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LVwG-2026/18/0593-4•LVwG T LVwG-2026/18/0593-4
LVwG-2026/18/0593-4Landesverwaltungsgericht30.04.2026
Antrag<br/>Verbesserungsauftrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.01.2026, Zl *** (mitbeteiligte Partei: BB, CC, DD, DD, EE, FF, GG, JJ, alle vertreten durch KK, pA LL, Adresse 2, **** Y), betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt B) im Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 20.05.2025 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Forst- und Almweges MM und NN gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen wird
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Forst- und Almweges MM und NN in X unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen erteilt.
Gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung hat der AA fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 18.03.2026 wurde diese Beschwerde der mitbeteiligten Partei übermittelt und eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Gleichzeitig wurde der mitbeteiligten Partei ua ein Verbesserungsauftrag in Hinblick auf die für die Durchführung eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlichen Antragsunterlagen erteilt und diese daher gemäß § 13 Abs 3 AVG dazu aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Tirol binnen drei Wochen ab Zustellung die vervollständigten Antragsunterlagen vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sein werde.
Mit E-Mail-Nachricht vom 27.03.2026 hat die mitbeteiligte Partei um eine Fristerstreckung ersucht, um mit dem Beschwerdeführer Lösungsmöglichkeiten zu erörtern. Diese Fristverlängerung wurde seitens des LVwG Tirol bis zum 29.04.2026 gewährt.
Zuletzt teilte die mitbeteiligte Partei mit E-Mail-Nachricht vom 30.04.2026 mit, dass nochmals eine Fristverlängerung benötigt werde. Eine Verbesserung des Vorhabens, wie im Schreiben des LVwG Tirol vom 18.03.2026 aufgetragen, wurde allerdings nicht vorgenommen.
II.Sachverhalt:
Die mitbeteiligte Partei hat mit Schreiben vom 20.05.2025 bei der belangten Behörde unter anderem um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Forst- und Almweges MM und NN in X angesucht. Diesem Ansuchen angeschlossen war zwar eine Einreichoperat, eine naturkundefachliche Projektierung, insbesondere eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung waren diesem jedoch nicht angeschlossen.
Die mitbeteiligte Partei wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.03.2026 darauf hingewiesen, dass der Antrag im Sinn des Gesetzes unvollständig geblieben ist. Gleichzeitig wurde die mitbeteiligte Partei zur Verbesserung des Antrags aufgefordert und darauf hingewiesen, dass soweit eine Verbesserung unterbleibt, der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sein werde. Diese Frist wurde unter nochmaligem Hinweis auf die Rechtsfolgen mit E-Mail-Nachricht vom 07.04.2026 bis zum 29.04.2026 verlängert.
Festgestellt wird, dass eine Verbesserung des Antrages bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfolgt ist. Die Beschwerde wurde auch nicht zurückgezogen.
III.Beweiswürdigung:
Der Umfang der Antragsunterlagen ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Abgesehen vom erwähnten Einreichoperat, welches einen Technischen Bericht, ein Grundstückverzeichnis, diverse Lagepläne und Profile sowie einen Rodungsplan und eine Fotobeilage zum Inhalt hatte, wurden von der mitbeteiligten Partei im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und auch vor dem LVwG keine Pläne oder Zustandserhebungen mit Augenmerk auf naturkundefachliche Belange vorgelegt.
Die übrigen Feststellungen zum Schriftverkehr im Beschwerdeverfahren ergeben sich aus den zitierten Dokumenten und aus dem im Akt einliegenden Rückschein.
IV.Rechtslage:
§ 43 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 72/2025, lautet (auszugweise) wie folgt:
§ 43
Verfahren
(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz und nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen,
b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen,
c) aus denen die Maßnahmen erkennbar sind, durch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen ausgeglichen und/oder ersetzt werden sollen, einschließlich der für die Berechnung der Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen erforderlichen Informationen; dieses Unterlagenerfordernis gilt nur dann, wenn der Antragsteller die Begünstigung nach § 29a Abs. 1 in Anspruch nehmen will.
[…]
§ 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:
Anbringen
§ 13.
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
V.Erwägungen:
§ 43 Abs 2 TNSchG 2005 normiert ausdrücklich, welche Antragsunterlagen einem Bewilligungsantrag nach diesem Gesetz beizulegen sind. So ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die entsprechenden Pläne und Skizzen und Beschreibungen vorzulegen sind und unter anderem auch eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung. Derartige Unterlagen, insbesondere eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung wurden dem vorliegenden Antrag allerdings nicht beigelegt.
Die mitbeteiligte Partei wurde durch das LVwG Tirol auf diesen offensichtlichen Mangel unter Bezugnahme auf § 13 Abs 3 AVG hingewiesen und gleichzeitig wurde ihr eine Frist zur Verbesserung des Vorhabens eingeräumt. Dabei wird festgehalten, dass die Frist zur Verbesserung eines Vorhabens dann, wenn sich die Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz ergeben, so festzusetzen ist, dass diese für die Vorlage vorhandener, nicht allerdings für die Beschaffung neuer Antragsunterlagen ausreichend ist (vgl VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101). Zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ist die schlussendlich eingeräumte Frist von fast sechs Wochen jedenfalls ausreichend.
In diesem Zusammenhang wird weiters festgehalten, dass die mitbeteilige Partei – trotz Fristverlängerung – zur Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen keine Ausführungen vorgenommen werden.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der Antrag im Sinne des Gesetzes unvollständig geblieben ist. Die mitbeteiligte Partei wurde auf diesen Mangel ausdrücklich hingewiesen und gleichzeitig wurde ihr angekündigt, dass bei Nichtverbesserung des Antrages eine Zurückweisung erfolgen wird. Zumal eine Verbesserung nicht vorgenommen wurde, war der angefochtene Bescheid betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung daher insofern abzuändern, als dass der verfahrenseinleitende Antrag als mangelhaft zurückzuweisen war.
Festgehalten wird, dass es der mitbeteiligten Partei freisteht, unter Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen abermals bei der belangten Behörde um Genehmigung des Vorhabens anzusuchen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich am eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 iVm § 13 Abs 3 AVG in Zusammenschau mit der diesbezüglichen ständigen Judikatur des VwGH.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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