LVwG T LVwG-2025/34/3372-35

LVwG-2025/34/3372-35Landesverwaltungsgericht21.04.2026

Regest

Entfernung eigenmächtig errichteter Anlagen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/3372-35

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.34.3372.35

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.9.2025, ***, betreffend Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.4.2026,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

A)Auftrag gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 in Verbindung mit § 38 WRG 1959:

AA, Adresse 1, **** Z, ist gemäß § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 155/1999, in Verbindung mit § 38 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, verpflichtet, die nachfolgend angeführten, eigenmächtig errichteten Anlagen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses von den Gst-Nrn **1 und **2, beide EZ *** GB *** Z, zu entfernen:

1. Anbauteile und Geräte:

a)Objekt 4: Baggerlöffel (Anbauteil ohne eigenes Fahrwerk)

b)Objekte 6–10: fünf Schneepflüge

c)Objekt 19: Aufsetzstreuer (auf Stützen gelagert)

d)Objekt 20: Baggerlöffel (Anbauteil)

e)Objekt 21: Grupper (landwirtschaftliches Gerät)

f)Objekt 22: Leichtgutschaufel (Anbauteil)

g)Objekt 23: Stromaggregat (Jenbacher Werke, auf Rahmen)

h)Objekt 24: Mischmaschine

i)Objekt 28: Laderschaufeln (Anbauteile)

j)Objekt 31: Anbau-Kehrmaschine (Anbauteil)

k)Objekt 32: Aufbau-Kehrmaschine (Anbauteil)

2. Hohlkörper und Behältnisse:

a)Objekt 5: Abrollcontainer (Stahl, hohl, ohne Fahrwerk)

b)Objekt 11: Edelstahl-Wanne (großvolumig, hohl)

c)Objekt 12: Gastank

d)Objekt 13: Abrollcontainer (RAGG, hohl)

e)Objekt 14: Abrollcontainer (RAGG, hohl)

f)Objekt 15: Abrollcontainer (großvolumig, hohl)

g)Objekt 17 und 18: zwei Dieseltanks

h)Objekt 26: Abrollcontainer (befüllt)

3. Nicht fahrbereite Fahrzeuge:

a)Objekt 16: Landwirtschaftlicher Anhänger (Kemper)

b)Objekt 30: Anhängewagen (EMPL)

c)Objekt 34: Sattelanhänger (Berger)

4. Holzlagerungen:

Sämtliche auf den genannten Grundstücken befindlichen Holzablagerungen (Stamm- und Schnittholzstapel)

B)Auftrag gemäß § 31 WRG 1959

Gemäß § 31 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 156/2002, wird AA, Adresse 1, **** Z, verpflichtet, den Boden auf dem Gst-Nr **2 in EZ *** GB *** Z in dem in Abbildung 3 durch eine grüne Markierung (Pinnnadel) gekennzeichneten Bereich in dem in Abbildung 4 ersichtlichen Ausmaß auszutauschen, den Austausch mittels Lichtbildern (Aushubtiefe, Bodenverfärbungen, Lage) zu dokumentieren und die Dokumentation bis spätestens 30.4.2026 vorzulegen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** Z, bestehend unter anderen aus den Gst-Nrn **1 und **2.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 25.9.2025 lautet wörtlich wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde gemäß § 98 des Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. Nr. 73/2018 (kurz: WRG 1959) trägt Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gemäß § 138 Abs. 1 lit a) iVm. § 38 Abs. 1 WRG 1959 auf, bis längstens 17.11.2025

die seit zumindest 30.01.2025 auf den Gst. Nr. **1 und **2, beide KG Z, im Hochwasserabflussbereich (HQao) befindlichen und im Befund angeführten Fahrnisse Kettenbagger, LKW-Anhängewagen, PKW- Anhänger, Baggerlöffel, Abrollcontainer, Schneepflüge, Edelstahl Wanne, Gastank, landwirtschaftlicher Anhänger, Dieseltank, Aufsetzstreuer, Baggerlöfel, Grupper, Leichtgutschaufel, Stromaggregat, Mischmaschine, Anhänger Dreiseitenkipper, Anhänger Kipperaufbau, Laderschaufeln, Anhänger für Kabeltrommel, Anhängewagen, Anbau-Kehrmaschine, Aufbau-Kehrmaschine, Ladewagen, Sattelanhänger sowie Holzablagerungen zu entfernen und den Nachweis darüber der Bezirkshauptmannschaft Y vorzulegen.

