LVwG T LVwG-2026/48/0181-9

LVwG-2026/48/0181-9Landesverwaltungsgericht16.04.2026

Regest

Geheimhaltung während gerichtlicher und außergerichtlicher Verhandlungen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/48/0181-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.48.0181.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 16.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem IFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2026

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird betreffend den Zugang zu Informationen aufgrund des Antrags vom 02.09.2025 als unbegründet abgewiesen.

2. Die weiteren in der Beschwerde gestellten Anträge werden zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer stellten mit Schreiben vom 02.09.2025, eingelangt am 04.09.2025, einen Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen „CC“ gemäß Art 22a B‑VG sowie dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an den Bürgermeister der Marktgemeinde Z (belangte Behörde). Sie forderten „die vollständige Akteneinsicht und Herausgabe sämtlicher Unterlagen zum Thema ‚Ersessenes Gehrecht der Zer Bürger über die die CC‘, darunter insbesondere:

1. Alle Gemeinderatsprotokolle – ausdrücklich auch die nichtöffentlich gefassten – sowie Protokolle und Vermerke hierzu,

2. Den gesamten Schriftverkehr (intern und extern) mit der DD GmbH, einschließlich E-Mails, Briefwechseln, Gutachten, Schriftverkehr, Anfragen und Antworten,

3. Sämtliche dazugehörigen Aktenvermerke, Gutachten, Planungsunterlagen oder sonstige Dokumente in digitaler wie schriftlicher Form.

Es wurde gebeten, die Unterlagen direkt zuzusenden (digital oder in Papierform) oder einen Termin zur Akteneinsicht anzubieten.

Innerhalb der in § 8 Abs 1 IFG vorgesehenen Frist teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 24.09.2025 die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung nach § 8 Abs 2 IFG mit. Mit Schreiben vom 24.10.2025 lehnte die belangte Behörde den begehrten Zugang zu den Informationen ab und führte aus, dass mit dem IFG-Ansuchen nicht eine Akteneinsicht zu gewähren sei. Es liege daher kein Informationsersuchen gemäß § 7 IFG vor und werde die begehrte Information verwehrt.

Infolge dieser Nichtgewährung des Informationszugangs brachten die Beschwerdeführer am 03.11.2025 einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs 1 IFG und ein neues Informationsbegehren gemäß § 7 IFG ein und führten die gleichen Unterlagen wie bereits im Schreiben vom 02.09.2025 an und hielten fest, dass es sich nicht um ein Ansuchen um formelle Akteneinsicht handle.

Mit Schreiben vom 26.11.2026 führte die belangte Behörde aus, dass auch dem neuen Informationsbegehren nicht entsprochen werden, da nach Abwägung der Interessen die Geheimhaltungsinteressen überwiegen würden. Zu den öffentlichen Gemeinderatsprotokolle – Niederschriften – wurde ausgeführt, dass diese auf unserer Homepage unter https://Z.gem2go.page/Politik/Informationen/Protokolle heruntergeladen werden können (öffentliche GR-Protokolle seit 2016). Was die nicht-öffentlichen Gemeinderatsprotokolle anbelange, sei die gesonderte Niederschrift für die Einsichtnahme auf die Mitglieder des Gemeinderates beschränkt (§ 46 Abs 5 TGO). Zudem verlange die TGO, dass im Fall einer Beschlussfassung im „nicht-öffentlichen Teil“ der Wortlaut der gefassten Beschlüsse festzuhalten und sohin auf der im Internet bekanntzugebenden Niederschrift entnommen werden könne. Die Begründung der Beschlüsse sei den Berichten und Diskussionen zu den Punkten der jeweiligen Niederschrift zu den Gemeinderatssitzungen zu entnehmen.

