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LVwG-2025/16/3192-2Landesverwaltungsgericht24.04.2026
Antrag auf Festsetzung nach Selbstbemessung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko aus Anlass des Vorlageantrages vom 31.10.2025 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 22.10.2025, Zl *** über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.09.2025, Zl ***, betreffend die Vorschreibung des Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2025, Zl *** wies die Tiroler Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) gegenüber der Beschwerdeführerin den Antrag vom 15.11.2024 auf bescheidmäßige Festsetzung des Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG 2003) für das Objekt in **** Y, Adresse 2, für das Jahr 2024 nach § 201 Abs 3 Z 1 BAO ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte des verfahrensgegenständlichen Objektes mit Überweisung vom 31.10.2024 an den Tourismusverband X und BB in Höhe von Euro 840,00 das Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2024 entrichtet. Die Abgabenbehörde gehe von einer Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes zwischen 30 m² und 100 m² aus. Für das Jahr 2024 errechne sich das Freizeitwohnsitzpauschale durch eine Multiplikation der geltenden Abgabe von Euro 3,50 mit dem Faktor 240 in Höhe von Euro 840,00. Die Beschwerdeführerin habe daher den korrekten Betrag entrichtet. Ordneten die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatteten sie diese, so könne gemäß § 201 Abs 1 BAO nach Abs 2 und müsse nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Gemäß § 201 Abs 3 Z 1 BAO habe die Festsetzung zu erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht worden sei.
Mit Schreiben vom 25.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Bezahlung des Betrages unter Vorbehalt erfolgt sei. Somit habe keine Selbstbemessung der Freizeitwohnsitzabgabe stattgefunden. Hinsichtlich der Höhe weise sie darauf hin, dass die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Freizeitwohnsitzabgabe 2021 mit Euro 700,00 festgesetzt worden sei, vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.11.2022, Zl *** aufgehoben worden sei. Daher bestünden ihrerseits Zweifel, dass die rechtmäßige Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe 2024 Euro 840,00 betrage. Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, dass nur im Fall einer Stattgabe auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verzichtet werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2025, Zl ***, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurden die Ausführungen wie im Bescheid vom 04.09.2025 wiederholt und weiters zusammengefasst ausgeführt, dass bei Nichtbestehen einer Erklärungspflicht im Rahmen von Selbstberechnungsabgaben der Zeitpunkt der Entrichtung als Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages anzusehen sei. Es liege eine „Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung vor. Eine allfällige „vorbehaltliche“ Entrichtung, welche in der Rechtsordnung im Übrigen nicht vorgesehen ist, ändere nichts am einzig maßgeblichen Faktum der Entrichtung, welches die Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages im Hinblick auf dessen Höhe statuieren würde. Eine Unrichtigkeit der Selbstberechnung könne durch die belangte Behörde nach wie vor nicht festgestellt werden. Insoweit die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeschriftsatz wiederum ausdrücklich auf die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe [nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz] und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zurückgreife, werde neuerlich darauf hingewiesen, dass verfahrensgegenständlich das Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sei.
Mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 31.10.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht und wiederholte ihren bedingten Antrag auf mündliche Verhandlung.
Mit Schreiben vom 18.11.2025, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 09.10.2025, wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist im Ausmaß von 65/990 Anteilen Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft KG ***** W, EZ ***1 in **** Y mit der Adresse 2. Die Wohnung weist eine Nutzfläche von 72,40 m2 auf.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1; am Objekt in Y besteht kein Wohnsitz der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hat Aufenthaltsabgaben in Form des Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2024 an den Tourismusverband X und BB am 31. Oktober 2024 in Höhe von € 840,00 für das als Freizeitwohnsitz genutzte Objekt in Y entrichtet. Seit 2010 wurde das Freizeitwohnsitzpauschale jährlich für dieses Objekt entrichtet.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellung betreffend die Eigentumsverhältnisse und die Wohnsitze beruhen auf dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Registerauszügen (Grundbuch, ZMR). Dass es sich beim gegenständlichen Objekt um einen Freizeitwohnsitz handelt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Freizeitwohnsitzpauschale bereits in den Vorjahren sowie im verfahrensgegenständlichen Jahr 2024 entrichtet hat, beruht auf dem im (verwaltungsbehördlichen) Akt einliegenden Kontoblatt des Tourismusverband X. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Buchungsbestätigung geht hervor, dass sie im Feld „Zahlungsreferenz“ den Text „Rechnung Nr 3498 – unter Vorbehalt“ eingegeben hat. Der Vorbehalt ist jedoch am Kontoblatt des Tourismusverband X nicht ersichtlich.
