LVwG T LVwG-2026/21/2560-5

LVwG-2026/21/2560-5Landesverwaltungsgericht27.04.2026

Regest

Freizeitwohnsitzpauschale<br/>Das Objekt wird nicht zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt<br/>Ersatzlose Behebung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/21/2560-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.21.2560.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel aufgrund des Vorlageantrages vom 20.8.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.7.2025, ***, über die Beschwerde vom 23.4.2025 von AA und BB, beide vertreten durch CC, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 26.3.2025, ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG 2003), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Angefochtener Bescheid

Im angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde den beiden Beschwerdeführern für die Jahre 2018 (Juli bis Dezember) bis 2024 die an den Tourismusverband Y zu entrichtende Freizeitwohnsitzpauschale für das Objekt Adresse 2, **** X in der Gesamthöhe von € 4.560,00 sowie einen Säumniszuschlag von € 91,20 vor.

Auf das Wesentliche zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführer könne nicht an dieser Anschrift festgestellt werden; nach den vorliegenden Unterlagen liege dieser vielmehr in W. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Verfügungsberechtigten über eine Wohnanschrift in Deutschland verfügen, in Österreich jedoch nicht gemeldet sind, deutsche Telefonnummern und E-Mail-Adressen verwenden und das Objekt in untergeordnetem Ausmaß kurzzeitig an Dritte überlassen wird.

Die Anmeldung einer Gewerbeberechtigung sowie die offenkundig untergeordnete, nicht hauptberuflich durch die Inhaber an diesem Standort ausgeübte Vermietungstätigkeit vermögen an der Qualifikation des Objekts als Freizeitwohnsitz nichts zu ändern.

B. Beschwerde

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, es handle sich beim gegenständlichen Objekt um keinen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 3 TAAG 2003. Die wenigen Nächtigungen, die – zugegebenermaßen – an Dritte vergeben wurden, erfolgten im Rahmen eines Beherbergungsbetriebs, weshalb die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzpauschale zu Unrecht erfolgt sei.

Außer Streit stehe, dass das Objekt den Beschwerdeführern weder zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen verbundenen Wohnbedürfnisses noch zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst zeitweilig zu Erholungszwecken diene, sondern ausschließlich als Gewerbebetrieb genutzt werde.

Die Vermietungstätigkeit sei nicht als untergeordnet zu qualifizieren, sondern befinde sich lediglich noch im Aufbau; eine Auslastung, wie sie in vergleichbaren Tiroler Gewerbebetrieben im hochalpinen Bereich abseits von Wintersportanlagen in der Winter- wie in der Sommersaison erzielt werde, sei derzeit noch nicht erreicht.

Im Übrigen habe die belangte Behörde keine Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung des Objekts durch die Beschwerdeführer selbst getroffen. Da ein eigener Aufenthalt der Beschwerdeführer im gegenständlichen Objekt nicht festgestellt worden sei, könnten diese auch nicht als „Gäste" im eigenen Haus qualifiziert werden.

C. Beschwerdevorentscheidung

Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, weder die Beschwerdeführer noch andere Personen seien im Objekt gemeldet. Das Objekt sei laut Mitteilung des Tourismusverbandes Y im August 2023 an siebzehn Gäste (davon vierzehn abgabepflichtig) für insgesamt 159 Nächte, im Januar 2024 an zwei Gäste (beide abgabepflichtig) für insgesamt vier Nächte, im August 2024 an einen Gast (abgabepflichtig) für eine Nacht, im September 2024 ebenfalls an einen Gast (abgabepflichtig) für fünf Nächte, im Dezember 2024 an drei Gäste (davon zwei abgabepflichtig) für insgesamt neun Nächte und im Januar 2025 an drei Gäste (alle abgabepflichtig) für insgesamt sechs Nächte vermietet worden. Die Vermietungstätigkeit sei dem Tourismusverband Y im August 2023 gemeldet worden. Eine Gewerbeanmeldung bei der Wirtschaftskammer Tirol sei mit August 2021 erfolgt. Die Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz erfolge seit September 2021.

