LVwG T LVwG-2025/30/2042-6

LVwG-2025/30/2042-6Landesverwaltungsgericht20.04.2026

Regest

Zukunftsprognose<br/>Entziehung Reisepass<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/30/2042-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.30.2042.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, XXXX Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2025, Zl ***, betreffend die Entziehung eines Reisepasses nach dem Passgesetz 1992 (PassG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer am 16.05.2018 ausgestellten und bis 15.05.2028 gültigen Reisepass mit der Nummer *** gemäß § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG entzogen. Zusammenfassend hat die belangte Behörde den Reisepassentzug mit den Tathandlungen des Beschwerdeführers zwischen 23.09.2020 bis 04.06.2024 in Y und anderen Orten begründet, aufgrund der der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 04.02.2025 rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall sowie Abs 6 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandelns nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und Folgendes ausgeführt:

„I.

In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren RA BB, Adresse 1, **** Z beauftragt und bevollmächtigt hat. Es wird ersucht, sämtliche Bezug habende Schriftstücke direkt zu Händen des ausgewiesenen Vertreters zuzustellen.

II.

Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der BH Y vom 18.07.2025 zu GZ ***, zugestellt am 21.07.2025, sohin binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfang bekämpft.

1. Zum Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den am 16.05.2018 ausgestellten und bis 15.05.2028 gültigen Reisepass, lautend auf den Namen AA mit der Passnummer *** entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 04.02.2025 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG rechtskräftig verurteilt worden sei und dadurch die Annahme gerechtfertigt wäre, dass dieser seine Reisedokumente dazu benützen würde, Suchtgift in einer die Grenzmenge bei weitem übersteigenden Menge einzuführen, weshalb die Entziehung des Reisepasses geboten wäre.

Wie nachstehend im Detail aufgezeigt, erweist sich diese Rechtsansicht jedoch als verfehlt und stellt die Entziehung des Reisepasses eine massive Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK sowie des Rechtes auf Freizügigkeit dar.

2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2025 zugestellt, sodass die Beschwerde innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhoben bzw. eingebracht wurde.

3. Beschwerdebehauptungen und Begründung:

Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet und wird dazu ausgeführt wie folgt:

3.1.

Die belangte Behörde gelangt zu dem korrekturbedürftigen Ergebnis, dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Z mit Urteil vom 04.02.2025 wegen Suchtmitteldelikten die Voraussetzungen für eine Entziehung des Reisepasses vorliegen würden, wobei die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung unterstellt und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt wäre. Wie nachstehend im Detail aufgezeigt, erweist sich diese Rechtsansicht jedoch als verfehlt:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 17.11.2011, C- 340/10, RS Gaydarov, stellt die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit dar, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes, konkret der Richtlinie 2004/38/EG fällt. Durch die Entziehung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs 1 Z 3 PassG wird das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt. Es hat daher eine Auseinandersetzung damit zu erfolgen, inwieweit vom Betroffenen immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Vorgaben der Seite 87 von 99 3 PASS-3/18-2024 Anlage: Beschwerde Richtlinie 2004/38/EG ausgeht (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024, mwN). Dabei ist ausschließlich das persönliche Verhalten des bzw. der Betroffenen ausschlaggebend, Generalprävention während vom Einzelfall losgelöste oder auf verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können die Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahmen mcht ohne weiteres begründen (vg/. EuGH 17.11.2011, C-340/10, RS Gaydarov, Rn 34). Bei der Vornahme einer derartigen Prognose sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben der Schwere des in der Vergangenheit erzielten Fehlverhaltens und der Dauer des Wohlverhaltens auch die familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse des bzw. der Betroffenen sowie die wirtschaftliche Perspektive zu berücksichtigen. Zudem muss der Grundsatz der Verfiältnismäßigkeit gewahrt werden (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024, mwN).

3.2.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 04.02.2025 zu *** rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmittel gemäß § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall sowie Abs 2 SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.

Entgegen der Darstellung der belangten Behörde rechtfertigt diese Verurteilung jedoch keinesfalls die Entziehung des Reisepasses, zumal das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht ansatzweise die Annahme rechtfertigt, dass dieser (in Zukunft) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einführen werde.