Zu den weiteren geforderten Unterlagen werde auf ein laufendes Gerichtsverfahren verwiesen und könnten derartige Information nicht zur Verfügung gestellt werden. Konkret gehe es um Informationen, die für die Entscheidungsfindung in laufenden Gerichtsprozess benötigt werden und deren vorzeitige Veröffentlichung den Prozess stören würde bzw. Inhalte der Gutachten möglicherweise erfolgreichen Rechtsdurchsetzung entgegenstehen könnten. Selbiges betreffe den gesamten geführten Schriftverkehr im Zuge des anhängigen Gerichtsverfahrens (§ 6 Abs 1 Z 5 IFG). Weiters kann ergänzt werden, dass die vorliegenden Gutachten vor dem Hintergrund einer allfälligen klageweisen Durchsetzung von Rechtsansprüchen der Marktgemeinde Z gegenüber dem Eigentümer der DDbrücke erstattet worden seien und das Verfahren nach wie vor gerichtsanhängig sei. Es liege daher jedenfalls, entweder bis zum erfolgreichen Abschluss der Vergleichsverhandlungen oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Zivilverfahrens, uneingeschränkt der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 6 IFG vor, sodass eine Zugänglichmachung der Gutachten, Schriftverkehr udglm auch auf ausdrücklichen Antrag hin ausgeschlossen sei. Die Antragsteller wurde auf die Möglichkeit gemäß § 11 Abs 1 IFG hingewiesen, einen schriftlichen Antrag auf Bescheiderlassung zu stellen, der bei der Gemeinde einzubringen sei.

Noch vor Ablauf dieser zweimonatigen Entscheidungsfrist nach Einbringung dieses Antrags vom 03.11.2025 brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.12.2025, eingelangt am 05.12.2025, direkt beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Mit Schreiben vom 05.12.2025, LVwG‑144/119‑2025, leitete der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol diese Säumnisbeschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter und übermittelte das Schreiben den Beschwerdeführern nachrichtlich.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 16.12.2025 entschied die belangte Behörde über den Antrag vom 03.11.2025, dass der begehrte Zugang zu den Informationen zur Gänze nicht gewährt wird. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde vom 29.12.2025. Es werde der Antrag unrichtigerweise als bloßes Akteneinsichtsbegehren qualifiziert. Dagegen hätten die Beschwerdeführer „inhaltliche Informationen [begehrt], nämlich

welche Beschlüsse gefasst wurden,

welche rechtlichen Erwägungen zugrunde lagen,

welche Vereinbarungen und welcher Schriftverkehr mit der DD GmbH bestanden.

Dies sind Informationen im Sinne des § 7 IFG.

Nach § 13 AVG hätte die Behörde den Antrag nach seinem wahren Inhalt und nicht nach der Wortwahl beurteilen müssen.“

Es werde auch die Teilzugangspflicht (§ 9 IFG) verletzt. Selbst wenn einzelne Informationen schutzwürdig wären, hätte die Behörde zumindest jene Teile offenlegen müssen, die keiner gesetzlichen Geheimhaltung unterliegen (z. B. Gemeinderatsbeschlüsse, abgeschlossene Gutachten, historische Vorgänge). Die vollständige Ablehnung ohne Prüfung einer Teilherausgabe verstoße gegen § 9 IFG. Die Gemeinde berufe sich zu Unrecht pauschal auf die Geheimhaltung (§ 6 IFG) wegen laufender Verhandlungen, wirtschaftliche Interessen und möglicher Nachteile. Nach § 6 IFG sei eine Einschränkung des Informationszugangs jedoch nur zulässig, wenn eine konkrete, nachvollziehbare und belegbare Gefährdung vorliege. Bloße abstrakte Behauptungen („könnte schaden“) genügten nicht. Seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsrechts sei die frühere Amtsverschwiegenheit aufgehoben. Transparenz sei nun die Regel, die Geheimhaltung die Ausnahme. Die vollständige Informationsverweigerung ohne ausreichende gesetzliche Begründung verstoße gegen dieses verfassungsrechtliche Grundrecht.

Schließlich legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.12.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 19.01.2026, eingelangt am 20.01.2026 vor.

Mit weiterem Schreiben vom 09.02.2026 nahm die belangte Behörde zur gegenständlichen Beschwerde Stellung und führte aus, dass die Säumnisbeschwerde nicht zurückgezogen worden sei, vielmehr davon ausgegangen werde, dass sie aufgrund der Nachholung der Entscheidung diese hinfällig sei und im Übrigen auch verfrüht eingebracht worden sie. Sie werde gesondert dem Verwaltungsgericht vorgelegt.

