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LVwG-2026/48/0199-7•LVwG T LVwG-2026/48/0199-7
LVwG-2026/48/0199-7Landesverwaltungsgericht21.04.2026
begehrte Information nicht vorhanden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.12.2025, Zl *** betreffend eine Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.03.2026
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 15.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Zugang zu Informationen zur Wiederaufnahme des Güterverkehrs im U betreffend die Firma BB und beantragte im Detail folgende Informationen:
3. Was sind die Gründe für die derzeitige Verzögerung?
Mit E-Mail vom 09.11.2025 hat der Beschwerdeführer an seine E-Mail vom 15.09.2025 erinnert, die bislang unbeantwortet geblieben sei. Trotz Mitteilung in den Medien zu Landesrat CC, dass ab Herbst der Güterverkehr auf der Ubahn wieder aufgenommen werden soll, sei ihm keine Auskunft erteilt worden.
Mit Schreiben vom 19.11.2025 wurde ihm vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung QQ, mitgeteilt, dass eine Informationserteilung nicht möglich sei, weil die angefragten Informationen dem Amt nicht vorliegen würden. Da sich das Informationsbegehren auf spezifische Informationen zum Betriebsablauf der Firma BB beziehe, soll sich der Beschwerdeführer direkt an das Unternehmen wenden.
Mit Schreiben vom 27.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Informationsbegehrens, worauf der bekämpfte Bescheid mit Schreiben vom 03.12.2025 wie folgt ergangen ist:
„Die Landesregierung als zuständige Behörde gemäß §§ 1 und 3 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2025, entscheidet darüber gemäß Art. 22a Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024, iVm §§ 2 Abs 1; 7 und 11 Abs. 1 IFG wie folgt:
Es wird festgestellt, dass AA aufgrund des Informationsbegehrens vom 15.09.2025 ein Recht auf Zugang zu Informationen betreffend die Wiederaufnahme des Güterverkehrs im U nicht zukommt.“
In der Erledigung vom 19.11.2025 sei von der Abt. QQ mitgeteilt worden, dass eine Informationserteilung nicht möglich sei, weil die angefragten Informationen dem Amt nicht vorliegen würde. Da sich das Informationsbegehren auf spezifische Informationen zum Betriebsablauf der Firma BB beziehen würde, werde die Auskunft erteilt, sich direkt an das Unternehmen zu wenden.
Vom Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der angefragten Abteilung QQ werde mitgeteilt, dass die Anfrage sehr spezifische und detaillierte Informationen zum aktuellen Stand des Schienengüterverkehrs von und zur Firma BB sowie deren betriebliche Abläufe betreffen würde. Vom Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der angefragten Abteilung QQ seien die angefragten Themen nicht erfasst, weshalb die angefragte amtliche Stelle weder die diesbezügliche Planung oder in die Vertragsverhandlungen und Gestaltungen eingebunden gewesen sei. Es bestehe auch keine gesetzlichen - insbesondere auch keine eisenbahnrechtlichen – und keine vertraglichen Verpflichtungen, entsprechende Informationen von Anschlussbahnunternehmen einzuholen. Ebenso sei ein Anschlussbahnunternehmen nicht dazu verpflichtet, an das Amt Angaben über das Ausmaß der betrieblichen Gleisnutzung zu übermitteln. Es würden daher die angefragten Informationen der Landesregierung nicht vorliegen und eine Erteilung der Information sei hierzu nicht möglich.
Diese Ausführungen bestritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12.01.2026 gegen den angefochtenen Bescheid und führte Nachfolgendes aus:
„Beschwerde vom 12.01.2026:
Die Abteilung QQ des Amts der Tiroler Landesregierung begründet Ihren Bescheid damit, keinerlei Informationen zum Güterverkehr im U zu haben. Des weiteren gibt die belangte Stelle in ihren Bescheid zu erkennen, generell keine vertraglichen Abmachungen im Zuge der in den Jahren 2018/19 durchgeführten Elektrifizierung im Abschnitt Y - X- W zwecks Aufrechterhaltung des Güterverkehrs und zum Zwecke der Dekarbonisierung getroffen zu haben, wiewohl das Land Tirol hierfür öffentliche Gelder zu diesen Investitionen beigetragen hat.
