LVwG T LVwG-2025/43/3357-13

LVwG-2025/43/3357-13Landesverwaltungsgericht24.04.2026

Regest

Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze<br/>Nachbarbeschwerde<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/43/3357-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.43.3357.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Rechtsanwalt GmbH, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 05.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die erteilte Baubewilligung auf das Plankonvolut „Umbau Wohnhaus und Neubau Garage **** Z, Adresse 3“ des CC vom 02.02.2026, Auftragsnummer ***, mit den Eingangsstempeln des Landesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026 (Parie A) bzw vom 25.03.2026 (Parie B und C) bezieht.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG Z.)

I.Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Am 04.02.2025 langte beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde) der Antrag der DD (im Folgenden: die Bauwerberin) auf Erteilung der Baubewilligung für folgendes Vorhaben ein: „Umbau Wohnhaus und Neubau Garage“ auf Gst **1. Diesem angeschlossen war ein Plankonvolut des Baumeister CC, Adresse 4, **** Z, bestehend aus den Plänen „Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss, Dachgeschoss; Schnitt A-D“ und „Ansicht Nord, Ansicht West, Ansicht Ost, Ansicht Süd“. Am 05.02.2025 langte der Lageplan der Vermessung EE vom 04.02.2025, Zl ***, bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde führte am 08.04.2025 in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, in welcher AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) Einwendungen ua bezüglich der Errichtung der Garagenaußenmauer auf einer bestehenden Einfriedung und eines Widerspruchs zu dem „2024 eingereichten Bauvorhaben von FF (Gst **2)“ bezüglich der Errichtung der Garage im Mindestabstandsbereich erhob.

Mit Bescheid vom 05.11.2025 erteilte die belangte Behörde die begehrte Baubewilligung.

a)Begründung des bekämpften Bescheids

Die belangte Behörde stellte in ihrer Begründung fest, dass das beantragte Bauvorhaben aus öffentlich-rechtlicher Sicht zulässig sei.

Die Frage, ob die aktuell an der Stelle der Garagenwand bestehende Einfriedung baurechtlich konsentiert sei, sei ihm Verfahren nicht relevant. Dies, da die Einfriedung an dieser Stelle durch den Neubau der Garagenaußenwand ersetzt werde. Die Garagenaußenwand sei somit getrennt von der strittigen Grenzmauer [gemeint: Teilstücke außerhalb des Bereichs der zu errichtenden Garage] zu betrachten.

Auf der Nachbarparzelle Gst **3 sei im Mindestabstandsbereich keine bauliche Anlage zu berücksichtigen. Dies, da die diesbezüglich erteilte Baubewilligung für ein Carport mittlerweile erloschen sei. Die Baubewilligung *** datiere vom 01.06.2021, der Verlängerungsbescheid *** vom 25.07.2023. Abgesehen davon sei ihm Lageplan GZ *** vom 04.02.2025 eindeutig ersichtlich, dass die Lage der Garage an der gemeinsamen Grundgrenze mit der Lage des Carports exakt übereinstimme.

Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

b)Beschwerdevorbringen

Errichtung auf vorhandener Grenzmauer

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Außenmauer der verfahrensgegenständlichen Garage auf eine bestehende Grenz- bzw Einfriedungsmauer aufgesetzt werde, welche über keine Baubewilligung verfüge und nach Auskunft des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 17.07.2024 gesetzlich unzulässig sei. Schon seit langem hätte daher die belangte Behörde einen baupolizeilichen Entfernungsauftrag erteilen müssen, was aus unerfindlichen Gründen bislang nicht geschehen sei.

Diese Mauer sei in den Planunterlagen schwarz als Bestand dargestellt. Es könne nicht –wie die Baubehörde fälschlich annehme – die Garagenaußenwand von der strittigen Mauer getrennt betrachtet werden.

Aus den Planunterlagen lasse sich nicht entnehmen, wie in statischer Hinsicht die Auflast der auf diese Mauer aufzusetzen Garage verteilt bzw abgeleitet werden solle, vor dem Hintergrund, dass die Einfriedung gemäß vorhandenen Plänen über keine Fundamentierung verfüge.

Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022

Fälschlich habe die belangte Behörde den Abstandsbereich hin zum Gst **3 im Eigentum des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Ausschlaggebend sei indes der Abstandsbereich hin zum Gst **2, welches ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehe.

