LVwG T LVwG-2026/37/0438-6

LVwG-2026/37/0438-6Landesverwaltungsgericht27.04.2026

Regest

Gemeindegutsagrargemeinschaft<br/>Feststellungsverfahren<br/>Agrargemeinschaftsmitglied<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/37/0438-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.37.0438.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (= belangte Behörde) vom 13.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 21.11.2024 stellten die BB, vertreten durch den Substanzverwalter CC, Adresse 2, **** Z, und die Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister DD, Adresse 2, **** Z, beide vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Y, den Antrag, die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (= belangte Behörde) möge feststellen,

1. dass die BB in Z auf Gemeindegut besteht,

2. welche Grundstücke der BB in Z Gemeindegut sind und

3. welche Grundstücke der BB in Z Substanzvermögen gemäß § 33 Abs 5 lit b (richtig „lit a“) Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) sind.

Die Antragstellerinnen begründeten ihr Ansuchen im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der BB noch nicht explizit bescheidmäßig festgestellt worden sei, ob diese auf Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.

Mit Bescheid vom 17.11.2025, Zl ***, stellte die belangte Behörde fest,

„1.dass es sich bei der BB um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt“,

„2.dass die Gste **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11 und **12 in EZ ** GB *** Z, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen“, und

„3.dass die Gste **13 und **14 in EZ ** GB *** Z sowie das Gst **15 in EZ *** GB *** Z, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen“, diese Grundstücke aber „Substanzerlöse im Sinne des § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996“ sind.

Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 beantragte der Beschwerdeführer (= AA, Adresse 1, **** Z) als anteilsberechtigtes Mitglied der BB die Zuerkennung der Parteistellung im Feststellungsverfahren, die Zustellung des Bescheides vom 17.11.2025 und die Gewährung der Akteneinsicht in den genannten Verfahrensakt. Über diesen Antrag erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 13.01.2026, Zl ***, gegen den der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.02.2026 Beschwerde erhob.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA gegen den Bescheid vom 13.01.2026 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Am 14.04.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verband das gegenständliche Verfahren mit dem zu Zl LVwG-2025/37/3327 anhängigen Verfahren. Der Beschwerdeführer verwies auf die Darlegungen in der Beschwerde vom 18.02.2026. Ergänzend hielt er [= der Beschwerdeführer] fest, dass er Eigentümer der EZ ***, Erbhof FF, und damit Mitglied und Miteigentümer der BB sei. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.11.2025 werde Gemeindegut festgestellt und die Substanz der Mitglieder der Agrargemeinschaft auf die Gemeinde Z übertragen. Den Antrag auf Parteistellung in diesem Verfahren habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.01.2026 abgelehnt. Als Begründung werde angeführt, dass der Feststellungsbescheid vom 17.11.2025 nach § 73 lit d TFLG 1996 nur deklarative und keine konstitutive Wirkung habe und keine Rechte der Mitglieder betroffen seien. Mit Regulierung vom 18.03.1949 sei festgestellt worden, dass das gemeinschaftliche Gebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück sei, und zwar gemäß § 36 Abs 1 lit b FLG 1935. Folglich sei das Eigentum der BB festgestellt worden. Die BB bestehe aus den jeweiligen Mitgliedern, die im Bescheid aus dem Jahr 1949 taxativ angeführt seien. Die Gemeinde Z habe kein Anteilsrecht zuerkannt bekommen. Folglich stehe ein agrarrechtlicher Titel in materieller als auch formeller Sicht fest. Mit der Eintragung im Grundbuch seien folglich materiell und formell die Mitglieder der Agrargemeinschaft entstanden. Folglich seien Titel und Modus für das Eigentum von Grundstücken gegeben. Eine Änderung des Eigentums sei konstitutiv. Mit den Spruch-punkten 2. und 3. des Bescheides vom 17.11.2025 würden Eigentumsrechte an den Grundstücken der BB entzogen. Agrarische Anteilsrechte seien durch Art 5 Staatsgrundgesetz (StGG) geschützt. Durch die Verweigerung der Parteistellung würden fundamentale Verfahrensrechte, insbesondere die Akteneinsicht und das Parteiengehör nach § 45 Abs 3 AVG, verletzt. Zur Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen sei ihm [= dem Beschwerdeführer] die Parteistellung im Verfahren zur Zl *** zuzuerkennen.

