und die Vernässung der Fläche zu begünstigen. Die nachfolgende Instandhaltung bzw. Pflege der angelegten Struktur macht aus naturkundefachlicher Sicht jedenfalls Sinn, um einem Verlanden der Wasserfläche entgegen zu wirken und somit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bestmöglich zu entsprechen. Bei der knapp 180 m² großen Wasserfläche (wenn überhaupt – die Senke soll ja natürlich gespeist werden) reicht es, maximal einmal im Jahr (Herbst) die abgestorbenen Pflanzenteile aus der Wasserfläche zu entfernen (wie in Nebenbestimmung Nr. 8 formuliert).
3. Errichtung von Strukturelementen (ca. 6 Stück)
‚Das anfallende Astmaterial wird zur Errichtung von Strukturelementen für Tierarten der Herpetologie und Kleinsäuger verwendet. … Zudem verhindern die Haufen ein Mähen in ökologisch sensible Bereiche und bis ans Bachufer.‘
Nachdem projektgegenständlich nur die Rede von einer Errichtung von ca. 6 Stück Strukturelementen war, wurde deshalb – um erfahrungsgemäß spätere Ärgernisse über kaum vorhandene oder gar nicht dem Sinn und Zweck entsprechende Häufen an Ästen und Gestrüpp zu verhindern – die naturkundefachliche Nebenbestimmung Nr. 5 formuliert. Aus Sicht der Unterfertigenden war diese Formulierung zugegebenermaßen etwas zu groß dimensioniert. Von einem Umkreis von 5 m kann abgesehen werden. Folgend wird auf die Abb. 3, S. 8 der Naturschutzfachlichen Unterlagen (Ausgleichsmaßnahmen) verwiesen - um die vorliegende Thematik ausreichend und verständlich genug zu formulieren wird seitens der Unterfertigenden folgendes Ausmaß für die Errichtung der Strukturelemente gefordert:
Generell: Jeder Haufen muss ein Flächenausmaß von 4-6 m² und eine Höhe von 1,5 m aufweisen.
Auf der Fläche der Gehölzfreistellung (Rot) sind 3 Stück Ast- und Totholzhaufen projektiert. Hier können 3 Fichtenstämme jedenfalls auf Brusthöhe abgeschnitten werden und in der Fläche als stabiler Kern des Haufens belassen werden.
Auf der Fläche des Extensivierungsstreifens (Gelb) ist es vorgesehen projektgemäß ebenfalls 3 Stück Ast- und Totholzhaufen zu errichten. Diese müssen in dem oben genannten Ausmaß hergestellt werden. Ob ein Kern (in Form eines Baumstammes) von Nöten ist, ist von der ökologischen Baubegleitung zu ermessen. In dieser Fläche sollte keine weitere Gehölzentfernung stattfinden (Siehe S. 9 Ausgleichsmaßnahmen – ‚Die Entbuschung stellt eine einmalige Maßnahme dar, während die Extensivierung der bachbegleitenden Fläche auf Dauer (!) beibehalten wird‘).
Bei der Ausführung gilt: ein stabiler Unterbau aus grobem Material (Äste, Wurzelstöcke) sind geeignet um Hohlräume zu schaffen, dafür können auch Steine herangezogen werden. Ist das von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht bzw. auch nicht üblich, so ist das mit der ökologischen Baubegleitung insofern abzustimmen, sodass das Element auf lange Sicht bestehen bleiben kann. Ähnlich wie bei der Errichtung der Senke (regelmäßige Kontrolle auf Verlandung) sollte ein Asthaufen max. alle zwei Jahre mit neuem Material ergänzt werden, da sie sonst verrotten und instabil werden. Dies scheint keine überschießende oder gar finanziell nicht tragbare Maßnahme zu sein.
