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LVwG-2026/38/0547-3•LVwG T LVwG-2026/38/0547-3
LVwG-2026/38/0547-3Landesverwaltungsgericht24.04.2026
Änderung des Verwendungszweckes<br/>Widmungswiderspruch<br/>Künstleratelier im Stadel<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.01.2026, Zahl ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Paritionsfrist bis zum 31.07.2026 erstreckt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 13.10.2020, Zahl ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Stadels im Ausmaß von 14,26 x 26,3 m auf Gst **1, GB ***** Y, erteilt. Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 08.09.2025 wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben nicht entsprechend dem Baubescheid ausgeführt wurde. Deshalb erging am 27.01.2026 zur Zahl ***, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y mit welchem dem Beschwerdeführer bis zum 30.04.2026 aufgetragen wurde, die Werkstatt mit Maschinen zur Holzbearbeitung samt Absauganlage, das WC, die Holz-Innentreppe vom Erdgeschoß in das Obergeschoß in ein Lager zurückzubauen. Weiters den Aufenthaltsraum insofern rückzubauen, als dass die Sitzecke und der Getränkeautomat zu entfernen sind. Letztlich ist das dritte Lager herzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er zusammengefasst vorbringt, dass das Gebäude hinsichtlich der Situierung und Außenmaße und Höhen in voller Entsprechung der Baubewilligung vom 13.10.2020 ausgeführt worden sei. Auch die Abstandsvorschriften seien exakt eingehalten worden.
Die Abweichungen zum bewilligten Stadel würden ausschließlich den Innenbereich und die aktuelle Nutzung als Holzschnitzer-Kunstatelier betreffen, wobei ca Dreiviertel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes unverändert als Lage bzw Garage verwendet würden. Das Holzschnitzerkunst-Atelier erstrecke sich nur auf ca ein Viertel der Gesamtfläche.
Laut übereinstimmender Meinung aller Baurechtsexperten sei für alle Abweichungen des festgestellten Ist-Zustandes gegenüber der Baubewilligung vom 13.10.2020 mittels eines Bauansuchens unter Anschluss eines Tektur-Planes eine Genehmigungsfähigkeit nach der Tiroler Bauordnung 2022 gegeben.
2025 sei bereits einmal ein Antrag auf Widmungsänderung bei der Gemeinde Y für das bezügliche Bauvorhaben eingebracht worden. Dieser Umwidmungsantrag sei vom Gemeinderat mit einem Abstimmungsergebnis von 7 zu 4 positiv behandelt worden. Es sei keinesfalls zutreffend, dass das Gebäude ausschließlich für den Berggasthof BB, der damals noch in seinem Eigentum gestanden habe und betrieben worden sei, zur Unterbringung von Gerätschaften, dienen habe sollen. Dies sei nur ein Grund für die Errichtung gewesen. Der zweite, mindestens ebenso dringende Unterbringungsbedarf sei für das Gästehaus CC in Z gewesen, da es hier überhaupt keine Lager- und Unterbringungsmöglichkeiten gegeben habe.
Darüber hinaus handle es sich beim Betrieb seines Sohnes nachweislich um keinen Gewerbebetrieb, sondern um ein Holzschnitzer-Kunstatelier.
Die raumordnungsfachliche Stellungnahme vom 21.11.2025 sei massiv vom hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde Y beeinflusst gewesen.
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides liege darin begründet, dass er das Parteiengehör verletzt habe, weil er die in der Stellungnahme vom 22.12.2025 dargelegten Begründungen überhaupt nicht gewürdigt und berücksichtigt habe.
Es würden darin zwei begründete Anträge an den Gemeinderat gerichtet werden, auf die im Bescheid vom 27.01.2026 in keiner Weise eingegangen worden sei.
Damit seien klare Verfahrensvorschriften für die Erlassung eines Bescheides verletzt worden.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid der Gemeinde Y vom 27.01.2026 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die derzeitige Nutzung des Gebäudes als Lager, Garage und Holzschnitzer-Kunstatelier, werde darüber hinaus auch noch beantragt.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2020 ein Ansuchen um baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Stadels/Garage auf dem Gst **1, KG Y, bei der belangten Behörde eingereicht hat. Hierzu erging am 13.10.2020 zur Zahl ***, die baurechtliche Genehmigung.
Das gegenständliche Grundstück ist als Sonderfläche (SLs) gemäß § 43 Abs 1 lit a „Lagerstadel“ TROG gewidmet.