IV.Rechtslage:
Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), LGBl I Nr 85/2003 idF LGBl I Nr 46/2020:
„§ 1
Zweck und Art der Abgabe
(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.
(2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:
[…]
e) „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;
f) „Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;
g) „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;
[…]
§ 3
Abgabepflicht
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
[…]
b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
§ 4
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht abgabepflichtig sind:
a) Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;
b) Nächtigungen im Rahmen
1. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder
2. der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen, oder
3. der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder
4. der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;
c) Nächtigungen im Rahmen von
1. lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten,
2. religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften oder
3. Maßnahmen zur Abwehr bzw. Bekämpfung von Katastrophen oder von Gästeaufenthalten, die durch Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursacht werden;
d) Nächtigungen von Personen,
1. die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen;
2. die in Anstalten oder Einrichtungen der Sozialhilfe oder in Genesungs-, Erholungs- oder Mütterheimen von Körperschaften, Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts oder von karitativen Einrichtungen nächtigen oder
3. die durch Kriege, Unruhen, Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse aus jüngerer Zeit geschädigt wurden, für die Dauer eines für sie organisierten Genesungs- oder Erholungsaufenthaltes;
e) Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;
f) Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
g) Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sofern sie in Jugendherbergen, Jugendheimen oder in Ferienlagern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder von sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen nächtigen;
h) Nächtigungen in Schutzhütten, die aufgrund ihrer einfachen Ausstattung mit Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum nicht vergleichbar sind.
(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches
[…]
(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.
(…)
(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
§ 6
Höhe der Abgabe
(…)
(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.
§ 7
Entrichtung
[…]
(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.
[…]“
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitzes Verfügungsberechtigte im Sinn des § 2 lit f TAAG 2003 und somit Abgabenschuldnerin. Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Grunde nach nicht bestreitet, dass sie für die Nutzung ihres Freizeitwohnsitzes im Jahr 2024 das Freizeitwohnsitzpauschale gemäß § 3 Abs 1 lit b TAAG 2003 zu entrichten hatte bzw entrichtet hat. Zudem hat sie das Freizeitwohnsitzpauschale auch seit über zehn Jahren fristgerecht entrichtet.
Bei der Aufenthaltsabgabe handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe, die am 1. November fällig und bis zum 10. November an den Tourismusverband zu entrichten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist von einer Selbstbemessungsabgabe auszugehen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen die Selbstbemessung der Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen (vgl schon VwGH 24.06.1988, 85/17/0050 zum Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1976). Vor diesem Hintergrund gehen die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebrachten Zweifel ins Leere.
Der Abgabenanspruch für das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht gemäß § 5 Abs 2 TAAG 2003 jeweils im Nachhinein mit 1. November. Gemäß § 7 Abs 3 leg. cit. ist das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale (sofern der Freizeitwohnsitz nicht vorzeitig aufgegeben wird) bis zum 10. November zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat die Abgabe am 31.10.2024 überwiesen und diese wurde am selben Tag und somit vor Fälligkeit auf dem Konto des Tourismusverbandes gutgeschrieben. Die Entrichtung erfolgte daher jedenfalls rechtzeitig.
Da die Aufenthaltsabgabe als Selbstbemessungsabgabe konzipiert ist, findet eine bescheidmäßige Festsetzung nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 201 BAO statt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung kann durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach den Vorgaben des § 201 BAO durchbrochen werden (vgl VwGH 15.12.2025, Ro 2025/16/0004; 24.6.2010, 2010/16/0039 und 28.9.2011, 2007/13/0130).