Zusammenfassend geht die Unterfertigende davon aus, dass bei einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, diese Fläche auch zum Schutz und Wohl der laut TNSchG formulierten Naturschutzgüter in seiner Funktion dauerhaft erhalten bleiben kann. Die laut Einreichunterlagen geplanten Ausgleichsmaßnahmen (Abb. 3, S. 8 Ausgleichsmaßnahmen) finden alle in einem Bereich des Gst **1 statt, welcher bisher nicht von den Grundstückseigentümern in irgendeiner Form landwirtschaftlich genutzt werden konnte. Wie nachfolgend in Abb. 1 ersichtlich, gibt es eine klare Abgrenzung der Bodenstruktur, insbesondere im Bereich der geplanten Gehölzfreistellung und des angedachten bachbegleitenden Extensivierungsstreifens. Die Annahme, dass dieser rau strukturierte Bereich im Vergleich zum Rest des Grundstücks nördlich bisher einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung entgangen ist, wurde auch im Zuge der Lokalaugenscheine bestätigt. Hier konnte sich teils noch eine andere Vegetation (Feuchtvegetation) ausbilden und der Boden lässt sich aufgrund des vorhandenen Wassers bzw. der oberflächlichen Vernässungen vermutlich nicht so einfach mit schweren Gerätschaften befahren. Die naturkundefachliche Nebenbestimmung Nr. 7 hilft dabei, den vorgeschlagenen Extensivierungsstreifen sowie den vormals hergestellten Entbuschungsbereich so bald wie möglich wieder in einen ökologisch hochwertigen Bereich umzuwandeln. Zudem sind im Bereich von nässegesättigten Böden und Gewässern so oder so keine Düngemaßnahmen durchzuführen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung). Wenn die Maßnahmen (Senke, Gehölzfreistellung sowie die Errichtung von Totholzhaufen, Extensivierungsstreifen) nicht dauerhaft erhalten bleiben /durchgeführt werden können, muss die ASV davon ausgehen, dass die Ausgleichsfläche nicht dauerhaft zur Wiederherstellung einer Feuchtfläche dient. Die Schlägerungen bzw. Entbuschungsmaßnahmen auf einer Fläche von rund 1.230 m² dienen dann lediglich einer Erweiterung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzwiese in ihrer jetzigen Form. Somit sind wiederum Beeinträchtigungen der mühsam hergestellten, ökologisch wertvollen Flächen zu erwarten.
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Der ursprünglich angezeigte Sachverhalt (fotodokumentiert November 2018) beinhaltete eine großflächige Drainagierung zur Verlegung eines neuen Quellschachts im südlichen Bereich des Gst **1 auf der orographisch linken Uferseite eines namenlosen Gerinnes sowie Schüttungen und Geländeveränderungen in einem Feuchtgebiet nach § 3 der Begriffsbestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes i.d.g.F. Laut tirisMaps Biotopkartierung (Stand 2009) befand sich dort ein ‚Pfeifengrasbestand‘ (FPW) – beschrieben im Biotoptext Nr. *** - welcher von den dokumentierten Maßnahmen betroffen war, ebenso wie der unmittelbare 5 m Uferschutzbereich des namenlosen Gerinnes. Aus naturkundefachlicher Sicht kam es im Zuge der angezeigten Maßnahmen zu einer konsenslosen Drainagierung der vorliegenden Feuchtflächen und folglich zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung von Sonderstandorten und Naturschutzgütern.
Die Durchführung – wie von der Beschwerdeführerin angeregt – sämtlicher Maßnahmen für einen Erholungszeitraum des Feuchtgebietes für die Dauer von 3 Jahren wird aus naturkundefachlicher Sicht als wenig sinnvoll bzw. auch nicht als Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angesehen. Die getätigten Maßnahmen (Entwässerung, Drainagierung, Zerstörung Feuchtgebiet) waren/sind zum jetzigen Zeitpunkt als dauerhaft anzusehen. Die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und formulierten Nebenbestimmungen erscheinen aus Sicht der Unterfertigenden gerechtfertigt und nachhaltig wirksam. Sie stehen in einem unmittelbar funktionalen Zusammenhang mit dem festgestellten konsenslosen Eingriff und dienen dazu, die durch diese verursachten Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter – insbesondere Boden und Feuchtlebensraum – auszugleichen und künftige Beeinträchtigungen hintanzuhalten.
