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LVwG-2025/13/2154-6Landesverwaltungsgericht29.04.2026
Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.07.2025, Zl ***, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich binnen 4 Wochen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG amtsärztliche untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2025 eigenhändig zugestellt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache teilt der Einschreiter mit, dass er RA BB, Adresse 1,**** Z Auftrag und Vollmacht zu seiner Vertretung erteilt hat. Der fertigende Anwalt beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht.
Mit Bescheid vom 23.07.2025, *** wurde der Einschreiter aufgefordert sich
binnen 4 Wochen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt untersuchen zu lassen.
Dieser Bescheid wurde dem Einschreiter durch Hinterlegung am 31.07.2025 rechtswirksam zugestellt, fristgerecht erhebt er gegen diesen Bescheid die nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Es wird beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben.
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
Der Einschreiter ist im Besitz der im Spruch des Bescheides angeführten Klassen von Lenkerberechtigungen (ausgestellt von der BH Z am 30.11.1994, ZI: *** für die Klassen AM, B). Dies ist richtig.
Nach der Begründung im angefochtenen Bescheid bestünden „aufgrund einer durchgeführten Untersuchung nach dem Suchtmittelgesetz begründete Bedenken an der gesundheitlichen
Eignung des Einschreiters zum Lenken von Kraftfahrzeugen“.
Diese Begründung ist unzureichend und auch inhaltlich unrichtig. Unzureichend ist die Begründung, weil sie lediglich anführt, dass „eine Untersuchung nach dem Suchtmittelgesetz
durchgeführt“ worden sei. Der bloße Umstand, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde, kann aber keine „begründeten Bedenken“ rechtfertigen. Es wäre zu verlangen, dass die Behörde im Bescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG auch anführt, was konkret Ergebnis der durchgeführten Untersuchung war, damit der Beschwerdeführer sich damit auch auseinandersetzen und konkret argumentativ dagegen vorgehen kann.
Die bloße Wendung „eine durchgeführte Untersuchung hat begründete Bedenken ergeben“ ist
in Wahrheit keine Begründung.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 24 Abs. 4 FSG ist genau anzugeben, worin die Behörde die gesetzlich geforderten Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung sieht.
Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen.
Ausgangspunkt des gegenständlichen Verfahrens ist offenbar die Verständigung der STA Y von deren Verfahren zu GZ ***. In diesem Verfahren hat sich offenbar ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigen nach § 27 Abs. 2 SMG ergeben, da er den polizeilich observierten CC in dessen Wohnung aufgesucht hat. Nach dem Abtretungsbericht der STA Y vom 26.06.2025 bestünde „zumindest der Anfangsverdacht, dass diese (kurz) Besuche zum Zwecke des Erwerbs, Konsum illegaler Suchtmittel, konkret THC-Cannabiskraut und/oder Kokain dienten“. Dieser Anfangsverdacht wurde jedoch vollständig ausgeräumt und wurde daher das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Benachrichtigung vom 27.06.2025 eingestellt.
Über Ladung der BH Z zu *** ist der Beschwerdeführer freiwillig zur Untersuchung und Begutachtung gemäß § 12 SMG zum vorgeladenen Termin erschienen. Dort gab der Beschwerdeführer an, weder Kokain, noch Cannabiskraut zu konsumieren und gab auch eine dies bestätigende Urinprobe ab. Nach dem, was dem Beschwerdeführer von der Amtsärztin zum Ergebnis dieser Urinprobe mitgeteilt wurde (ein Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt), habe diese keine Spuren von THC in einem Umfang ergeben, der einen Verdacht des Suchtmittelmissbrauches begründen könnte. Die geringfügigen Spuren von THC rührten, wie der Beschwerdeführer auch ausführte, davon, dass er CBD-Vapes (E-Zigaretten) raucht, dies allerdings auch nur selten und nur dann, wenn er nicht anschließend ein Auto lenkt.
Diese vom Gesetzgeber zugelassenen CBD-Vapes enthalten geringfügige Spuren von THC die offenbar in der Urinprobe festgestellt wurden.
Aus der Konsumation eines gesetzlich zulässigen Genussmittels auf den Missbrauch von Suchtmitteln zu schließen ist generell, insbesondere aber auch die gegenständlich festgestellten Mengen im konkreten Fall, unzulässig.
Sogar ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - berührt die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder
wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht
(mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen — Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 24.05.2011,2011/11/0026 u.a.). Der Einschreiter konsumiert Sucht mittel nicht, von einer Abhängigkeit, die dazu führen würde seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen kann überhaupt keine Rede sein, dafür besteht kein Ver dacht, schon gar kein „begründeter Verdacht“.
Es bestehen daher entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch inhaltlich keine begründeten Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Der Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides wird daher wiederholt.
