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LVwG-2026/20/0740-3; LVwG-2026/20/0741-3; LVwG-2026/20/0742-3; LVwG-2026/20/0743-3; LVwG-2026/20/0744-3•LVwG T LVwG-2026/20/0740-3; LVwG-2026/20/0741-3; LVwG-2026/20/0742-3; LVwG-2026/20/0743-3; LVwG-2026/20/0744-3
LVwG-2026/20/0740-3; LVwG-2026/20/0741-3; LVwG-2026/20/0742-3; LVwG-2026/20/0743-3; LVwG-2026/20/0744-3Landesverwaltungsgericht22.04.2026
Freizeitwohnsitzabgabe<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Verfassungsrechtliche Bedenken<br/>Normprüfung<br/>Doppelbesteuerung<br/>Individualbeschwerde<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund der direkt vorgelegten Beschwerden des Herrn AA, **** Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 04.11.2025, Zl jeweils ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte der Bürgermeister der Gemeinde Y als Abgabenbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt/Liegenschaft Einlagezahl ***, Grundstück **1, auf der Grundlage einer Nutzfläche von 158 m2 in Höhe von jeweils Euro 1.032,50 fest.
Mit einem Schreiben vom 10.11.2025 hat Herr AA dagegen jeweils eine Beschwerde erhoben. Damit wendet er sich im Wesentlichen gegen das der Festsetzung zugrundeliegende Gesetz über die Erhebung einer Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe. Dieses Gesetz sei diskriminierend und verfassungswidrig. Die Diskriminierung bestehe vor allem darin, dass kommunale Kosten durch alle Immobilien (bzw deren Bewohner) verursacht werden würden, die Abgabepflicht jedoch nur an Freizeitwohnsitze anknüpfe. Es liege auch eine unzulässige Doppelbesteuerung durch die Vorschreibung einer Freizeitwohnsitzpauschale vor.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerden samt Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) Tirol mit Schreiben vom 12.03.2026 direkt vor, wo sie am 18.03.2026 einlangten.
Mit Schreiben vom 25.03.2026 wies das LVwG den Beschwerdeführer auf die Direktvorlage hin. Es führte dazu aus, dass gemäß § 262 Bundesabgabenordnung (BAO) abgesehen von einem hier nicht relevanten Fall eine Beschwerde nur dann direkt dem Verwaltungsgericht vorzulegen sei, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet werde. Im vorliegenden Fall sei die Abgabenbehörde offenbar davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Weiters wurde vom LVwG folgendes ausgeführt:
„Im Zusammenhang mit dieser Aktenvorlage treffen die Abgabenbehörde mehrere Versäumnisse. So hätte Sie gemäß § 265 Abs 3 BAO vorgesehenen Vorlagebericht zu erstellen gehabt. Dieser hat insbesondere die Darstellung des Sachverhalts, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten. Gemäß § 265 Abs 4 BAO hat die Abgabenbehörde die Parteien vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Auch dies ist nicht erfolgt.
Sie werden nunmehr davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Vorlage des Abgabenaktes samt Beschwerde erfolgt ist. Der Abgabenakt umfasst folgende Dokumente:
die angefochtenen Bescheide
eine Wohn-Nutzflächenberechnung (gesamte Wohn-Nutzfläche 158,86 m²) samt Plänen (Grundrisse Erdgeschoß und erstes Obergeschoß)
die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 28.11.2019 über die Freizeitwohnsitzabgabe samt Kenntnisnahme der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2020
eine Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, BB, über die Feststellung einer Freizeitwohnsitznutzung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes an die Gemeinde Y vom 12.03.2026
Gemäß § 250 BAO hat eine Bescheidbeschwerde Folgendes zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet,
b)die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
c)die Erklärung. welche Änderungen beantragt werden,
d)eine Begründung.
Ihrer Beschwerde ist das Begehren (also welche Änderungen Sie beantragen) nicht eindeutig zu entnehmen. Dazu sei ergänzend angeführt, dass Behörden und Verwaltungsgerichte entsprechend dem Legalitätsprinzip die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Gesetze anzuwenden haben. Für die Überprüfung, inwieweit Regelungen unsachlich bzw nicht verfassungskonform sind, ist allein der Verfassungsgerichtshof zuständig.
Sie werden daher aufgefordert, den angeführten Mangel binnen zwei Wochen ab Zugehen dieses Mängelbehebungsauftrages zu beheben. Wenn diesem Auftrag nicht entsprochen wird, gilt die Eingabe gemäß § 85 Abs 2 BAO mit Ablauf der Frist als zurückgenommen. Sie haben darüber hinaus auch die Gelegenheit, innerhalb oben angeführter Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“
Das LVwG erließ somit einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO). Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit einem am 14.04.2026 per E-Mail übermittelten Schreiben. In diesem führte er Folgendes aus:
„In der am 10.11.2025 eingebrachten Beschwerde habe ich die Unsachlichkeit und Verfassungswidrigkeit des TFWAG bzw des Aufenthaltsabgabegesetzes begründet.