Es soll sichergestellt werden, dass ein funktionsfähiger Zustand erreicht wird, der geeignet ist, die durch den konsenslosen Eingriff beeinträchtigten Schutzgüter nachhaltig zu kompensieren. Wann diese Maßnahmen greifen bzw. sich wieder ein funktionsfähiger Lebensraum eingestellt hat, kann an dieser Stelle nicht präzisiert werden.“
Sodann wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Angelegenheit am 29.4.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmal allen Parteien die Gelegenheit zur Äußerung gegeben und in der insbesondere auch ein naturkundefachlicher Amtssachverständiger zur gegenständlichen Thematik einvernommen wurde.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall sind insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 7, 9 und 17) maßgeblich:
„§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Ausbaggern;
b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
c) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
d) die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(3) (…)“
„§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Einbringen von Material;
b) das Ausbaggern;
c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
f) Entwässerungen;
g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“
„§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen, wobei im Falle der Untersagung der Verwendung einer Anlage auch geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen werden können, wie etwa eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, und
b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
(2) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, dass im vorliegenden Fall naturschutzrechtlich gemäß den §§ 7 und 9 TNSchG 2025 bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne die hierfür erforderliche Bewilligung ausgeführt wurden.
Weiters steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 an Frau AA vorliegen.
Unter Punkt 2. der gegenständlichen Beschwerde wird zwar behauptet, dass nicht klar sei, welche konkreten Maßnahmen von der Beschwerdeführerin und welche von den Servitutsberechtigten gesetzt worden sind und dass die belangte Behörde dies exakt hätte ermitteln müssen; mit diesem Vorbringen wird allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Am Beginn des angefochtenen Bescheides wird von der belangten Behörde nämlich klar zum Ausdruck gebracht, von welchen konsenslosen Maßnahmen sie im gegenständlichen Fall ausgeht. So ist von Grabungsarbeiten im Zeitraum 2018 und 2019 auf Gst **1, KG W, am dortigen Feuchtgebiet im Bereich der Quellstube die Rede, wobei die Maßnahmen eine großflächige Drainagierung zur Verlegung eines neuen Quellschachtes im südlichen Bereich des betreffenden Grundstückes auf der orographisch linken Uferseite eines namenlosen Gerinnes sowie Schüttungen und Geländeveränderungen im Uferschutzbereich umfassen würden.
Die belangte Behörde lässt zudem auch keine Zweifel daran, dass aus ihrer Sicht sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Servitutsberechtigten für die beschriebenen Maßnahmen verantwortlich sind, und sind im durchgeführten Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Auffassung hervorgekommen.
Vielmehr spricht der gesamte Akteninhalt klar dafür, dass tatsächlich die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin die gegenständlichen, bewilligungslos durchgeführten Maßnahmen veranlasst hat. Im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung am 7.5.2025 wurde von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden, dass von ihr gewisse Baggerarbeiten im gegenständlichen Bereich (Entfernung und Austausch eines Drainageteilstückes) veranlasst wurden. An weitere Grabungsarbeiten könne sie sich zwar nicht erinnern, allerdings legen die weiteren in dieser Verhandlung dokumentierten Aussagen der Servitutsberechtigten DD und EE sowie insbesondere von FF von der FFZT-GmbH für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nahe, dass auch die erstmaligen Grabungsarbeiten im gegenständlichen Feuchtgebiet von Frau AA veranlasst wurden. Letzterer führte unmissverständlich aus, dass bereits bei seinem ersten Eintreffen an der gegenständlichen Örtlichkeit Grabungsarbeiten im Bereich der Quellstube vorgenommen worden waren, und zwar nicht von den Servitutsberechtigten, die sich aufgrund dieser Grabungsarbeiten Sorgen um die Quelle machten. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte FF auch Besprechungsnotizen vom 24.10.2018 und vom 18.1.2019 vor, aus denen klar hervorgeht, dass von der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin Drainagemaßnahmen veranlasst wurden.
Weiters spricht auch der Umstand, dass von GG und AA mit Email vom 8.6.2025 und sodann von AA mit Schreiben vom 29.9.2025 (unter Anschluss eines Wiederherstellungsprojektes der CC vom 25.9.2025) selbst Maßnahmen zur naturschutzrechtlichen Verbesserung vorgeschlagen wurden und nunmehr auch in der gegenständlichen Beschwerde die grundsätzliche Bereitschaft signalisiert wird, Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen, dafür, dass sich die Beschwerdeführerin ihrer Verantwortung bewusst ist.