Als Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages kann in Fällen ohne Erklärungspflicht auch seine Entrichtung anzusehen sein (VwGH 29.09.2025, Ro 2024/16/0009; 14.12.2020, Ra 2018/13/0090 mwN); § 7 TAAG 2003 ordnet – wie bereits ausgeführt – ausdrücklich die Entrichtung des Freizeitwohnsitzpauschale durch den Verfügungsberechtigten bis 10. November an. Eine Entrichtung unter Vorbehalt kennen weder das TAAG 2003 noch die BAO.
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des § 201 Abs 2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs 1 BAO). Der Antrag auf Festsetzung nach § 201 Abs 2 und 3 BAO ist daher an die genannten Voraussetzungen gebunden (vgl VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058).
Die Selbstberechnung ist "nicht richtig", wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Eine solche objektive Rechtswidrigkeit kann etwa Folge einer unrichtigen Rechtsauffassung oder der (teilweisen) Nichtoffenlegung abgabenrechtlicher Umstände sein (vgl Ritz/Koran, BAO7 [2021] § 201 Rz 8).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin einen Betrag in Höhe von Euro 840,00 mittels Überweisung an den Tourismusverband X und BB mit Überweisung vom 31.10.2024 entrichtet. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche von 72,40 m² (somit ab mehr als 30 m² bis zu 100 m2) für den verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitz 240; diese ist mit dem durch Verordnung der Landesregierung vom 13.03.2023 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverband X und BB, VBl *** bestimmten Betrag von Euro 3,50 je Nächtigung zu multiplizieren. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von insgesamt Euro 840,00 für das Jahr 2024, weshalb sich der von der Beschwerdeführerin durch Entrichtung bekanntgegebene Betrag als richtig erweist.
Wenn der Antrag – wie im vorliegenden Fall – fristgerecht gestellt wurde und sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig erweist, darf keine Festsetzung der Abgabe erfolgen (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/13/0111). Der Antrag auf Festsetzung ist in diesem Fall abzuweisen (vgl etwa VwGH 18.9.2013, 2010/13/0133; 09.12.2020, Ra 2019/17/0109; 18.06.2020, Ra 2019/15/0078 mwN).
Die Abweisung des nach § 201 Abs 3 Z 1 BAO binnen eines Monats fristgerecht gestellten Antrages ist mangels Vorliegen der Voraussetzung der unrichtigen Selbstberechnung nach § 201 Abs 1 BAO somit zu Recht erfolgt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.11.2022, V 181/2022 der Einhebung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2021 die Rechtsgrundlage entzogen hätte, hat keine Relevanz für das nach den Bestimmungen des TAAG 2003 geregelten Freizeitwohnsitzpauschale. Bei der Freizeitwohnsitzabgabe, welche als Zweitwohnsitzabgabe von den Gemeinden eingehoben wird, und den gegenständlichen Aufenthaltsabgaben (hier in Form des Freizeitwohnsitzpauschales), welche als Fremdenverkehrsabgaben erhoben werden, handelt es sich um verschiedenartige Besteuerungsgegenstände (zB VfSlg 20.530/2022; 15.973/2000); die von der Beschwerdeführerin genannte Verordnung hat keinen Anwendungsbereich auf die gegenständlichen Aufenthaltsabgabe.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da mit der Formulierung des Antrags, dass „nur im Fall einer Stattgabe auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verzichtet“ werde, ein mit dem Ausgang des gegenständlichen Verfahrens bedingter Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde. Die BAO sieht keine bedingten Verhandlungsanträge vor und sind diese daher grundsätzlich unwirksam (VwGH 19.05.2021, Ra 2020/15/0074; zur Unzulässigkeit der vergleichbaren Formulierung "für den Fall, dass der Beschwerde nicht ohnedies vollinhaltlich stattgegeben wird, wird die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt" 29.8.2013, 2011/16/0245; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041).
VI.Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hatte im gegenständlichen Verfahren zu klären, ob die bescheidmäßige Abweisung des nach § 201 BAO fristgerecht gestellten Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung des Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2024 zu Recht erfolgt ist. Vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlauts und der wiedergegebenen Judikatur zur Quasirechtskraft einer richtigen Selbstberechnung bzw Entrichtung ist die Abweisung des fristgerechten Antrages zu Recht erfolgt, da kein Berechnungsfehler festgestellt werden konnte, und war in der Folge die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung als unbegründet abzuweisen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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