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LVwG-2026/47/0441-4•LVwG T LVwG-2026/47/0441-4
LVwG-2026/47/0441-4Landesverwaltungsgericht27.04.2026
Entziehung Reisedokument<br/>Negative Prognoseentscheidung<br/>Zeitraum des Wohlverhaltens<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992 (PassG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der von der Bezirkshauptmannschaft X am 03.07.2023 ausgestellte und bis 02.07.2033 gültige Reisepass, lautend auf den Namen AA mit der Nummer ***, sowie der von der Bezirkshauptmannschaft X am 03.07.2023 ausgestellte und bis 02.07.2033 gültige Personalausweis, lautend auf den Namen AA mit der Nummer ***, gemäß § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes W vom 19.08.2025 zu *** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens und bei Berücksichtigung des Erfahrungswissens, dass gerade bei Suchtmitteldelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß sei, lägen daher jedenfalls Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer seine Reisedokumente künftig dazu verwenden könnte, Suchtgift entgegen den Vorschriften einzuführen oder in Verkehr zu bringen. Es lägen ein langer Tatzeitraum und auch eine eigene Suchtmittelgewöhnung vor. Aus Erfahrung sei die Rückfallgefahr in den habituellen Drogenkonsum äußerst groß. Durch die Tathandlungen in der Vergangenheit seien die öffentlichen Interessen der Allgemeinheit – die Bekämpfung der Drogenkriminalität sowie der Schutz der Bevölkerung – jedenfalls beeinträchtigt bzw. verletzt worden und es sei eine massive Gefährdung der Volksgesundheit durch die begangenen Delikte vorgelegen. Die Straftaten lägen erst rund ein Jahr und sechs Monate zurück, wobei der Verwaltungsgerichtshof Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von zwei bis drei Jahren als zu kurz befunden habe, um die Gefahr als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen. In Abwägung der öffentlichen Interessen, die Bekämpfung der Drogenkriminalität und der Schutz der Volksgesundheit, mit denen des Beschwerdeführers ergebe sich daher jedenfalls eine Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Reisedokumente. Die Einschränkung des unionsrechtlich zustehenden Rechts auf Freizügigkeit sei in Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen der Allgemeinheit und denen des Betroffenen verhältnismäßig und folglich gerechtfertigt. Die Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens, der lange Tatzeitraum, die sehr große Menge Suchtgift, die in Verkehr gebracht worden sei, der eigene Suchtgiftkonsum sowie die fehlende Zeit des Wohlverhaltens würden im gegenständlichen Fall nicht zu einer positiven Prognoseentscheidung führen. Die Voraussetzungen für eine Entziehung eines Reisedokuments gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG lägen daher vor.
Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 04.02.2026, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem von ihm vorgetragenen Umstand auseinandergesetzt, dass es für ihn im Zuge von Schulungsmaßnahmen vermutlich notwendig sein werde, zur Fortbildung nach Südtirol zu fahren, sondern lediglich ausgeführt, dass seine derzeitige Arbeitsstelle in V sei und von seinem Wohnort ohne Grenzübertritt möglich sei, weshalb auch keine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit vorliege. Die belangte Behörde habe daher den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben. Der Beschwerdeführer habe niemals Suchtgift auf das Gebiet der Republik Österreich eingeführt, sondern einer anderen Person, die aus dem Ausland nicht einreisen habe können, ein Impfzertifikat (gemeint: ein negatives COVID-19-Testzertifikat) zur Verfügung gestellt, damit diese andere Person in Umgehung der Einreisebestimmungen auf das Gebiet der Republik Österreich einreisen habe können. Bei materieller Prüfung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers lägen keine Umstände vor, die eine Zukunftsprognose zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ziehen erlauben würden. Der Bezug auf Erfahrungswissen und die äußerst hohe Rückfallgefahr in den habituellen Drogenkonsum sei aus übergeordneten rechtsstaatlichen Prinzipien gänzlich unzulässig, weil damit eine einzelfallbezogene Beurteilung der Voraussetzungen zur Entziehung von Reisedokumenten betreffend den Beschwerdeführer ausgehebelt bzw. außer Kraft gesetzt werde. Der Entzug von Reisepass und Personalausweis sei deshalb unbegründet und daher unzulässig.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Beschuldigtenvernehmungen vom 03.06.2024 und 11.12.2024, ***, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft W vom 28.05.2025 – ***, die Verhandlungsmitschrift zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht W am 19.08.2025, das Urteil vom 19.08.2025 zu ***, die Vollzugsinformation vom 18.08.2025, den Bericht des CC vom 26.08.2025, die Bestätigung der DD vom 03.09.2025 und vom 15.10.2025, den Beschluss des Landesgerichts W vom 20.10.2025 zu *** (allesamt OZ 3), die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2026 (OZ 4), die Bestätigung der EE (Beilage ./A zu OZ 4) und die Meldebestätigung betreffend den Sohn des Beschwerdeführers (Beilage ./B zu OZ 4).
