LVwG T LVwG-2025/41/0861-17

LVwG-2025/41/0861-17Landesverwaltungsgericht06.05.2026

Regest

Entziehung Lenkberechtigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/41/0861-17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.41.0861.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.03.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

I.

(zur Verkehrsunzuverlässigkeit)

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.03.2025, Zl *** wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

(zur gesundheitlichen Eignung)

1. Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wird beginnend mit Ablauf der Entziehungsdauer am 02.06.2025 wie folgt beschränkt:

a)Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wird bis zum 30.06.2027 befristet.

b)Dem Beschwerdeführer wird die Auflage erteilt, dem polizeiärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Tirol (LPD Tirol) monatlich, beginnend mit Juni 2026 und endend mit Juni 2027, und zwar jeweils innerhalb der ersten 10 Tage jedes Monats, ein Drogenharnscreening auf THC-Metabolite inkl Harnkreatininbestimmung durch ein autorisiertes Labor, vorzulegen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 13.11.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM/B, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das war am 08.11.2024, für die Dauer von sechs Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden als begleitende Maßnahmen die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme (bis zum Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 08.11.2024 ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Eine im Zuge der Amtshandlung durchgeführte Untersuchung durch ein Organ eines amtsärztlichen Dienstes habe laut Gutachten vom 08.11.2024 eine Fahruntauglichkeit zum Tatzeitpunkt wegen einer Beeinträchtigung durch Suchtgift erbracht. Der Beschwerdeführer habe sich trotz Vorliegens der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen. Es sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben, die Entziehungsdauer wurde spruchgemäß mit sechs Monaten festgesetzt. Es wurde auch angeführt, dass die angeordneten begleitenden Anordnungen sich aus § 24 Abs 3 FSG ergeben würden.

Gegen den Mandatsbescheid wurde innerhalb offener Frist durch den nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Vorstellung erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen - im Folgenden stark zusammengefasst - ausgeführt, dass der Vorstellungswerber am 08.11.2024 kein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Vorstellungswerber habe am gegenständlichen Tag auf einer Baustelle gearbeitet, habe danach noch einige Erledigungen durchgeführt und sei anschließend nach Hause unterwegs gewesen. Dabei sei er von Polizeibeamten angehalten worden. Ein durchgeführter Alkovortest habe 0,0 Promille ergeben. Er habe einen Harntest nicht durchführen können und habe den Beamten die Durchführung eines Speicheltests vorgeschlagen. Dies sei von den Beamten nicht durchgeführt worden, er sei in weiterer Folge mit den Beamten auf die Polizeiinspektion gefahren. Auf Anfrage habe er den Polizeibeamten gesagt, dass er hin und wieder CBD rauche und in diesen Produkten in geringem Maße auch THC enthalten sei. Sowohl die in weiterer Folge erfolgte Anamnese als auch das Gutachten der Polizeiärztin sei nicht nachvollziehbar und nicht richtig. Auch die Umstände der durchgeführten Untersuchung seien nicht rechtskonform gewesen. Der Vorstellungswerber habe auch bereits anfangs gesagt, dass er Probleme mit Blutabnahmen habe, da er unter einer Nadelphobie leide und habe ersucht, stattdessen einen Speicheltest durchführen zu dürfen. Der Vorstellungswerber sei bereits einige Monate vor dem gegenständlichen Vorfall angehalten worden und sei ihm bei der damaligen Amtshandlung ein Speicheltest gewährt worden, welcher geben habe, dass sich in seinem Körper keine Spuren von Suchtgift befunden hätten. Dem Ersuchen auf Durchführung eines Speicheltest sei gegenständlich nicht nachgekommen worden und sei auf die vorgebrachte Nadelphobie nicht eingegangen worden. Der Vorstellungswerber habe daher aus seiner Sicht nichts falsch gemacht.

