LVwG T LVwG-2026/48/0982-1

LVwG-2026/48/0982-1Landesverwaltungsgericht27.04.2026

Regest

Verbesserungsauftrag<br/>Zurückverweisung<br/>Informationsbegehren<br/>Gebühren und Rückerstattung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/48/0982-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.48.0982.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.03.2026, Zl ***, betreffend die Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG eines Antrages auf Bescheiderlassung nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Der Antrag betreffend Rücküberweisung der Beschwerdegebühren wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 18.02.2026 den Zugang zu Information der die Tiroler Landesregierung, Abteilung Gemeinden, betreffend die schriftliche Kommunikation der Marktgemeinde Y zum Thema Gemeindefinanzen 2016-2026 wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz ersuche ich Sie um digitale Übermittlung der schriftlichen Kommunikation zwischen Land Tirol (jedenfalls: Gemeindeabteilung, Gemeindeaufsicht, Bezirkshauptmannschaft, Regierungsbüros, Regierungsmitglieder) mit der Gemeinde Y zum Thema Gemeindefinanzen 2016-2026; darunter sind jedenfalls sowohl Briefe wie auch Prüfberichte, E-Mails und Messengerdienste wie Whatsapp auf Diensthandys von MitarbeiterInnen der Gemeindeabteilung, der damaligen und aktuellen Regierungsbüros und damaligen und aktuellen Regierungsmitglieder sowie weitere schriftliche Kommunikation zu verstehen.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Mit Schreiben des Amts der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gemeinden, wurde ein Verbesserungsauftrag zum Antrag vom 18.02.2026 erteilt, bis zum 16.03.3026 gemäß § 7 Abs 2 IFG das Informationsbegehren inhaltlich genau zu formulieren und einzugrenzen, da aus dem Begehren aus dem genauen Inhalt bzw Umfang der beantragten Informationen nicht klar hervorgehen würden. Weitere sei gemäß § 1 IFG kein konkretes Organ bezeichnet, von welchem die Information beantragt werden.

Mit E-Mail vom 26.02.2026 an die Tiroler Landesregierung, Abteilung Gemeinden, brachte der Antragsteller das nachfolgende Schreiben ein

„Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter BB,

gerne komme ich Ihrem Verbesserungsauftrag nach.

Die ursprüngliche Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz an Sie lautete:

[…]

Wie gewünscht bezeichne ich möglichst präzise:

Es handelt sich um die schriftliche Kommunikation zwischen dem Land Tirol (jedenfalls: der Gemeindeabteilung, der Gemeindeaufsicht, der Bezirkshauptmannschaft X, den Regierungsbüros und den Regierungsmitgliedern) mit der Gemeinde Y zum Thema Gemeindefinanzen der Gemeinde Y in den Jahren 2016-2026; darunter sind jedenfalls sowohl Briefe wie auch Prüfberichte, E-Mails und Messengerdienste wie Whatsapp auf Diensthandys von MitarbeiterInnen der Gemeindeabteilung, der damaligen und aktuellen Regierungsbüros und damaligen und aktuellen Regierungsmitglieder sowie weitere schriftliche Kommunikation zu verstehen. Das Informationsbegehren bezieht sich auf das Thema Gemeindefinanzen insoweit, als die Gemeinde Y betroffen ist; andere Gemeinden können dabei außen vor bleiben. Zum Themenbereich darf ich auch auf den Ihnen vorliegenden Bericht des Rechnungshofes zur Gemeinde Y verweisen: *** Das Informationsbegehren umfasst die vom Rechnungshof behandelten Bereiche sowie weitere schriftliche Kommunikation der genannten Stellen zum Thema Finanzen (insbesondere: Kredite, Finanzierungen, Schulden, Ausgaben, Voranschläge, Kontokorrentkredite, aufsichtsbehördliche Behandlung der Gemeindefinanzen etc.) mit der Gemeinde Y sowie Altbürgermeister CC im Speziellen; die Kommunikationspartner auf Landesseite sind ebenfalls genannte und umfassen jedenfalls die Landesverwaltung einschließlich der Regierungsmitglieder und ihrer MitarbeiterInnen. Ich hoffe dass Ihnen mit der zeitlichen, örtlichen und thematischen Eingrenzung der Kommunikation sowie der Eingrenzung auf die schriftliche Kommunikation ausreichend Informationen zur Erteilung der Information vorliegen.

