LVwG T LVwG-2025/33/2813-12

LVwG-2025/33/2813-12Landesverwaltungsgericht30.04.2026

Regest

Kostenersatz<br/>Verwahrung und Unterbringung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/33/2813-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.33.2813.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.09.2025, Zl ***, betreffend eine Vorschreibung von Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.04.2026,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.09.2025, Zl ***, wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) als Tierhalter gemäß § 37 Abs 3 iVm § 30 Abs 3 TSchG der Ersatz der im Rahmen der behördlichen Abnahme vorgenommenen Verwahrung und Versorgung des Leopardengeckos „FF“ und der Schildkröte „GG“ im Zeitraum vom 28.06.2025 bis zum 05.08.2025 (das sind 38 Tage) entstandenen Kosten in der Höhe von insgesamt Euro 1.140,- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche und rechtzeitig erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 22.10.2025, in welcher er im Wesentlichen zusammengefasst ausführt, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig, überhöht und nicht nachvollziehbar seien sowie in keiner Relation zu den tatsächlich erbrachten Leistungen des Verwahrers stehen würden. Die veterinärbehördliche Maßnahme sei nicht notwendig gewesen, da ein Anruf bei den Eltern des Beschwerdeführers gereicht hätte und die Versorgung der Tiere sichergestellt worden wäre. Durch die vertraglichen Regelungen sei ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen worden. Weiters sei nicht nachvollziehbar, wieso für die dauerhafte Versorgung zweier Kleintiere ein einmaliger Beitrag in der Höhe von Euro 40,- zu entrichten sei, während für die gleiche Leistung über einen Zeitraum von lediglich 38 Tagen ein 28,5-facher Betrag fällig werde.

Mit Schreiben vom 04.11.2025, eingelangt am 07.11.2025, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zu Zahl Zl ***, insbesondere in die dort einliegende Kostenaufstellung Nr *** des Tierschutzvereins für Tirol 1881 (in der Folge: Tierschutzverein) vom 22.08.2025 sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2025/33/2813, insbesondere in die auf Frage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgende Kostenaufschlüsselung des Tierschutzvereins vom 27.02.2026, den aktuellen und den bisherigen Fördervertrag zwischen dem Land Tirol, der Stadt Z, dem Tierschutzverein sowie dem Tiroler Gemeindeverband (Zlen ***und *** sowie *** und ***), sowie in die Auskunft des veterinärfachlichen Amtssachverständigen vom 15.04.2026. Weiters wurde am 16.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Tierschutzombudsperson teilnahmen.

II.Sachverhalt:

Anlässlich einer Festnahme des Beschwerdeführers wurden ihm am 28.06.2025, um 00:00 Uhr, seine griechische Landschildkröte „GG“ sowie sein Leopardengecko „FF“ gemäß § 37 Abs 2 TSchG veterinärbehördlich abgenommen und in der Folge ins Tierheim Y ver- und folglich dort untergebracht.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Abnahme und Unterbringung bzw die Aufrechterhaltung der Unterbringung seiner beiden Reptilien keine Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG.

Der Tierschutzverein verrechnete der belangten Behörde insgesamt Euro 1.140,- für die Verwahrung und Versorgung im Tierheim Y im Zeitraum von 28.06.2025 bis zum 05.08.2025 (das sind 38 Tage, gerechnet ab dem Tag der behördlichen Abnahme bis zum Tag der Stattgabe des Ausfolgungsantrages des Beschwerdeführers). Hierbei wurden pro Tier Euro 570,- zu einem Tagessatz von jeweils Euro 15,- veranschlagt. Diese Kosten umfassen zum einen die pro Tier aufgewendeten Pflegekosten, dh die laufenden Aufwendungen für die Unterbringung und Grundversorgung im Tierheim Y, wie etwa die Kosten für (Spezial-)Futter, Pflege, Handling und Reinigung, artgerechte Unterbringung inklusive Strom-, Heizungs- und Wasserkosten, Personalaufwand, ärztliche Basisversorgung und Beobachtung sowie Verwaltungsaufwand. Zum anderen umfassen die Kosten im Einzelfall (weitere) notwendige tierärztliche Leistungen, wie etwa für Eingangsuntersuchungen, Parasitenbehandlung oder sonstige notwendige (medikamentöse) Behandlungen und Kontrolluntersuchungen sowie die einmaligen Übernahme- und Administrationskosten. Im Konkreten wies die Schildkröte bei Ankunft im Tierheim ein verletztes Auge auf, wurde deshalb zweimal beim Tierarzt vorgestellt und mussten dieser eine Woche lang zweimal täglich Floxal-Augentropfen verabreicht werden. Der Leopardengecko musste aufgrund neurologischer Probleme besonders beobachtet und wegen seiner damit zusammenhängenden Schwierigkeiten, sein Futter selbst zu fangen, anfänglich zugefüttert werden.