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte ein Gymnasium, schloss dieses jedoch nicht ab. Bis zu seiner Festnahme am 03.06.2024 arbeitete er als Notfallsanitäter.
Seit 01.12.2025 ist er in Vollzeit bei der FF GmbH als Vize-Stationsleiter der Eni-Tankstelle in V beschäftigt. Es wurde ihm nach dem elektronisch überwachten Hausarrest ein Aufstieg innerhalb des Unternehmens in Aussicht gestellt. Dafür ist es erforderlich, Schulungen bei der „Mutterfirma“ in Südtirol zu absolvieren. Für seine derzeitige berufliche Tätigkeit benötigt der Beschwerdeführer kein Reisedokument, da er derzeit keine Schulungen im Ausland machen muss. Er verdient aktuell ca. € 2.000,- netto und hat ca. € 41.000,- Schulden.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und sorgepflichtig für einen zehnjährigen Sohn, der mittlerweile aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Mutter bei ihm wohnt und seit 05.02.2026 am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers gemeldet ist. Die Mutter des Sohnes ist die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt seit fünf Jahren eine Beziehung mit seiner aktuellen Lebensgefährtin. Die beiden wohnen seit November 2023 zusammen in einer Mietwohnung in Z, für welche sie gemeinsam € 500,- an Miete bezahlen. Die Wohnung liegt auf dem Grundstück der Eltern des Beschwerdeführers. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers arbeitet in Vollzeit in der Notfallrettung beim GG.
Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin. Sie machen gerne Ausflüge in das bayrische Grenzgebiet. Aufgrund der teuren Lebensmittel in Österreich geht der Beschwerdeführer regelmäßig im deutlich günstigeren U in Deutschland einkaufen. Bei der Betreuung seines Sohnes wird der Beschwerdeführer von seinen Eltern unterstützt, die in unmittelbarer Nähe wohnen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes W vom 19.08.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Er hat in Z, X und anderen Orten
A)
vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (9,64 Grenzmengen) aus- und eingeführt sowie in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (237,17 Grenzmengen) anderen überlassen, und zwar
1. im Zeitraum von zumindest Jänner 2008 bis zu seiner Festnahme am 03.06.2024 und hinsichtlich THC-haltigem Cannabiskraut bis November 2024 durch den Erwerb nicht näher bestimmbarer Mengen an THC-haltigem Cannabiskraut, Kokain und MDMA in zahllosen Teilhandlungen von den abgesondert verfolgten JJ, KK und LL sowie von Unbekannten ausschließlich zum eigenen Gebrauch und deren Besitz bis zum Eigenkonsum;
2. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 12.02.2021, indem er einem unbekannten Suchtgiftkurier, obwohl dieser tatsächlich keinem Test unterzogen war, ein negatives COVID-19 Testzertifikat ausstellte und übermittelte, damit dieser trotz bestehender Einreisebeschränkungen im Auftrag des slowenischen Suchtgiftlieferanten MM 3.080 g THC-haltiges Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an Delta-9-THC von zumindest 0,42 % (12,93 g reines Delta-9-THC entsprechend 0,64 Grenzmengen) und einem solchen an THCA von zumindest 11,7 % (360,36 g reines THCA entsprechend 9,0 Grenzmengen) auf dem Straßenweg über einen nicht näher bestimmbaren Grenzübergang aus Slowenien aus- und nach Österreich einführen konnte, womit er zur Aus- und Einfuhr dieser Suchtgiftquantität beigetragen hat (§ 12 dritter Fall StGB);