Gerne bezeichne ich wie gewünscht die informationsbegehrten Organe: Organe des Landes, der Gemeinde und Gemeindeverbände, Organe sonstiger natürlicher oder juristischer Personen soweit sie mit der Besorgung der Geschäfte der Landes- und Gemeindeverwaltung betraut sind, Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten unter Unternehmungen. Es handelt sich also jedenfalls um die Organe Tiroler Landesregierung, Amt der Tiroler Landesregierung und Bezirkshauptmannschaft X von denen umfasst sind: Angelegenheiten der Gemeindeabteilung des Landes Tirol, der Gemeindeaufsicht des Landes Tirol, der Bezirkshauptmannschaft X, die Mitglieder der Tiroler Landesregierung und ihrer Büros, die Tiroler Landesregierung sowie insgesamt das Amt der Tiroler Landesregierung, sohin also die Tiroler Landesverwaltung. Korrespondierend - nachdem Informationsaustausch zwischen dem Land Tirol und der Gemeinde Y angefragt wird - die Organe der Gemeinde Y

Ich erachte die Ihnen unterstehende Abteilung Gemeinden als bestgeeignet zur Erteilung der angefragten Information, die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Soweit Sie als Organ zur Behandlung nicht zuständig sind ersuche ich um Weiterleitung des Antrags ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle.

Im Übrigen darf ergänzend zum Begehren vom 18.2.2026 hinzugefügt werden dass die Erteilung der Information auch in geschwärzter Form soweit datenschutzrechtlich geboten sowie in Teilen soweit nicht vollständig möglich ist. Hinsichtlich nicht erteilter oder nur teilweise erteilter Information ersuche ich um Erlassung eines Bescheides und verweise auf den Fristenlauf ab Übermittlung des Informationsbegehrens am 18.2.2026 durch die Erfüllung des Verbesserungsauftrages nach § 13 (3) AVG.

Für weitere Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Mit Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gemeinden, vom 26.03.2026 der Antrag gemäß Art 22a Abs 2 B-VG iVm §§ 1 und 7 IFG und § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen unter „Hinweis: Hinsichtlich der Anträge an die weiteren im Informationsbegehren angeführten Organe wird gem. § 6 AVG auf diese verwiesen.“

Begründet wurde der Bescheid damit, dass dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG mit Fristsetzung und Mitteilung der Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung nicht entsprochen worden sei, sondern darin das ursprüngliche Ansuchen vom 18.02.2026 zum Teil wiederholt und zum Teil erweitert worden sei. Eine Präzisierung bzw Einschränkung des ursprünglich eingebrachten Informationsbegehrens sei jedenfalls nicht erfolgt. Ein bloß allgemein gehaltenes Informationsbegehren, das auf Erhalt „aller Informationen“ in der Hand der informationspflichtigen Stelle abziele, erscheine – schon mit Blick auf § 9 Abs 3 IFG – unzulässig, da derart umfassende Ansuchen die sonstige Tätigkeit des Organs unverhältnismäßig beeinträchtigen dürften. Dies habe zur Folge, dass aus dem Ansuchen, unabhängig von seiner Form, für den Adressaten deutlich hervorzugehen habe, über welches Thema informiert werden soll und in welchem Umfang die Information gewünscht werden.

Im vorliegenden Fall sei vom Informationswerbenden als Thema der begehrten Informationen zwar grob die schriftliche Kommunikation über Gemeindefinanzen der Marktgemeinde Y umschrieben und auch der Zeitraum mit 2016-2026 angegeben worden. Daraus lasse sich allerdings der Umfang der gewünschten Information nicht klar ableiten, insbesondere auch in Anbetracht der Fülle an Akten bzw Dokumenten, die darüber vorliegen. Dieses Ansuchen sei gleichzusetzen mit dem Begehren auf „alle Informationen“ in Bezug auf den genannten Themenkomplex in einem Zeitraum von zehn Jahren, die der informationspflichtigen Behörde aufliegen. Ein derartig allgemein gehaltenes Informationsbegehren sei unzulässig, da solch umfassende bzw pauschale Ansuchen die sonstige Tätigkeit des Organs unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Weiters sei auch der in diesem Zusammengang verwendete Begriff „Kommunikation“ unklar und bedürfe einer weiteren Konkretisierung. Im Begehren seien zwar einige der gewünschten Informationen genau bezeichnet, wie zB „Prüfberichte“, die Mehrheit der Informationen werde jedoch nur pauschal und unkonkret angegeben. Die ungenaue Bezeichnung der gewünschten Informationen resultiert auch aus der Verwendung von Begriffen wie „etc.“, „jedenfalls“ und „insbesondere“. In Bezug auf den Themenbereich erfolge lediglich ein Verweis auf einen Rechnungshofbericht, ohne die gewünschten Informationen direkt im Ansuchen selbst anzugeben. Aus dieser – wenn auch nur teilweisen – unpräzisen Bezeichnung der beantragten Informationen sei für die informationspflichtige Behörde insgesamt nicht klar erkennbar, welche Informationen konkret begehrt werden.

