projekte
LVwG-2022/35/0945-2•LVwG T LVwG-2022/35/0945-2
LVwG-2022/35/0945-2Landesverwaltungsgericht20.04.2026
Nachsicht<br/>Gewerbeausschlussgrund<br/>gerichtliche Verurteilungen<br/>Entschiedene Sache<br/>Zeitspanne<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 4.3.2026, ***, betreffend die Zurückweisung eines Ersuchens um Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung nach der GewO 1994 wegen entschiedener Sache,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 4.3.2026, ***:
Herr AA hat mit Antrag vom 20.05.2025 um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wegen ergangener gerichtlicher Verurteilungen für die Ausübung des Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit XXX Pkw“ und mit Antrag vom 23.06.2025 für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart XXX“ angesucht.
Unter anderem nach Einholung eines Strafregisterauszugs von Herrn AA entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen Bescheid wie folgt:
„1. Der Bürgermeister der Stadt Z als Gewerbebehörde I. Instanz gemäß § 333 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entscheidet über den gegenständlichen Antrag gem. § 346 GewO 1994 wie folgt:
Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 wird Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX in Y, Staatsbürgerschaft: Türkei, Sozialversicherungsnummer: *** die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen der gerichtlichen Verurteilungen für die Ausübung des Gewerbes ‚Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit XXX Pkw‘ und ‚Gastgewerbe in der Betriebsart XXX‘ verweigert.“
Gegen diesen Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch CC, Beschwerde, welche vom Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 1.9.2025, LVwG-2025/35/1999-1, als unbegründet abgewiesen wurde.
Nunmehr hat Herr AA mit Eingabe vom 22.2.2026 (von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid offenkundig versehentlich mit 23.2.2026 datiert) neuerlich um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wegen der ergangenen gerichtlichen Verurteilungen für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 GewO (Restaurantbetrieb)“, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als „Gastgewerbe in der Betriebsart XXX“ bezeichnet, angesucht.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
„I. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Z als Gewerbebehörde gemäß § 333 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 AVG, dass das Nachsichtsansuchen von Herrn AA, geboren am: XX.XX.XXXX in Y, Sozialversicherungsnummer: ***, Staatsangehörigkeit: Türkei wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen wird.“
Begründend führte die belangte Behörde nach kurzer Darlegung des Verfahrensgangs und nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:
„Ein Antrag auf Wiederaufnahme oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt.
Im hiesigen Verfahren wurde erneut um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wegen der ergangenen gerichtlichen Verurteilungen für das Gewerbe ‚Gastgewerbe in der Betriebsart XXX‘ angesucht. Bei den eingebrachten Unterlagen handelt es sich um dieselben Unterlagen wie bereits im Verfahren zu *** und es wurden auch keine neuen Unterlagen oder Erkenntnisse vorgelegt. Auch die Ausführungen in der Begründung des Ansuchens sind im Wesentlichen ident mit jenen des vorherigen Verfahrens.
Die gerichtliche Verurteilung scheint laut Strafregisterauszug vom 23.02.2026 immer noch auf und die Tilgung wird voraussichtlich mit 09.05.2035 eintreten. Lediglich der Zeitraum des Wohlverhaltens verlängert sich durch den erneuten Antrag, was jedoch in Anbetracht der begangenen Straftat und der übrigen oben erläuterten Umstände keine Zweifel ausräumen kann.
Es hat sich daher weder am Sachverhalt etwas wesentlich verändert, noch an der maßgeblichen Rechtslage, da die maßgeblichen Rechtsvorschriften seitdem nicht novelliert wurden.
Da somit über denselben Antrag bereits entschieden wurde und sich auch weder die Sach- noch Rechtslage geändert hat, war wie im Spruch zu entscheiden.“
Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 12.3.2026 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 31.3.2026 per Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Stattgabe der Beschwerde und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer um die Ausübung des „Gastgewerbes in der Betriebsart XXX" angesucht habe. Vielmehr habe er um Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 GewO 1994 (Restaurantbetrieb) angesucht. Schon aus diesem Grund könne keine entschiedene Sache vorliegen.