3. im Zeitraum von Mitte des Jahres 2014 bis zu seiner Festnahme am 03.06.2024 durch die Weitergabe einer Menge von 24.400 g THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an Delta-9-THC von zumindest 0,42 % (102,48 g reines Delta-9-THC entsprechend 5,12 Grenzmengen) und einem solchen an THCA von zumindest 11,7 % (2.854,8 g reines THCA entsprechend 71,37 Grenzmengen) sowie einer Menge von zumindest 4.085 g Kokain mit einem gerichtsnotorisch durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von zumindest 59 % (2.410,15 g reines Kokain entsprechend 160,67 Grenzmengen) an die abgesondert verfolgten NN (zumindest 500 g Cannabiskraut), JJ (zumindest 995 g Kokain und jedenfalls 10.200 g Cannabiskraut), LL (zumindest 1.300 g Kokain und zumindest 20 g Cannabiskraut), OO (zirka 30 g Kokain), KK (nicht näher bestimmbare Mengen an Cannabiskraut und Kokain) und zahlreiche unbekannte Suchtgiftabnehmer;
B)
zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 12.02.2021 ein falsches Beweismittel mit dem Vorsatz hergestellt, dass es in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde, indem er auf einem nicht ausgefüllten Formblatt zum Nachweis eines aktuellen negativen Testergebnisses in Bezug auf SARS-COV2-Viren seine Unterschrift anbrachte und dieses einem unbekannten Suchtgiftkurier zukommen ließ, damit er es vollständig ausgefüllt an der österreichischen Staatsgrenze zu Slowenien den Kontrollorganen zum Nachweis seiner vermeintlichen Virenfreiheit vorweisen und auf diese Weise seine Einreise nach Österreich bewirken konnte;
C)
am 03.06.2024 und in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum zuvor, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), und zwar einen metallenen Totschläger, unbefugt besessen.
Der Beschwerdeführer verwirklichte über einen längeren Zeitraum mehrere schwerwiegende Verbrechen und weitere Vergehen. Seine Verurteilung erfolgte unter anderem wegen des Erwerbs und Besitzes von nicht näher bestimmten Mengen von THC-haltigem Cannabiskraut, Kokain und MDMA zum Eigengebrauch und dieses über einen Zeitraum von 18 Jahren (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln). Der Beschwerdeführer führte zwar selbst keine Suchtmittel nach Österreich ein, trug aber zur Einfuhr von THC-haltigem Cannabiskraut nach Österreich bei, indem er in seiner Funktion als Notfallsanitäter für einen unbekannten Suchtgiftkurier ein COVID-19 Testzertifikat ausstellte und übermittelte. Damit verwirklichte er neben dem Beitrag zum Verbrechen des Suchtgifthandels auch das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels. Der Besitz einer verbotenen Waffe (eines Totschlägers) führte außerdem zu einer Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig gesprochen, weil er über einen Zeitraum von zehn Jahren näher bestimmte Mengen an THC-haltigem Cannabiskraut und Kokain an näher bezeichnete und zahlreiche unbekannte Suchtgiftabnehmer weitergab. Er gab unter anderem auch an seine geschiedene Ehegattin Drogen weiter. Der Beschwerdeführer nahm Suchtgiftlieferungen entgegen und bunkerte Suchtgift für mehrere Suchtgiftpartner, welches er an diese wieder weitergab, in der Garage der Eigentumswohnung seiner Eltern. Dabei wurde vom Beschwerdeführer auch ein Kryptohandy verwendet. Die Tathandlungen erstreckten sich großteils über einen Zeitraum von über zehn Jahren.
In der Hauptverhandlung bekannte sich der Beschwerdeführer vollumfänglich schuldig und legte ein reumütiges Geständnis ab.
Dem Beschwerdeführer wurde die bereits verbüßte Verwahrungs- und Untersuchungshaft von 03.06.2024 bis 13.12.2024 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mit Beschluss des Landesgerichts W vom 20.10.2025, Zl ***, wurde ihm ein Strafaufschub von sechs Monaten, bis 20.04.2026, gewährt. Über seinen Rechtsanwalt beantragte er die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes. Die Entscheidung darüber ist noch ausständig.