Die begehrten Informationen aus den Jahren 2016 bis 2026 betreffe eine umfassende Menge an Akten bzw Dokumenten. In Anbetracht der zum genannten Thema im angegebenen Zeitraum von zehn Jahren vorliegenden umfangreichen Aktenlage und der diesbezüglich erforderlichen Bearbeitung bzw Schwärzung etlicher Dokumente sei jedenfalls ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden, sodass insgesamt aus dem Ansuchen des Informationswerbenden für die informationspflichtige Behörde nicht eindeutig hervor, welche Information gewünscht werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Informationen zur Kommunikation zwischen dem Land Tirol und einem Selbstverwaltungskörper durch einen Landtagsabgeordneten zu einem öffentlich diskutierten und einem Rechnungshofbericht unterliegenden Thema wie den Finanzen der Gemeinde Y sei kein Privatinteresse, sondern vielmehr öffentliches Interesse („public watchdog“) anzunehmen. Es handle sich um eine Eingabe, aus der klar erkenntlich sei, dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche, Datenanalyse und dergleichen vorliegt und in der Folge dem öffentlichen Interesse durch Publikation in der Öffentlichkeit nachgekommen werden soll. Es würde daher Gebührenfreiheit nach § 12 IFG iVm Unterpunkt 294 zu Punkt 10.5.6 der Gebührenrichtlinien 2019 des Bundesministeriums für Finanzen (Richtlinie des BMF vom 12.2.2029, BMF-010206/0094-IV/9/2018, BMF-AV Nr. 22/2019) vorliegen. Bei entsprechend gleichlautender Beurteilung werde die Rücküberweisung der Beschwerdegebühr von EUR 50,00 beantragt.

Es erscheine unverhältnismäßig, wenn angeführt werde, dass der Antrag „jedenfalls“ zu unkonkret sei, ohne zu benennen worin die mangelnde Konkretheit bestehe. Es werde lediglich auf den genauen „Inhalt bzw. Umfang“ verwiesen. Taggleich sei jedoch dem Verbesserungsauftrag nachgekommen worden, um „Inhalt bzw. Umfang“ zu bezeichnen sowie das konkrete Organ bekanntzugeben und habe den Verbesserungsauftrag erfüllt.

Entsprechend den Bestimmungen des IFG sei vom Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen versucht worden, die Information möglichst präzise zu bezeichnen. Als Bürger der Öffentlichkeit und Landtagsabgeordneter, der nicht beruflich in der Abteilung Gemeinden des Landes Tirol tätig sei, sei eine genauere Bezeichnung der Schriftstücke kaum leistbar.

Dem Verbesserungsauftrag sei auch nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen worden: Die genaue Organbezeichnung sei vorgenommen, die in der Folge von der Tiroler Landesregierung auch nicht mehr beanstandet worden. Das Informationsbegehren sei zeitlich, thematisch und örtlich eingegrenzt, indem beispielsweise klargestellt worden sei, dass die Kommunikation mit keiner anderen Gemeinde als jene mit der Gemeinde Y gemeint sei und ausschließlich die schriftliche Kommunikation zum Thema Finanzen der Gemeinde begehrt werde. Dass mit dem Wort „insbesondere“ verdeutlicht werde, dass unter Finanzen der Gemeinde insbesondere „Kredite, Finanzierungen, Schulden, Ausgaben, Voranschläge, Kontokorrentkredite, aufsichtsbehördliche Behandlung der Gemeindefinanzen etc. “ gemeint sei, könne ihm nicht zum Nachteil dahingehend ausgelegt werden, dass damit nicht alle Informationen abschließend bezeichnet werden können. Der Zeitraum sei ebenfalls klargelegt worden; es sei sogar bezeichnet worden, was unter „schriftlich“ zu verstehen sei (zB Briefe, Prüfberichte, E-Mails und Messengerdienste wie Whatsapp auf Diensthandys bestimmter Personen in der Tiroler Landesverwaltung). In der Erfüllung des Verbesserungsauftrags sei das Informationsbegehren entgegen der Darstellung der Abteilung Gemeinden keinesfalls ausgeweitet, sondern klarer verständlich bezeichnet worden.