Die Beschwerdeführer hätten als Beweismittel die Erklärung zur Gewerbeanmeldung vom 26.8.2021, eine Einverständniserklärung für das Gewerbe vom 26.8.2021 und eine Bestätigung der Antragstellung zur Gewerbeanmeldung (Datum unbekannt) vorgelegt. Weitere Beweise zur Nichtnutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz seien nicht vorgelegt worden.

Den Beschwerdeführern komme eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu, in solchen Fällen liege es primär am Abgabepflichtigen, alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind. Diese Mitwirkungspflicht sei umso größer, als es der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht unmöglich sei, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung der Betroffenen bedürfe. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen würden sich auf die Unterlagen zur Gewerbeanmeldung sowie den Hinweis auf gewerbliche Vermietung beschränken. Weitere Unterlagen seien, trotz Hinweis der Abgabenbehörde, nicht vorgelegt worden.

Es sei zwar grundsätzlich eine Nutzung durch sonstige wechselnde Gäste gegeben, aufgrund der geringen Anzahl der Nächtigungen durch wechselnde Gäste könne jedoch eine Nutzung durch die Eigentümer selbst nicht ausgeschlossen werden.

Im Rahmen eines Telefonates seitens des Beschwerdeführers habe dieser mitgeteilt, die Vermietung erfolge seit 2023, bis dahin sei das Objekt saniert worden. Bei diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer auch festgehalten, dass er nichts gegen die Bezahlung hätte, wenn er eine entsprechende Widmung als Freizeitwohnsitz bekäme.

C. Weiteres Verfahren

Mit Schriftsatz vom 20.08.2025 stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in dem sie festhalten, dass die Sachverhaltsdarstellungen der belangten Behörde teilweise unrichtig seien, insbesondere hinsichtlich der Darstellung eines Telefonats und der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen. Mit Schreiben vom 25.9.2025 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 24.2.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen die Beschwerdeführer, ihre rechtsfreundliche Vertretung RAA DD sowie EE und FF als Vertreter der belangten Behörde.

Die Beschwerdeführer gaben zusammengefasst an, sie hätten ursprünglich beabsichtigt, in das Haus einzuziehen. Da ihr Sohn ein barrierefreies Umfeld sowie ein geeignetes inklusives schulisches Angebot benötige, sei ihnen dies nicht möglich gewesen; sie hätten das Objekt daraufhin saniert und zur Vermietung angeboten. Die Vermietungstätigkeit laufe bereits seit 2021; zudem sei eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) erfolgt. Übernachtungen im Objekt hätten ausschließlich im Zusammenhang mit Pflegearbeiten, Reparaturen oder Vorbereitungsarbeiten für die weitere Vermietung stattgefunden; zu Freizeitwohnsitzzwecken hätten sie dort nie genächtigt. Der längste zusammenhängende Aufenthalt habe vier Tage betragen und sei auf die Montage einer Mobilfunkantenne am Dach zurückzuführen.

Das Objekt sei im Vergleich zu ähnlichen Mietobjekten höherpreisig, weshalb die Nachfrage geringer ausfalle; vermietet werde zudem ausschließlich das gesamte Haus und nicht einzelne Einheiten. Den überwiegenden Teil der Zeit stehe das Objekt leer.

Der Beschwerdeführer habe beim Telefonat mit der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass es sich um einen Beherbergungsbetrieb handle und eine Nutzung des Objekts als Freizeitwohnsitz gesetzlich nicht zulässig sei.

Die als Zeugin einvernommene GG von der belangten Behörde gab an, sie könne sich an dieses Telefonat nicht erinnern, da sie eine Vielzahl von Telefonaten führe. Sie habe jedoch im Anschluss an das Gespräch einen Aktenvermerk angefertigt und darin alles Besprochene festgehalten.