An der Aufbau-Kehrmaschine (Objekt 32) war ein Austritt von Hydrauliköl feststellbar. Der Boden im Bereich der festgestellten Flecken, die durch wassergefährdende Stoffe verursacht wurden, ist auszutauschen. Der Austausch ist von einer fachkundigen Person zu begleiten. Diese hat einen Abschlussbericht samt Fotodokumentation vorzulegen.

Es ist sicherzustellen, dass vom festgestellten Kehrgerät (Objekt 31 und 32) keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund und in weiterer Folge ins Grundwasser gelangen.“

In der dagegen rechtzeitig an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahmen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid vom 25.9.2025, die Beschwerde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Wasserbautechnik und Fahrzeugtechnik (vgl Verhandlungsschrift in OZ 32). Seitens des LVwG wurden alle angebotenen Beweise aufgenommen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmte einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu (vgl OZ 32 S 6).

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer nutzt Teilflächen der Gst-Nrn **1 und **2, beide EZ *** GB *** Z, zur Abstellung und Lagerung zahlreicher Gegenstände (vgl den schwarz umrandeten Bereich in Abbildung 1). Diese Flächen befinden sich im Hochwasserabflussbereich (30-jährliches Hochwasser, HQ30).

„Bild anonymisiert“

Abbildung 1

Im Rahmen eines Ortsaugenscheins am 11.6.2025 wurden folgende Objekte einzeln festgestellt und fotografiert (die von den einzelnen Objekten angefertigten Fotos sind im angefochtenen Bescheid ersichtlich):

1. Objekt 1:

Kettenbagger (Volvo), bereift und uneingeschränkt fahrbereit

2. Objekt 2:

LKW-Anhängewagen, angemeldet, bereift und uneingeschränkt fahrbereit

3. Objekt 3:

PKW-Anhänger, angemeldet, bereift und uneingeschränkt fahrbereit

4. Objekt 4:

Baggerlöffel (Anbauteil ohne eigenes Fahrwerk)

5. Objekt 5:

Abrollcontainer (Stahl, hohl, ohne Fahrwerk)

6. Objekte 6–10:

Fünf Schneepflüge (Anbauteile ohne Fahrwerk)

7. Objekt 11:

Edelstahl-Wanne (großvolumig, hohl)

8. Objekt 12:

Gastank

9. Objekt 13:

Abrollcontainer (RAGG, hohl)

10. Objekt 14:

Abrollcontainer (RAGG, hohl)

11. Objekt 15:

Abrollcontainer (großvolumig, hohl)

12. Objekt 16:

Landwirtschaftlicher Anhänger (Kemper)

13. Objekt 17 und 18:

Zwei Dieseltanks

14. Objekt 19:

Aufsetzstreuer (auf Stützen gelagert)

15. Objekt 20:

Baggerlöffel (Anbauteil)

16. Objekt 21:

Grupper (landwirtschaftliches Gerät)

17. Objekt 22:

Leichtgutschaufel (Anbauteil)

18. Objekt 23:

Stromaggregat (Jenbacher Werke, auf Rahmen)

19. Objekt 24:

Mischmaschine

20. Objekt 25:

Anhänger Dreiseitenkipper, angemeldet, bereift und uneingeschränkt fahrbereit

21. Objekt 26:

Abrollcontainer (befüllt)

22. Objekt 27:

Anhänger Kipperaufbau, angemeldet, bereift und uneingeschränkt fahrbereit

23. Objekt 28:

Laderschaufeln (Anbauteile)

24. Objekt 29:

Anhänger für Kabeltrommel, angemeldet, bereift und uneingeschränkt fahrbereit

25. Objekt 30:

Anhängewagen (EMPL), nicht gebrauchsfähig

26. Objekt 31:

Anbau-Kehrmaschine (Anbauteil)