Ich begehre die Aufhebung der Bescheide und die Zurückzahlung bereits eingezahlter Abgaben.
Sollte das Landesverwaltungsgericht auf Grund des Legalitätsprinzips die Beschwerde nicht selber überprüfen, begehre ich die Weiterleitung der Beschwerde an das Verfassungsgericht zur Überprüfung ob die zugrundeliegenden Gesetze (TFWAG und Tiroler Aufenthaltsgesetz) sachlich bzw. verfassungskonform sind und zur Aufhebung bzw Korrektur der Gesetze. Weiters begehre ich die Rückzahlung bereits eingezahlter Abgaben.“
Der Beschwerdeführer verwies im Rahmen einer „zusätzlichen Begründung“ darauf, dass eine Doppelbesteuerung vorliege und die Aufenthaltsabgaben unverhältnismäßig hoch seien. Das Freizeitwohnsitzpauschale würde mit Gästeabgaben in gewerblichen Unterkünften auf die selbe Stufe gestellt. Dies sei unsachlich, weil in einen Fall eine Abgabe auf Einkommen und im anderen Fall eine Abgabe auf Besitz erfolge. Die Zweitwohnsitzabgabe sei als Besitzabgabe ohne Berücksichtigung individueller Verhältnisse konzipiert und weit überhöht. Bei Freizeitwohnsitzen werde zu Unrecht eine wirtschaftliche Potenz der Besitzer unterstellt. Dies sei diskriminierend. In Bezug auf die Zuständigkeit zur Überprüfung der nach Ansicht des Beschwerdeführers verfassungswidrigen Bestimmungen sollte im Sinne der Gewaltenteilung „eine unabhängige Institution über die Verfassungsmäßigkeit urteilen und nicht die gleiche Körperschaft (das Landesverwaltungsgericht)“.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz seit 1987 in Z. Er ist Eigentümer der Liegenschaft Einlagezahl ***, Grundstück **1. Darauf befindet sich ein Einfamilienhaus mit einer Nutzfläche von 158 m2.
Das Haus dient nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses sondern zu zeitlich begrenzten Aufenthalten, mit denen auch ein Erholungszweck verbunden ist.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Abgabenakten. Der Hauptwohnsitz ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Nutzfläche wird vom Beschwerdeführer ebensowenig bestritten wie die Art der Nutzung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen letztlich nur rechtliche Aspekte.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes (TFWAG), LGBl Nr 79/2019 bzw Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022, lauten wie folgt:
§ 1
Abgabengegenstand
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
V.Rechtliche Erwägungen:
V.1. Zum Verfahrensgegenstand:
Im gegenständlichen Fall bekämpft Beschwerdeführer die Vorschreibung der Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe, weil er, wie er in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages eindeutig (nochmals) zum Ausdruck brachte, das zugrundeliegende Gesetz (bzw auch die zusätzliche Besteuerung mit einer Aufenthaltsabgabe) als diskriminierend und verfassungswidrig ansieht. Damit behauptet er die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und strebt eine Normprüfung an. Gemäß § 262 BAO ist somit eine Direktvorlage (also die Vorlage der Beschwerde an das LVwG ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) zulässig.
V.2. Zur Zuständigkeit in Bezug auf die erhobenen Einwendungen:
In Österreich ist der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das zentrale Organ für die Normprüfung. Der VfGH prüft dementsprechend auch die Verfassungsmäßigkeit von Bundes- und Landesgesetzen. Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d BVG zufolge erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen „auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Damit wird die so genannte Individualbeschwerde umschrieben. Auf Grund dieser können Einzelpersonen einen Antrag auf Normprüfung an den VfGH stellen, wenn sie durch ein Gesetz (eine gesetzliche Bestimmung) in ihren Rechten verletzt zu sein glauben. Voraussetzung eines derartigen Antrages ist auch, dass die Bestimmung für das konkrete Verfahren präjudiziell ist. Im gegenständlichen Fall geht es um die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe. Insofern sind Bedenken gegen Bestimmungen, welche die Festsetzung einer Aufenthaltsabgabe (in Form eines Freizeitwohnsitzpauschales) betreffen, ohne Belang.
Wenn ein LVwG bei der Entscheidung über eine Beschwerde Bedenken gegen die Anwendung einer Rechtsvorschrift (Gesetz oder Verordnung) hat, kann es von sich aus einen Antrag auf Normprüfung beim VfGH stellen. Ist jedoch das LVwG der Auffassung, dass derartige Bedenken nicht bestehen, kann es von einem Normprüfungsantrag Abstand nehmen, auch wenn der Beschwerdeführer eine solche Antragstellung fordert.