Die verfahrensgegenständliche Garage rage in den Abstandsbereich zum Gst **2. Allerdings habe der Sohn des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis bereits am 14.06.2024, und somit vor dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen ein Bauansuchen für das Gst **2 eingebracht, welches seinerseits bereits die Verbauung der halben Grundgrenze vorsehe. Über diesen Antrag sei bisher kein verfahrensbeendender Bescheid erlassen worden. Aufgrund der „zeitlichen Priorität“ sei das Bauvorhaben des Sohnes des Beschwerdeführers für den Mindestabstandsbereich und die Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze maßgeblich. Somit sehe das verfahrensgegenständliche Projekt, in Ermangelung einer Zustimmung des Beschwerdeführers, eine unzulässige Verbauung im Mindestabstandsbereich von 4 m vor.

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Abweisung des gegenständlichen Bauvorhabens

in eventu: Behebung des bekämpften Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde zunächst der hochbautechnische Amtssachverständigen GG beigezogen, um sich zu den bewilligten Planunterlagen zu äußern. Sodann wurde ein Verbesserungsauftrag an die Bauwerberin erteilt, woraufhin diese mit Eingabe vom 03.02.2026 zunächst ein Plankonvolut des CC, datiert vom 02.02.2026 vorlegte. Noch innerhalb der Verbesserungsfrist legte die Bauwerberin am 16.02.2026 (Eingangstempel LVwG), wie sie es mit E-Mail vom 10.02.2026 unter Berufung auf weiteren Klärungsbedarfs angekündigt hatte, ein neues Plankonvolut des CC, Parie A, wiederum datiert vom 02.02.2026 vor.

Der Beschwerdeführer wurde über das Verbesserungsverfahren mit E-Mail vom 24.02.2026 in Kenntnis gesetzt.

Auf Rückfrage des Verwaltungsgerichts teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 17.03.2026 mit, dass das Bauverfahren betreffend das Nachbargrundstück Gst **2 noch nicht abgeschlossen sei. Das vorliegende Projekt sei nicht genehmigungsfähig. Für die notwendige Projektänderung sei am selben Tage eine Fristerstreckung bis zum 30.06.2026 beantragt worden.

Am 19.03.2026 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser gab der hochbautechnische Amtssachverständige GG sein Gutachten ab und stand für Fragen der Parteien zur Verfügung.

Am 25.03.2026 (Eingangsstempel LVwG) legte die Bauwerber die mit der oe Parie A identen Parien B und C des Plankonvoluts des CC, datiert vom 02.02.2026, vor.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Verfahrensgegenständlich ist ein Bauvorhaben auf Gst **1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gst **3 und Gst **2, welche in einem Abstand von nicht mehr als 5 m zum Bauplatz liegen.

Das Bauvorhaben umfasst den Umbau des bestehenden Wohnhauses sowie die Errichtung einer Garage. Letztere wird – einschließlich ihrer südlichen Außenmauer – an der gemeinsamen Grundgrenze des Bauplatzes mit dem benachbarten Gst **3 als Neubau ausgeführt.

Die gemeinsame Grundgrenze des Bauplatzes mit dem Grundstück des Beschwerdeführers Gst **2 weist eine Länge von ca 20,25 m auf. Die verfahrensgegenständliche Garage ragt in den Mindestabstandsbereich zu dem genannten Grundstück des Beschwerdeführers über ein Länge von 5,94 m hinein.1

Es besteht auf dem Gst **2 des Beschwerdeführers in der Mindestabstandfläche zum Bauplatz keine konsentierte bauliche Anlage nach § 6 Abs 4 lit a, b oder c TBO 2022. Es liegt auch keine aufrechte Baubewilligung für ein solches Bauvorhaben vor.2

III.Beweiswürdigung

1Dies ist dem von der Bauwerberin vorgelegten Planunterlagen, insbesondere dem Lageplan der Vermessung EE vom 04.02.2025, Zl ***, bzw dem TIRIS – Tiroler Raumordnungsinformationssystem zu entnehmen. Die Ausführung der Garage ist auf den Planunterlagen (Konvolut „Umbau Wohnhaus und Neubau Garage **** Z, Adresse 3“ des CC vom 02.02.2026, Parie A mit Eingangsstempel des Landesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026) zu entnehmen, welcher das dem belangten Bescheid zu Grunde liegende Konvolut desselben vom 30.01.2025 ersetzte (siehe dazu näher in der Begründung zu Punkt V.). Die Beschreibung des Bauvorhabens anhand der aktuellen Planunterlagen erfolgte durch den vom Verwaltungsgericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen GG in der mündlichen Verhandlung.