Der § 17 Abs 1 TNSchG 2005 verlangt als Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages unter anderem, dass dieser Auftrag primär an den Veranlasser des an sich naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhabens gerichtet wird; für das Landesverwaltungsgericht besteht aufgrund der oben angestellten Erwägungen kein Zweifel, dass jedenfalls auch die Beschwerdeführerin konsenslos jene naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen veranlasst hat, die den nunmehrigen Wiederherstellungsauftrag aus Sicht des Naturschutzes erforderlich machen.
Die Erteilung des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages an sich erweist sich somit als rechtmäßig und das gegenteilige Beschwerdevorbringen als unbegründet.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings weiters zu klären, ob die aufgetragenen Maßnahmen ihrem Umfang nach zu Recht vorgeschrieben wurden und ob die hierfür vorgesehenen Fristen angemessen sind.
Nach dem genannten § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 sind die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Veranlassers aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist der Veranlasser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 bestmöglich entsprochen wird.
Seitens der beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde zum notwendigen Ausmaß von Wiederherstellungsmaßnahmen in ihrer Stellungnahme vom 2.4.2026 zunächst ausdrücklich ausgeführt - und diese Ausführungen im Rahmen der am 29.4.2026 durchgeführten Verhandlung auch von einem neu beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen vollinhaltlich bestätigt -, dass eine ökologische Baubegleitung für die Wiederherstellung des früheren Zustandes zwingend erforderlich sei, da diese dafür sorgt, dass die Maßnahmen möglichst umweltverträglich umgesetzt werden. Sie sei sozusagen die Umweltaufsicht während Planung und Bau, da zu den Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht unter anderem der Schutz von Natur und Umwelt, die Kontrolle und fachgerechte Umsetzung von Vorschriften, die Beratung und Begleitung auf der Baustelle, die Vermeidung und Minimierung von potentiell auftretenden Schäden sowie final eine vorbehaltlose Dokumentation an die Behörde zählen würden.
Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung zur Erforderlichkeit einer ökologischen Bauaufsicht. Dies auch deshalb, da im Rahmen der am 29.4.2026 durchgeführten Verhandlung der dort einvernommene naturkundefachliche Amtssachverständige das Fehlen einer grundsätzlich erforderlichen Detailplanung der umzusetzenden Maßnahmen aufzeigte und die Beteiligung einer ökologischen Bauaufsicht als essentiell betrachtete, um eine solche Detailplanung in einer Art und Weise vorzunehmen, damit den Naturschutzinteressen bei Umsetzung der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen bestmöglich entsprochen wird.
Die Nebenbestimmung 2. des angefochtenen Bescheides steht auch im Einklang mit § 44 Abs 4 TNSchG 2005, der wie folgt lautet:
„(4) Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 eine Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes als Eignungsvoraussetzung verfügt, mit deren Zustimmung als Aufsichtsorgan (ökologische Bauaufsicht) zu bestellen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen. Als Aufsichtsorgan kann auch eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Diese hat der Behörde eine oder mehrere natürliche Personen zu benennen, die die Aufgaben für sie wahrnehmen. Die benannten natürlichen Personen müssen jeweils die Eignungsvoraussetzungen erfüllen. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder den durch einen Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Die Übertragung der ökologischen Bauaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr vorliegen oder wenn sonstige wichtige Gründe dies erfordern.“
Die eben wiedergegebene Bestimmung spiegelt die Sinnhaftigkeit einer ökologischen Bauaufsicht im Zusammenhang mit Vorhaben zur Wiederherstellung des früheren Zustandes wider und besteht für das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nach Maßgabe der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen kein Zweifel, dass eine solche Bauaufsicht auch bei den gegenständlichen Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich ist und insofern der Beschwerdeführerin zu Recht die Beauftragung einer solchen als Nebenbestimmung vorgeschrieben wurde.
Zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob auch bestehende Fichten für die Herstellung der laut Nebenbestimmung 6. vorgeschriebenen Asthaufen verwendet werden dürfen, wurde seitens der beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 2.4.2026 zunächst klargestellt, dass die verbliebenen Holzreste durchaus für die geplante Errichtung von Asthaufen herangezogen werden können.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes geht aus den im Spruch vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zwar ohnehin nichts Gegenteiliges hervor; zur Klarstellung dieses Umstandes wird die Nebenbestimmung 6. des angefochtenen Bescheides aber geringfügig adaptiert.
Dies auch deshalb, da hinsichtlich des Ausmaßes der Nebenbestimmung 6. seitens der naturkundefachlichen Amtssachverständigen in ihrem Schreiben vom 2.4.2026 gewisse Einschränkungen für gerechtfertigt erachtet wurden und diese Einschränkungen auch von allen in der Verhandlung am 29.4.2026 anwesenden Verfahrensparteien zustimmend zur Kenntnis genommen wurden.Diese Nebenbestimmung lautet laut angefochtenem Bescheid wie folgt:
„6. Für die Errichtung der projektierten Ast- bzw. Totholzinseln (6 Stück) ist zentral ein Baumstamm mit einem Mindestdurchmesser 25 cm und einer Höhe von mind. 2 m auf den beschriebenen Standorten zu errichten. In einem Umkreis von 5 m sind darunter kleinere Steinhaufen und abgekürzte Totholzreste (dick, dünn, morsch oder frisch) so zu legen, dass unregelmäßige Hohlräume als Rückzugsmöglichkeit für Kleintiere entstehen können.“
Diesbezüglich wurde nun von der Amtssachverständigen ausgeführt, dass es bei der Errichtung der Strukturelemente genügt, wenn jeder Haufen ein Flächenausmaß von 4-6 m² und eine Höhe von 1,5 m aufweist.
Zudem wurde klargestellt, dass bei den drei projektierten Ast- und Totholzhaufen auf der Fläche der Gehölzfreistellung (Rot) drei Fichtenstämme jedenfalls auf Brusthöhe abgeschnitten und in der Fläche als stabiler Kern des Haufens belassen werden können.
Bei den drei projektierten Ast- und Totholzhaufen auf der Fläche des Extensivierungsstreifens (Gelb) müsse in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht entschieden werden, ob ein Kern (in Form eines Baumstammes) von Nöten ist und dürfe jedenfalls auf dieser Fläche keine weitere Gehölzentfernung stattfinden.
Im Sinn des Beschwerdevorbringens wurde von der Amtssachverständigen zudem eingeräumt, dass bei der Errichtung der Strukturelemente zwar ein stabiler Unterbau aus grobem Material (Äste, Wurzelstöcke) herzustellen sei, um Hohlräume zu schaffen, dass hierfür aber nicht zwingend Steine herangezogen werden müssen.
Da im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht am 29.4.2026 durchgeführten Verhandlung der dort einvernommene naturkundefachliche Amtssachverständige die naturkundefachlichen Ausführungen im Schreiben vom 2.4.2026 vollinhaltlich bestätigte und diesen von den Verfahrensparteien auch nicht entgegengetreten wurde, hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen und wurde daher die Nebenbestimmung 6. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß geringfügig modifiziert.
Was die von der Beschwerdeführerin angeregte Befristung der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen betrifft, wurde von der beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 2.4.2026 in Bezug auf Nebenbestimmung 8. ausgeführt, dass diesbezüglich eine gewünschte Befristung auf drei Jahre nicht in Betracht komme, da die bestmögliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erfordere, dass die Vernässung der betroffenen Fläche dauerhaft begünstigt und dass einem Verlanden der Wasserfläche dauerhaft entgegen gewirkt wird. Gleichzeitig wurde aber auch aufgezeigt, dass der Aufwand hierbei relativ gering sei, weil es reiche, maximal einmal im Jahr (Herbst) die abgestorbenen Pflanzenteile aus der Wasserfläche zu entfernen.