Auf Grundlage des § 30 Abs 2 TSchG wurde zwischen dem Land Tirol, der Stadt Z, dem Tierschutzverein sowie dem Tiroler Gemeindeverband ein Fördervertrag, dieser zuletzt unterfertigt am 26.02.2026, geschlossen, womit die derzeit nicht kostendeckende Bereithaltung sowie der Betrieb entsprechender Infrastruktur für die Unterbringung von ua nach § 30 Abs 1 TSchG behördlich abgenommenen und beschlagnahmten Heimtieren gefördert werden soll. Gemäß Pkt IV.1. ist der Tierschutzverein als Fördernehmer dabei ua verpflichtet, in seinen Tierheimen behördlich zuzuweisende Tiere der Stadt Z und in allen Bezirken mit Ausnahme des Bezirkes X zu übernehmen oder für deren tierschutzrechtliche Verwahrung nach den vorhandenen Möglichkeiten Sorge zu tragen.

Die vom Tierschutzverein verrechneten Tagessätze sind ähnlich zu den Tagessätzen, die in anderen (Bundes-)Ländern im Rahmen behördlicher Abnahmen von Reptilien herangezogen werden.

Für die von der Behörde gegenständlich in Anspruch genommene Leistung der Verwahrung und Versorgung der Schildkröte und des Leopardengeckos im Tierheim Y bestand und besteht – schon alleine aufgrund der mit einer behördlichen Abnahme einhergehenden Dringlichkeit und folglichen Zeitnot (Festnahme des Beschwerdeführers und anschließende behördliche Tierabnahme um Mitternacht) – faktisch keine andere Möglichkeit bzw keine Unterbringungsalternative und damit zusammenhängend auch keine Preisverhandlungsmöglichkeit. Vielmehr war die belangte Behörde gesetzlich verpflichtet, die beiden Reptilien unverzüglich abzunehmen und deren Fremdbetreuung zu organisieren und war der Tierschutzverein seinerseits, wie zuvor erwähnt, vertraglich verpflichtet, die abgenommenen Tiere zu übernehmen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und widerspruchsfreier Weise aus den Akten der belangten Behörde zu Zl *** und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2025/33/2813, insbesondere aus der Kostenaufstellung Nr *** des Tierschutzvereins vom 22.08.2025, dem Schreiben des Tierschutzvereins vom 27.02.2026, dem aktuellen sowie dem bisherigen Fördervertrag zwischen dem Land Tirol, der Stadt Z, dem Tierschutzverein und dem Tiroler Gemeindeverband, der Auskunft des veterinärfachlichen Amtssachverständigen vom 15.04.2026 sowie den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.04.2026 getroffenen, abgesehen von der Ansicht zur Angemessenheit der verrechneten Kosten nicht widersprechenden, Äußerungen des Beschwerdeführervertreters sowie des Vertreters der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur Abnahme und Verwahrung der beiden Reptilien des Beschwerdeführers, die Tatsache, dass keine Maßnahmenbeschwerde erhoben wurde sowie die Verrechnung, der entsprechende Verrechnungszeitraum und die Höhe der angefallenen Kosten an sich sind unstrittig. Streitgegenständlich ist lediglich, wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2026 erörtert wurde, die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Höhe der zu ersetzenden Kosten.

Die jeweils pro Tier verrechneten Kosten, der entsprechende Tagessatz sowie die Gesamtkosten und der verrechnete Zeitraum sind weiters der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Kostenaufstellung des Tierschutzvereins vom 22.08.2025 zu entnehmen. Aus welchen Positionen sich die verrechneten Kosten bzw der Tagessatz konkret zusammensetzen wurde vom Tierschutzverein mit E-Mail vom 27.02.2026 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, was mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2026 erörtert wurde. Vom Beschwerdeführer wurden dabei keine konkreten Einwände vorgebracht, die einen Zweifel an den zugrunde gelegten Preiskomponenten ergeben hätten. Es wurde lediglich die Angemessenheit der Höhe im Gesamten bestritten.

