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LVwG-2026/22/0820-3Landesverwaltungsgericht05.05.2026
Campieren außerhalb Campingplatz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.3.2026, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach dem Tiroler-Campinggesetz 2001
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 20,00, zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.12.2025, von 21:26 Uhr bis 28.12.2025, 06:26 Uhr in X, auf dem Parkplatz P6 der BB im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** außerhalb eines behördlich genehmigten Campinglatzes kampiert. Dies stelle eine Verwaltungsübertretung nach § §§ 3 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 lit a Tiroler Campinggesetz 2001 dar. Über ihn wurde gemäß § 16 Abs 1 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 8 Stunden) verhängt sowie ein anteiliger Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde eingebracht und darin zusammenfassend vorgebracht, es läge kein Beweis für ein Kampieren vor.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 1.4.2026 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer:
„Sehr geehrter Herr AA,
Sie haben gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.3.2026, Zl. *** wegen einer Übertretung nach dem Tiroler-Campinggesetz 2001 Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.
In Ihrer Beschwerde bringen Sie vor, Sie hätten das Fahrzeug (VW-Campingbus) mit dem amtlichen Kennzeichen *** lediglich zum Parken abgestellt. Diese Verantwortung ist nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens nicht glaubhaft und müssen Sie mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen. Tatsächlich hat das Überwachungsorgan festgestellt, dass dieses Fahrzeug bereits am 27.12.2025 um 21:26 Uhr am Parkplatz abgestellt war, die Scheiben außen abgedeckt waren und bei der nächsten Überprüfung am 28.12. um 06:26 Uhr das Hochdach zwischenzeitlich hochgeklappt war. Sie wurden vom Überwachungsorgan um 06:26 Uhr in Ski-Unterwäsche angetroffen und wurden über das Nächtigungsverbot aufgeklärt. Mit keinem Wort erwähnten Sie dabei, dass Sie das Fahrzeug nur geparkt und irgendwo anders übernachtet hätten. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass Sie im Campingbus und nicht irgendwo anders, also z.B. in einem Beherbergungsbetrieb oder Campingplatz, übernachtet haben.
Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift schriftlich Stellung zu nehmen und insbesondere Beweise (wie etwa eine auf Ihren Namen ausgestellte Rechnung eines Beherbergungsbetriebes oder Campingplatzes) vorzulegen, die bestätigen, dass Sie in der besagten Nacht irgendwo anders als in Ihrem Campingbus übernachtet haben.“
Dieses Schreiben wurde an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene E-Mail-Adresse zugestellt, von ihm der Empfang bestätigt aber bis heute nicht beantwortet.
II.Sachverhalt:
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Herr AA, Adresse 1, ***** Z, hat am 27.12.2025 von 21:26 Uhr bis 28.12.2025 06:26 Uhr in X, auf dem Parkplatz P6 der BB im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, einem Campingbus, außerhalb eines behördlich genehmigten Campinglatzes kampiert.
III.Beweiswürdigung:
Im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden dem Beschwerdeführer die Erwägungen des Gerichts vorgehalten. So wurde vom Überwachungsorgan festgestellt, dass das Fahrzeug bereits am 27.12.2025 um 21:26 Uhr am Parkplatz P6 der BB abgestellt war und die Scheiben außen abgedeckt waren und bei der nächsten Überprüfung am 28.12. um 06:26 Uhr das Hochdach zwischenzeitlich hochgeklappt war. Der Beschwerdeführer wurde vom Überwachungsorgan um 06:26 Uhr in Ski-Unterwäsche angetroffen und wurden über das Nächtigungsverbot aufgeklärt. Mit keinem Wort erwähnte der Beschwerdeführer dabei, dass er das Fahrzeug nur geparkt und irgendwo anders übernachtet hätte. Diese Feststellungen lassen nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer im Campingbus und nicht irgendwo anders, also z.B. in einem Beherbergungsbetrieb oder Campingplatz, übernachtet hat. Überdies wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, entsprechende Beweise (wie etwa eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung eines Beherbergungsbetriebes oder Campingplatzes) vorzulegen, die bestätigen, dass er in der besagten Nacht irgendwo anders als in seinem Campingbus übernachtet hat. Diese Möglichkeit hat er nicht in Anspruch genommen und ließ das zitierte Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol unbeantwortet. Diese mangelnde Mitwirkung im Verfahren bestätigt sohin die Annahme des Gerichts, dass er in seinem Campingbus genächtigt hat.
IV.Rechtsgrundlagen
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler-Campinggesetz 2001, LGBl 37 idF LGBL 2024/76 lauten wie folgt:
„§ 3
Verbot des Kampierens außerhalb von Campingplätzen
(1) Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen worden ist.
(…)
§ 16
Strafbestimmungen
(1) Wer
a)außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 600,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen das Kampieren außerhalb von Campingplätzen verstoßen hat und sohin den objektiven Tatbestand der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Übertretung ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Manuduktion (siehe Strafverfügung vom 2.3.2026) nicht gemacht. Daher geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.
Im Übrigen hat die Behörde lediglich eine Geldstrafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens verhängt. Diese Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist behufs § § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, zumal weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem einzubringen.
Das genannte Rechtsmittel ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof einzubringen
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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