Festgehalten werde, dass bis zum erfolgreichen Abschluss der Vergleichsverhandlungen oder aber bis zum erfolgreichen rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Zivilverfahrens nach Auffassung der belangten Behörde uneingeschränkt die Geheimhaltungsgründe der § 6 Abs 1 Z 5 und 6 IFG vorliegen, sodass eine Zugänglichmachung von Informationen das Verfahren und dessen Gegenstand betreffend auch auf ausdrücklichen Antrag hin ausgeschlossen sei. Eine auch nur teilweise Übermittlung von Unterlagen sei ausgeschlossen, weil sämtliche Unterlagen vor dem Hintergrund des behängenden Verfahrens in einem untrennbaren Zusammenhang mit- und zueinander stünden.

Mit Schreiben vom 09.02.2026, eingelangt am 13.2.2026, legte sie die bereits zuvor erhobene Säumnisbeschwerde vor. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.02.2026, LVwG-2026/21/0391, wurde die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da die Voraussetzung des Ablaufs der Entscheidungsfrist bei Einbringung der Säumnisbeschwerde noch nicht vorlag und daher zu früh eingebracht wurde.

In der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 12.03.2026 erörterte der Bürgermeister mit den Beschwerdeführern die Angelegenheit und gab ihnen dahingehend recht, dass die rechtliche Angelegenheit sich ziehe und er sich auch gewünscht hätte, dass dies bereits erledigt sei. Die Vergleichsverhandlungen aufgrund des Gerichtsverfahrens seien noch am Laufen und stünde ein Abschluss bald bevor, zumindest hoffe er, dass nicht erneut weitere Schwierigkeiten auftauchen. Durch die Preisgabe die von den Beschwerdeführern geforderten Unterlagen werden jedenfalls die Vergleichsverhandlungen und der -abschluss gefährdet und ersuchte er in diesem Sinn um Geduld.

Nach kurzer Überlegungszeit teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag mit, dass sie die Beschwerde aufrechterhalten und „dem Vergleich“ nicht zustimmten.

II.Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 2.9.2025, eingelangt am 4.9.2025 forderten die Beschwerdeführer

„die vollständige Akteneinsicht und Herausgabe sämtlicher Unterlagen zum Thema ‚Ersessenes Gehrecht der Zer Bürger über die die CC‘, darunter insbesondere:

1. Alle Gemeinderatsprotokolle – ausdrücklich auch die nichtöffentlich gefassten – sowie Protokolle und Vermerke hierzu,

2. Den gesamten Schriftverkehr (intern und extern) mit der DD GmbH, einschließlich E-Mails, Briefwechseln, Gutachten, Schriftverkehr, Anfragen und Antworten,

3. Sämtliche dazugehörigen Aktenvermerke, Gutachten, Planungsunterlagen oder sonstige Dokumente in digitaler wie schriftlicher Form.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 16.12.2025 entschied die belangte Behörde über den Antrag vom 03.11.2025, dass der begehrte Zugang zu den Informationen zur Gänze nicht gewährt wird.

Mit der von den Beschwerdeführern gegen den bekämpften Bescheid erhobene Beschwerde vom 29.12.2025 wurde vorgebracht, dass der Antrag unrichtigerweise als bloßes Akteneinsichtsbegehren qualifiziert werden. Die Beschwerdeführer beantragen „inhaltliche Informationen, nämlich

welche Beschlüsse gefasst wurden,

welche rechtlichen Erwägungen zugrunde lagen,

welche Vereinbarungen und welcher Schriftverkehr mit der DD GmbH bestanden.

Dies sind Informationen im Sinne des § 7 IFG.

Nach § 13 AVG hätte die Behörde den Antrag nach seinem wahren Inhalt und nicht nach der Wortwahl beurteilen müssen.“

Für die wasserrechtliche Bewilligung des Abbruchs und der (Wieder-)Errichtung der CC ist nicht der Bürgermeister der Marktgemeinde Z oder der Gemeinderat zuständig, sondern die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die zuständige (Wasserrechts-)Behörde. Der Bürgermeister hat daher auch weder den Abbruch, noch die (Wieder-)Errichtung genehmigt oder hatte eine Zuständigkeit, diese zu genehmigen.