Weiters verkenne die belangte Behörde, dass bereits über ein halbes Jahr seit der letzten Entscheidung vergangen sei und dass dieses halbe Jahr aus näher bezeichneten Gründen in der Gesamtbetrachtung eine wesentliche Rolle spiele.
Insbesondere wird betont, dass seit einem zu einem Urteil des Landesgerichtes führenden Vorfall vom Jänner 2019 bereits mehr als sieben Jahre und somit eine lange Zeit verstrichen sei und dass in einem weiteren Urteil des Landesgerichtes vom 29.3.2023 der erkennende Richter ausdrücklich zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer trotz der gegenständlichen Verurteilung nicht vom Taxigewerbe ausgeschlossen werden soll.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" ist (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Auch laut Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 833 mwH kann das Landesverwaltungsgericht dann, wenn die Behörde, so wie im vorliegenden Fall, nur prozessual entschieden hat (nämlich mit Zurückweisung des Antrages), nur über die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden.
Für die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren allein maßgebliche Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.2.2026 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ist der im Folgenden auszugsweise wiedergegebene § 68 AVG maßgeblich:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) (…)“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs 1 AVG (siehe etwa VwGH 21.5.2012, 2010/10/0132, oder VwGH 8.10.2014, 2013/10/0191) sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wobei die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft durch die Identität der rechtskräftig entschiedenen Verwaltungssache mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt wird. "Entschiedene Sache" liegt daher vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Die Rechtskraft wird jedoch auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist.
Es kann also nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung ermächtigen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgeblichen Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Dem Beschwerdeführer, der einen im Grund des § 68 Abs 1 AVG ergangenen Bescheid bekämpft, obliegt es in diesem Zusammenhang, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war. Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen oder der rechtskräftige Bescheid angesichts des geänderten Sachverhalts abzuändern oder aufzuheben ist, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 41 zu § 68, und die dort angeführte VwGH-Judikatur).“
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen, wesentliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage im Sinn der oben dargestellten höchstrichterlichen Judikatur aufzuzeigen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, hat sich hinsichtlich des dem Bescheid vom 26.6.2025 zugrunde liegenden Sachverhalts lediglich der Zeitraum des behaupteten Wohlverhaltens geändert. Die in der Beschwerde erwähnten Urteile lagen dagegen bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung durch die belangte Behörde vor und wurden die sich aus diesen Urteilen ergebenden rechtlichen Konsequenzen auch schon in dieser erstmaligen behördlichen Entscheidung, ebenso wie in dem diese Entscheidung überprüfenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 1.9.2025, LVwG-2025/35/1999-1, näher erörtert. Konkret wurde geprüft, ob die Voraussetzungen nach § 26 Abs 1 GewO 1994 für die Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wegen ergangener gerichtlicher Verurteilungen vorliegen, insbesondere ob nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Das Landesverwaltungsgericht kam diesbezüglich zum Ergebnis, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen gerichtlichen Verurteilungen die von der belangten Behörde angestellte negative Prognoseentscheidung rechtfertigen.
Die nunmehr vom Beschwerdeführer behaupteten Fehler bei der rechtlichen Würdigung der genannten – entgegen dem Beschwerdevorbringen im Akt befindlichen - Urteile bzw die nunmehr vom Beschwerdeführer erhobenen Forderungen nach weiterführenden Ermittlungen konnten bereits in dem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 1.9.2025 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren releviert werden und hätte die Möglichkeit bestanden, allfällige diesbezüglich im Verfahren aufgetretene Fehler mittels Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH geltend zu machen. Dies ist nicht geschehen. Mit dem genannten Beschwerdevorbringen lässt sich die Abänderung der im vorliegenden Fall bereits entschiedenen Sache jedenfalls nicht begründen und fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Verfügung der belangten Behörde gemäß den Abs 2 bis 4 des § 68 AVG vorliegen würden.
In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits kritisiert, dass die belangte Behörde von einem Nachsichtsersuchen betreffend das Gastgewerbe in der Betriebsart XXX und nicht betreffend das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 GewO 1994 (Restaurantbetrieb) ausgegangen sei, beruft sich andererseits aber auf eine Entscheidung von Richter DD im Zusammenhang mit der Ausübung des Taxigewerbes.