27. Objekt 32:

Aufbau-Kehrmaschine (Anbauteil)

28. Objekt 33:

Ladewagen (Deutz-Fahr), fahrbereit

29. Objekt 34:

Sattelanhänger (Berger), nicht gebrauchsfähig

30. Holzablagerungen:

Diverse Stapel Stamm- und Schnittholz

Die unter den Nummern 4–24, 26, 28, 30–32 und 34 genannten Objekte sowie die Holzablagerungen sind in einer hohen räumlichen Dichte auf der in Rede stehenden Fläche abgestellt. Durch diese Vielzahl an Gegenständen entsteht in ihrer Gesamtheit eine zusammenhängende Barriere, die über die punktuelle Wirkung eines einzelnen Objekts hinausgeht.

Diese Objekte weisen aufgrund ihrer Beschaffenheit (insbesondere hohle Körper und fehlende Eigenbeweglichkeit) bei einem HQ30-Ereignis eine konkrete Gefahr des Forttreibens (Abtrieb) auf, was ein erhebliches Risiko für nachgelagerte Verklausungen darstellt. Zudem führen sie durch ihre Masse und Anordnung zu einer Einengung des Abflussquerschnitts, einem Verlust an Retentionsraum sowie zur Änderung von Strömungsverhältnissen. Bei den Objekten mit den Nummern 12, 17 und 18 besteht zudem die Gefahr des Abschwemmens wassergefährdender Stoffe. Da diese Objekte über kein eigenes Fahrwerk verZ oder nicht gebrauchsfähig sind, ist eine rechtzeitige Evakuierung innerhalb der Vorwarnzeiten technisch und logistisch nicht sichergestellt.

Die mit den Nummern 1, 2, 3, 25, 27, 29 und 33 bezeichneten Objekte sind nicht nur technisch uneingeschränkt fahrbereit, sondern wurden auch so aufgestellt, dass sie jederzeit und ohne Behinderung durch andere gelagerte Objekte von der Fläche entfernt werden können. Ein „Einsperren“ dieser Fahrzeuge liegt nicht vor.

Alle Objekte wurden vom Beschwerdeführer ohne wasserrechtliche Bewilligung auf die Fläche verbracht.

Es ist technisch und witterungsbedingt möglich, diese Objekte binnen 1 Monat zu entfernen; diese Frist berücksichtigt auch eine kosteneffiziente Durchführung und wurde mit dem Beschwerdeführer abgestimmt.

Auf dem Gst-Nr **2 wurden durch den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik Bodenverunreinigungen in Form von Ölflecken festgestellt. Aufgrund der festgestellten typischen Verfärbungen ist mit mittlerer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese durch wassergefährdende Stoffe verursacht wurden. Da die Flecken auf unversiegeltem Boden auftraten, bestand die konkrete Gefahr, dass die Schadstoffe (Mineralölprodukte) durch Niederschlagswässer in tiefere Erdschichten verlagert werden und so eine Verunreinigung des Grundwassers herbeiführen. Eine bloß oberflächliche Entfernung der Flecken reichte nicht aus, um die Tiefenwirkung und damit die Gefährdung des Grundwasserkörpers auszuschließen; eine fachgerechte Sanierung des tieferliegenden Erdreichs war vor Einbringung der Beschwerde nicht nachgewiesen.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer den Boden im betroffenen Bereich mittlerweile fachgerecht ausgetauscht und eine Dokumentation mittels Lichtbildern (Aushubtiefe, Bodenverfärbungen, Lage) vorgelegt. Der Ort der ursprünglichen Bodenverunreinigung ist in Abbildung 2 und Abbildung 3 (grüne Pinnnadel) und das für die Sanierung erforderliche Ausmaß in Abbildung 4 ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat damit den ihm bezüglich der Bodenverunreinigung zu erteilenden Auftrag vollinhaltlich erfüllt.