Die Brücke wurde im Jahr 2020 abgebrochen und war von der Eigentümerfirma der Brücke, die Firma Wohnen am DD GmbH, die Wiedererrichtung zunächst geplant, jedoch dann plötzlich gestoppt worden. Der Bürgermeister wurde vom plötzlichen Baustopp von der Baufirma informiert und von dieser Vorgehensweise völlig überrascht, dass die Brücke nun nach dem Abbruch plötzlich nicht mehr wiedererrichtet wird, sodass die Gemeindebürger:innen nun keine Brücke mehr an dieser Stelle haben, die sie nutzen können. Die Eigentümerfirma der Brücke hat Baugrundstücke in unmittelbarer Umgebung der Brücke und ist es auch wesentlich in ihrem Interesse, dass die Brücke wiedererrichtet wird. Die unterschiedlichen Auffassungen zur möglichen Art und das Ausmaß der Bebauung stellt wohl den Hintergrund für den Baustopp dar.

Die Gemeinde hat daher die Eigentümerfirma der Brücke, die Wohnen am DD GmbH, mehrfach aufgefordert, das Gehrecht und das Fahrrecht mit einem Fahrrad über diese Brücke anzuerkennen. Da dies nicht fruchtete und um die Rechte der Gemeindebürger:innen zu sichern, vor allem auch zur Vermeidung der Verjährung der Rechte, brachte die Gemeinde eine Klage gegen die Firma Wohnen am DD GmbH beim Landesgericht Innsbruck im Jahr 2024 ein.

Der Bürgermeister erörterte mehrfach im Gemeinderat, wie dies auch aus den Gemeinderatsprotokollen, die auf der Homepage der Marktgemeinde Z abrufbar unter www.Z.gv.at/Politik/Informationen/Protokolle sind, dies mit Ausnahme der als vertraulich beschlossenen Tagesordnungspunkte. Zuletzt informierte er die Gemeinde bei einer öffentlichen Gemeindeversammlung im Herbst 2025 von Vergleichsverhandlungen. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.03.2026 erklärte er die Thematik, dass zunächst außergerichtlich das Anerkenntnis zu erlangen versucht worden ist und in weiterer Folge nach Beauftragung eines Rechtsanwalts und Erstellung von Rechtsgutachten die Gemeinde eine Klage beim Gericht eingebracht wurde, da die sogenannten CC oder DDbrücke in der Gemeinde abgebrochen und nicht wieder errichtet worden ist.

Es wurden seitens des Richters Vergleichsgespräche angeraten worden und sind diese nun mittlerweile weit gediehen, jedoch noch nicht abgeschlossen. Nach der ersten Verhandlung wurden außergerichtliche Vergleich zwischen der Gemeinde und der Eigentümerfirma begonnen, um die erforderlichen Verträge für die Wiederrichtung aber auch den Raumordnungsvertrag für die Baugrundstücke auszuverhandeln und abzuschließen.

Die Beschwerdeführer berufen sich auf ihr Interesse an den Informationen, da die Verhandlungen schon so lange dauern und die Vertragsentwürfe kennen und auch die Verhandlungsposition der Gemeinde wissen wollen. Sie verstehen nicht, dass die Verhandlungen so lange schon laufen und noch immer die Brücke nicht wiedererrichtet wurde. Sie stellen sich die Frage, ob der Bürgermeister die Interessen der Gemeinde ordnungsgemäß vertritt, weil die Verträge noch immer nicht abgeschlossen sind.

Dagegen betont der Bürgermeister, dass während der Verhandlungen die Vertragsentwürfe und die Information zum Verhandlungspouvoir und zur -position der Gemeinde die Verhandlungen behindern und einen Vergleichs- und Vertragsabschluss gefährden würden. Er hat die Gemeinde soweit möglich regelmäßig informiert und tut dies ich laufend. Er hofft auf einen baldigen Abschluss, da die Vertragsverhandlungen schon weit gediehen sind.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den zitierten Schreiben sowie der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Dass die Vergleichsgespräche nach wie laufen, ergibt sich aus der glaubwürdigen und unwiderlegten Aussage des Bürgermeisters, der auch am liebsten schon längst einen positiven Abschluss hätte, wie es mitteilte. Auch die Klagseinbringung ergibt sich auch dem Akt und der Aussage des Bürgermeisters sowie den Gemeinderatsprotokollen.