Die der Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmittel gemäß § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall sowie Abs 2 SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG zugrundeliegenden Tathandlungen haben darin bestanden, dass der Beschwerdeführer Suchtgift anderen überlassen und auch selbst konsumiert hat. Eine Seite 88 von 99 4 Einfuhr von Suchtgift im Sinne des § 28 a Abs 1 2. Fall SMG konnte aber nicht festgestellt werden und lag auch kein latenter Auslandsbezug vor und ergeben sich aus dem gesamten Strafakt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer von seinem Reisedokument in der dargestellten Art Gebrauch gemacht hätte oder machen würde.

Der Beschwerdeführer war bis zur Verurteilung durch das Landesgericht Z vom 04.02.2025 gänzlich unbescholten und hat dieser das Unrecht seiner Tat eingesehen, Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Taten übernommen und ein und ein vollumfängliches und reumütiges Geständnis abgelegt. Der Beschwerdeführer hat bereits während der Untersuchungshaft die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Resozialisierung geschaffen und hinsichtlich der Suchtproblematik eine Beratung /Therapie in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer ist drogenabstinent und kann dieser eine tadellose Führung und ein vorbildliches Verhalten in der Haft vorweisen, sodass auch keine Wiederholungsgefahr besteht.

Der Beschwerdeführer hat ein liebevolles und fürsorgliches familiäres Umfeld und erhält dieser insbesondere von seiner Mutter und seiner Schwester eine umfassende Unterstützung, sodass beim Beschwerdeführer auch eine äußerst positive Zukunftsprognose besteht. Darüber hinaus bestehen auch positive wirtschaftliche Perspektiven, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Haft eine Zusage für eine geeignete Beschäftigung erhalten hat, welche er im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes ausüben wird. Der Beschwerdeführer hat mit Hilfe seiner Familie sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Resozialisierung und für den Vollzug der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest geschaffen und ist davon auszugehen, dass die entsprechende Bewilligung in den nächsten Wochen erteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat kroatische Wurzeln und zahlreiche Verwandte in Kroatien, welche er regelmäßig besucht. Die Mutter des Beschwerdeführers betreibt Ferienwohnungen in Kroatien und ist beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe diese im familiären Betrieb vor Ort unterstützt, wodurch nachhaltig stabile Strukturen geschaffen werden können.

Im Ergebnis liegen beim Beschwerdeführer beste Voraussetzungen für eine schnelle und erfolgreiche Resozialisierung vor und besteht überhaupt kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer den Reisepass für die Einfuhr von Suchtmitteln verwenden würde. Die Entziehung des Reisepasses wäre daher vollkommen unverhältnismäßig und würde massiv gegen das Recht auf Freizügigkeit und das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK verstoßen.

Die Beschwerde erweist sich daher als berechtigt.

Beweis:

• PV des Beschwerdeführers,

• ZV CC, Adresse 2, XXXX Y

• Urkunden, welche noch gesondert zur Vorlage gebracht werden;

4. Anträge:

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen werden gestellt die ANTRÄGE:

1.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und die beantragten Beweise aufnehmen.

2.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der BH Y vom 18.07.2025 zu GZ *** ersatzlos aufheben;

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Z, am 13.08.2025AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 26.01.2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und die Zeugin CC (Mutter des Beschwerdeführers) erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde dargetan, dass im Beschwerdeverfahren seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in den gerichtlichen Strafakt beim Landesgericht Z zu Zahl *** betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz Einsicht genommen wurde. Von diesem Strafakt wurden die Anklageschrift, das Verhandlungsprotokoll vom 04.02.2025 und das Urteil vom 04.02.2025 in Kopie zum Beschwerdeakt genommen. Diese Unterlagen waren dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt und konnte daher auf die Verlesung verzichtet werden.

Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde mit E-Mail vom 19.01.2026 der Bescheid der Justizanstalt Z vom 16.10.2025 betreffend die Gewährung der „Fußfessel“, die Urkunde als Anerkennung für den erfolgreichen Abschluss der Suchttherapie vom 23.10.2025, eine Bestätigung des psychotherapeutischen Dienstes der JA Z vom 18.08.2025 und der Beschluss des Landesgerichtes Z vom 15.01.2026 über die bedingte Haftentlassung mit 04.03.2026 vorgelegt. Der verbleibende Strafrest von einem Jahr und neun Monaten wurde bedingt auf 3 Jahre nachgesehen.