„Bild anonymisiert“

„Bild anonymisiert“

Abbildung 2

Abbildung 3

„Bild anonymisiert“

Abbildung 4

II.Beweiswürdigung:

Das LVwG hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zum Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 auf Basis der vorliegenden Beweismittel zusammengefasst und diesen dem Beschwerdeführer sowie den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Fahrzeugtechnik mit E-Mail vom 7.4.2026 (vgl OZ 26) zur Kenntnis gebracht. Die Amtssachverständigen bestätigten die Richtigkeit der Zusammenstellung; seitens des Beschwerdeführers blieb der Sachverhalt unwidersprochen (vgl Verhandlungsschrift in OZ 32).

Die Feststellungen zur Lage der Bodenverunreinigung basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl OZ 32). Die Beurteilung, dass der Bodenaustausch bereits fachgerecht erfolgt ist, stützt sich auf die schlüssige Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (vgl Verhandlungsschrift in OZ 32).

III.Rechtslage:

1. § 31 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 156/2002, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

[…]“

2. § 38 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Besondere bauliche Herstellungen.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

[…]

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“

3. § 138 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 155/1999, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 oder nach § 31 WRG 1959 während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stellt keine relevante Änderung des Sachverhaltes dar (vgl VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0087, zu § 138 WRG 1959; VwGH 14.6.1983, 82/07/0205, zu § 31 WRG 1959).

A)Auftrag gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 in Verbindung mit § 38 WRG 1959:

Gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959 ist für die Errichtung und Abänderung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Als Hochwasserabflussgebiet gilt nach § 38 Abs 3 WRG 1959 das bei 30-jährlichen Hochwässern (HQ30) überflutete Gebiet.

Unter einer Anlage im Sinne des § 38 WRG 1959 ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen „angelegt“, also errichtet wird. Der wasserrechtliche Anlagenbegriff knüpft ausdrücklich nicht am Bauwerksbegriff an. Eine Anlage setzt somit weder ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen noch eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden voraus (VwGH 11.6.1991, 90/07/0107).

Maßgeblich für die Bewilligungspflicht ist allein, dass die Errichtung innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses erfolgt; eine Geringfügigkeitsschwelle kennt diese Bestimmung nicht (VwGH 18.3.2010, 2008/07/0096).

Der Schutzzweck der Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 ist die Sicherung eines möglichst ungehinderten Hochwasserablaufs und die Vermeidung zusätzlicher Hochwassergefahren oder -schäden [vgl Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON5 § 38 Rz 2 (Stand 1.4.2025, rdb.at)]. Gegenstand der Prüfung ist der Schutz des Umfeldes vor Auswirkungen, die durch das Objekt im Hochwasserfall bewirkt werden können, wie insbesondere der Verlust an Abflussraum, die Hochwasserspiegel-Erhöhung, die Änderung von Strömungen, die Gefahr von Verklausungen sowie das Abschwemmen wassergefährdender Stoffe [vgl Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON5 § 38 Rz 2 (Stand 1.4.2025, rdb.at)].

In seinem Erkenntnis vom 31.3.1977, 2863/76, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) am Beispiel eines nicht fahrbereiten Autobusses klargestellt, dass eine solche Aufstellung eine bewilligungspflichtige Anlage darstellt, wenn sie im Falle eines Hochwassers die Gefahr des Forttreibens (Abtrieb) in sich birgt, dadurch Verklausungen verursachen kann oder durch ihre bloße Gegenwart den Abflussquerschnitt einengt.

Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Objekte auf die in Rede stehende Fläche verbracht hat und dort im angeführten Zeitraum lagerte. Die Fläche befindet sich im Hochwasserabflussbereich (30-jährliches Hochwasser, HQ30).

Auf Basis der getroffenen Feststellungen lassen sich die Objekte wie folgt unterteilen:

a)Als Anlage zu qualifizierende Objekte (Objekte Nr 4–24, 26, 28, 30–32, 34 sowie Holzablagerungen):

Hinsichtlich dieser Gegenstände ist die Anlagenqualität und somit die Bewilligungspflicht gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959 zu bejahen:

Wie festgestellt, wurden alle Objekte durch menschliches Handeln platziert. Da sie über kein eigenes Fahrwerk verZ oder (wie bei Objekt Nr 30 und 34) nicht gebrauchsfähig sind, können sie nicht unverzüglich aus dem Gefahrenbereich entfernt werden. Sie verlieren dadurch ihre Eigenschaft als bloße Fahrnisse und sind als Anlagen einzustufen (vgl VwGH 17.6.2010, 2010/07/0028). Holzablagerungen sind ebenfalls als Anlagen im Sinne des § 38 Abs 1 WRG 1959 zu qualifizieren (VwGH 26.2.1998, 97/07/0189).