Für das Landesverwaltungsgericht ist letztlich der genaue Gewerbewortlaut, hinsichtlich dem der Beschwerdeführer zuerst am 23.6.2025 und nunmehr am 22.2.2026 um eine Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund angesucht hat, im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungswesentlich.
Wie oben bereits dargelegt, kann von einer wesentlichen Sachverhaltsänderung, die eine neue Entscheidung ermöglicht, nur dann gesprochen werden, wenn diese Änderung den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgeblichen Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
Die Erwägungen allerdings, die im ersten Verfahren zu einer negativen Zukunftsprognose geführt haben, treffen in gleicher Weise für das Taxigewerbe wie auch für jede Art des Gastgewerbes zu, sodass das Vorliegen einer entschiedenen Sache nicht deshalb verneint werden kann, weil das Gewerbe, für das eine Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund erteilt werden soll, im Antrag vom 23.6.2025 leicht abweichend gegenüber dem Antrag vom 22.2.2026 formuliert wurde. Die Rechtskraft wird wie bereits erwähnt dann nicht durchbrochen, wenn das neue Parteibegehren wie hier nur in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist.
Was nun die allein maßgebliche Sachverhaltsänderung, nämlich das Verstreichen einer gewissen Zeitspanne, betrifft, ist maßgeblich, dass sich die belangte Behörde und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht bereits ausführlich in ihren gegenständlichen Entscheidungen damit auseinandergesetzt haben, ob nach gewissen gerichtlichen Verurteilungen eine ausreichend lange Zeit des Wohlverhaltens verstrichen ist, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können.
Weiter oben wurde bereits erwähnt, dass das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat.
Sowohl von der belangten Behörde als auch vom Landesverwaltungsgericht wurde im ersten Verfahrensgang aber klar aufgezeigt, dass in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilungen, der diesbezüglich passierten Rückfälle und der zahlreichen Verwaltungsstrafvormerkungen ein längerer Zeitraum des Wohlverhaltens zu fordern ist, um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund annehmen zu können. Speziell vom Landesverwaltungsgericht wurde in seiner Entscheidung vom 1.9.2025 anhand zahlreicher näher bezeichneter höchstrichterlicher Rechtsprechung klar aufgezeigt, dass im vorliegenden Fall, wo die den Gewerbeausschlussgrund bewirkende Tat 2019 und die zur letzten gerichtlichen Verurteilung führende Tat 2022 begangen wurde und wo erst im Jahr 2023 die rechtskräftige Verurteilung erfolgte, zweifellos kein ausreichender Zeitraum verstrichen ist, um aus dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers eine positive Prognoseentscheidung ableiten zu können.
Diesbezüglich zeigt die zitierte Judikatur aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes und übereinstimmend mit der Auffassung der belangten Behörde auch deutlich, dass auch ein weiterer Zeitraum des Wohlverhaltens von unter einem Jahr, und somit auch die seit der erstmaligen Entscheidung verstrichene Zeitspanne, zweifellos nicht ausreicht, um zu einem anderen Verfahrensergebnis kommen zu können. Dies auch insofern, als – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde – die Tilgung der gerichtlichen Strafen voraussichtlich erst mit 9.5.2035 eintreten wird und da überdies – wie aktuelle Auszüge aus den Verwaltungsstrafregistern belegen – eine Vielzahl weitere Verwaltungsstrafvormerkungen beim Beschwerdeführer in der seit der erstmaligen Entscheidung verstrichenen Zeitspanne hinzugekommen sind. Konkret scheinen allein seit der erstmaligen, negativen Entscheidung über die Nachsichtserteilung 22! neue Eintragungen im Verwaltungsstrafregister auf.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Nachdem im vorliegenden Fall der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, lagen die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung vor.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die maßgebliche Frage, ob im vorliegenden Fall eine entschiedene Sache vorliegt, konnte entsprechend der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften gelöst werden.
B e l e h r u n g und H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.