LVwG T LVwG-2026/38/0624

LVwG-2026/38/0624Landesverwaltungsgericht24.04.2026

Regest

Fahren ohne Führerschein

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/38/0624

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.38.0624

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 21.01.2026, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachfolgend zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:16.10.2025, 17:23 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 3 in Z

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht in Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 – FSG 1997, BGBl 120/1997 in der derzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 74/2015 (iVm) § 1 Abs 3 Führerscheingesetz 1997 – FSG 1997, BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 74/2015

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

Verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerk-delikt

€ 600,00

11 Tagen 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 37 Abs Abs 1 Führerscheingesetz 1997 – FSG 1997 iVm § 37 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz 1997 – FSG 1997, BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 74/2015

Nein

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zu zahlen:

Euro 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafen, jedoch mindestens Euro 10,00 für jedes Delikt.

Der zuzahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro

660,00“

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie am Tatort zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt habe. Im Auto seien noch weitere Personen, nämlich der Vater, der Fahrer – der Lebensgefährte – und ihre Tochter gewesen. Somit begehre sie die Aufhebung des Straferkenntnisses.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. Feststeht weiters, dass sie am Tatort zum Tatzeitpunkt ein Fahrzeug, nämlich das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***, sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens bestritten hat, dass sie am Tatort zum Tatzeitpunkt den gegenständlichen PKW gelenkt habe, so haben beide Polizisten, die den Vorfall wahrgenommen haben, in ihrer Zeugenaussage, unabhängig voneinander, bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am Tatzeitpunkt Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges war. Bei beiden Beamten handelt es sich um geschulte Beamte, die in der Lage sind, Verkehrszusammenhänge festzustellen und entsprechend auch zu beurteilen. Ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht war glaubwürdig und so stellt nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes die Behauptung der Beschwerdeführerin eine reine Schutzbehauptung dar. Bei den Beamten ist auch noch festzuhalten, dass sie unter Wahrheitsverpflichtung standen und eine Falschaussage hätte für sie strafrechtliche Konsequenzen, sodass ihren Aussagen gefolgt werden konnte.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der derzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 90/2023, lauten wie folgt:

„§ 1.

Geltungsbereich

(1) […]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klasse C (C1) oder D (D1) zulässig, wenn der Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5.500 Kilogramm dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1. […]

Strafbestimmungen

§ 37

Strafausmaß

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts Anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die in den bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) […]

(4) Eine Mindeststrafe von Euro 726,00 ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

(5) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall wurde vonseiten der Beschwerdeführerin die Begehung der Tat während des gesamten Verfahrens bestritten. Sie führte aus, dass ihr Lebensgefährte am Tatort zum Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt habe und nicht sie. Im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden die beiden Polizisten, die Anzeige erstatteten, einvernommen. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte blieben der Verhandlung fern. Wie bereits unter dem Punkt Beweiswürdigung ausgeführt, machten die Polizisten im Rahmen ihrer Aussagen, die zudem unter Wahrheitsverpflichtung erfolgte, einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Zudem ist es nicht ersichtlich, warum sie eine Anzeige machen sollten, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht gefahren wäre. So konnte letztendlich das erkennende Landesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am Tatzeitpunkt am Tatort das gegenständliche Fahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt hat. Somit ist die objektive Tatseite des gegenständlichen Deliktes erfüllt.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so handelt es sich beim gegenständlichen Delikt um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“. In einem solchen Fall hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249). Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Beweismittel vorgebracht, lediglich die Einvernahme ihrer Familienangehörigen bzw ihres Lebensgefährten wurde beantragt. Dieses Angebot an Zeugen diente aber lediglich der Feststellung der objektiven Tatseite. Da die Beschwerdeführerin keine Lenkberechtigung besitzt und deshalb nicht berechtigt war, tatsächlich ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr zu lenken und es trotzdem am Tatzeitpunkt getan hat, ist jedenfalls von bedingtem Vorsatz auszugehen. Somit ist auch die subjektive Tatseite des Deliktes erfüllt.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Milderungsgründe konnten im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Vielmehr lag der Erschwerungsgrund vor, dass die Beschwerdeführerin bereits einschlägig vorbestraft ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen des Verkehrsrechts und führt zu einer massiven Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer.

Zu den Einkommensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht. Die entsprechende Strafe ist aber jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen geboten. Die Höhe der Strafe ist somit tat- und schuldangemessen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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