In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragung Folgendes an:

„Ich befinde mich nach meiner Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz zurzeit mit einer sogenannten Fußfessel im überwachten Hausarrest. Dieser überwachte Hausarrest wurde mir mit Bescheid vom 16. Oktober 2025 gewährt und ich muss dafür 13 Bedingungen einhalten. Diese Bedingungen erfülle ich jedenfalls. Ich muss zB täglich zwei Mal einen Alkotest machen und das Ergebnis übermitteln. Ich muss auch einer Beschäftigung nachgehen. Über eine Leasingfirma gehe ich einer Beschäftigung bei der Wärmepumpenfirma DD in X nach. Ich gehe seit 27.10.2025 in diesem Betrieb einer Vollbeschäftigung in der Produktion nach und verdiene monatlich Euro 2.200,00 netto. Es ist mit der Firma vereinbart, dass ich auch in der Zeit nach Ende der Fußfessel, also ab Anfang März 2026, dort weiterhin arbeiten kann. Sie haben mir zugesichert, dass sie mich auch zukünftig übernehmen werden. Ich wohne zurzeit in der Wohnung mit meiner Mutter in XXX Y, Adresse 3. Dort bin ich auch polizeilich gemeldet. Zur Arbeit fahre ich mit einer Mitfahrgelegenheit. Ich bin ein gebürtiger bosnischer Staatsbürger. Ich bin zwar XXXX in Y auf die Welt gekommen. Meine Mutter hat dann glaublich, wie ich 10 oder 11 Jahre alt war, um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht und ich habe in diesem Zusammenhang auch die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Ich habe in Österreich die Pflichtschule besucht. Ich habe zwei Lehren begonnen. Beide Lehrberufe habe ich aber abgebrochen.

Im Tatzeitraum von September 2020 bis Anfang Juni 2024 war ich beim AMS oder vielleicht kurzzeitig beschäftigt, überwiegend habe ich nicht gearbeitet. Im Alter von ca Mitte 20 habe ich Depressionen gehabt. Diese gesundheitlichen Probleme waren auch auf den damals überraschenden Tod meiner Schwester zurückzuführen. Das AMS wollte mich eigentlich gar nicht mehr arbeiten lassen und stand auch eine Frühpensionierung im Raum. Ansonsten geht es mir jetzt relativ gut. Ich habe meine psychischen Probleme einigermaßen unter Kontrolle. Ich habe aus einer früheren Beziehung einen 14-jährigen Sohn. Mein Sohn lebt in Y. Ich habe regelmäßig Kontakt mit ihm, auch regelmäßig über die Wochenenden. Eine Beziehung mit einer Frau habe ich zurzeit nicht. Ich lebe mit meiner Mutter und deren Lebensgefährten in einer geeigneten Wohnung in Y.

Den Reisepass möchte ich wieder bzw. weiter behalten, weil meine Mutter in Kroatien ein Haus hat mit ca fünf oder sechs Appartements. Das Haus befindet sich küstennahe in der Ortschaft T in Kroatien. Dieses Appartementhaus wird von meiner Mutter betreut. Ihr fällt diese Betreuung aber auch schwer mit der Zeit. Ich bin auch im Sommer regelmäßig nach Kroatien gefahren. Da ich keinen Führerschein besitze, fahre ich immer mit einem FlixBus von Z nach Kroatien. Ich habe mir auch in W drei Implantate einsetzen lassen. Die Implantate sind zurzeit nur provisorisch verschlossen. Es bedürfte nunmehr, dass die Stiftzähne auf die Implantate aufgesetzt werden. Auch diesbezüglich müsste ich dringend nach W zu meinem damaligen Zahnarzt fahren, um diese Behandlung durchführen zu lassen. Ich würde auch gerne mit meinem Sohn EE, geboren am XX.XX.XXXX, regelmäßig auf Urlaub, insbesondere nach Kroatien zu unserem Appartementhaus, fahren. Dies ist zurzeit wegen der Fußfessel nicht möglich, aber sollte dann nach Eintritt der bedingten Strafnachsicht möglich sein. Ich zahle auch den vorgeschriebenen Unterhalt für meinen Sohn. Dies ist mir aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit möglich. Mit der Kindesmutter wird der notwendige Kontakt auch gepflegt. Sowohl meine Mutter als auch mein Vater stammen aus Bosnien (Region V). Die nahen Verwandten leben bzw. lebten in Bosnien oder in Kroatien. Mein Vater lebt in U. Zu ihm habe ich wenig Kontakt. Verwandtschaftsbesuche müssen demgemäß in Kroatien oder Bosnien durchgeführt werden. Weiters habe ich natürlich auch Verwandte in Tirol. In Deutschland sind mir keine nahen Verwandten bekannt.“

Die als Zeugin einvernommene Mutter des Beschwerdeführers CC gab in der Beschwerdeverhandlung zum Sachverhalt Folgendes an:

„Ich möchte festhalten, dass mein Familienname FF lautet und ich in Y in der Adresse 3 wohne. Wie es zur Namen- und Wohnsitzverwechselung kam, weiß ich nicht.