Dass die Schildkröte nach Ankunft im Tierheim Y tierärztlich versorgt und der Leopardengecko besonders beobachtet und behandelt werden musste ergibt sich ebenso aus der E-Mail des Tierschutzvereins vom 27.02.2026 sowie aus der Mitteilung der Amtstierärztin an den Vater des Beschwerdeführers vom 23.07.2025. Die entsprechende Notwendigkeit dieser Behandlungen wurde nicht bestritten.

Die Feststellung, wonach die Höhe der vom Tierschutzverein verrechneten Tagessätze ähnlich zu jenen in anderen (Bundes-)Ländern sind, ergibt sich aus dem Schreiben des veterinärfachlichen Amtssachverständigen vom 15.04.2026, welcher vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 11.03.2026 danach befragt wurde, ob er über Informationen, Erfahrungen oder Vergleichswerte zu den in Fällen behördlicher Abnahmen und anschließender Unterbringung von Reptilien/Kleintieren üblichen Kostensätzen (etwa in anderen Bundesländern oder anderen Tierheimen) verfügt. Nach entsprechend von ihm durchgeführten Erkundigungen legt der Amtssachverständige dar, dass die Tagessätze in vergleichbaren Fällen behördlicher Abnahmen von Reptilien pro Tier zwischen Euro 10,- bis Euro 30,- liegen würden. Diesbezüglich führt er weiters aus, dass etwa Tierheime in Niederösterreich pauschal Euro 10,- pro Tag für im Auftrag der Behörde verwahrte Kleintiere verrechnen, wobei hier tierärztliche Untersuchungen noch hinzukommen und auch die Auffangstation für Reptilien in V Tagessätze von Euro 30,- oder mehr für eine derartige Unterbringung verrechnen würde. Über einen Kollegen aus W, CC, welcher selbst einen DD („EE“) betreibt und gegebenenfalls auch von der dortigen Behörde abgenommene Reptilien verwahrt, habe er in Erfahrung bringen können, dass der im gegenständlichen Fall verrechnete Tagessatz in der Höhe von Euro 15,- pro Tier eher niedrig angesetzt sei. Die Ausführungen des Amtssachverständigen wurden in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2026 mit den Parteien erörtert und blieben unbestritten.

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde in der mündlichen Verhandlung in überzeugender Weise dargelegt, dass Fällen behördlicher Tierabnahmen entsprechende Dringlichkeit und ein gewisser zeitlicher Druck immanent sei und für die Behörde schon rein faktisch keine andere Möglichkeit bestehe, als abgenommene Kleintiere bzw Reptilien im Tierheim Y unterzubringen bzw es keine Alternativen sowie daran anknüpfende Preisverhandlungsmöglichkeiten gebe. Dies ist aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Tirols auch angesichts des kürzlich am 26.02.2026 verlängerten Fördervertrages, wonach auf diesbezüglich etablierte Zusammenarbeit und bewährte Praxis zu schließen ist, nachvollzieh- und durchaus vertretbar. Dem Fördervertrag ist weiters die Pflicht des Tierschutzvereins zur Übernahme behördlich abgenommener Tiere zu entnehmen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 21/2025 lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 30. (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(4) […]

(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.

[…]

Sofortiger Zwang

§ 37. (1) […]

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) […]

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtmäßigkeit der Abnahme:

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme eines Tieres auflaufenden Kosten auf den bisherigen Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs 3 TSchG vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten (VwGH 12.3.2015, Ro 2015/02/0008).

Bei der Abnahme und Unterbringung der Tiere handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Der Beschwerdeführer hätte dagegen eine Maßnahmenbeschwerde erheben können (VwSlg 19.234 A/2026), was er jedoch nicht getan hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der am 28.06.2025 erfolgten behördlichen Abnahme der beiden Reptilien samt daran anschließender Verwahrung aus (vgl VwGH 3.7.2001, 2000/05/0141, zur Wiener Reinhalteverordnung 1982 und VwGH 24.2.2004, 2002/05/0658, zur Kärntner Bauordnung 1996). Diese Rechtsansicht wurde den Parteien bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2026 dargelegt.