Meine Anfrage vom 15. September 2025 hat sich eindeutig an den Landeshauptmann bzw. an den Landesrat für Verkehr, Herrn CC, gerichtet. Die Obliegenheit zur Beantwortung meiner Presseanfrage obliegt dem Landesrat, wie dieser auch gegenüber anderen Medienvertretern hierzu (beispielsweise ORF) redwillig Auskunft erteilt hat.
CC erweckt den Anschein, auf elegante Art und Weise keinerlei diesbezügliche Antworten zu liefern und versucht durch Delegation seiner unterstellten Abteilung in der Verwaltung sich in seiner Verantwortung zu entziehen. Auch der Hinweis auf das Erkenntnis LVwg-2025/14/1252-4 vom 6. August 2025 (DD vs. Landesverkehrsrat CC) führt zu dieser Betrachtungsweise.
An dieser Stelle wird drauf hingewiesen, daß der angesprochene Landesrat schon in seiner Funktion als Pressesprecher der EE alles getan und versucht hat, mich in meiner Funktion als Journalist von Informationen fernzuhalten bzw. hat immer wieder versucht, die Presse- und Medienfreiheit durch sein Agieren negativ zu beeinträchtigen. Diese "Geisteshaltung" kommt auch hier unweigerlich zum Ausdruck. Diese chronische Diskriminierung wird so ganz nebenbei erwähnt, gegenüber einer Person mit Behinderung, die ich bin, ausgeübt.
Es ist bekannt, daß sich die politischen Vertreter (Landeshauptmann, Verkehrslandesräte) mit der EE-Führung zu ständigen Arbeitsgesprächen im Landhaus treffen, wozu die EE-Führung (konkret FF samt Assistent(in) und Pressesprecher) nach Tirol anreisen. Bei diesen Arbeitsgesprächen werden anstehende, aktuelle Themengebiete im Bereich des Öffentlichen Verkehrs erörtert und auch abgestimmt. Aufgrund dieser seit Jahren gepflegten Arbeitsweise ist davon auszugehen, daß der Landesrat für Verkehr durchaus entsprechende Informationen verfügt, was in Analogie zum Erkenntnis des LVwg-2025/14/1252-4 vom 6. August 2025 als gesichertes Wissen anzusehen ist.
Meine Anfrage vom 15. September 2025 wurde seitens der Empfänger meines Mails nicht beachtet, sodaß nochmals ein Mail an die angesprochenen politischen Vertreter im Landhaus am 9. November 2025 gerichtet wurde. Bei diesem Mail wurden noch weitere Fragen angebracht.
Die Abteilung QQ hat erst nach dem Erinnerungsschreiben vom 9. November 2025 auf die ursprüngliche Anfrage reagiert. Die mit diesem Schreiben vorgebrachten Fragen wurden ausgeklammert und durch die Delegation der Beantwortung meiner Frage vom Landesrat für Verkehr an seine Abteilung QQ konterkariert.
In diesem Schreiben wurde gezielt auf den persönlichen Wissensstand des Landesrates abgezielt und in weiterer Folge auch ein Verbesserungsvorschlag zur Wahrnehmung und zeitgerechten öffentlichen Bekanntgabe seiner Pressetermine (speziell bei Dritten) vorgebracht. Diese Punkte finden im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung.
Nach Vorlage des Beschwerdeaktes wurde mit Schreiben vom 28.01.2026 die belangte Behörde zur Stellungnahme und Mitwirkung aufgefordert, sämtliche der belangten Behörde zugänglichen und verfügbaren Informationen dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu übermitteln. Mit Schreiben vom 11.02.2026 wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme übermittelt und wurden KK vom Büro Landesrat CC und von Frau LL von der Abteilung MM eine Erklärung abgegeben, dass ihnen keine Informationen vorliegen würden. Der Landeshauptmann als zuständige Eisenbahnbehörde für Anschlussbahnen nach § 12 Abs 1 EisbG sei nicht gesetzlich verpflichtet, Informationen über den Umfang des Betriebs auf einer Anschlussbahn einzuholen. Anschlussbahnen würden als nicht öffentliche Eisenbahnen gemäß § 1 Z 2 lita EisbG keiner Betriebspflicht unterliegen. Somit sei der Betrieb auf der Bahn hinsichtlich Menge der transportierten Güter, Anzahl der Züge oder Wagons, beistellendes Eisenbahnverkehrsunternehmen etc dem Anschlussbahnunternehmen überlassen.