Ich bin die Mutter des anwesenden Beschwerdeführers. Ich habe auch noch eine Tochter. Ich bin geschieden und lebe mit meinem Sohn und meinem Lebensgefährten in Y. Mein Lebensgefährte wird mit 01. Februar 2026 ausziehen. Dann lebe ich mit meinem Sohn AA alleine in der Wohnung in Y. Es handelt ich um eine Eigentumswohnung. Eine weitere Tochter ist im Jahre 2019 im Alter von 32 Jahren überraschend verstorben. Sie ist bereits im Jahre 2014 ins Koma gefallen und ist dann nach jahrelanger Pflege im Jahre 2019 verstorben.

Auf Fragen durch den Rechtsvertreter meines Sohnes gebe ich an, dass mein Sohn AA bereits mit der Scheidung im Jahre 2005 psychische Probleme bekommen hat, dann ging es weiter im Jahre 2014 mit dem gesundheitlichen Problem meiner Tochter. Sie ist damals ins Koma gefallen und wir haben einem Restaurantbetrieb geführt. Ich musste mich überwiegend auch um meine Tochter kümmern, die dann im Jahre 2019 verstarb. Mein Sohn AA hat damals im Betrieb mitgeholfen. Es gab dann auch noch Probleme mit seiner damaligen Freundin und Mutter seines Kindes. Die Beziehung ist dann auseinandergegangen. Ich bin dann auch häufig in Kroatien gewesen, auch mit meiner kranken Tochter. Ich habe mich in Kroatien um ein Appartementhaus gekümmert und habe beim Haus immer was getan. Ich habe damals nicht genau gewusst, was mein Sohn in Österreich macht. Er ist im Sommer auch zu uns nach Kroatien gekommen. Er hatte aber psychische Probleme und war ständig in Behandlung.

Ich habe mitbekommen, dass er manchmal „etwas“ raucht. Ich habe dies aber immer abgelehnt und es hat auch diesbezüglich keine Nachsicht bei mir gegeben, wenn er in Kroatien war.

Zum Zeitpunkt der Festnahme im Juni 2024 war ich in Kroatien. Ich wollte damals auch, dass er auf Dauer in Kroatien bleibt. Ich hätte ihm geholfen, dass er unten einen Job bekommt oder ein Unternehmen gründet. Ich habe nicht mitbekommen, dass er in Y auch gedealt hat. Ich habe mich am Wochenende um das Kind von AA und meine Tochter gekümmert. Es hat von uns niemand mitbekommen.

Bei meinen Aufenthalten in Österreich habe ich mich um die Kleidung meines Sohnes und auch um das Essen gekümmert. Nach meinem Wissen hat er immer vom AMS Sozialgelder bezogen und davon gelebt. Er musste für die Wohnung nichts bezahlen und auch für die Betriebskosten nichts. Dies habe alles ich bezahlt.

Wenn ich nachgefragt habe, hat er nie eigenes Geld gehabt. Jetzt geht er einer Beschäftigung nach und dürfte daraus auch ein Einkommen beziehen. Ab Ende März werde ich wieder regelmäßig auch in Kroatien sein. Ich werde aber auch verstärkt in Tirol sein, um mich um meinen Sohn AA zu kümmern. Das habe ich jetzt so vor. Zurzeit gibt es meiner Einschätzung noch keine Probleme mit meinem Sohn AA. Ich möchte festhalten, dass sich mein Sohn um seine ärztliche Behandlung kümmert. Er ist auch dabei ein Schuldenregulierungsverfahren durchzuführen. Diesbezüglich gibt es Anfang Februar einen Termin bei der Schuldnerberatung in Wörgl. Es gibt Probleme natürlich mit dem Finanzamt und mit der Sozialversicherung wegen Beträgen, die noch aus dem Straftatzeitraum herrühren. Auch diesbezüglich muss man zu einer Lösung kommen.

