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LVwG-2026/17/0003-3•LVwG T LVwG-2026/17/0003-3
LVwG-2026/17/0003-3Landesverwaltungsgericht24.04.2026
Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Geschwindigkeitsexzess<br/>Verkehrszuverlässigkeit<br/>Wertung der bestimmten Tatsache<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 25.11.2025, wurde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin AA für die Dauer eines Monats ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde das Recht aberkannt für die Dauer des Entzuges von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Die belangte Behörde begründete den Bescheid damit, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines PKWs am 04.09.2025 in X innerhalb eines Ortsgebiets die zulässige Geschwindigkeit um 45 km/h überschritten habe.
Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerberin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und wendete zusammengefasst ein, dass sie aufgrund einer unrichtigen Rechtsauskunft im Bekanntenkreis die gegen sie wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung erlassene Strafverfügung nicht bekämpft habe. Die sich aus der Rechtskraft der Strafverfügung ergebende Bindungswirkung werde nicht bestritten. Mit der Übertretung sei jedoch keine Gefährdung einhergegangen, zumal sie auf einem ungefährlichen Straßenabschnitt begangen worden sei der formell zum Ortsgebiet gehöre. Dies sei bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 4 FSG entsprechend zu werten. Es dürfe nicht nur auf die formale Erfüllung eines der in § 7 Abs 3 FSG genannten Tatbestände abgestellt werden. Die belangte Behörde habe die erforderliche, umfangreiche Einzelfallprüfung nicht vorgenommen und auch die entsprechende Wertung des Vorfalls unterlassen. Die Entziehung gem. § 24 Abs 1 FSG sei nur nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit zulässig, jedoch sei nicht geprüft worden, ob die ausgesprochene Entziehung der Verkehrssicherheit diene. Dies sei nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle.
Die Beschwerde wurde3 dem Landesverwaltungsgericht am 02.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt; am 19.02.2026 fand beim Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter teilnahm.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin lenkte am 04.09.2025 um 07:35 Uhr in X auf der L* bei Str. Km 9,942 im Ortsgebiet den PKW mit dem Kennzeichen *** in Richtung W. Sie überschritt dabei die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Geschwindigkeit vom 40 km/h um 45 km/h.
Sie wurde wegen dieser Übertretung mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 09.10.2025 rechtskräftig bestraft. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch ein technisches Hilfsmittel festgestellt, wobei die Messtoleranz bei der spruchgemäß bestraften Geschwindigkeit von 85 km/h bereits abgezogen wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/11/0028). Diese Bindungswirkung gilt auch für das Verwaltungsgericht.
Die aufgrund des abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens feststehende Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in einem Ortsgebiet um mehr als 40 Stundenkilometer (hier: 45 km/h) stellt eine bestimmte, die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache im Sinn des § 7 Abs 1 FSG dar. Dies ergibt sich zwingend aus § 7 Abs 3 Z 4 FSG.
Folge einer solchen Geschwindigkeitsübertretung ist, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Täters für die Dauer eines Monats als nicht gegeben anzusehen und die Lenkberechtigung daher gem. § 26 Abs 3 FSG für die Dauer eines Monats zu entziehen ist. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Formalentziehung, deren Grundvoraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber hat im Fall der Begehung eines solchen Delikts die Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet, da dies mangels Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entspricht. Dennoch ist auch für bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG eine Wertung nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen, wenn auch nur in eingeschränktem Umfang.
Im Rahmen der im Sinn des § 7 Abs 1 FSG vorgesehen Wertung nach § 7 Abs 4 FSG war zu berücksichtigen, dass mit Geschwindigkeitsexzessen grundsätzlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit einhergeht; dies alleine schon, weil andere Verkehrsteilnehmer im Sinn des Vertrauensgrundsatzes (§ 3 StVO) nicht damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug mit derart überhöhter Geschwindigkeit am Verkehrsgeschehen teilnimmt. Es kann auch als bekannt vorausgesetzt werden, dass bei höherer Geschwindigkeit sowohl Reaktionsweg als auch Bremsweg ansteigen, was zu einer deutlich erhöhten Gefahr führt, einen bei niedrigerer Geschwindigkeit vermeidbaren Unfall nicht mehr verhindern zu können.
Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 % (85km/h statt 40km/h) kann auch nicht als Unachtsamkeit abgetan werden, da eine derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung der Beschwerdeführerin jedenfalls auffallen hätte müssen.
Das durchgeführte Verfahren hat keine Hinweise darauf ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer Wertung im Sinn des § 7 Abs 4 FSG nicht als die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache zu werten wäre, zumal im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen unerheblich ist, ob damit eine konkrete Gefährdung verbunden war; die Überschreitung alleine für sich betrachtet ist schon ex lege als bestimmte, die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache anzusehen.
Die Tat liegt auch nicht so lange zurück, dass ein Wohlverhalten der Beschwerdeführerin dahingehend zu berücksichtigen wäre, dass zwischenzeitlich von einer wiederhergestellten Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden könnte. Diesbezüglich ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, dass frühestens ein Jahr nach Einleitung des Entziehungsverfahrens die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit als durch Wohlverhalten nachgewiesen gelten kann (Nedbal-Bures, FSG8 (2023) § 7, E 32/5). Auf das Verhalten der Beschwerdeführerin vor dem gegenständlichen, das Entziehungsverfahren auslösenden Vorgang kann nicht Rücksicht genommen werden, da diesbezüglich das Gesetz keinen Anhaltspunkt bietet; vielmehr sieht § 26 Abs 3 FSG für verschiedene Fallkonstellationen beim wiederholten Begehen einschlägiger Delikte längere Zeiträume für die Entziehung vor. Daraus kann geschlossen werden, dass ein Wohlverhalten vor einem relevanten Geschwindigkeitsdelikt als Voraussetzung dafür anzusehen ist, dass lediglich die geringstmögliche Entziehungsdauer von einem Monat ausgesprochen wird. Der Vorteil des Wohlverhaltens vor der Tatbegehung ist unter dem Aspekt zu sehen, dass sich wiederholte Vorfälle gegebenenfalls nachteilig auf die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit auswirken.
Die Teilnahme eines nicht verkehrszuverlässigen Lenkers am Straßenverkehr widerspricht dem öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit. Dieses öffentliche Interesse überwiegt gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin, sodass im Sinne der ständigen Judikatur auf private oder berufliche Aspekte nicht Rücksicht genommen werden konnte.
Im Ergebnis war der Beschwerde sohin der Erfolg zu versagen und die Entziehung der Lenkberechtigung gem. § 26 Abs 3 Z 1 FSG für die Dauer eines Monats, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgesprochen, zu bestätigen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ständige Rechtsprechung zur Frage der Entziehungsdauer in Folge von Geschwindigkeitsexzessen und zu deren Wertung als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 1 FSG ist nicht uneinheitlich; von dieser Rechtsprechung wurde durch das gegenständliche Erkenntnis nicht abgewichen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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