Im gegenständlichen Fall hegt das LVwG keine derartigen Bedenken. Die Freizeitwohnsitzabgabe dient neben der Verfolgung bestimmter Lenkungseffekte vor allem dazu, die Kosten zu decken, die Gemeinden (insgesamt) durch Freizeitwohnsitze für Infrastruktur (Straßen, Kanalisation, Müllabfuhr) entstehen (vgl VfSlg 18.792/2009). In diesem Zusammenhang sind auch Aspekte des Finanzausgleichs zu beachten. Die Gemeinde erhält zur Finanzierung ihrer Aufgaben (wie zB auch der Herstellung und Erhaltung von Infrastruktur) Ertragsanteile vom Bund, wobei deren Höhe von der Anzahl jener Bürger und Bürgerinnen abhängt, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Es handelt sich dabei um eine zentrale Einnahmequelle einer Gemeinde. Für die Nutzer von Freizeitwohnsitzen, deren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt, stehen der Gemeinde kein derartigen Ertragsanteile zu, obwohl sich durch deren Freizeitwohnsitze regelmäßig entsprechende (zusätzliche) Infrastruktur- und Finanzierungserfordernisse ergeben (vgl ua VfGH 07.03.2022, V157/2021; 11.06.2024, V 358/2023).
Das Freizeitwohnsitzpauschale stellt eine Aufenthaltsabgabe dar, die so wie die von Touristen in Beherbergungsbetrieben zu entrichtende so genannte Kurtaxe (in diesem Fall pauschaliert) für Gästenächtigungen zu entrichten ist. Der VfGH setzte sich – so auch die Erläuternden Bemerkungen – in mehreren Entscheidungen mit der Frage der Zulässigkeit der Zweitwohnsitzabgabe und ihrer Abgrenzung zu Fremdenverkehrsabgaben auseinander. In seinem Erkenntnis vom 20.6.2009, V 11/09, führte der VfGH aus, dass gerade Zweitwohnsitze typischerweise Ausdruck einer besonderen Leistungsfähigkeit wären, deren Besteuerung auch sachlich zu rechtfertigen sei. Zweitwohnsitzabgaben werden daher auch als Aufwandsteuern qualifiziert und damit als Steuern, deren Ziel es ist, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in Funk [Hrsg], Grundverkehrsrecht [1996] 229 [242 ff]).
Weiters verweist der VfGH in dieser Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung, nach der „diese Abgaben ihre Rechtfertigung nämlich darin finden, dass die Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (zB VfSlg 9624/1983; ferner schon VfSlg 8452/1978, 9609/1983).“
Es handelt sich beim System des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes um keine unzulässige Doppelbesteuerung im Hinblick auf das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz (vgl VfGH Slg 15.973/2000), da – so die Erläuterungen ausdrücklich – „eine klare Trennung zwischen der Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe und der Aufenthaltsabgabe als Fremdenverkehrsabgabe gegeben ist“ (ErlRV 167/19, 1).
Das LVwG sieht daher keinerlei Veranlassung, von sich aus ein Normprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Insofern obliegt es dem Beschwerdeführer, einen solchen Antrag zu stellen. Dazu sei auf unten stehende „Rechtsmittelbelehrung und Hinweise“ verwiesen.
V.3. Zur konkreten Abgabenfestsetzung:
Für die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe kommt für die Jahre 2021 und 2022 das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), LGBl Nr 79/2019, und ab 2023 das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022, zur Anwendung. Es liegt ein Freizeitwohnsitz im Sinn der Legaldefinition des § 1 Abs 2 TFWAG bzw TFLAG vor.
Da (aus welchen Gründen auch immer) bis zum 30.04. eines jeden Jahres keine Selbstbemessung und Entrichtung der Abgaben im Sinn des § 5 Abs 2 des TFWAG bzw TFLAG erfolgte, war die Abgabenbehörde zur bescheidmäßigen Festsetzung berechtigt.
Mit Verordnung vom 28.11.2019 legte der Gemeinderat der Gemeinde Y die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe für die verfahrensgegenständlichen Kategorie (Wohnnutzfläche des Objektes mehr als 150 m2 bis 200 m2) mit Euro 1.032,50 fest. Die Abgabe wurde daher dem Grunde und der Höhe nach zutreffend vorgeschrieben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, zu deren Klärung das LVwG zuständig ist und der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen ist der VfGH zuständig und obliegt es dem Beschwerdeführer, eine Normprüfung mittels VfGH-Beschwerde in die Wege zu leiten.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 340 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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