Die hohlen Körper (Abrollcontainer, Wannen, Tanks), die Anbauteile ohne eigenes Fahrwerk sowie die Holzablagerungen weisen nach den Feststellungen im Falle eines HQ30-Ereignisses eine konkrete Gefahr des Forttreibens (Abtrieb) auf. Dies führt laut Sachverhalt zu einer erheblichen Verklausungsgefahr an nachgelagerten Engstellen, was dem Schutzzweck des § 38 WRG 1959 unmittelbar widerspricht.

Wie festgestellt, führt die hohe räumliche Dichte und die Vielzahl der ortsfesten Objekte in ihrer Gesamtheit zu einer zusammenhängenden Barriere. Dies bewirkt einen Verlust an Retentionsraum, eine Einengung des Abflussquerschnitts sowie eine Änderung der Strömungsverhältnisse, was zu einer Hochwasserspiegel-Erhöhung führen kann. Die Bewilligungspflicht dient gerade der Vermeidung solcher kumulierten negativen Auswirkungen auf die wasserwirtschaftliche Ordnung [vgl Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON5 § 38 Rz 2 (Stand 1.4.2025, rdb.at)].

Bei den Objekten Nr 12, 17 und 18 (Gas- und Dieseltanks) besteht zudem die festgestellte Gefahr des Abschwemmens wassergefährdender Stoffe. Die Hinanhaltung solcher Beeinträchtigungen der Gewässergüte ist vom Schutzzweck des § 38 WRG 1959 mitumfasst [vgl Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON5 § 38 Rz 2 (Stand 1.4.2025, rdb.at)].

Mangels wasserrechtlicher Bewilligung für diese Anlagen ist die Erlassung eines Entfernungsauftrages gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 rechtmäßig.

Die festgesetzte Leistungsfrist von einem Monat berücksichtigt die technische und organisatorische Machbarkeit sowie wirtschaftliche Aspekte; sie wurde im Sachverhalt als angemessen und vom Beschwerdeführer als umsetzbar festgestellt.

b)Als Fahrnisse zu qualifizierende Objekte (Objekte Nr 1, 2, 3, 25, 27, 29, 33):

Die (an-)gemeldeten, bereiften und uneingeschränkt fahrbereiten Fahrzeuge und Anhänger sind nicht als Anlagen im Sinne des § 38 WRG 1959 anzusehen. Wie im Sachverhalt festgestellt, sind diese Objekte tatsächlich mobil und so aufgestellt, dass sie jederzeit ohne Behinderung durch andere Gegenstände evakuiert werden können. Aufgrund dieser jederzeitigen, ungehinderten Abzugsmöglichkeit fehlt ihnen die für den Anlagenbegriff erforderliche raumrelevante Beständigkeit. Eine Beeinträchtigung der Hochwassersicherheit ist bei diesen Objekten nicht anzunehmen.

B)Auftrag gemäß § 31 WRG 1959:

Gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 hat jedermann seine Anlagen so zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Treten dennoch Gefahren auf, so hat die Behörde gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der Gefahr mit Bescheid vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall liegen durch die festgestellten Ölaustritte konkrete Umstände vor, die die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen. Für die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs 3 WRG 1959 reicht bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr aus (VwGH 26.11.2015, 2012/07/0237).

Da die Gefahr einer Versickerung in tiefere Schichten bestand, erweist sich die Vorschreibung des vollständigen Bodenaustausches im betroffenen Bereich als notwendig und verhältnismäßig, um eine dauerhafte Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschließen. Dass der Beschwerdeführer den geforderten Bodenaustausch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits vorgenommen hat, ändert an der Rechtmäßigkeit des Auftrags (wie oben ausgeführt) nichts.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das LVwG folgt in der vorliegenden Entscheidung der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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