In der eingeholten Stellungnahme vom 19.02.2026 seitens des beteiligten Unternehmens der Firma BB wurde mitgeteilt, dass keine Auskunft wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erteilt werde.
In der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 18.03.2026 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die Angelegenheit erörtert und dahingehend erstmals Aufklärung gegeben, dass der belangten Behörde und insbesondere dem Landesrat sehr wohl Unterlagen zum Anschlussgüterverkehr zur Firma BB vorliegen. Insbesondere gibt es eine aufrechte Bewilligung zum Betrieb der Anschlussbahn für das Unternehmen, die unverändert aufrecht ist. Jedoch habe die belangte Behörde trotz entsprechender Ankündigungen aus den Medien keine weiteren Informationen zur Wiederaufnahme des Schienengüterverkehrs auf dieser Anschlussbahn durch das Unternehmen. Sowohl der Vertreter des Unternehmens als auch die Vertreter:innen der belangte Behörde bestätigten erneut, dass keine Unterlagen zu den angefragten Themen – nach wie vor – vorliegen.
Der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis und übergab dem Gericht daraufhin eine Aufstellung seiner Recherche und eine Zusammentragung der Ergebnisse seiner Erhebungen, die er durchgeführt hat. Er sei verwundert, dass der Landesrat diesbezüglich keine aktuelleren Informationen als er habe. Aus seiner Recherche ergebe sich aufgrund der vorübergehenden Einstellung des Güterverkehrs auf der Ubahn, einer internationalen Alpenbahn, Bedenken und Fragen zu den Intentionen aller beteiligten Marktteilnehmer. Der Beschwerdeführer weißt auf den Staatsvertrag zwischen Österreich und Deutschland hin, in dem die Instandhaltungspflichten, die Betriebsmodalitäten und die gegenseitige Zulassung von Lokomotiven festlegt seien, sowie auf die jüngsten Entwicklungen, die zur Einstellung des Güterfernverkehrs geführt haben. Die Verwendung bestimmter EE-Lokomotivtypen und deren mögliche Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb werden ebenso dargestellt.
Er beantragte dementsprechend die Erlassung einer Entscheidung und war mit einer schriftlichen Erledigung einverstanden.
II.Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat keinerlei Informationen – trotz gegenteiliger Ausführungen und Darstellungen in den Medien – zur Wiederaufnahme des Anschlussverkehrs des Schienengüterverkehrs zum Zementhersteller BB in V.
Zuletzt erfolgte auf NN eine Mitteilung am 22.12.2025, dass trotz Ankündigung seit einem Jahr bis jetzt keine Güterzüge auf der Ubahn fahren, dass möglicherweise im Sommer oder Herbst ein Poolbetrieb mit leichteren Lokomotiven starten könnte. Diesbezüglich wurde auf einen Artikel auf NN vom 23.07.2025 verwiesen mit dem Titel: „Bald wieder Güterzüge im U möglich“.