2Dies ist dem Behördenakt zu entnehmen und kann ebenso im TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem nachvollzogen werden; etwas anderes wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Diese bezieht sich lediglich auf ein anhängiges Bauvorhaben auf nämlichem Grundstück (siehe dazu in der Begründung unter Punkt V.).

IV.Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 619/2025, lauten (auszugsweise):

§ 6

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs 3 und 4 lit e sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs 4 lit g sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs 5 zweiter Satz und Abs 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs 3 lit a und Abs 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs 4 lit b bis f und i sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs 4 lit a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.

(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn

(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn

(11) Abs 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.

(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.“

V.Erwägungen

Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 10.11.2025 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 08.12.2025. Die Beschwerde wurde am 03.12.2025 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).

1. Zur Rechtsstellung der Nachbarn im Bauverfahren

Die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 33 Abs 3 TBO 2022 abschließend aufgezählt, wobei die Eigentümer von Grundstücken, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sämtliche der in den lit a bis f leg cit aufgezählten Rechte geltend machen können – soweit sie auch ihrem Schutz dienen. Weitere Voraussetzung nach § 33 Abs 2 lit b TBO 2022 ist hierbei eine bestimmte Nähe zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben (maximal 50 m ab Grundstücksgrenze des potentiellen Nachbarn).

Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektiv-öffentliche Rechte).

Ebenso weit wie die materiellen Rechte der Nachbarn geht auch deren Anspruch auf Einhaltung des Verfahrensrechts. Somit können die Nachbarn nur solche verfahrensrechtlichen Mängel im Beschwerdeverfahren wirksam geltend machen, durch welche sie an der zweckmäßigen Verfolgung der ihnen nach § 33 Abs 3 bzw 4 TBO 2022 zukommenden Nachbarrechte gehindert wurden bzw werden.

2. Präklusion nach § 42 Abs 1 AVG

Gemäß § 42 Abs 1 AVG tritt hinsichtlich der von den Nachbarn nicht bereits rechtzeitig vor oder in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Nachbarrechte Präklusion ein, mit der Folge, dass Nachbarrechte im weiteren Verfahren nur soweit erfolgreich geltend gemacht werden können, als deren Verletzung – bei ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung – im obigen Sinne rechtzeitig eingewendet wurde.

Präklusion konnte gegenständlich nicht eintreten – die beschwerdegegenständlichen Argumente brachte der Beschwerdeführer bereits in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vor.

3. Projektgenehmigungsverfahren

Der Beschwerdeführer monierte, dass die verfahrensgegenständliche Garage auf eine bestehende Mauer aufgesetzt werde, welche ihrerseits über keine Baubewilligung verfüge und hierfür auch in statischer Hinsicht nicht geeignet sei.

Dem bekämpften Bescheid ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die nämliche Mauer an dieser Stelle durch den Garagen-Neubau ersetzt werde. Seitens das Verwaltungsgerichts wurde zunächst eine Begutachtung der Planunterlagen durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen GG veranlasst, welcher feststellte, dass die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Unterlagen diesbezüglich nicht eindeutig waren. Aufgrund des ihr erteilten Verbesserungsauftrags legte die Bauwerberin mit Eingabe vom 16.02.2026 neue Pläne vor, aufgrund derer im fraglichen Bereich der südseitigen Außenwand der Garage eine komplette Neukonstruktion errichtet, und somit nicht eine Mauer als Bestand vorausgesetzt wird (siehe die obigen Feststellungen zu Punkt II.). Mit dieser Konkretisierung überschreitet das nunmehr vorliegende Bauvorhaben nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Die Planunterlagen entsprechen nach Konkretisierung exakt dem, was die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat.

In rechtlicher Hinsicht schließt sich das Verwaltungsgericht auf Grundlage der aktuellen Planunterlagen der Rechtsansicht der belangten Behörde an. Die Rechtmäßigkeit der bislang in natura offenbar bestehenden Mauer ist im vorliegenden Bauverfahren nicht zu beurteilen. Dies, da die geplante Garage nicht auf deren Bestand aufbaut sondern vielmehr eine eigenständige südseitige Außenwand aufweist. Beim Bauverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Das heißt, dass der Verfahrensgegenstand durch den Antrag der Bauwerber definiert wird – nur hierüber hat die Behörde bzw das Verwaltungsgericht abzusprechen. Gegenstand dieses Verfahrens ist daher lediglich eine Überprüfung der geplanten Garage in ihrer durch die vorgelegten Planunterlagen vorgesehenen Ausführung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Regelungen der Tiroler Bauordnung.