Der Beschwerdeführer war selbst über einen längeren Zeitraum schwer suchtmittelabhängig. Er begann nach einer schweren Sportverletzung Anfang 2008 erstmals, Marihuana zu konsumieren. An seinem 20. Geburtstag probierte er zum ersten Mal Kokain, welches er bis Herbst 2022 nur zu besonderen Anlässen, somit ca. alle zwei Monate, konsumierte. Seit Herbst 2022 bis zum 27.10.2023 rauchte und schnupfte er fast täglich Kokain. Aufgrund eines Speiseröhrendurchbruchs am 27.10.2023 stellte er seinen Kokainkonsum für zwei Monate ein. Als es dann aber zur Scheidung kann, stieg sein Suchtmittelkonsum massiv an. Er konsumierte bis zu seiner Verhaftung am 03.06.2024 täglich Kokain, Cannabis und Benzodiazepine. MDMA nahm er nur ein- oder zweimal.
Untermittelbar nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13.12.2024 begab sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit in der Einrichtung „PP“ beim Verein „CC“ in eine stationäre psychotherapeutische und psychosoziale Behandlung. Er unterzog sich einer medizinisch-psychotherapeutischen Behandlung und regelmäßig durchgeführte Drogentests waren negativ. Die stationäre Behandlung endete am 18.08.2025. Danach nahm der Beschwerdeführer regelmäßig Termine bei der DD wahr und vereinbart weiterhin regelmäßig Termine.
Aktuell werden beim Beschwerdeführer keine Drogentests durchgeführt. Er konsumiert derzeit keine Suchtmittel. Im Rahmen der Substitutionstherapie erhält der Beschwerdeführer Dronabinol. Cannabis konsumierte er zuletzt in der Haft.
Zu seinen Abnehmern und zu den Mittätern hat er keinen Kontakt mehr.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts W vom 19.08.2025 zu *** und die Feststellungen zum Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung ergeben sich aus dem eingeholten Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichts W. Die rechtskräftigte Verurteilung nach dem Suchmittelgesetz wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen bezüglich der Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft und der Gewährung und Dauer des Haftaufschubes ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts W vom 19.08.2025 und dem Beschluss des Landesgerichts W vom 20.10.2025 zu ***. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einvernahme vor dem Landeverwaltungsgericht glaubwürdig an, dass er bereits die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests beantragte.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stützen sich auf seine glaubwürdigen und schlüssigen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer schilderte glaubwürdig und nachvollziehbar, dass seit Anfang Februar sein Sohn bei ihm und seiner Lebensgefährtin wohnt. Dies wurde durch die Vorlage einer Meldebestätigung des Sohnes belegt.
Die Feststellungen zur derzeitigen Beschäftigung des Beschwerdeführers und zu etwaigen künftigen Schulungen in Italien ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben und wurden durch die Bestätigung der EE untermauert. Der in Aussicht gestellte berufliche Aufstieg des Beschwerdeführers wurde zwar vom Unternehmen nicht schriftlich bestätigt, für das Gericht bestanden aber an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers keine Zweifel, zumal etwaige Schulungen in Italien, welche nach den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers erst nach der Beförderung zu absolvieren wären, vom Unternehmen bestätigt wurden.
Die Feststellungen zu seinem früheren, langjährigen habituellen Drogenkonsum, zu der Art und Häufigkeit der konsumierten Drogen und zum Beginn des Konsums basieren auf seinen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen in der Verhandlung und decken sich außerdem mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht W und den Beschuldigtenvernehmungen im Strafverfahren.
Die Feststellungen zu seiner stationären Therapie beim Verein „CC“ sowie zu den regelmäßigen und verlässlichen Besuchen bei der DD stützen sich auf die vom Beschwerdeführer im Strafakt des Landesgerichts W inneliegenden unbedenklichen Bestätigungen der jeweiligen Einrichtung. Daraus ergab sich auch, dass im Rahmen der Therapie durchgeführte Drogentests negativ ausfielen.
Die Angaben, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Drogen konsumiert, waren für das erkennende Gericht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hinterließ einen überlegten und besonnen Eindruck. Er schilderte ruhig und überlegt seine Drogenvergangenheit und auch die Gründe, wie es dazu kam.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Passgesetzes 1992 (PassG), BGBl Nr 839/1992, idF BGB I Nr 50/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 14
Paßversagung
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,
2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um
a)sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,
b)gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
c)die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,
d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,
e)Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder
f)entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.