Die durch den Substanzverwalter vertretene Agrargemeinschaft und die Gemeinde Z verwiesen auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen vom 10.04.2026. Ergänzend hoben sie hervor, dass entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0021, den Mitgliedern einer Gemeindegutsagrargemeinschaft gegen die Feststellung, wonach das gemeinschaftliche Gebiet Gemeindegut sei, kein Beschwerderecht zukomme. Folglich sei die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch Verlesen des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärte nach Abschluss des Beweisverfahrens die Verhandlung gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) in Verbindung mit (iVm) § 39 Abs 3 AVG für geschlossen.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Parteien:

1. Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bestritt die Rechtsansicht der belangten Behörde einer vollständigen Mediatisierung seiner Rechte durch die Agrargemeinschaft. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.11.2025 werde Gemeindegut festgestellt und die Substanz der Mitglieder der Agrargemeinschaft auf die Gemeinde Z übertragen. Der Feststellungsbescheid vom 17.11.2025 bedeute somit eine konstitutive Eigentumsübertragung außerhalb eines Verfahrens und verletze damit verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrechte. Mit der im Bescheid vom 17.11.2025 getroffenen Feststellung werde seine Dispositionsbefugnis als Miteigentümer faktisch beseitigt. Daher sei seine Parteistellung nach § 74 TFLG 1996 in Verbindung mit § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zwingend gegeben.

Zu den Spruchpunkten 1. und 2. des Feststellungsbescheides vom 17.11.2025 hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass im Gegensatz zu sonstigen Gemeindegutsagrargemeinschaften zur BB keine Feststellung nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 vorliege, vielmehr habe die historische Agrarbehörde im Regulierungsplan vom 18.03.1949, Zl ***, eine letztgültige Feststellung nach § 36 Abs 1 lit b FLG 1935 vorgenommen. Eine derartige Feststellung würde – entsprechend den klaren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis zu Zl 2010/07/0075 – eindeutig und bindend das Eigentum der Mitglieder festlegen. Die belangte Behörde habe im Feststellungsbescheid vom 17.11.2025 die Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 18.03.1949 missachtet, obwohl dessen Rechtskraft gemäß § 87 Abs 1 TFLG 1996 allen weiteren agrarbehördlichen Verfahren zugrunde zu legen sei. Mit Regulierung vom 18.03.1949 sei festgestellt worden, dass das gemeinschaftliche Gebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück sei, und zwar gemäß § 36 Abs 1 lit b FLG 1935. Folglich sei das Eigentum der BB festgestellt worden. Die BB bestehe aus den jeweiligen Mitgliedern, die im Bescheid aus dem Jahr 1949 taxativ angeführt seien. Die Gemeinde Z habe kein Anteilsrecht zuerkannt bekommen. Folglich stehe ein agrarrechtlicher Titel in materieller als auch formeller Sicht fest. Mit der Eintragung im Grundbuch seien folglich materiell und formell die Mitglieder der Agrargemeinschaft entstanden. Folglich seien Titel und Modus für das Eigentum von Grundstücken gegeben. Eine Änderung des Eigentums sei konstitutiv. Mit den Spruchpunkten 2. und 3. des Bescheides vom 17.11.2025 würden Eigentumsrechte an den Grundstücken der BB entzogen. Agrarische Anteilsrechte seien durch Art 5 StGG geschützt. Durch die Verweigerung der Parteistellung würden fundamentale Verfahrensrechte, insbesondere die Akteneinsicht und das Parteiengehör nach § 45 Abs 3 AVG, verletzt. Zur Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen sei ihm [= dem Beschwerdeführer] die Parteistellung im Verfahren zur Zl *** zuzuerkennen.

Zudem hielt der Beschwerdeführer fest, dass die belangte Behörde auch mit Spruchpunkt 3. des Feststellungsbescheides vom 17.11.2025 konstitutiv Eigentumsrechte an den im zitierten Spruchpunkt erwähnten Grundstücken an die Gemeinde Z übertrage. Diese Feststellung sei durch § 73 TFLG 1996 nicht gedeckt und bedeute im Ergebnis eine entschädigungslose Enteignung.