Den Beschwerdeführern wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um Sanierungsunterlagen und sonstige Beweismittel vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 24.3.2026 legten die Beschwerdeführer verschiedene Urkunden vor, die im Rahmen des Parteiengehörs der belangten Behörde übermittelt wurden. Diese nahm mit Schreiben vom 8.4.2026 Stellung und führte aus, dass aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegten Unterlagen – insbesondere der darin nachgewiesenen Umbauarbeiten sowie der seit April 2021 durchgehenden Vermietungstätigkeit – nicht mehr vom Vorliegen bzw jedenfalls von der Nutzung eines Freizeitwohnsitzes ausgegangen werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr erstmals dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer. Aufgrund dieser Sonderkonstellation könne für das gegenständliche Verfahren ausnahmsweise nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Nächtigungen im Rahmen der „Hauspflege" – also der Vorbereitung zur Vermietung bzw Durchführung von Reparaturen – um Nächtigungen im Rahmen des Tourismus handle.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind aufgrund des Kaufvertrages vom 16.6.2018 zu je einem Hälfte-Miteigentumsanteil Eigentümer an der Liegenschaft Adresse 2, **** X,KG *****, EZ ***1. Das Objekt ist kein bewilligter Freizeitwohnsitz.

Die Beschwerdeführer beabsichtigten ursprünglich, in das Haus einzuziehen. Ihr im Jahr 2011 geborener Sohn kann von Geburt an nicht gehen und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Im Zuge der Entwicklung ihres Sohnes gelangten die Beschwerdeführer zur Erkenntnis, dass Barrierefreiheit sowie ein geeignetes inklusives schulisches Angebot unabdingbar sind und diese Voraussetzungen in ihrem Haus in Y nicht erfüllt werden. Da ein Einzug aus diesen Gründen nicht in Betracht kam, wurde das Objekt entsprechend saniert und zur Vermietung angeboten. Die Sanierungsarbeiten erstreckten sich über die Jahre 2018 bis 2021.

Die erste Vermietung erfolgte im Dezember 2021. Der Beschwerdeführer meldete sich zudem am 26.8.2021 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) an. Die Gewerbeanmeldung (Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 2 Z 4 GewO 1994 – Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste) erfolgte mittels eines am 17.9.2021 bei der Wirtschaftskammer Tirol, Bezirksstelle Z, eingelangten Schriftsatzes.

Die beiden Beschwerdeführer haben ihren Hauptwohnsitz in W. Die Fahrtstrecke von dort zum verfahrensgegenständlichen Objekt beträgt ca. drei bis dreieinhalb Stunden.

Seit dem Erwerb des verfahrensgegenständlichen Objekts haben die Beschwerdeführer dort vereinzelt genächtigt. Diese Aufenthalte dienten der Renovierung und Adaptierung des Objekts, der Durchführung diverser kleinerer Reparaturen sowie der Montage einer Mobilfunkantenne auf dem Dach. Darüber hinaus erfolgten Aufenthalte zum Zweck der Vorbereitung des Objekts auf die Vermietung.

Das Objekt wird nicht zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt.

III.Beweiswürdigung

Diese getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Dass das Haus nicht zu Freizeitwohnsitzzwecken verwendet wird, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführer und aus den Unterlagen zur Renovierung des Hauses, die dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.3.2026 vorgelegt wurden.

IV.Erwägungen

A. Kern des Verfahrens

Kern des Verfahrens ist die Frage, ob für das von den Beschwerdeführern gehaltene Objekt eine Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG) festzusetzen ist. Die Abgabepflicht setzt einerseits das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes iSd § 2 lit e TAAG voraus; andererseits sind nach § 3 Abs 1 lit b TAAG nur Nächtigungen „im Rahmen des Tourismus" in solchen Objekten abgabepflichtig, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 TAAG eingreift. Die Freizeitwohnsitzpauschale iSd § 2 lit g iVm § 6 Abs 6 TAAG knüpft dabei an Nächtigungen des Verfügungsberechtigten und seiner Angehörigen an; sie ist pauschal nach der Wohnnutzfläche ausgestaltet und setzt voraus, dass im Abgabenzeitraum überhaupt Nächtigungen iSd § 3 Abs 1 lit b TAAG stattfinden. Fehlen solche Nächtigungen, entsteht keine Abgabepflicht.

B. Rechtliche Beurteilung

Nach § 2 lit e TAAG liegt ein Freizeitwohnsitz vor, wenn ein Objekt erstens nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient und zweitens zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird.