Diese Ausführungen wurden auch von dem in der Verhandlung vom 29.4.2026 einvernommenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen bestätigt. Selbst ein von der Beschwerdeführerin angebotener Zeitraum von 15 Jahren könne nicht garantieren, dass es die vorgeschriebenen Maßnahmen danach nicht mehr braucht, weil die Wiederherstellung eines Feuchtgebietes von sehr vielen Parametern abhänge und eine Zeitdauer hierfür nicht prognostizierbar sei. Da die Zerstörung eines Feuchtgebietes im vorliegenden Fall durch Entwässerungsmaßnahmen dauerhaft erfolgt sei, müssten auch die Ausgleichsmaßnahmen hierfür dauerhaft durchgeführt werden.
Insofern konnte aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die von der Beschwerdeführerin begehrte Befristung der Nebenbestimmung 8. nicht ausgesprochen werden.
Die Amtssachverständige machte auch klar, dass die Fläche, auf der die gegenständlichen Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen sind, in der Vergangenheit aufgrund des vorhandenen Wassers bzw. der oberflächlichen Vernässungen ein wertvolles Feuchtgebiet und damit einen Sonderstandort nach dem TNSchG 2005 darstellte und ohnehin nicht landwirtschaftlich genutzt werden konnte. Für das Landesverwaltungsgericht ist somit das Beschwerdevorbringen, dass eine dauerhafte Umsetzung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen einer Enteignung gleichkäme, nicht stichhaltig, sondern ist die dauerhafte Umsetzung vielmehr erforderlich, damit die Schlägerungen bzw. Entbuschungsmaßnahmen auf einer Fläche von rund 1.230 m² nicht letztlich der Erweiterung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzwiese in ihrer jetzigen Form, sondern der dauerhaften Wiederherstellung der früher bestandenen ökologisch wertvollen Flächen dienen.
Auch hinsichtlich der Nebenbestimmung 9. des angefochtenen Bescheides wurde von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen auf die Frage einer allfälligen Befristung eingegangen. Aufgrund dieser Ausführungen erscheint auch hier keine Ergänzung einer Befristung erforderlich bzw angebracht, da die Dauer der Bekämpfung etwaig auftretender Neophyten nicht vorab feststehe und je nach Vorhandensein bzw. Nicht-Vorhandensein invasiver Problempflanzen stark variieren könne. Außerdem seien nach Feststellung der Amtssachverständigen ohnehin keine Neophyten auf der gegenständlichen Fläche vorhanden und wäre die Nebenbestimmung 9. bei Richtigkeit dieser Annahme obsolet.
Was schließlich noch die Nebenbestimmung 1. betrifft, bezüglich der von der Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis 31.12.2026 begehrt wird, wurde im Rahmen der am 29.4.2026 durchgeführten Verhandlung mit dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen erörtert, welche Umsetzungsfrist im vorliegenden Fall realistisch und auch aus naturkundefachlicher Sicht sinnvoll wäre. Dieser kam dabei übereinstimmend mit den anwesenden Verfahrensparteien zum Ergebnis, dass gewisse Maßnahmen nur während der Wintermonate und außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden und eine Umsetzung daher bis 15.3.2027 erfolgen solle, weshalb eine solche Frist auch vom Landesverwaltungsgericht für angemessen erachtet und der angefochtene Bescheid dahingehend angepasst wird.
Was die vom Vertreter des Landesumweltanwaltes im Rahmen der Verhandlung vom 29.4.2026 ins Treffen geführte Vorschreibung einer an die eigentliche Ausgleichsflächen anschließenden Pufferzone, die nicht gedüngt werden dürfe, betrifft, ist zu beachten, dass vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen die ökologische Sinnhaftigkeit einer solchen Vorschreibung zwar unmissverständlich bestätigt wurde, dass sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aus den Ausführungen beider Amtssachverständigen aber keine zwingende Notwendigkeit einer solchen Vorschreibung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ergibt und eine solche vom Landesverwaltungsgericht daher auch nicht neu normiert wird.
Im Sinn der von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Nebenbestimmung 5. des angefochtenen Bescheides hat es diese für ausreichend bewertet, dass jene Fläche, auf der die Fichten entfernt werden müssen, „von zukünftiger Bewirtschaftung, insbesondere Düngung auszunehmen [ist], um einen genügend breiten Pufferstreifen zu den Wasserflächen zu gewährleisten.“
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages konnte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen des TNSchG 2005 und seiner Materialien gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
B e l e h r u n g und H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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