Das Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere, soweit es sich auf eine in natura bestehende Mauer im Projektbereich bezieht. Ob allenfalls diesbezüglich ein Abbruch (in Gelb) in den Planunterlagen dargestellt hätte werden müssen, kann dahingestellt bleiben, da dies in Hinblick auf die Nachbarrechte des Beschwerdeführers (siehe zum obigen Punkt 1.) nicht von Relevanz ist.

4. Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze

Gemäß § 6 Abs 7 TBO 2022 zufolge dürfen Anlagen nach Abs 4 lit a, c und d leg cit. (wie zB Garagen) nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass die Mindestabstandsflächen auf beiden betroffenen Grundstücken zumindest über die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze von solchen baulichen Anlagen frei bleiben. Nur mit Zustimmung des Nachbarn ist eine weitergehende Verbauung möglich. Diese Regelung hat zur Folge, dass dann, wenn die Grundgrenze bereits auf dem Grundstück des Nachbarn durch entsprechende bauliche Anlagen zur Hälfte verbaut ist, die Verbauung der verbleibenden Hälfte der Grundstücksgrenze (ohne Zustimmung des Nachbarn) nicht bewilligungsfähig ist. Der spätere Bauführer darf diesfalls „auf seiner Seite“ lediglich in dem Bereich der Grundgrenze, den bereits sein Nachbar „besetzt“ hat, bauliche Anlagen errichten.

Wie oben festgestellt werden konnte besteht auf dem nachbarlichen Gst **2 keine bauliche Anlage iSd § 6 Abs 4 TBO 2022. Der Beschwerdeführer moniert jedoch, dass bezüglich seines Gst **2 schon zu einem früheren Zeitpunkt ein Bauansuchen eingebracht worden sei, durch welches der gemäß § 6 Abs 7 TBO 2022 verbaubare Mindestabstandsbereich an der gemeinsamen Grundgrenze bereits determiniert werde.

Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Erteilung einer Baubewilligung (Baubescheid der Behörde bzw Erkenntnis des Verwaltungsgerichts) grundsätzlich immer die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung maßgeblich ist. Das bedeutet im Anwendungsbereich des § 6 Abs 7 TBO 2022, dass hinsichtlich der Verbauung der Mindestabstandsflächen der aktuelle Bestand – bei Erteilung der Baubewilligung – zu berücksichtigen ist. Es kann sich bei diesem um eine in natura vorhandene rechtmäßig bestehende bauliche Anlage handeln (vgl VwGH Ra 2016/06/0107 vom 15.09.2016), ausreichend ist jedoch auch ein „Rechtsbestand“ – eine mit aufrechtem Bescheid bewilligte bauliche Anlage, auch wenn sie noch nicht errichtet wurde (vgl VwGH 2019/06/0273 vom 13.06.2012).

Entsprechend den obigen Feststellungen zu Punkt II. ragt die verfahrensgegenständliche Garage im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mit dem nachbarlichen Gst Nr 902/26 in den Mindestabstandbereich. Wie ebenfalls zu Punkt II. festgestellt werden konnte, besteht auf letztgenanntem Grundstück im relevanten Bereich der Mindestabstandsfläche keine konsentierte bauliche Anlage nach § 6 Abs 4 lit a, b oder c TBO 2022 und es liegt auch keine Baubewilligung für eine solche Anlage vor.

Die gemeinsame Grundgrenze weist eine Länge von 20,25 m auf, die Garage ragt über eine Länge von 5,94 m in den Mindestabstandsbereich hinein. Es bleibt somit in Einklang mit § 6 Abs 7 TBO 2022 mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von baulichen Anlagen frei.

Aufgrund der obigen Ausführungen kann das Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigen, ob allenfalls ein durch ein früheres Bauansuchen ausgelöstes Bauverfahren betreffend das Grundstück des Beschwerdeführers bei der Baubehörde anhängig ist bzw wie ein solches Verfahren geführt wird.

VI.Ergebnis

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die offenbar an der Grundstücksgrenze bestehende Mauer nicht Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens ist. Deren Rechtmäßigkeit ist daher vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen.

Was die Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze nach § 6 Abs 7 bzw 8 TBO 2022 betrifft, kann im Bauverfahren erst eine erteilte Baubewilligung und nicht bereits die Anhängigkeit eines Bauverfahrens berücksichtigt werden. Es steht der Bauwerberin daher frei, im Rahmen des § 6 Abs 7 TBO 2022 die Mindestabstandfläche zu verbauen.

VII.Unterlassene mündliche Verkündung

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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