Die Landespolizeidirektion Tirol leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein und holte im Hinblick auf das Vorbringen in der Vorstellung eine Stellungnahme der Polizeiärztin ein, daraufhin wurde eine weitere Stellungnahme des Vorstellungswerbers sowie eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Vorstellungswerbers bei der Behörde eingebracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der ursprünglich ergangene Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die amtshandelnden Beamten eindeutige Merkmale einer möglichen Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt worden sei, weshalb der (nunmehrige) Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich zur klinischen Untersuchung zum diensthabenden Arzt vorführen zu lassen. Die durch die Amtsärztin durchgeführte Fahrtauglichkeitsuntersuchung habe eine Fahruntauglichkeit infolge von Suchtgift zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges ergeben. Das Gutachten sei schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen sei zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in Folge geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen. Es sei daher der Tatbestand der Verweigerung der Blutabnahme gemäß § 99 Abs 1 lit c StVO trotz Vorliegens der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen verwirklicht worden. Von der belangten Behörde wurde weiters darauf hingewiesen, dass bei der Landespolizeidirektion Tirol parallel aufgrund des gegenständlichen Vorfalles ein Verwaltungsstrafverfahren zur Zl *** geführt worden sei, welches mit (nicht rechtskräftigem) Straferkenntnis vom 07.01.2025 erstinstanzlich abgeschlossen worden sei.

Weiters wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurden im Wesentlichen, die bisher vorgebrachten Einwendungen in detaillierter Form wiederholt und ergänzend - ebenfalls auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Auffälligkeiten im Fahrverhalten aufgewiesen habe. Zusammengefasst sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Verkehrszuverlässigkeit aberkannt worden und sei ihm zu Unrecht die Lenkberechtigung für den Zeitraum von sechs Monaten entzogen worden, auch die im Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen seien zu Unrecht erfolgt.

Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung übermittelt. Das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren wurde beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2025/41/0861 protokolliert. Auszuführen ist, dass vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auch gegen das von der Landespolizeidirektion Tirol im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergangene Straferkenntnis vom 07.01.2025, Zl *** Beschwerde erhoben wurde. Der Akt betreffend das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren wurde bereits zuvor dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und wurde dieses Verfahren beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2025/41/0403 protokolliert.

Mit Email der belangten Behörde vom 11.06.2025 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol das Gutachten gemäß § 8 FSG des Amtsarztes CC vom 03.06.2025 zur Zl *** über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 des (nunmehrigen) Beschwerdeführers sowie eine Verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV des DD und weiters eine Teilnahmebestätigung an einer Nachschulung gemäß § 4 FSG-NV der Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle weitergeleitet.

Mit Schriftsatz vom 13.04.2026 erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ein weiteres umfangreiches (in erster Linie rechtliches) Vorbringen zu den beim Landesverwaltungsgericht behängenden Verfahren zu den Zlen LVwG-2025/41/0403 und LVwG-2025/41/0861 und legte weiterer Unterlagen (eine ärztliche Bestätigung vom 13.11.2024, Richtlinien für den polizeiärztlichen Dienst, einen Artikel der Volksanwaltschaft, eine Stellungnahme des Menschenrechtsbeirates vom 09.09.2016) vor. Konkret zur vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Verkehrspsychologischen Stellungnahme des DD führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 13.04.2026 unter Punkt 2. h. aus wie folgt:

„[…]

Im Nachgang des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme erstellt, in welcher dem Beschwerdeführer eine „bedingt positive Eignung“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen attestiert wird. Diese Beurteilung basiert im Wesentlichen auf zwei Argumentationslinien: dem angeblich unreflektierten Umgang mit CBD-Produkten sowie einem vermeintlich latenten Risikoverhalten infolge der fehlenden Blutabnahme.

  • Zur rechtlichen und medizinischen Bewertung von CBD-Konsum Der Beschwerdeführer hat ausschließlich legal erhältliche CBD-Produkte konsumiert, die keinen psychoaktiven Wirkstoffgehalt (THC) über der gesetzlich zulässigen Grenze aufwiesen. CBD ist in Österreich legal und fällt weder unter das Suchtmittelgesetz noch stellt es in verkehrsmedizinischer Hinsicht ein Hindernis für die Lenkberechtigung dar. Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat in ihrem Cannabidiol-Bericht (2018) festgehalten, dass CBD keine gesundheitsschädigenden Wirkungen oder Abhängigkeitspotenzial aufweist. Der bloße Verweis auf CBD-Konsum kann daher weder eine bedingte Fahreignung rechtfertigen noch eine psychologische Risikoeinschätzung begründen.