Entgegen der Baubewilligung wurden im Inneren an der Stelle des genehmigten Bauprojektes zwei kleine Lagerräume ausgeführt und anstelle des dritten Lagerraumes ein Aufenthaltsraum mit Getränkeautomaten und Sitzgelegenheit, anstatt des mittelgroßen Lagers eine Werkstatt mit WC (Holzbearbeitungsmaschinen, Absauganlage, etc). Zusätzlich wurde eine Holztreppe, die vom Erdgeschoß in das Obergeschoß führt, errichtet, die ebenfalls nicht genehmigt ist. Ein baurechtlicher Konsens und eine Verwendungszweckänderung für die gegenständliche bauliche Anlage liegen nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die Feststellungen zum Genehmigungsverfahren ergeben sich aus den schlüssig vorliegenden Unterlagen des behördlichen Aktes und wurden zudem in keiner Lage des Verfahrens bestritten.
Die Feststellungen über die ausgeführten baulichen Änderungen und die Änderung des Verwendungszweckes ergeben sich aus dem Gutachten des Gemeindesachverständigen, das dem behördlichen Akt angeschlossen ist.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 72/2025, lauten wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer zunächst nicht, dass zum ursprünglichen Baukonsens im Innenraum Änderungen durchgeführt wurden.
Einer Baubewilligung bedürfen gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden. Gemäß § 28 Abs 1 lit c benötigt auch die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann einer Baubewilligung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden im Sinne des § 20 Abs 1 lit c TBO 1998 (nunmehr § 28 Abs 1 lit c) vorliegt, die auf die Gebäudezulässigkeit nach bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Relevanz sein kann, auf die abstrakte Einflussmöglichkeit abzustellen und nicht darauf, ob eine Maßnahme tatsächlich von Einfluss ist (vgl VwGH 26.05.2000, 2000/06/0037).
Der gegenständliche Stadel wurde auf einer Sonderfläche für einen Stadel für Lagerzwecke errichtet. Von einer derartigen Widmung ist jedenfalls weder der Betrieb einer Tischlereiwerkstatt, noch der Betrieb eines Künstlerateliers mitumfasst. Somit stellen die Änderungen im Innenraum bereits widmungswidrige Umbauten dar, die mit der vorliegenden Widmung nicht in Einklang zu bringen sind.
Darüber hinaus hat die Änderung des Verwendungszweckes von einem Lagerstadel in ein Atelier auch entsprechende Auswirkungen auf den Brandschutz und andere baurechtliche Vorschriften. Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist dadurch jedenfalls eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes eingetreten. Auch wenn von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wird, dass die brandschutzrechtlichen Vorschriften durch die Veränderung des Verwendungszweckes nicht berührt würden, da entsprechend bei den Maßnahmen des Umbaus darauf geachtet worden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies unerheblich ist, da eben keine genehmigte Änderung des Verwendungszweckes vorliegt. Dies wiederum hat zur Folge, dass ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Zuge eines Umbaus oder einer geänderten Ausführung im Sinn des § 46 TBO 2022 gegeben ist, sodass die rechtliche Grundlage besteht, von Seiten der belangten Behörde einen entsprechenden baupolizeilichen Auftrag zu erteilen. Dies wiederum hat auch zur Folge, dass durch die Erfüllung der Bestimmung des § 46 Abs 1 TBO 2022 auch eine entsprechende Benützungsuntersagung im Sinn des § 46 Abs 1 lit a und c TBO auszusprechen war.
Wenn von Seiten des Beschwerdeführers damit argumentiert wird, dass es bereits Gespräche mit der Gemeinde gegeben habe und auch ein Umwidmungsansuchen eingebracht worden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies im gegenständlichen Verfahren irrelevant ist. Im baupolizeilichen Verfahren ist nur auf die vorliegende Widmung und den vorliegenden baurechtlichen Konsens abzustellen.
Auch mag es sein, dass eventuell der dritte Lagerraum nicht geschaffen werden muss. Um die Einrichtung des dritten Lagerraums hintanzuhalten, wäre es aber Aufgabe des Beschwerdeführers, in einem eventuellen weiteren Bewilligungsverfahren hier die entsprechenden baulichen Änderungen zu beantragen. Relevant im gegenständlichen Verfahren ist nur, dass eine Änderung der Genehmigung bis zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht vorliegt.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass laut „übereinstimmender Meinung aller Baurechtsexperten“ für alle Abweichungen des festgestellten Ist-Zustandes gegenüber der Baubewilligung vom 13.10.2020 mittels eines Bauansuchens unter Anschluss eines Tekturplanes eine Genehmigungsfähigkeit nach der TBO 2022 gegeben sei. Ihm ist hierzu entgegenzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Flächenwidmung eine derartige Genehmigung nicht denkbar ist. Somit ist auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen.
Gesamt kam deshalb das erkennende Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerde nicht stattzugeben war und diese deshalb als unbegründet abzuweisen war.
Lediglich die Paritionsfrist war entsprechend zu erstrecken, damit die Rückbaumaßnahmen auch realistisch durchgeführt werden können.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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