Die Gemeinderatsprotokolle sind auf der Homepage, wie auch den Beschwerdeführern mitgeteilt, abrufbar.

Die Zuständigkeit hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung ergibt sich aus dem Wasserrechtsgesetz und auch aus der Aussage des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung, in dessen Rahmen der Bürgermeister dies ausführte.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des IFG lauten:

„Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

[…]

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

[…]

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“

„Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

[…]“

„Information

§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.“

„Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

[…]“

„Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“

Die relevante Bestimmung der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) lautet:

„§ 46

Niederschrift über die Sitzungen des Gemeinderates

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:

a) den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,

b) die Namen des Vorsitzenden, der übrigen anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder des Gemeinderates,

c) die Tagesordnung und

d) den wesentlichen Verlauf der Beratungen, insbesondere alle in der Sitzung gestellten Anträge und die darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Mitglieder des Gemeinderates, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird.

(3) Wurde die Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates oder von einzelnen Teilen ausgeschlossen, so darf die Niederschrift von den Angaben nach Abs. 1 lit. d nur den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten. Das Weitere ist in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen und bei den Gemeindeakten zu verwahren. Den Mitgliedern des Gemeinderates ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.

(5) Jedermann kann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Die Gemeinde hat die Niederschrift jedenfalls bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf der Internetseite der Gemeinde, sofern eine solche vorhanden ist, zu veröffentlichen.“

V.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die begehrten Informationen nur laut dem Schreiben vom 02.09.2025 gegenständlich sind, dagegen sind die weiteren begehrten Informationen laut dem Beschwerdeschreiben vom 29.12.2025 nicht relevant, soweit sie nicht bereits im Antrag vom 02.09.2025 angeführt wurden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 IFG, wonach als Rechtschutz für die Nichterteilung der beantragten Information die Beschwerde offensteht. Die erstmalige Antragstellung auf Zugang von Informationen, die daher noch nicht zuvor beantragt wurden, sondern erstmals im Beschwerdeschreiben beantragt werden, ist daher unzulässig.

Die Beschwerdeführer begründen ihr Informationsbegehren damit, dass die Verhandlungen bezüglich der Wiedererrichtung der Brücke schon so lange dauern, die Brücke nie hätte abgerissen werden dürfen, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie wiedererrichtet wird, und sie sich fragen, ob sie dem Bürgermeister vertrauen können. Sie verstehen auch nicht, warum der Bürgermeister den Abbruch der Brücke genehmigt habe und die Wiedererrichtung nicht einfordere. Sie wollen daher die Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und der Firma Wohnen am DD GmbH in Erfahrung bringen, um Druck auf den Bürgermeister zu machen und die Wiedererrichtung der Brücke einzufordern.

Es handelt sich bei dem Zugang zu Informationen zwischen der Gemeinde bzw der Baubehörde und der Firma Wohnen am DD GmbH, vor allem aufgrund des in diesem Zusammenhang stehenden Abbruchs und Baustopps der Wiedererrichtung der „CC“ um ein berechtigtes öffentliches Interesse, zumal der Abbruch der Brücke bereits im Jahr 2020 erfolgte und seitdem die Gemeindebürger:innen keine alternative Überquerung des DDs dort mehr zur Verfügung steht, wie dies zuvor der Fall war. Es müssen damit Umwege in Kauf genommen werden und kann das Freizeit- und Erholungsgebiet am Inn nicht problemlos frequentiert werden, wie dies vor dem Brückenabbruch der Fall war. Auch können die Gemeindebewohner:innen von der nördlichen Seite des DDs nur über Umwege zum Bahnhof gelangen, da diese Brücke nicht mehr vorhanden ist.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zunächst festzuhalten, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde Z nicht Wasserrechtsbehörde ist und daher auch nicht für Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines Antrags auf Abbruch oder (Wieder-)Errichtung einer Brücke im Gebiet der Marktgemeinde Z zuständig ist. Auch der Gemeinderat hat dahingehend keine Zuständigkeit als Wasserrechtsbehörde und hat daher auch dahingehend keine Beschlüsse zur Genehmigung des Abbruchs oder der Wiedererrichtung der Brücke erlassen können, da ausschließlich die Wasserrechtsbehörde dafür zuständig ist. Dies ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.