(3)Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.
§15
Paßentziehung
(1)Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
(2)Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn
1. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Reisepaß nicht mehr die Identität des Paßinhabers wiedergibt, sofern es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt,
2. eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,
3. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder
4. der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig (§ 3 Abs. 2) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.
(2a) Dienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.
(3)Unbeschadet der Abs. 1, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (§ 10a) zu entziehen.
(4)Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 und 2a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.
(5)Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 15 Abs 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen. Die Bestimmungen über die Versagung und Entziehung von Reisepässen gelten gemäß § 19 Abs 2 PassG auch für Personalausweise.
Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Für die Verwirklichung des Passversagensgrundes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG muss die Annahme gerechtfertigt sein, der Passwerber werde entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen. Im Rahmen der Beurteilung, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist eine Prognose über das künftige Verhalten anzustellen, wobei als Grundlage dafür insbesondere das gesamte bisherige (Fehl)verhalten der Partei heranzuziehen ist (VwGH 13.10.2000, Zl 2000/18/0092). Die gemäß § 14 Abs 1 Z 3 f PassG gebotene Gefährdungs- bzw Zukunftsprognose stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar (VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024).
Das durchgeführte Beweisverfahren brachte hervor, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts W vom 19.08.2025 zu *** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde.
Im Zeitraum vom 03.06.2024 bis 13.12.2024 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und diese Untersuchungshaft wurde dem Beschwerdeführer als Strafhaft angerechnet. Unmittelbar nach der Haftentlassung unterzog er sich bis zum 18.08.2025 einer stationären Therapie.
Die rechtskräftig verhängte Haftstrafe wurde vom Beschwerdeführer noch nicht zur Gänze verbüßt, da ihm Strafaufschub gewährt wurde. Der beantragte elektronisch überwachte Hausarrest wurde dem Beschwerdeführer noch nicht gewährt und konnte demnach noch nicht verbüßt werden. Es wurde sohin lediglich ein Teil und zwar ca. sechs Monate der Strafe vom Beschwerdeführer verbüßt, welche aus der Untersuchungshaft angerechnet wurde. Eine (Rest)Strafe von zwei Jahren und neun Monaten ist noch ausständig.
Die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers liegen – gerechnet ab der Verhaftung am 03.06.2024 – nunmehr ein Jahr und zehn Monate zurück. Für Erstellung der Prognoseentscheidung haben nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Betrachtung des Wohlverhaltens die Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug außer Betracht zu bleiben (VwGH 18.09.2001, Zl 2001/18/0169 mwN). Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194) und dem sind die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten (VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169). Aus der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer am 12.12.2024 entlassen und es liegt sohin lediglich ein Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten des Wohlverhaltens in Freiheit, nach Verbüßung eines Teils der Haft, vor. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in „absoluter“ Freiheit, also nach Verbüßung der gesamten Haft oder gegebenenfalls des elektronisch überwachten Hausarrests, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Der lange Tatzeitraum von über zehn Jahren und die Schwere der vom Beschwerdeführer verwirklichten Verbrechen und Vergehen wirken bei der Prognosebeurteilung jedenfalls schwerer als sein noch nicht einmal zweijähriges Wohlverhalten in Freiheit. In diese Beurteilung fließt – wie bereits ausgeführt – außerdem mit ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm beantragten Strafaufschubs noch nicht einmal die gesamte Haftstrafe verbüßt hat.
Auch die glaubwürdigen und zum Teil nachgewiesenen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sich einer stationären Therapie unterzogen hat, weiterhin eine ambulante Suchtberatung wahrnimmt und sich von seinen Mittätern losgesagt hat und zu seinen Abnehmern (ausgenommen der geschiedenen Ehegattin) keinen Kontakt mehr hat, vermögen den noch zu kurzen Zeitraum des Wohlverhaltens und vor allem die Schwere des Fehlverhaltens nicht aufzuwiegen. Die Zeit seit Verbüßung der Untersuchungshaft ist angesichts des langen Deliktzeitraums und der Suchtgiftdelikten innewohnenden großen Wiederholungsgefahr jedenfalls zu kurz, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
An die Erwägungen des Strafgerichtes im Beschluss vom 20.10.2025, Zl ***, wonach der Verurteilte nach Art und Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist, ist das Verwaltungsgericht nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht (und auch die Behörde) haben das Vorliegen eines Passversagungsgrundes eigenständig zu beurteilen (vgl VwGH 25.09.2019, Ra 2019/22/0049 mwN).