Darin wurde festgehalten:
„Aus dem Büro von Verkehrslandesrat CC (OO) heißt es, nach vorliegenden Informationen soll noch heuer ein ‚Probebetrieb‘ starten, der unter den aktuellen Bedingungen eine Wiederaufnahme des Güterverkehrs ermöglichen kann.“
Des Weiteren wird in diesem Artikel ausgeführt:
„CC sagte, für die langfristige Verlagerung von Gütern brauche es allerdings eine verlässliche Infrastruktur auf deutscher Seite. Den derzeit „unzumutbaren Zustand“ habe man mit dem dringenden Ersuchen um schnellstmögliche Lösungsvorschläge an die für die Infrastruktur zuständige PP und auch an die EE als Bahnunternehmen kommuniziert, hieß es aus dem Büro CC.“
Trotz dieser Ausführungen in den Medien liegt der belangten Behörde keine Information dazu vor, aus welchen Umständen das Anlaufen den Poolbetriebs sich verzögert und dementsprechend auch nicht dazu, wann der erste Zug fährt bzw wann die Fahrzeiten sind.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Abfragen der entsprechenden Homepage von NN. Zuletzt erfolgte auf NN eine Mitteilung am 22.12.2025, dass trotz Ankündigung seit einem Jahr bis jetzt keine Güterzüge auf der Ubahn fahren [Projekt zur Verlagerung auf die Schiene: https://tirol.orf.at/stories/3334369/#:~:text=Seit%20einem%20Jahr%20fahren%20auf%20der%20Au%C3%9Ferfernbahn,von%20%C3%BCber%2020%20Tonnen%20nicht%20fahren%20d%C3%BCrfen [20.04.2026]. Der Artikel auf NN vom 23.07.2025 (https://tirol.orf.at/stories/3306043/ [20.04.2026]) mit dem verheißungsvollen Titel: „Bald wieder Güterzüge im U möglich“ zitiert den Landesrat bzw sein Büro wie festgestellt.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen, dass keine Informationen zur Anfrage vorliegen, aus der Verhandlung vom 18.03.2026. Es wurde im Verfahren mehrfach dezidiert nachgefragt, ob seitens der belangten Behörde auch nur die geringsten Informationen vorhanden sind. Es wurde dahingehend Aufklärung gegeben, dass sehr wohl Informationen hinsichtlich der Anschlussbahn in das U vorliegen, diese jedoch die grundsätzliche Bau- und Betriebsbewilligung der Anschlussbahn beinhalten. Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass diese Bewilligungen nicht eingestellt oder gestoppt worden sind, sondern vielmehr sind diese Berechtigungen nach wie vor unverändert aufrecht sind. Es bedarf daher keinerlei weiterer Genehmigungen, um diese Anschlussgüterzüge zur Firma BB wieder in Betrieb zunehmen.
Aufgrund dieser Angaben der belangten Behörde und der Beteiligten gemäß § 10 IFG kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol – trotz entgegenstehender Medienberichte – zum Ergebnis, dass die begehrten Informationen nicht vorhanden und verfügbar sind. Es wird nicht verkannt, dass die belangte Behörde mit ihren Angaben im Grunde das Informationsbegehren ins Leere laufen lässt. Trotzdem erreicht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Schwelle, um das Vorhandenhandsein der Information zweifelsfrei feststellen zu können.
IV.Erwägungen:
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist. Der in Art 22a B-VG verwendete Begriff der „Information“ wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht definiert. Die Präzisierung erfolgt vielmehr einfachgesetzlich mit dem Informationsbegriff in § 2 Abs 1 IFG (LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712; unter Hinweis auf Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 3).
Information gemäß § 2 Abs 1 IFG ist „jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs […], unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“ Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (EGMR Rsp zu Art 10 EMRK „ready und available“, vgl EGMR 14.04.2009, Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary, Nr 37374/05), da nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich eine Information darstellt.
Trotz entsprechender Ankündigung in den Medien seitens des Landesrates und des Büro Landesrat zu der Anschlussbahn und zur Wiederaufnahme eines Probebetriebes im Herbst 2025 liegen daher der belangten Behörde keine Informationen vor. Wie bei der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, bestanden für das Landesverwaltungsgericht Tirol Zweifel an den Angaben der belangten Behörde. Nach einem umfassenden Beweisverfahren wird jedoch die Schwelle nicht erreicht, um das Vorhandenhandsein der Information zweifelsfrei feststellen zu können.
Da im vorliegenden Fall der belangten Behörde keinerlei Informationen zum angefragten Themenbereich der Wiederaufnahme des Schienengüterverkehrs in das U auf der Anschlussbahn zur Firma BB vorliegen, obwohl laut Medienberichten dazu der Anschein erweckt wurde, dass die belangte Behörde davon Kenntnis hätte, war ein dementsprechendes Informationsbegehren richtigerweise abzuweisen.
Nicht Gegenstand der Informationsanfrage ist und war, ob die belangte Behörde Informationen hätte einholen müssen oder haben müssen, da nur solche Informationen Gegenstand eines Informationsbegehrens sind, die vorhanden sind. Auch wenn in den Medien insbesondere vom zuständigen Landesrat die Dringlichkeit und die Wichtigkeit des Schienengüterverkehrs in das U und insbesondere zu dieser Anschlussbahn dargestellt wurde, so liegen trotzdem der belangten Behörde keine Information dazu vor, dass und wann konkret der Schienengüterverkehr auf der Anschlussbahn wiederaufgenommen wird.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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