2. Zur Angemessenheit der verrechneten Kosten:

Gemäß § 30 Abs 1 TSchG ist die Behörde verpflichtet dafür Vorsorge zu treffen, dass ua von ihr beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne des TSchG gewährleisten können. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung bedient sich die Behörde, nicht zuletzt mangels Alternativen, in der Regel dem Tierschutzverein. Gemäß § 30 Abs 2 TSchG sind die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln. Dementsprechend wurde zwischen dem Land Tirol, der Stadt Z, dem Tierschutzverein sowie dem Tiroler Gemeindeverband ein Fördervertrag geschlossen, wobei der Tierschutzverein nach Pkt IV.1. als Fördernehmer ua verpflichtet ist, in seinen Tierheimen behördlich zuzuweisende Tiere in der Stadt Z und in allen Bezirken mit Ausnahme des Bezirkes X zu übernehmen oder für deren tierschutzrechtliche Verwahrung nach den vorhandenen Möglichkeiten Sorge zu tragen.

In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen worden sei, entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH schon dem Wortlaut nach kein Zusammenhang zwischen der nach § 30 Abs 3 TschG bestehenden Möglichkeit der Vorschreibung der Kosten für die Haltung der Tiere, die sich in Obhut der Behörde befinden, und dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 30 Abs 2 TSchG besteht (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/02/0094) besteht. Bei dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem (bisherigen) Tierhalter und der Behörde handelt es sich um ein von jenem zwischen dem Land und dem Verwahrer unabhängiges und rechtlich verschieden ausgestaltetes Rechtsverhältnis. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer besteht nicht. Ein Eingriff in subjektive Rechte des Verpflichteten erfolgt somit nicht bereits durch eine vertragliche Regelung iSd § 30 Abs 2 TSchG sondern gegebenenfalls erst durch die Kostenvorschreibung nach § 30 Abs 3 TSchG, wobei es der (bisherige) Tierhalter, wie im Folgenden noch ausgeführt wird, hinzunehmen hat, wenn die Kosten – sofern sich deren Ersatz als angemessen erweist – höher sind als bei eigener Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben.

Aufgrund dieser Übernahmeverpflichtung des Tierschutzvereins und mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte geht auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei einer freiwilligen Abgabe und daraus resultierenden dauerhaften Versorgung zweier Kleintiere nur ein einmaliger Beitrag von Euro 40,- zu entrichten sei, ins Leere. Vom Tierschutzverein wurde dabei klargestellt, dass die Abgabegebühr bei Reptilien (sofern diese überhaupt aufgenommen werden können, was in der Regel nicht der Fall ist) richtigerweise zwischen Euro 50,- und Euro 120,- beträgt, und ein wesentlicher Unterschied zwischen freiwilliger Abgabe und behördlicher Abnahme besteht. Bei behördlichen Abnahmen muss der Tierschutzverein die Tiere übernehmen, dies unabhängig von deren Zustand und der Kapazität im Tierheim mitsamt dabei notwendigerweise, im Sachverhalt dargestellten, einhergehenden Kosten. Die verwahrungsbedingten Kosten sind zunächst von der Behörde zu tragen. Ungeachtet der primären Zahlungspflicht der Behörde legt § 30 Abs 3 TSchG jedoch fest, dass die Haltung auf Kosten und Gefahr des (bisherigen) Tierhalters erfolgt, solange sich die behördlich abgenommenen Tiere in der Obhut der Behörde befinden. Dies ermöglicht es der Behörde sodann die von ihr beglichenen Kosten zu refundieren. Demgegenüber dient die Abgabegebühr bei freiwilligen Abgaben nicht der Kostendeckung und wird die Differenz üblicherweise durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und ehrenamtlicher Arbeit finanziert.

Sowohl die Gesetzesmaterialen zu § 30 Abs 3 TSchG als auch der VwGH (AB 1544 BlgNR XXV. GP, 2 zu BGBl I 61/2017; VwGH 13.08.2024, Ra 2024/02/0096) stellen im Zusammenhang mit der Kostentragung für Tiere, die sich in der Obhut der Behörde befinden klar, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden sind. Dazu zählen sämtliche notwendigen Aufwendungen für die Haltung (Raum-, Personal- und Materialkosten, nämlich: Behausung, Fütterung, fallweise tierärztliche Betreuung bzw. laufende Betreuung durch Tierpfleger).