Im Übrigen entspreche es nicht den Tatsachen, dass – wie von der Abteilung Gemeinden behaupten würde – „alle Informationen“ begehrt worden seien, sondern stets nur die schriftliche Kommunikation zwischen dem Land Tirol bzw seinen Vertreterinnen und der Marktgemeinde Y zum Thema Finanzen. Es handle sich dabei um einen klar umschriebenen Bereich der Informationen, der von der betreffenden Abteilung auch verstanden werden könne. Vielmehr scheine es so zu sein, dass die Abteilung sich bewusst unverständig zeige. Jedenfalls wäre es für die Abteilung Gemeinden möglich gewesen, jene Teile des Informationsbegehrens zu erfüllen, die verstanden worden seien. Selbst im Bescheid werde bezeichnet, dass die Abteilung wisse, welche Informationen mit dem Wort „Prüfberichte“ der Gemeindeabteilung gemeint seien. Der BB sei zudem im Finanzkontrollausschuss des Tiroler Landtages zugegen gewesen, in dem von ihm selbst auf die genannten Prüfberichte referenziert wurde und in dem im Übrigen auch der in Erfüllung des Verbesserungsauftrages von ihm verlinkte Bericht des Rechnungshofes behandelt worden. Auch die weiteren begehrten Informationen seien sehr genau bezeichnet.

Eine Zurückweisung ausschließlich nach § 7 IFG könne sich nur auf die nicht ausreichend präzise bezeichnete Information oder eine mangelnde Zuständigkeit des Organs beziehen. Mangelnde Zuständigkeit des Organs sei im Bescheid nicht dargestellt worden. Nach § 9 Abs 2 IFG sei auch zu jenen Teilen, mit denen kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden sei, die Information zu erteilen. Von der belangten Behörde werde nicht geltend gemacht, dass das Informationsbegehren missbräuchlich erfolgt sei oder die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Stattdessen erklärte die Behörde, der Antrag könnte nicht erledigt werden, weil nicht klar sei, welche Informationen in diesem Zusammenhang begehrt würden, obwohl die begehrte Information sehr genau bezeichnet und dem entsprechenden Verbesserungsauftrag der Behörde auch nachgekommen worden sei. Im bekämpften Bescheid werde sogar geltend ausgeführt, dass das Informationsbegehren im Verbesserungsauftrag nicht „einschränkt“ worden sei, was keinesfalls der Auftrag eines Verbesserungsauftrages sein können. Vielmehr zeige sich darin der Unwillen der Behörde, den Bestimmungen des IFG nachzukommen.

Es werde daher ersucht, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die im Schreiben vom 18.02.2026 und dem nachfolgend am 26.02.2026 erfüllten Verbesserungsauftrag begehrten Informationen in digitaler Form zur Gänze oder zumindest soweit zulässig in Teilen zu übermitteln sind und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

II.Beweiswürdigung:

Diese getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde und den zitierten Schreiben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da die Aktenlage klar ist und die Beschwerde stattzugeben war. Eine weitere Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts war nicht zu erwarten, zumal Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Zurückweisung wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags ist.

III.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen lauten:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

„Anbringen

„§ 13 […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lautet:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]“

„Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.“

„Information

§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.“

„Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

[…]“

IV.Erwägungen:

Zur Rechtswidrigkeit der Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der auf § 7 IFG iVm § 13 Abs 3 AVG gestützten Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist somit allein die Frage, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 AVG vorlagen, das heißt, ob der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen wurde und ob überhaupt ein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vorlag, der einer Verbesserung zugänglich war. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu Informationen ist vom Verwaltungsgericht nicht zu treffen (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/09/0133).