Der Bürgermeister erörterte mehrfach in verschiedenen Gemeinderatssitzungen, wie auch in der öffentlichen Gemeindeversammlung im Herbst 2025 und auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass die außergerichtlichen Verhandlungen nach der Klagseinbringung durch die Gemeinde noch am Laufen sind. Der Bürgermeister ist sehr bedacht darauf, die Gemeinde über dieses Verfahren informiert zu halten, soweit dies möglich ist, will jedoch keinesfalls die Verhandlungen gefährden oder scheitern lassen und zu Lasten der Gemeinde die vertraulichen Informationen über den Inhalt der Verhandlungen vor dem Abschluss der Verträge offenlegen.

Die Verhandlungen sind weit gediehen und der Bürgermeister hofft auf einen baldigen Abschluss der Verträge, die in diesem Zuge abgeschlossen werden müssen. Die Bedingungen der Verträge müssen detailliert ausgearbeitet und überprüft werden, damit diese auch verpflichtend umgesetzt werden müssen, insbesondere damit die Brücke auch tatsächlich wiedererrichtet wird und die Gemeindebürger:innen sie wieder benützen können.

Diese Gemeinderatsprotokolle sind auf der Homepage der Gemeinde abrufbar mit Ausnahme von jenen Tagesordnungspunkten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit und vertraulich verhandelt wurden. Dies entspricht § 46 Abs 3 und 5 TGO und ist dies als besondere Zugangsmöglichkeit gemäß § 16 IFG anzusehen. Die Einsicht ist und war den Beschwerdeführern möglich mit Ausnahme der vertraulichen Teile, die nicht einsehbar sind.

Der Bürgermeister beruft sich einerseits auf das Geheimhaltungsinteresse gemäß § 6 Abs 1 Z 5 IFG (unbeeinträchtigte Vorbereitung der Entscheidung der Gemeindeorgane und des anhängigen Gerichtsverfahrens und Vergleichsverhandlungen) und andererseits auf das Geheimhaltungsinteresse gemäß § 6 Abs 1 Z 6 IFG (zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe und der Gemeinde erforderlich und verhältnismäßig). Seit der Klagseinbringung und in weiterer Folge während der laufenden außergerichtlichen Vergleichsgespräche hält er die Vertraulichkeit für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen und Verträge für erforderlich. Die Offenlegung würde die Verhandlungen gefährden und es könnte damit der Abschluss der bereits großteils ausverhandelten Verträge scheitern.

Zugang zu allen (auch nicht öffentlich gefassten) Gemeinderatsprotokollen, Protokollen und Vermerken:

Zum ersten Punkt der begehrten Informationen laut Schreiben vom 02.09.2025 ist darauf zu verweisen, dass die Gemeinderatsprotokolle – soweit öffentlich zugänglich – gemäß § 46 Abs 5 TGO auf der Homepage der Gemeinde abrufbar sind und dies den Beschwerdeführern mitgeteilt wurde. Gemäß § 16 IFG ist daher auf der Homepage der Gemeinde der Zugang zu den Gemeinderatsprotokollen möglich und kann dort Einsicht genommen werden.

Die Offenlegung und Einsicht in die nichtöffentlichen Protokolle und Vermerke, die das Verhandlungspouvoir der Gemeinde im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen und Gerichtsverfahren betreffen, würde jedoch nachvollziehbar gerade die Position der Gemeinde in der Vergleichsverhandlungen, Vertragsgestaltung und -abschluss offenlegen. Damit würde nachvollziehbar der Vergleichs- und Vertragsabschluss auch im Interesse der belangten Behörde und im Interesse der Gemeindebürger:innen gefährdet werden oder könnten sogar gänzlich scheitern. Es wäre auch nicht im Interesse der Gemeinde und ihrer Bürger:innen, den positiven Abschluss der Vergleichsverhandlungen zu gefährden. Aufgrund der eingereichten Klage der Gemeinde sind Vergleichsgespräche noch im Laufen. Es ist daher begründet und nachvollziehbar, dass die Geheimhaltung dieser nichtöffentlichen Beschlüsse des Gemeinderats betreffend die Verhandlungen und Vertragsgestaltung – zumindest bis zum Abschluss der Verhandlungen – erforderlich ist, um die Verhandlungsposition und -erfolg der belangten Behörde nicht zu konterkarieren und zu gefährden.

