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LVwG-2026/34/0697-8•LVwG T LVwG-2026/34/0697-8
LVwG-2026/34/0697-8Landesverwaltungsgericht21.04.2026
Gewerbeanmeldung<br/>Gewerbeausschlussgrund<br/>Verurteilung<br/>sonstige strafbare Handlung<br/>Tilgungsfrist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.2.2026, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.4.2026,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Eingabe vom 5.2.2026 erstattete der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 339 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Anmeldung des freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.2.2026 stellte die belangte Behörde gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer in dem betreffenden Standort wegen des Ausschlussgrundes in § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 (nicht getilgte Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen sonstiger strafbarer Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen) nicht vorlägen und untersagte die Ausübung des Gewerbes.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und der Gewerbeausübung stattzugeben. Er bringt vor, sein Verhalten seit der Verurteilung geändert zu haben und nunmehr eine stabile berufliche Existenz anzustreben. Die Untersagung sei unverhältnismäßig, da sie seine wirtschaftliche Stabilisierung und gesellschaftliche Wiedereingliederung gefährde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Gewerbeanmeldung vom 5.2.2026, die Strafregisterauskunft vom 6.2.2026, den angefochtenen Bescheid vom 9.2.2026, die Beschwerde, den Antrag auf Nachsichtserteilung vom 20.2.2026 (vgl OZ 2), den Bescheid der belangten Behörde vom 2.3.2026, ***, mit dem die Nachsicht verweigert wurde (vgl OZ 2) und die Mitteilung der belangten Behörde vom 8.4.2026, wonach der zuletzt genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei (vgl OZ 7) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 16.4.2026 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 7). Das LVwG nahm sämtliche angebotenen Beweise auf (vgl OZ 7 S 3). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und erklärte sich mit einer schriftlichen Ausfertigung einverstanden (vgl OZ 7 S 3).
I.Sachverhalt:
Im Rahmen der Gewerbeanmeldung erklärte der Beschwerdeführer an Eides statt, dass gegen ihn „keine Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegen“ (vgl Gewerbeanmeldung).
Die von der belangten Behörde gemäß § 340 Abs 1 GewO 1994 durchgeführte Prüfung ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden war. Diesbezüglich liegen folgende Verurteilungen vor, welche jeweils die in § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 normierten Grenzen einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen überschreiten:
Mit Urteil des Landesgerichtes X vom 21.2.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. Fall, § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall und § 27 Abs 2 Suchtmittelgesetz (SMG) sowie wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen) verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 5.3.2019 erfolgte wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) und Diebstahls nach § 127 StGB eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen. Mit Urteil des Landesgerichtes X vom 26.6.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes W vom 21.1.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Unterschlagung gemäß § 134 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Zuletzt erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes X vom 11.5.2021 wegen Verleumdung nach § 297 Abs 1 2. Fall StGB, Betruges nach § 146 StGB sowie schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 in Verbindung mit § 129 Abs 1 Z 1 StGB eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten und 20 Tagen, wobei ein Teil von 11 Monaten und 20 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Neben diesen Verurteilungen liegen gegen den Beschwerdeführer weitere gerichtliche Verurteilungen vor, welche jedoch unterhalb der in § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 genannten Grenzen liegen.
Sämtliche dieser Verurteilungen sind bis dato nicht getilgt (vgl Strafregisterauszug vom 6.2.2026).
Den Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 stellte der Beschwerdeführer am 20.2.2026 und somit zeitlich nach der Gewerbeanmeldung vom 5.2.2026. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 2.3.2026 verweigerte die belangte Behörde die Nachsicht (vgl OZ 2, 7).
II.Beweiswürdigung:
Das LVwG hat den Sachverhalt in der Verhandlung am 16.4.2026 erörtert (vgl OZ 7). Alle getroffenen Feststellungen sind unstrittig.
III.Rechtslage:
1. Die §§ 13 und 339 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 130/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
[…]
[…]
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren
§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
[…]“
2. § 26 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 58/2010, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
§ 26.(1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
[…]“
3. § 340 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 66/2025, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
[…]
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nach Einlangen der Gewerbeanmeldung war die belangte Behörde gemäß § 340 Abs 1 erster Satz GewO 1994 zur Prüfung verpflichtet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer am betreffenden Standort vorliegen.
Mit „allgemeinen Voraussetzungen“ sind jene Voraussetzungen für Antritt und Ausübung eines Gewerbes gemeint, die bei Anmeldung aller Gewerbe vorliegen müssen. Dazu gehört auch das Freisein von gerichtlichen Verurteilungen im Sinne des § 13 GewO 1994.
Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.
Die belangte Behörde war bei ihrer Prüfung an die im Sachverhalt im Einzelnen angeführten rechtskräftigen Urteile gebunden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführer wegen der dort genannten Straftatbestände zu Freiheitsstrafen und Geldstrafen verurteilt, welche die in § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 genannte Grenze einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen jeweils übersteigen. Diese „sonstigen strafbaren Handlungen“ sind bis dato nicht getilgt.
§ 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 stellt nur auf das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Strafe ab. Eine Überprüfung der Beweggründe des Beschwerdeführers oder des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe und einer womöglich erfolgten Wiedergutmachung des Schadens ist nicht erforderlich (vgl VwGH 29.3.1994, 93/04/0254, zu § 13 Abs 1 GewO 1973). Auch dem Umstand, dass vom Gericht eine bedingte Strafnachsicht gewährt wurde, kommt im Anwendungsbereich des § 13 Abs 1 GewO 1994 keine Bedeutung zu (vgl VwGH 20.5.1992, 92/03/0088). Anders als etwa bei der Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 oder bei der Entziehung gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 kommt es bei der Untersagung wegen eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten an (vgl VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148). Da das Gesetz bei Überschreiten des genannten Strafausmaßes zwingend vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ausgeht, ist für eine Berücksichtigung von die Persönlichkeitsentwicklung beeinflussenden Umständen kein Raum. Wie festgestellt, wurde die nach erfolgter Gewerbeanmeldung beantragte Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 inzwischen bereits rechtskräftig verweigert.
Im Ergebnis lag der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung vor. Ein solcher Gewerbeausschlussgrund verhindert die Entstehung eines angemeldeten Gewerbes von vornherein.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 die Gewerbeausübung untersagt.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Erkenntnis stützt sich auf eine eindeutige und klare Rechtslage sowie die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 340 Abs 1 in Verbindung mit § 13 Abs 1 GewO 1994. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG liegt daher nicht vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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