  • Fehlinterpretation der medizinisch motivierten Nichtdurchführung der Blutabnahme Die Stellungnahme wertet das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Blutabnahme als mangelnde Einsicht oder Reflexionsfähigkeit. Diese Schlussfolgerung ist aus medizinischer und rechtlicher Sicht unzutreffend. Die dokumentierte Trypanophobie ist eine klinisch anerkannte Angststörung, deren typische vegetative Begleitreaktionen vom Beschwerdeführer offen dargelegt wurden. Im Gegenteil zu einer Verweigerung wurde wiederholt der Wunsch geäußert, stattdessen einen Speicheltest durchzuführen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher kooperativ – im Rahmen seiner medizinischen Möglichkeiten – und darf nicht als Risikofaktor pathologisiert werden.

  • Methodische Mängel und Überzeichnung der Risikoprognose Die verkehrspsychologische Stellungnahme enthält keine fundierte Differenzierung zwischen legalem Substanzkonsum (CBD) und missbräuchlichem Konsum (THC). Sie verzichtet auf eine medizinische Auseinandersetzung mit der Nadelphobie, obwohl diese für die Beurteilung der Geschehnisse zentral ist. Stattdessen stützt sie sich auf Annahmen und Interpretationen, die durch keine objektiven Befunde gestützt werden.

  • Grundrechtliche Unverhältnismäßigkeit einer bedingt positiven Eignung Die Feststellung einer nur bedingten Eignung greift tief in die durch Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK geschützte persönliche Mobilitätsfreiheit ein. Ein derartiger Eingriff bedarf eines konkreten, belegbaren Gefährdungspotenzials. Dieses fehlt im vorliegenden Fall gänzlich. Weder liegt ein positiver Wirkstoffnachweis vor noch bestehen charakterliche oder leistungspsychologische Auffälligkeiten. Es handelt sich um eine individuelle, medizinisch begründete Ausnahme, die eine restriktive Risikoeinstufung nicht rechtfertigt.

Fazit: Die verkehrspsychologische Stellungnahme leidet unter sachlichen, methodischen und rechtlichen Mängeln. Sie verkennt die medizinisch begründete Nichtdurchführbarkeit der Blutabnahme, überschätzt das Gefährdungspotenzial eines legalen CBD-Konsums und stützt sich auf nicht nachvollziehbare Prognosen. Ihr Beweiswert ist daher erheblich relativiert und rechtlich für die Verhängung weiterer Maßnahmen nicht tragfähig.

[…]“

In einer weiteren Eingabe des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, datiert mit 17.04.2026, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol erst im Verlauf der am 20.04.2026 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ein nochmaliges wiederholendes und detailliertes Vorbringen zu den beiden beim Landesverwaltungsgericht behängenden Verfahren erstattet.

Aufgrund der in beiden Verfahren eingebrachten Beschwerden wurde (nach zuvor erfolgter Vertagung einer anberaumten Verhandlung) am 20.04.2026 eine Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden die beiden Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter teil. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen EE und FF. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erstattete im Rahmen der Verhandlung ein weiteres Vorbringen zur Aussagekraft der behaupteten Pupillenuntersuchung bzw generell zur Untersuchung durch die Polizeiärztin vom 08.11.2024.

II.Sachverhalt:

Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis des Landespolizeidirektion Tirol vom 07.01.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 08.11.2024, 21:21 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt haben Sie sich nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Die Verweigerung erfolgte am 08.11.2024; um 21:21 Uhr, in **** Z, Adresse 3.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit c StVO iVm § 5 Abs 10 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.

Die gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 30.04.2026, Zl LVwG-2025/41/0403-13 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer unterzog sich am 16.05.2025 (aufgrund der im Zusammenhang mit dem oa Vorfall erfolgten Anordnung) einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Der Verkehrspsychologe gelangte nach Erhebung (laut den jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers) der soziodemographischen Daten, der Verkehrsvorgeschichte, des Untersuchungsanlasses, der Drogenvorgeschichte, der Alkoholkonsumgewohnheiten, der Vermeidungsstrategie, sowie nach entsprechender Befundung zusammengefasst zur Ansicht, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit derzeit gegeben ist.

Hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gelangte der Verkehrspsychologe zusammengefasst zur Ansicht, dass eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit bedingt angenommen wird. Begründend wird diesbezüglich in der Verkehrspsychologischen Stellungnahme zusammengefasst ausgeführt, dass aus der verkehrspsychologischen Exploration, aufgrund dessen, dass keine auffällige Verkehrsvorgeschichte oder Beanstandungen außerhalb des Straßenverkehrs bestünden und aufgrund der entsprechenden Ergebnisse aus dem Selbstberichtsverfahren KEKS von einem hinreichend gegebenen sozialen Verantwortungsbewusstsein im Sinn der Akzeptanz gesellschaftlicher Regeln und Normen vorliege. Laut der vorliegenden Verkehrspsychologischen Stellungnahme zeigen sich keine Hinweise die auf eine erhöhte Risiko- oder Aggressionsbereitschaft im Straßenverkehr schließen lassen. Im Hinblick auf die Selbstkontrolle im Umgang mit Drogen ist laut VPU von einem unauffälligen Ergebnis aus dem Selbstberichtsverfahren auszugehen, wobei der Beschwerdeführer explorativ vorerst jeden Drogenkonsum verneint. Laut den Ausführungen des Verkehrspsychologen berichtete der Beschwerdeführer in der tiefergehenden Auseinandersetzung jedoch von einem mehrjährig funktionalen Einsatz von CBD zur Beruhigung und Entspannung, wenngleich er auch angibt, keine Wirkung daraus wahrgenommen zu haben. Laut VPU ist eine Regelmäßigkeit des Konsums zu erwähnen. Diesbezüglich wird in der VPU weiters ausgeführt:

„[…]

Wenngleich CBD per lege nicht dem Suchtmittelgesetz unterliegt, kann aufgrund der Regelmäßigkeit und der Dauer des bewussten Konsums die Überschreitung eines verkehrsrelevanten Wertes nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem hat er einmal Kekse probiert, die seiner Vermutung nach THC enthalten haben können. Daraus ist auf eine gedankliche Verbundenheit im Hinblick auf psychoaktive Substanzen zu schließen. Aufgrund des Verweigerungsdeliktes sind jedoch keine exakten Daten verfügbar. Zur Beantwortung der vorliegenden Fragestellung relevant ist der Bericht, dass er angibt, aktuell keine illegalen Substanzen zu nehmen. Er könne nun durch Fitness und Sport abschalten und sehe auch Kinder im Falle einer drogenbeeinträchtigten Fahrt gefährdet. Daraus kann auf ein eingesetzes Gefahrenbewusstsein geschlossen werden, welcher er auch in der absolvierten verkehrspsychologischen Nachschulung reflektieren konnte. Wenn […] seine explorativ geltend gemachte Drogenfreiheit durch Vorlage aktueller und künftiger drogensensibler Laborparameter im Sinne einer externen Verhaltenskontrolle belegt und eine noch zu erstellende psychiatrische Stellungnahme zu einem eignungsbefürwortenden Ergebnis führt, kann aus verkehrspsychologischer Sicht einer – vorerst befristeten – Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zugestimmt werden. Bei eindeutiger Bewährung im Straßenverkehr kann von weiterführenden Maßnahmen abgesehen werden.

[…]“

Aus Sicht des Verkehrspsychologen in dessen Stellungnahme vom 18.05.2025 war der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B derzeit bedingt geeignet und wurde seitens des insbesondere Verkehrspsychologen empfohlen, die Lenkberechtigung befristet zu erteilen, verbunden mit der wiederholten Vorlage unauffälliger drogensensibler Laborparameter im Sinn einer externen Verhaltenskontrolle, um die Gefahr einer nur vorübergehenden Zweckanpassung des Verhaltens einzudämmen.

Der Amtsarzt, gelangte nach Vorlage der Verkehrspsychologischen Stellungnahme und nach einer erfolgten Untersuchung am 21.05.2025 in seinem Gutachten vom 03.06.2025 zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 geeignet ist, jedoch eine Befristung von 1 Jahr sowie die monatliche Vorlage von Drogenharnscreenings auf THC-Metabolite inkl einer Harnkreatininbestimmung durch ein autorisiertes Labor erforderlich ist.

III.Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden verwaltungsbehördlichen Aktenlage sowie den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die festgestellte Verwaltungsübertretung bzw deren Bestrafung und deren Rechtskraft ergibt sich aus den, dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem Akt der Landespolizeidirektion Tirol zur Zl *** sowie dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2025/41/0403 geführten Verfahren.

Im Übrigen folgte das Landesverwaltungsgericht den diesbezüglich detaillierten Angaben in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 18.05.2025. Diesbezüglich ist auszuführen, dass das vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in Punkt I. dieses Erkenntnisses zitierte Vorbringen zu dem vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde selbst vorgelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme, laut Ansicht der erkennenden Richterin nicht geeignet ist, die Ausführungen des Verkehrspsychologen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, worin die vom Beschwerdeführer monierten sachlichen, methodischen und rechtlichen Mängel der Verkehrspsychologischen Stellungnahme liegen.