Abschließend wies der Beschwerdeführer auf den Bescheid zur Zl *** und das landesverwaltungsgerichtliche Erkenntnis vom 09.04.2025, Zl LVwG-2021/37/0048-92, hin, wonach bereits rechtskräftige Entscheidungen zu Substanzerlösen der BB getroffen worden seien. Eine erneute Entscheidung sei daher rechtswidrig.

2. Vorbringen der durch den Substanzverwalter vertretenen BB und der Gemeinde Z:

Die durch den Substanzverwalter vertretene BB und die Gemeinde Z betonten, dass entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0021, den Mitgliedern einer Gemeindegutsagrargemeinschaft gegen die Feststellung, wonach das gemeinschaftliche Gebiet Gemeindegut sei, kein Beschwerderecht zukomme. Folglich sei die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.

III.Rechtslage:

1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 in den Fassungen LGBl Nr 70/2014 (§ 33) und LGBl Nr 26/2017 (§ 74), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

[…]

(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.

[…]“

§ 74. (1) […] Parteien des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sind:

(2) Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.

(3) Parteien in einem Verfahren nach § 17 sind die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen.

(4) Parteien in einem Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17b sind die in den Abs. 1 lit. a und c, 3 und 7 genannten Personen, Körperschaften und Unternehmen, die Standortgemeinde sowie der Landesumweltanwalt und Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, . Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und welche Umweltorganisationen in Tirol zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gilt § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000. Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz jener öffentlichen Interessen dienen, deren Wahrung ihm gesetzlich aufgetragen ist, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen sowie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Umweltorganisationen, die zur Ausübung der Parteienrechte in Tirol berechtigt sind, können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen, soweit sie während der Auflagefrist nach § 17b Abs. 3 schriftlich Einwendungen erhoben haben, und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(5) Parteien im Verfahren zur Bewilligung der Absonderung von Anteilsrechten (§ 38 Abs. 3 und 6) und zur Bewilligung der Teilung von Stammsitzliegenschaften (§ 39 Abs. 1) sind die Eigentümer der bisher berechtigten Stammsitzliegenschaften, die Inhaber eines walzenden Anteilsrechtes und die Erwerber von Anteilsrechten und von Trennstücken einer Stammsitzliegenschaft; im Fall des § 38 Abs. 4 lit. c Z 2 ist auch die Gemeinde Partei. Wenn im Zuge der Absonderung Anteilsrechte mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden werden, an deren Eigentum bereits Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, oder wenn im Zuge der Teilung einer Stammsitzliegenschaft die mit dieser bisher verbundenen Anteilsrechte aufgeteilt werden, so ist die Agrargemeinschaft vor der Erlassung des Bescheides zur Frage einer allfälligen dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträglichen Anhäufung oder Zersplitterung von Anteilsrechten zu hören. In diesen Fällen ist der Agrargemeinschaft weiters der die Absonderung oder Teilung bewilligende Bescheid mitzuteilen.

(6) Parteien des Regulierungs- und Teilungsverfahrens sind:

(7) Parteien des Auseinandersetzungsverfahrens sind die die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die im Auseinandersetzungsverfahren durch den Obmann vertreten wird (§ 35 Abs. 9). Im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz sind auch die sonstigen Nutzungsberechtigten Partei des Auseinandersetzungsverfahrens.

(7a) Partei des Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 sind:

(8) Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.

(9) In Verfahren nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4a und nach § 70a ist die für die entsprechenden Verfahren im jeweiligen Nachbarstaat zuständige Behörde vor der Erlassung des Bescheides zur Frage einer allfälligen dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträglichen Anhäufung oder Zersplitterung von Anteilsrechten bzw. zur Frage der von dieser Behörde für den auf ihrem Staatsgebiet liegenden Teil des einheitlichen Bewirtschaftungsgebietes erlassenen Bewirtschaftungsregeln zu hören. In derartigen Verfahren ist dieser Behörde weiters die das Verfahren abschließende Entscheidung zur Kenntnis zu übersenden.