Z, am 2025-08-28AA“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den von diesem eingeholten Akt BH Z, Gz *** als auch in die eingeholten Strafvormerkungen
betreffend den Beschwerdeführer.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Dem Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.06.2025 an die Staatsanwaltschaft Y, Gz *** ist zu entnehmen, dass zumindest ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nach § 27 Abs 2 SMG bestehe, da dieser den polizeilich observierten M.G. im Zeitraum vom 05.03.2025 bis 22.04.2025 fünf Mal in dessen Wohnung aufgesucht habe. Diese fünf Kurzbesuche jeweils in einer Zeitspanne von nicht mehr als drei Minuten hätten dem Zweck des Erwerbs, des Konsums illegaler Suchtmittel, konkret THC haltiges Cannabiskraut und/oder Kokain gedient, was der Beschwerdeführer stets verneinte.
Über Ladung der BH Z zu Gz *** ist der Beschwerdeführer freiwillig zur Untersuchung und Begutachtung gemäß § 12 SMG zum vorgeladenen Termin erschienen. Dort dementierte der Beschwerdeführer jeglichen Drogenkonsum und gab auch eine diese bestätigende Urinprobe ab. Diese gewonnene Harnprobe zeigte ein negatives Ergebnis auf 6 Substanzen (Amphetamine, Benzodiazepine, Kokain, Cannabinoide, Metamphetamine, MOP).
In ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 22.07.2025, Gz *** führte die Amtsärztin DD zusammengefasst aus, dass sich im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung und der unter Sicht gewonnenen Harnprobe des am 24.11.1976 geborenen Beschwerdeführers keinen Hinweis auf einen regelmäßigen Konsum von Cannabis und einen kurz zurückliegenden Konsum von Kokain ergibt. Aufgrund der getätigten Angaben des Beschwerdeführers keine Drogen zu konsumieren, des Alters, der sozialen Integrität (der Beschwerdeführer arbeitet als selbständiger Restaurantbesitzer - EE - in Z) und der körperlich unauffälligen Befunde bedarf es keiner amtsärztlichen Nachuntersuchung oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme.
Unter der Rubrik Bemerkung regte die Amtsärztin jedoch einer verkehrsmedizinischen Untersuchung deshalb an, weil ein regelmäßiger/gehäufter Konsum von Kokain mit einer einmaligen Harntestung aufgrund der kurzen Nachweisbarkeit im Harn nicht ausgeschlossen werden könne.
Festgehalten, dass der Beschwerde bis dato keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweist, weiters, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Y im Verfahren zu Gz *** mit Benachrichtigung vom 27.06.2025 eingestellt wurde.
Am 23.07.2025, Gz *** wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Z der nunmehr angefochtene Bescheid betreffend die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erlassen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich aus den genannten Beweismitteln.
IV.Rechtlich Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9 FSG).
Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg cit einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 leg cit einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen.
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG sind, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067 uva), begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 17.06.2009, Zahl 2009/11/0052). Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).
Gemäß § 14 Abs 3 FSG Gesundheitsverordnung darf Personen, die ohne abhängig zu sein, in einen durch suchtgift- oder arzneimittelbeeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt, noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
Aus § 14 FSG-GV ergibt sich – so der Verwaltungsgerichtshof – dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum soweit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (VwGH 24.05.2016, 2011/11/0026, u. das VwGH Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0310 mwN).
Ferner hat der VwGH im zuletzt zitierten Erkenntnis darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Umgelegt auf die nach Einführung der zweistufigen Verwaltungskeit seit 01.01.2024 bestehende Rechtslage bedeutet dies, dass die begründeten Bedenken auf Seiten des (an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates getretenen) Landesverwaltungsgerichtes im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde vorliegen müssen.
Im gegenständlichen Fall bestand ein offensichtlicher Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nach § 27 Abs 2 SMG, weil er den polizeilich observierten CC im Zeitraum 05.03.2025 bis 22.04.2025 fünf Mal (jeweils in einer Zeitspanne von nicht mehr als maximal drei Minuten) in dessen Wohnung aufgesucht hat. Diese Kurzbesuche hätten zum Zwecke des Erwerbes, Konsum illegaler Suchtmittel, konkret THC-Cannabiskraut und/oder Kokain gedient, was der Beschwerdeführer stets bestritten hat. Auch wurde seitens der Staatsanwaltschaft Y das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Benachrichtigung vom 27.06.2025, Gz *** eingestellt.
Der gegenständliche Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer stand auch nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges. Die Amtsärztin führte in ihrem Gutachten zusammengefasst aus, dass sich im Rahmen der Untersuchung und der unter Sicht gewonnenen Harnprobe kein Hinweis auf einen regelmäßigen Konsum von Cannabis oder einem kurz zurückliegenden Konsum von Kokain ergeben hat und es aufgrund der getätigten Angaben des Beschwerdeführers keine Drogen zu konsumieren, seines Alters, seiner sozialen Integrität und der körperlich unauffälligen Befunde auch keine amtsärztliche Nachuntersuchung oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer den polizeilichen observierten CC im Zeitraum vom 05.03.2025 bis 22.04.2025 fünf Mal für jeweils maximal drei Minuten besucht hat, rechtfertigt die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es sohin im gegenständlichen Fall an hinreichenden, aktuellen Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers, sodass die Voraussetzungen für eine nach § 24 Abs 4 FSG nicht gegeben sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.02.2015, Ra 2014/11/0098; 15.05.2007, 2006/11/0272). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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