Zu berücksichtigen ist aber außerdem, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von 15 Jahren selbst in großen Mengen verschiedenste Suchtmittel konsumierte und davon abhängig war. Im Hinblick auf diese Umstände und unter Berücksichtigung des Erfahrenswissens, dass gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (VwGH 28.06.2000, Zl 2000/18/0119 mwN), gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei einem Rückfall den Pass dazu benützen könnte, Suchtgift in einer größeren Menge einzuführen, auszuführen und in Verkehr zu setzen.
Der Beschwerdeführer stellte seinen Suchtmittelkonsum nach einem schweren medizinischen Notfall für zwei Monate ein, verfiel aber aufgrund familiärer Probleme (Scheidung) wieder in einen noch intensivieren Konsum. Auch wenn der Beschwerdeführer eine längere stationäre Therapie absolvierte und auch derzeit noch Termine bei der Suchthilfe wahrnimmt, kann die bei Suchtmittelabhängigen große Rückfallgefahr aufgrund des noch kurzen Zeitraums nach Beendigung des Konsums noch nicht als gering angesehen werden.
Dem Beschwerdevorbringen, dass er noch nie seinen Reisepass dafür verwendet habe, Suchtmitteldelikte zu begehen, geht ins Leere, da es in einem Verfahren iSd § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG nicht von Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz verwendet hat und selbst das Suchtgift aus dem Ausland importiert hat (VwGH 19.09.2001, Zl 2001/18/0169). Es ist doch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (VwGH 27.01.2004, Zl 2003/18/0284 mwN). Die Verwendung eines Reisepasses würde dem Beschwerdeführer einen weiteren Handel mit Suchtmittel jedenfalls erleichtern. In Anbetracht dieser Judikatur des VwGH sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe selbst niemals Suchtmittel auf das Gebiet der Republik Österreich eingeführt und nur einer anderen Person ein negatives COVID-19-Testzertifikat zur Verfügung gestellt, damit diese in Umgehung der Einreisebestimmungen auf das Gebiet der Republik Österreich einreisen habe können, ohne Bedeutung. Ebenso unerheblich muten vor dem Hintergrund dieser Judikatur die Ausführungen seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, wonach es keine Wiederholungsgefahr im Zusammenhang mit der Verwendung des Reisepasses geben könne, weil der Beschwerdeführer bisher in seinem Leben noch nie den Reisepass oder ein behördliches Dokument verwendet habe, um sein damaliges Fehlverhalten irgendwie zu befördern.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er keinen Kontakt mehr zu früheren Abnehmern und Mittätern sowie in die Drogenkreise oder Drogenszene habe, vermochten wiederum aufgrund des kurzen Zeitraumes des Wohlverhaltens das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Entzug der Reisedokumente nicht gerechtfertigt ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH vom 17.11.2011, C-340/10, Rs Gaydarov, stellt die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit dar, welche in den Anwendungsbereich der RL 2004/38/EG fällt. Durch die Entziehung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs 1 Z 3 PassG wird das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt und es muss eine Auseinandersetzung damit erfolgen, inwieweit vom Betroffenen immer noch eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG ausgeht. Bloß allgemeine Aussagen hinsichtlich des Erfahrungswissens ohne das Anführen konkreter Tatsachen, auf welche die Annahme nach § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG gestützt wird, werden diesen Anforderungen an die Zukunftsprognose nicht gerecht. Bei der Prognoseentscheidung sind neben der Beurteilung der Schwere des gesetzten Fehlverhaltens und der Dauer des Wohlverhaltens auch die familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie seine wirtschaftliche Perspektive zu berücksichtigen und es muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024).