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 138/2017 (§ 28) sowie BGBl I Nr 57/2018 (§ 31), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2026, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 23.01.2026 zugestellt. Die Beschwerde vom 10.02.2026 wurde am 17.02.2026 auf digitalem Weg an der für diese Form der Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse der belangten Behörde und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 03.12.2025 die Einräumung der Parteistellung in dem die BB betreffenden, auf § 73 lit d TFLG 1996 gestützten Feststellungsverfahren und damit zusammenhängend die Zustellung des Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 17.11.2025, Zl ***. § 73 lit d TFLG 1996 kennt keine gesonderte Bestimmung über die Parteistellung. Eine allfällige Parteistellung ist daher anhand der Generalklausel des § 74 Abs 8 TFLG 1996 zu prüfen.

Dazu ergibt sich Folgendes:

Die Anwendbarkeit der Regelungen über die „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 hängt allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen ab. Ein Feststellungsbescheid über die Art der Agrargemeinschaft hat nicht konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung. Handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft, so besteht rechtens zu keinem Zeitpunkt für die einzelnen Mitglieder ein Recht auf Zugriff auf den Substanzwert. Die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft bewirkt somit nicht den Entzug des eben umschriebenen Rechtes. Handelt es sich um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft, so steht das Substanzrecht unverändert den Agrargemeinschaftsmitgliedern zu. Auch mit einer solchen Feststellung ist kein Entzug des Rechts, bezogen auf die jeweilige Gemeinde, verbunden. Die an die Feststellung der Gemeindegutsagrargemeinschaft geknüpften Rechtsfolgen treffen nur die Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts und ihre Organe, nicht aber die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder. Da durch einen Feststellungsbescheid und die daran anknüpfenden Folgen den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft keine Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden, lässt sich aus § 74 Abs 8 TFLG 1996 keine Parteistellung von Agrargemeinschaftsmitgliedern in einem auf § 73 lit d TFLG 1996 gestützten Feststellungsverfahren ableiten. Vielmehr repräsentiert die betroffene Agrargemeinschaft die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte (so VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0021).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, GB *** Z, und damit anteilsberechtigtes Mitglied der BB. Über den Antrag der BB, vertreten durch den Substanzverwalter CC, und der Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister DD, vom 21.11.2024 führte die belangte Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß § 73 lit d TFLG 1996 durch und erließ den Feststellungsbescheid vom 17.11.2025, Zl ***. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurden durch den eben zitierten Feststellungsbescheid keine, den Anteilsberechtigten eingeräumten Rechte auf Zugriff auf den Substanzwert entzogen. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer durch die durch den Obmann GG vertretene BB repräsentiert. Der Beschwerdeführer war somit nicht Partei des auf § 73 lit d TFLG 1996 gestützten, mit Bescheid vom 17.11.2025 abgeschlossenen behördlichen Verfahrens und kam ihm somit kein Recht auf Zustellung und Bekämpfung des zitierten Feststellungsbescheides zu.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Qualifikation der BB war aufgrund der eben dargelegten fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.

Die belangte Behörde wies zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung in dem die BB betreffenden Feststellungs-verfahren gemäß § 73 lit d TFLG 1996 als unbegründet ab und den Antrag auf Zustellung des Feststellungsbescheides vom 17.11.2025 als unzulässig zurück.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Die belangte Behörde verneinte zu Recht die vom Beschwerdeführer begehrte Parteistellung in dem die BB betreffenden Feststellungsverfahren. Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung und die Zurückweisung der beantragten Zustellung des Feststellungsbescheides vom 17.11.2025, Zl ***, erfolgten im Einklang mit § 74 Abs 8 TFLG 1996. Der angefochtene Bescheid ist somit nicht rechtswidrig. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 13.01.2026, Zl ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,Ra 2021/21/0071).

Im gegenständlichen Verfahren erfolgte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine umfangreiche Erörterung der relevanten Rechtsfragen. Deren Komplexität rechtfertigt das Absehen von der mündlichen Verkündung. Zudem verzichteten der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.04.2026 auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Parteistellung in dem die BB betreffenden Feststellungsverfahren anhand des § 74 Abs 8 TFLG 1996 auseinanderzusetzen. Die Erörterung erfolgte unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur, insbesondere des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2025, Ra 2014/07/0021. Folglich liegen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht vor. Dementsprechend wird die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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