Der (bisherige) Tierhalter hat weiters zwar hinzunehmen, wenn die Kosten höher sind als bei eigener Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben – was bei diesem weiten Kostenbegriff auch notwendigerweise der Fall sein wird –, Kostenersatz ist jedoch nur in angemessener Weise zu leisten, was von der vorschreibenden Behörde im Einzelfall zu beurteilen ist (VwGH 16.02.2022, Ra 2021/02/0244). Ausgangspunkt dieser Einzelfallbeurteilung werden im Regelfall die von den mit der Fremdbetreuung betrauten Betrieben bzw Einrichtungen vorgelegten Rechnungen sein, wobei die verrechneten Kosten in Kontext zu möglichen preistreibenden Umständen, wie etwa Zeitnot, Zustand oder Anzahl der Tiere, zu setzen sind (VwGH 16.02.2022, Ra 2021/02/0244; 13.08.2024, Ra 2024/02/0096).

Wie festgestellt, setzt sich die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Kostenaufstellung zum einen aus Pflege- und Administrativkosten und zum anderen aus Kosten für (allenfalls erforderliche) ärztliche Leistungen zusammen, wobei gegenständlich die bei der Schildkröte aufgrund einer Augenentzündung erforderlichen tierärztlichen Vorstellungen sowie die medizinische Versorgung und der durch eine neurologische Störung bedingte, erhöhte Betreuungsaufwand des Leopardengeckos zu berücksichtigen war.

Eine Alternative zur Unterbringung behördlich abgenommener Reptilien im Tierheim besteht regelmäßig nicht und ist es nur konsequent, dass gerade, wie hier gegenständlich, die Aufnahme von Reptilien aufgrund der immensen Bandbreite an artspezifisch unterschiedlichen Haltungsansprüchen einen Sonderfall darstellt, der sich auch finanziell widerspiegeln kann. So ist seitens dem zur Unterbringung verpflichteten Tierschutzverein für die tierschutzkonforme Unterbringung behördlich abgenommener Reptilien ein breites Spektrum an geeigneten Haltungseinrichtungen bereitzuhalten, dies jeweils mit unterschiedlichen Größen und Ausstattungen (vor allem hinsichtlich der Einrichtung sowie der Möglichkeiten zur Luftbefeuchtung und Temperaturregelung) der der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 193/2024 entsprechender Terrarien (zu den Mindestanforderungen für die Haltung von griechischen Landschildkröten siehe Anhang 3, Pkt 1.2.15 und Anhang 3, Pkt 3.2.7 hinsichtlich jener für Leopardengeckos). Darüber hinaus bedarf es für die fachgerechte Betreuung von Reptilien aufgrund der artenspezifisch unterschiedlichen Haltungsansprüche geschultes und fachkundiges Personal.

In einer Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände und der vorliegendenfalls zu berücksichtigen Faktoren, insbesondere dem Mangel an Alternativen für die Unterbringung behördlich abgenommener Reptilien, der vor allem angesichts der Festnahme des Beschwerdeführers um 00:00 Uhr mit der behördlichen Abnahme einhergehenden Dringlichkeit und Zeitnot, dem gesundheitlichen Zustand der beiden Reptilien, sowie den nicht zu beanstandenden Preiskomponenten, welche der Kostenaufstellung Nr *** des Tierschutzvereins vom 22.08.2025 und nachfolgend dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, waren die dem Beschwerdeführer gegenständlich vorgeschriebenen Kosten in der Höhe von insgesamt Euro 1.140,- (dh Euro 570,- pro Tier) bei einem Tagessatz von jeweils Euro 15,- nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol demnach angemessen und erforderlich.

Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die subjektive Leistungsfähigkeit für die Beurteilung der Angemessenheit einer Kostenvorschreibung, die objektiv zu betrachten ist, unbeachtlich ist (vgl VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264). Auf wirtschaftliche Engpässe, die der tatsächlichen Tragung der Kosten entgegenstehen, ist vielmehr erst im Vollstreckungsverfahren Rücksicht zu nehmen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang nicht damit auseinandergesetzt, ob die Rechtmäßigkeit der Abnahme und der Unterbringung der Tiere nur mit dem Fehlen einer Maßnahmenbeschwerde begründbar ist (vgl dazu VwGH 4.10.2019, Ro 2019/02/0010). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich im vorliegenden Erkenntnis bewusst dafür entschieden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 TSchG nicht (zusätzlich) zu prüfen und die ordentliche Revision zur Frage, ob allein aufgrund des Fehlens einer Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG von der Rechtmäßigkeit der Abnahme und der Unterbringung bzw deren Dauer auszugehen ist, zuzulassen. Im Übrigen orientiert sich das Erkenntnis an der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Moser

(Richterin)

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