Für eine Resozialisierung meines Sohnes und auch die Aufnahme normaler Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten und sonstiger Lebensumstände ist natürlich auch ein Reisedokument für entsprechende Reisen in das nahe Ausland für meinen Sohn unbedingt erforderlich. Auch bei den Sommeraufenthalten hat er mir immer in meinem Appartementhaus bei diversen Arbeiten geholfen. Auch muss sich mein Sohn noch hinsichtlich einer begonnenen Zahnbehandlung in Kroatien behandeln lassen, weil diese Zahnbehandlung aufgrund der Haftverhängung nicht abgeschlossen werden konnte. Ich werde auch weiterhin meinen Sohn AA tatkräftig bei der Resozialisierung und beim Zurückfinden in ein normales Leben unterstützen, wenn es notwendig ist auch finanziell, soweit es mir möglich ist. Es ist auch geplant, dass mich mein Sohn auch zukünftig beim Führen des Appartementhauses in Kroatien unterstützt, eventuell ist auch die Übernahme irgendwann einmal eine Option.“

Dazu gibt der Beschwerdeführer noch ergänzend Folgendes an:

„Auf Nachfrage, von wo ich die Suchtmittel für den Weiterkauf bezogen habe, gebe ich an, dass ich diese Suchtmittel, die dann zu meiner Verurteilung führten, von einem „ehemaligen guten Kollegen“ in Y erhalten habe. Dieser hat mir die Drogen immer in die Wohnung gebracht. Von dort aus habe ich den Weiterverkauf organisiert. Also mein Lieferant war der ebenfalls mitverurteilte JJ. Dieser hatte ebenfalls in Y gewohnt. Beim Verkauf von Drogen gab es kein grenzüberschreitendes Detail. Ich habe weder im nahen Deutschland Drogen geholt noch dorthin verkauft. Der Weiterverkauf an meine Kunden in Y erfolgte großteils in meiner Wohnung.“

In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet.

In der Beschwerdeverhandlung wurden als Beweismittel vom Beschwerdeführer die Unterhaltsvereinbarung betreffend den Sohn EE vom 20.11.2025 und die Überweisungsbestätigungen über erfolgten Unterhaltszahlungen vom November 2025 und Jänner 2026 vorgelegt. Der monatliche Unterhalt beträgt Euro 470,00. Weiters wurden zwei Bestätigungen der Schuldenberatung Tirol vom 04.11.2025 und vom 26.11.2025 vorgelegt. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am 24.11.2025 um ein Erstgespräch bemüht hat und dieses auch durchgeführt wurde. Es geht hierbei um die finanzielle Resozialisierung des Beschwerdeführers. Ein weiterer Gesprächstermin wird Anfang Februar 2026 stattfinden. Weiters werden von der Suchthilfe Tirol Bestätigungen über wahrgenommene Termine am 19.11.2025, 10.12.2025, 07.01.2026 vorgelegt. Die Bewährungshilfe wird auch über den Zeitraum nach dem 04.03.2026 fortgesetzt. Die in Kopien vorliegenden Unterlagen wurden zur Verhandlungsschrift genommen.

Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Es könnten auch noch weitere Bestätigungen über Folgeuntersuchungen in Zukunft bei Bedarf vorgelegt werden. Es wurde daher weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben werden. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt. Die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurde beantragt. Nach Übermittlung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls vom 02.02.2026 legte der Rechtsvertreter mit ergänzendem Schriftsatz vom 06.03.2026 zum Nachweis der erfolgreichen Resozialisierung noch nachstehende Unterlagen vor:

Dienstzeugnis der K,

Dienstvertrag der DD,

Bestätigung der Suchthilfe Tirol für den 20.01.2026,

Bestätigung der Schuldenberatung Tirol für den 17.02.2025,

Bestätigung der Suchthilfe Tirol für den 18.02.2026,

Bestätigung der Suchthilfe Tirol für den 03.02.2026.

Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 02.03.2026 bei der Firma DD in XXXX X einer Vollbeschäftigung mit einem monatlichen Bruttogehalt von Euro 3.000,00 bis auf weiteres nachgeht. Der Beschwerdeführer gibt auch weitere Termine bei der Suchthilfe Tirol an und ist betreffend der beabsichtigten finanziellen Resozialisierung weiterhin mit der Schuldenberatung Tirol in Kontakt.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit den im zitierten Urteil des Landesgerichtes Z vom 04.02.2025 in einem Zeitraum von 23.09.2020 bis 04.06.2024 in Y und anderen Orten Suchtgift in großen Mengen entgegen den bestehenden Vorschriften erworben, besessen und anderen überlassen und somit in Verkehr gesetzt (§ 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG). Ein grenzüberschreitender Aspekt und insbesondere eine (missbräuchliche) Verwendung des Reisepasses ergibt sich aus den Tathandlungen, aus dem Urteil und aus dem im gerichtlichen Strafakt sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren jedenfalls nicht. Dem Beschwerdeführer wurde nach einem Teilvollzug der verhängten Haftstrafe der weitere Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronischen Überwachungshausarrests („Fußfessel“) mit Bescheid des Anstaltsleiters der Justizanstalt Z vom 16.10.2025 unter Auflagenvorschreibungen eingeräumt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Z vom 15.01.2026 wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 04.02.2025, ***, rechtskräftig seit 08.02.2025, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten gemäß § 46 Abs 1 StGB ab 04.03.2026 (nach dem Vollzug der Hälfte über ihn verhängten Freiheitsstrafe) bedingt entlassen. Der verbleibende Strafrest beträgt ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bestimmt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Leiter der Justizanstalt unter Hinweis auf den gewährten elektronisch überwachten Hausarrest und keine Ordnungswidrigkeiten keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung geäußert und die Staatsanwaltschaft Z zugestimmt hat. Da sich der Beschwerdeführer erstmalig in Strafhaft befand, kann laut Ausführungen des Landesgerichtes Z davon ausgegangen werden, dass auch der Vollzug der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe ausreichend sein wird, um ihn von der Ernsthaftigkeit der Strafdrohung in den Gesetzen zu überzeugen.

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat auch ergeben, dass der Beschwerdeführer sich um seine persönliche Resozialisierung sehr bemüht. Er geht einer geordneten Beschäftigung nach und nahm betreffend seine seinerzeitige Suchtmittelabhängigkeit die ihm angebotene Suchthilfetherapie aktiv wahr. Im sozialen Bereich kommt er seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem minderjährigen Sohn nach und besteht auch ein diesbezüglicher persönlicher Kontakt zu seinem Sohn. Im privaten Umfeld kann der Beschwerdeführer weiters auch auf die Unterstützung seiner Mutter zurückgreifen.

Gemäß § 15 Abs 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als 5 abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung eines Reisepasses rechtfertigen. Gemäß dem im vorliegenden Falle von der belangten Behörde herangezogenen § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützten will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Bei der Beurteilung, ob es zulässig ist, dass unionsrechtlich zuständige Recht auf Freizügigkeit einzuschränken, hat sich die Behörde damit in auseinander zu setzen, ob vom Passinhaber im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (allenfalls immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist. Dabei hat die Behörde darauf zu achten, ob die Straftaten des Passinhabers dergestalt waren, dass aufgrund der Art der Tatbegehung begründet angenommen werden kann, der Passinhaber werde hinkünftig Straftaten gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG begehen (VwGH vom 03.11.2010, 2007/18/0764). Kann aber aufgrund der Tathandlung und der dadurch offengelegten Persönlichkeit nicht davon ausgegangen werden, es legen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, der Passinhaber wolle seine Reisepass dazu benutzen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, kann eine Entziehung des Reisepasses nach § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG nicht als gerechtfertigt angesehen werden (VwGH vom 17.02.2006, 2005/18/0486).

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil EuGH 17.11.2011, C-340/10, RS Gaydarov) und dem VwGH-Erkenntnis vom 06.09.2012, 2009/18/0168, stellt sich die Vorschrift des § 14 Abs 3 PassG, mit der eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit angeordnet wird, ohne das eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich ist, mit den unionsrechtlichen Vorgabe der RL 2004/38/EG, der zur Folge nicht schon für sich genommen der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung die Einschränkung des aus dem unionsrechtlichen herrührenden Recht auf Freizügigkeit zur Folge haben darf (Art 27 Abs 2), als nicht vereinbar dar.

Für die gegenständliche Passentziehung und die erforderliche Prognoseentscheidung ist aufgrund obiger Ausführungen verfahrenswesentlich, dass der Beschwerdeführer bei den begangenen Straftaten nach dem SMG seinen Reisepass nicht benutzt und verwendet hat und das auch aufgrund der zwischenzeitlich gezeigten Verhaltensweise die Annahme nicht bestätigt und gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer zukünftig seinen Reisepass, den er aufgrund der Grenzen seines Wohnortes und seines Privatlebens (Urlaub und Familienaufenthalt in Kroatien und Bosnien) verwenden möchte, missbräuchlich für die § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG beschriebenen Tathandlungen verwenden wird.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.