Nach § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den von § 13 Abs 3 AVG erfassten Mängeln nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind „sonstige Unzulänglichkeiten“ zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212; 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). Ob eine gesetzliche Voraussetzung als „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG (Zurückweisung) oder als „Erfolgsvoraussetzung“ (Abweisung) zu qualifizieren ist, ist durch Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).

Der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift muss entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206; 31.01.2012, 2009/05/0044). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein "Mangel" iSd § 13 Abs 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 16.01.2026, Ra 2025/10/0074; 27.06.2017; Ra 2017/10/0071).

Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind (daher) sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Licht der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung (bzw bei deren Nichterfüllung) aber um einen „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, 0047, mwN).

Im vorliegenden Fall sieht die Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person in § 7 Abs 2 IFG nur vor, dass die begehrte Information möglichst präzise zu bezeichnen ist. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesem erkenn- und erschließbaren Ziel des Einschreiters an und sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist. Nur wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl zuletzt VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040). Sollte das Informationsbegehren nicht beim für die Behandlung des Informationsbegehren zuständigen Organ eingelangt sein, ist jedoch vielmehr gemäß § 7 Abs 3 IFG die Weiterleitung an diese ohne unnötigen Aufschub vorgeschrieben. Eine mangelnde Mitwirkung seitens des Antragstellers kann daher auch in diesem Fall nicht aufgezeigt werden.

Gegenständlich ist das Anbringen vom 18.02.2026 inhaltlich klar und bestimmt und die begehrte Information im Sinne des § 7 Abs 2 IFG präzise bezeichnet. Der Antragsteller ersucht um Informationen zur schriftlichen Kommunikation zwischen dem Land Tirol (jedenfalls Gemeindeabteilung, Gemeindeaufsicht, Bezirkshauptmannschaft, Regierungsbüros, Regierungsmitglieder) und der Marktgemeinde Y über die Gemeindefinanzen der Marktgemeinde Y im Zeitraum 2016-2026. Sohin ist eine (weitere) Präzisierung, aber auch eine konkrete Nennung der informationspflichtigen Organe im Rahmen eines „Verbesserungsauftrages“ weder erforderlich noch zulässig. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag vom 18.02.2026, aber auch erneut in seiner „Verbesserung“ vom 26.02.2026 sämtliche konkreten Informationen, die begehrt werden, aber auch die entsprechenden Organe (und Abteilungen) konkret benannt, sodass jedenfalls für eine formale Entscheidung in Form einer Zurückweisung wegen Vorliegen von Mängeln, die eine inhaltliche Entscheidung be- oder verhindern würden, kein Raum bestehen kann.

Inwiefern es sich bei dem sehr weit gefassten Informationsbegehren „digitale Übermittlung der schriftlichen Kommunikation zwischen Land Tirol (jedenfalls: Gemeindeabteilung, Gemeindeaufsicht, Bezirkshauptmannschaft, Regierungsbüros, Regierungsmitglieder) mit der Gemeinde Y zum Thema Gemeindefinanzen 2016-2026“ um ein berechtigtes Begehren handelt ist (zumal nur die Richtigkeit der Formalentscheidung geprüft wird), wird im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen sein.

Eine Konkretisierung des weit gefassten Informationsbegehrens dahingehend, dass der Antragsteller konkrete einzelne Schreiben bezeichnen und benennen muss, würde gerade die Informationsfreiheit konterkarieren, da der Antragsteller doch gerade nicht weiß, welche Informationen konkret vorhanden sind. Dass entsprechende Informationen im Rahmen des Informationsbegehrens der belangten Behörde vorliegen, gab die belangten Behörde bereits in ihrem Bescheid zu verstehen („betrifft dies eine umfassende Menge an Akten bzw. Dokumenten“, „der diesbezüglich erforderlichen Bearbeitung bzw. Schwärzung etlicher Dokumente“), auch wenn sie das Ansuchen inhaltlich nicht behandeln wollte. Aus dieser Begründung war daher zu entnehmen, dass der belangten Behörde sehr wohl erkennbar war und sein musste, dass kein Raum für einen Verbesserungsauftrag vorlag, schon gar nicht für eine Formalentscheidung in Form einer Zurückweisung wegen eines unverständlichen Informationsbegehens.