Das Landesverwaltungsgericht anerkennt die derzeit stabilen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, aber diese vermochten keine Unverhältnismäßigkeit aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn aus erster Ehe im Bezirk X und auch seine Eltern, die ihn bei der Betreuung des Sohnes unterstützen, leben in unmittelbarer Nähe. Er kann auch seiner beruflichen Tätigkeit im Bezirk X nachgehen und benötigt dafür aktuell kein Reisedokument.
Mit seinen Angaben in der Verhandlung, wonach er mit seinem Sohn regelmäßig für Freizeitaktivitäten ins grenznahe Bayern fahre und seit zwei Jahren nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin im Urlaub gewesen sei, vermochte er keine Unverhältnismäßigkeit aufzuzeigen. Auch die Ausführungen seines Rechtsvertreters in der Verhandlung, er benötige seinen Reisepass z.B. für den Fall, dass sein Sohn in der Schule einen Ausflug nach Bayern mache und der Beschwerdeführer ihn dann dort nicht abholen könne, ändern an der vorgenommenen Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nichts.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 2 EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt, der einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff unter anderem zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Gesundheit rechtfertigt, und die vorliegend ausgesprochene Entziehung des Reisepasses dient gerade diesem Zweck (VwGH 27.01.2004, 2003/18/0284).
Auch aus der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers lässt sich keine Unverhältnismäßigkeit ableiten. Der Beschwerdeführer arbeitet derzeit in Vollzeit bei einer Eni-Tankstelle in V und hat dort die Vize-Stationsleitung inne. Seine Lebensgefährtin ist ebenso in Vollzeit beschäftigt. Somit liegt ein geregeltes Haushaltseinkommen vor, das den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers, seiner Partnerin und seines Sohnes sichert. Wenngleich das Landesverwaltungsgericht die in der Verhandlung vorgebrachten Aufstiegsmöglichkeiten des Beschwerdeführers nach dem elektronisch überwachten Hausarrest und die damit im Zusammenhang stehenden Schulungsmaßnahmen in Südtirol anerkennt, vermag dieses Vorbringen keine Unverhältnismäßigkeit der Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises zu bewirken, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – über eine fixe Arbeitsstelle und ein gesichertes Einkommen verfügt.
Auch mit seinen Ausführungen vor dem Landesverwaltungsgericht, er gehe regelmäßig in U einkaufen, weil dort die Lebensmittel günstiger seien, vermochten keine Unverhältnismäßigkeit aufzuzeigen. Es besteht die Möglichkeit, dass andere Familienmitglieder Einkäufe im günstigeren U erledigen.
Aus alledem ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten und der Schutz der Volksgesundheit im gegenständlichen Fall das Interesse des Beschwerdeführers an seinem beruflichen Aufstieg, am günstigeren Einkaufen und an Freizeitaktivitäten in Deutschland überwiegen.
Die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen, der lange Deliktszeitraum, der über einen längeren Zeitraum andauernde massive Suchtgiftkonsum und die bisher noch nicht einmal zwei Jahre andauernde Zeit des Wohlverhaltens konnten in gegenständlichem Fall nicht zu einer positiven Prognoseentscheidung führen. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers war als gravierend einzustufen und es ist von einer großen Gefährdung der Volksgesundheit durch die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen auszugehen.
Der Beschwerdeführer mag sich vom Suchtmittelkonsum und auch von Mittätern und Abnehmern und von den Drogenkreisen im Allgemeinen losgesagt haben, begab sich auch in Behandlung und ist ernsthaft bemüht, sich mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn ein rechtskonformes Leben aufzubauen. Angesichts der noch ausstehenden Haftstrafe oder des elektronisch überwachten Hausarrests und des zu kurzen Zeitraums des Wohnverhaltens im Vergleich zum langen Deliktszeitraum kann in gegenständlichem Fall noch nicht von der positiven Prognose des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Gefahr eines Rückfalls ist aus Sicht des erkennenden Gerichts noch zu hoch einzustufen und es kann noch nicht von einer dauerhaften Entwöhnung ausgegangen werden und die Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises durch die belangte Behörde ist nicht unverhältnismäßig, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösende Rechtsfrage konnte an Hand der zitierten Judikatur des VwGH gelöst werden und es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen. Eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose, wie sie in gegenständlichem Fall vorzunehmen war, ist außerdem, sofern sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel (vgl VwGH 27.6.2022, Ra 2022/22/0076, mwN).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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