Gerade im Rahmen von (Vergleichs-) Verhandlungen ist die Geheimhaltung der Verhandlungen und Vertragsentwürfe erforderlich, um diese ungestört zu erarbeiten und möglichst bald zum Abschluss bringen zu können, andernfalls diese auch zu Lasten der Gemeinde scheitern können und erst recht der Gerichtsprozess mit entsprechend erheblichem Kostenrisiko und weiterer Zeitverzögerung weiterbetrieben werden müsste. Gerade für diese Verhandlungen und den positiven Vergleichs- und Vertragsabschluss ist daher (zumindest vorerst) die Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 5, aber auch Z 6 IFG erforderlich und gerechtfertigt.

Zugang zu dem „gesamten Schriftverkehr (intern und extern) mit der DD GmbH, einschließlich E-Mails, Briefwechseln, Gutachten, Schriftverkehr, Anfragen und Antworten“:

Die oben angeführte Beurteilung trifft gleichermaßen auf den „gesamten Schriftverkehr (intern und extern) mit der DD GmbH, einschließlich E-Mails, Briefwechseln, Gutachten, Schriftverkehr, Anfragen und Antworten“ zu. Auch dies verschiedenen Korrespondenzen in diesem Zusammenhang können während der Vertrags- und Vergleichsverhandlungen nicht offengelegt werden, ohne dass diese einen baldigen und positiven Abschlusses gefährden können.

Zugang zu sämtlichen dazugehörigen Aktenvermerke, Gutachten, Planungsunterlagen oder sonstige Dokumente in digitaler wie schriftlicher Form:

Die zu obigem Absatz angeführten Erwägungen treffen ebenso auf den dritten Punkt des Informationsbegehrens zu, konkret sämtliche dazugehörigen Aktenvermerke, Gutachten, Planungsunterlagen oder sonstige Dokumente in digitaler wie schriftlicher Form.

Die Geheimhaltung der vertraulichen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen und die Erarbeitung und Vorbereitung von Verträgen ist daher nach Ansicht des Gerichts erforderlich, andernfalls die Position, die Strategie und das Pouvoir der Gemeinde – im Gegensatz zu dem Verhandlungspartner – öffentlich und bekannt werden würden und sich diese Veröffentlichungen in diesem Verhandlungsstadium zum Schaden der Gemeinde und zum erheblichen Nachteil bei den Verhandlungen zu Lasten der Gemeinde auswirken würden. Die Offenlegung von Vertragsentwürfen und Verhandlungsstrategien und -position würde unweigerlich das Ende der Vergleichsverhandlungen bewirken.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens, das aufgrund der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen nach wie vor ruht, den Beschwerdeführern gemäß § 6 Abs 1 Z 5 und 6 IFG kein berechtigtes Interesse an den angeführten Informationen zukommt, da diese Geheimhaltungsgründe bis zum Abschluss der Verhandlungen und Verträge überwiegen. Allein das Misstrauen dem Bürgermeister gegenüber, ob und welche Verträge er in den Vergleichsverhandlungen verhandelt und abschließt, kann nach Ansicht des Gerichts kein berechtigtes Interesse darstellen, das die Geheimhaltungsgründe überwiegen würde.

Abschließend darf jedoch festgehalten werden, dass über den Zugang zu den abzuschließenden Verträgen und den Verhandlungsergebnisse nach erfolgreichem Abschluss damit nicht abgesprochen wurde, sondern diesen grundsätzlich vielmehr im öffentlichen Interesse wohl Zugang zu gewähren sein wird.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die über die Beurteilung des hier zu gegenständlichen Falles hinausgehen würde.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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