Sofern die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag forderte, dass der Antrag beim richtigen Organ und Rechtsperson einzubringen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde selbst gemäß § 7 Abs 3 IFG dazu verpflichtet ist, ein Anbringen zu dessen Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

Auch ändert daran nichts, dass im Spruch des Bescheids – en passant – nach der Zurückweisung des Antrags noch ein Hinweis gesetzt wurde, dass „hinsichtlich der weiteren im Informationsbegehren angeführten Organe […] gem. § 6 AVG auf diese verwiesen“ werde. Diesem Hinweis kann auch weder entnommen werde, welche „weiteren im Informationsbegehren angeführten Organe“ gemeint sind, wie diese vom Informationsbegehren tatsächlich informiert worden sein sollen und welche Teile des Informationsbegehren gemeint sein soll, da der gesamte Antrag zurückgewiesen wurde. Aus der Zustellverfügung des Bescheids lässt sich ebenso wenig erkennen, dass an ein anderes Organ eine Weiterleitung erfolgt wäre. Sollte daher die belangte Behörde tatsächlich nicht für die Beantwortung der Anfrage zuständig sein, so hätte es die Anfrage ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten gehabt. Welche anderen „Organe“ anstelle der belangten Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Informationsbegehrens anstelle der belangten Behörde hätte, kann daher aus diesem „Hinweis“ nicht entnommen werden.

Zur Unzuständigkeit betreffend den Antrag auf Rücküberweisung der Beschwerdegebühr:

Der Beschwerdeführer aus, dass der Antrag nicht im privaten, sondern im öffentlichen Interesse („public watchdog“) gestellt worden sei. Es würde daher Gebührenfreiheit nach § 12 IFG iVm Unterpunkt 294 zu Punkt 10.5.6 der Gebührenrichtlinien 2019 des Bundesministeriums für Finanzen (Richtlinie des BMF vom 12.2.2029, BMF-010206/0094-IV/9/2018, BMF-AV Nr 22/2019) vorliegen. Bei entsprechend gleichlautender Beurteilung werde die Rücküberweisung der Beschwerdegebühr von EUR 50,00 beantragt.

Eingaben von Journalisten und „social watchdogs“ (zu diesem Begriff siehe zB VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, mit Verweis auf EGMR (Große Kammer) 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff), aus denen klar erkennbar ist, dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche, Datenanalyse und dergleichen vorliegt und dass diesem öffentlichen Interesse durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden soll. Erfolgt eine derartige Eingabe zur Ermittlung von Daten usw., die (ausschließlich oder unter anderem) an Dritte weiterverkauft werden, unterliegt die Eingabe der Gebührenpflicht.

Es bleibt daher der Bundesfinanzverwaltung die Beurteilung vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer als „public watchdogs“ (teilweise) im Privatinteresse, und daher bei Erfüllung seines Begehrens irgendeinen materiellen oder ideellen Vorteil zu erreichen wünscht, oder im öffentlichen Interesse tätig ist und damit der Gebührenpflicht für die Beschwerdegebühr unterliegt oder nicht.

Diese Beurteilung der Gebühren unterliegt nicht der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht und damit auch nicht Rücküberweisung. Es handelt sich bei der Gebührenpflicht um eine Angelegenheit der Bundesfinanz(verwaltung) gemäß Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG, sodass zunächst ein Antrag an das Finanzamt zur Rücküberweisung der – nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht – überwiesenen Beschwerdegebühren zu stellen und gegebenenfalls eine Beschwerde gegen eine abschlägige Entscheidung des Finanzamts an das Bundesfinanzgericht zu erheben wäre, wobei in diesem Verfahren für die Erhebung der Beschwerde ohnehin keine Beschwerdegebühr zu zahlen wäre (Gemäß TP 6 Abs 5 lit 4 Gebührengesetz 1957 unterliegt die Beschwerde in Abgabensachen nicht der Eingabegebühr).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Auch wenn die Konkretisierung der begehrten Information gemäß § 7 Abs 2 IFG noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof abgesprochen wurde, so fehlt doch keine Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung eines Parteianbringen und zur Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrags gemäß § 13 Abs 3 AVG, sodass sich auch deshalb schon keine Frage von über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vorlag.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.