Die getroffenen Feststellungen basieren darüber hinaus auf dem amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiarztes der LPD Tirol, CC vom 03.06.2025.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (§ 7), BGBl Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 17/2026 (§ 8, § 24, § 26), BGBl Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2005 (§ 25) lauten auszugsweise wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]“

§ 8.

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzusetzen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

(6) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…]

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4. die Meldepflichten an die Behörde,

5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

7. die Kosten der Nachschulung.

[…]“

§ 25.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

[…]“

§ 26.

[…]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

[…]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 280/211 (§ 2) und BGBl II Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 206/2016 (§ 17) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2.

(1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:

1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,

2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,

3. ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,

4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

(2) Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.

(3) Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.

(4) Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.

(5) Soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind, wird dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt.“

§ 17.

(1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

[…]“

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 25.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.01.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit c StVO iVm § 5 Abs 10 StVO (Verweigerung der Blutabnahme) zur Last gelegt.

Zu diesem Verwaltungsstrafverfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2025/41/0403 durch. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.04.2026, Zl LVwG-2025/41/0403-13, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erlassung dieses Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.01.2025, Zl *** vorgeworfene gemäß § 99 Abs 1 lit c StVO iVm § 5 Abs 10 StVO (rechtskräftig) begangen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 10.04.2000, 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies bei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 10 StVO (Verweigerung der Blutabnahme) der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 10 StVO und aufgrund der entsprechenden Bindungswirkung für das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren, ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen.

Unter Zugrundlegung der Verwirklichung des Delikts gemäß § 99 Abs 1 lit c StVO war gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG bei einer erstmaligen Begehung eines derartigen Deliktes – wie im gegenständlichen Fall - von einer Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten auszugehen. Von der belangten Behörde wurde die bei der Übertretung nach § 5 Abs 10 StVO iVm § 99 Abs 1 lit c StVO gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG zwingend zu verhängende Mindestentzugsdauer ausgesprochen.

Die angeordnete Absolvierung der Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ergibt sich ebenso zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

Die von der belangten Behörde verhängte Entziehungsdauer sowie die angeordneten begleitenden Maßnahmen waren daher nicht zu beanstanden.

Es war daher – wie unter Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses – spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses:

§ 24 Abs 4 FSG eröffnet der Behörde die Vorschreibung von erforderlichen Maßnahmen abseits eines Entziehungsverfahrens. Die Behörde kann bei Ablauf der (insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren, nämlich nach der Konzeption des § 24 Abs 4 FSG durch Erlassung eines Aufforderungsbescheides (vgl VwGH 30.06.2022, Ra 2019/11/0203).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; VwGH 22.06.2010, 2010/11/0067 ua) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hier geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung begründete Bedenken bestehen.

Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024).

Im gegenständlichen Fall liegt ein (erst im Beschwerdeverfahren vorgelegtes) Gutachten des Amtsarztes CC nach § 8 FSG vor und erachtet der Amtsarzt – wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde – in Zusammenschau mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Verkehrspsychologischen Stellungnahme und nach erfolgter Untersuchung, es hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers es für gegeben, dass ein regelmäßiges Drogenscreening in Abständen von jeweils einem Monat auf THC-Metabolite und darüber hinaus eine Befristung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 1 Jahr geboten ist.

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur und unter Zugrundlegung des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG ist das erkennende Gericht zur Ansicht gelangt, dass es die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erfordert, entsprechende Einschränkungen der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers durchzuführen.

Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 22.02.1984, 83/11/0274m 0275; VwGH 21.05.1986, 86/11/0015; VwGH 03.07.1990, 89/11/0224 = VwSlg 13.249 A) kann die Berufungsbehörde, die im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat, den Entziehungsgrund auswechseln, also anstelle oder zusätzlich zur von der Erstbehörde angenommenen mangelnden Verkehrszuverlässigkeit die fehlende gesundheitliche Eignung heranziehen. Auch die Berufungsbehörden haben bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit alle relevanten Vorfälle, und zwar auch die im Zuge eines Entziehungsverfahrens verwirklichten, zu berücksichtigen. Dies gilt, wie der VwGH im Erkenntnis vom 30.01.2020, Ra 2019/11/0090, ausgesprochen hat, auch für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2021.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.