Nicht jede Nutzung, die nicht dem Hauptwohnsitz zuzuordnen ist, ist ohne Weiteres als Freizeitwohnsitz zu qualifizieren. Die normierte Abgabepflicht erfasst Wohneinheiten, die Aufenthalte während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder der sonstigen Freizeitgestaltung außerhalb beruflicher Zwecke ermöglichen. Wenn keine Umstände ersichtlich sind, die eine Freizeitwohnsitznutzung indizieren, und eine solche nach der Lage des Falles auszuschließen ist, kann eine Abgabepflicht für dieses Objekt nicht entstehen(VwGH 25.6.2025, Ro 2022/13/0012).

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde das gegenständliche Objekt von den Beschwerdeführern ausschließlich zur Durchführung von Sanierungs- und Adaptierungsarbeiten sowie zur Vorbereitung einer gewerblichen Vermietung genutzt. Freizeit- oder erholungsbezogene Aufenthalte konnten nicht festgestellt werden; auch eigene Nächtigungen der Beschwerdeführer stehen ausschließlich mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang. Die Beschwerdeführer haben das Objekt in den Jahren 2018 bis 2021 saniert, sich im Jahr 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen angemeldet und ein Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 2 Z 4 GewO („Beherbergung von Gästen … bis zu zehn Fremdenbetten") angemeldet; die erste Vermietung an Gäste erfolgte im Dezember 2021. Diese objektiven Umstände belegen, dass das Objekt auf eine erwerbswirtschaftliche Nutzung als kleiner Beherbergungsbetrieb ausgerichtet war und eine eigenständige Nutzung zu Erholungszwecken durch die Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände nach der Lage des Falles ausgeschlossen ist.

Die vergleichsweise geringe Vermietungsintensität in den ersten Jahren vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer haben das Objekt über mehrere Jahre (2018 bis 2021) umfassend saniert und erst anschließend schrittweise einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Dass die Auslastung in der Anlaufphase eines kleinen Beherbergungsbetriebs – zumal eines höherpreisigen Gesamtobjekts abseits von Wintersportanlagen – hinter jener vergleichbarer etablierter Betriebe zurückbleibt, ist nachvollziehbar und indiziert für sich allein keine Freizeitwohnsitznutzung. Entscheidend ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nutzung zu Erholungs- oder Freizeitzwecken festgestellt werden konnten.

Es liegt damit ein Sachverhalt vor, bei dem eine Nutzung zu Erholungszwecken nachvollziehbar ausgeschlossen werden konnte. Die zweite, konstitutive Komponente des Freizeitwohnsitzbegriffs – die Erholungs- bzw Freizeitorientierung der Nutzung – ist damit nicht erfüllt. Ein Objekt, das nachvollziehbar ausschließlich für betriebsvorbereitende Zwecke genutzt und bereitgehalten wird und bei dem eine Nutzung zu Urlaubs- oder Erholungszwecken nach der Lage des Falles auszuschließen ist, ist daher nicht als Freizeitwohnsitz iSd § 2 lit e TAAG zu qualifizieren.

Damit fehlt es bereits an der tatbestandlichen Grundvoraussetzung eines Freizeitwohnsitzes.

C. Ergebnis

Da das gegenständliche Objekt nach dem festgestellten Sachverhalt weder zu Freizeit- noch zu Erholungszwecken, sondern ausschließlich zu Sanierungs- und betriebsvorbereitenden Zwecken genutzt wurde, liegt kein Freizeitwohnsitz iSd § 2 lit e TAAG vor. Mangels Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes und mangels Nächtigungen im Rahmen des Tourismus ist der Abgabenanspruch auf eine Freizeitwohnsitzpauschale nach § 3 Abs 1 lit b iVm § 6 Abs 6 TAAG nicht entstanden. Die Vorschreibung erweist sich daher als rechtswidrig; der angefochtene Bescheid war ersatzlos aufzuheben. Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Verjährung der für das Jahr 2018 vorgeschriebenen Freizeitwohnsitzpauschale.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Habel

(Richter)

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