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LVwG-2026/17/0502-1•LVwG T LVwG-2026/17/0502-1
LVwG-2026/17/0502-1Landesverwaltungsgericht16.04.2026
Ortsüblicher Stadel in Holzbauweise<br/>Lagerhalle<br/>Freiland<br/>Bauanzeige<br/>Baubewilligung<br/>Verfahrensregime<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 19.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.10.2025, AZ: ***, ersatzlos behoben wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 27.07.2023 an den Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Baubewilligung für die Errichtung einer „Lagerhalle für Landwirtschaftsprodukte“ auf Gst **1 KG Z. Das Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z als Freiland ausgewiesen. Laut Bauansuchen weist die projektierte Lagerhalle einen Grundriss von ca. 15 × 15 m auf, der höchste Punkt des mit einem Satteldach ausgestatteten Gebäudes befindet sich 8,36 m über der geplanten betonierten Bodenplatte. Die verbaute Fläche des Gebäudes umfasst laut Bauansuchen 245,06m². Die Halle wird in Holzbauweise mit Fundament und Pflaster aus Ortbeton errichtet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z (belangte Behörde) als Baubehörde erster Instanz vom 13.10.2025 wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 27.07.2023 auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für ein Bauvorhaben lautend auf „Errichtung ortsüblicher Stadl“ auf Gst **1, KG Z, gem. § 34 Abs 4 lit a TBO 2022 abgewiesen.
Dagegen wurde vom Bauwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.01.2026 keine Folge gegeben.
Mit seinem auf 06.01.2026 datierten Antrag (richtig wohl 06.02.2026) begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für einen ortsüblichen Stadel wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt; er hat auch keine Bauanzeige betreffend die Errichtung eines ortsüblichen Stadels bei der Baubehörde eingebracht.
II.Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts.
III.Rechtslage:
Nach § 2 Abs 2 TBO 2022 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 bedarf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. Gemäß § 28 Abs. 2 lit d TBO 2022 ist unter anderem die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise jedenfalls der Behörde anzuzeigen.
Nach § 41 Abs 2 lit a TROG 2022 dürfen im Freiland ortsübliche Städel in Holzbauweise errichtet werden, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50m zulässig.
IV.Erwägungen:
Feststellungsgemäß hat der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Baubehörde vom 27.07.2023 ausdrücklich die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle für Landwirtschaftsprodukte beantragt. Aufgrund des klaren Wortlauts dieses Ansuchens besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass es sich bei dieser Eingabe nicht um eine Bauanzeige im Sinne des § 30 TBO 2022 handelte, woran auch das Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermag. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, es liege eine Bauanzeige hinsichtlich eines ortsüblichen Stadels vor, können seitens des Gerichts nicht schlüssig nachvollzogen werden.
Aus der in Rede stehenden Eingabe des Beschwerdeführers an die Baubehörde vom 27.07.2023 geht mit keinem Wort hervor, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Projekt um einen ortsüblichen Stadel handeln könnte, zumal weder der Ausdruck Stadel noch der Ausdruck ortsüblich in den Bauansuchen genannt wird. Auch wird die Eingabe an die Baubehörde nicht als Bauanzeige bezeichnet, sondern vielmehr als Bauansuchen, welches mit der Formulierung „Der gefertigte Bauwerber … beantragt die Baubewilligung für nachstehende Bauführung:“ eingeleitet wird.
Die Baubehörde hat diese Eingabe vom 27.07.2023 aufgrund der Formulierung und des Antragsgegenstandes („Lagerhalle für Landwirtschaftsprodukte“) zurecht als Bauansuchen qualifiziert.
Sie hat mit Bescheid vom 13.10.2025 darüber abweisend entschieden, jedoch sowohl in der Präambel als auch im Spruch des Bescheides das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben mit „Errichtung ortsüblicher Stadl“ bezeichnet. Auch die Begründung des Bescheides lässt keinen Zweifel daran offen, dass die Baubehörde einen ortsüblichen Stadl als antragsgegenständlich erachtete, wobei sie davon ausging, dass dieser Stadel nicht ortsüblich und daher im Freiland nicht genehmigungsfähig sei.
Wie sich aus § 28 Abs 2 lit a TBO 2022 ergibt, ist die Errichtung eines ortsüblichen Stadels der Baubehörde anzuzeigen. Damit gibt die Tiroler Bauordnung im Fall der Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise das Verfahrensregime der Bauanzeige (§ 30 TBO 2022) vor.
Daher hat Baubehörde jedoch, da über ein Bauansuchen abgesprochen wurde, für den von ihr herangezogenen Verfahrensgegenstand eines ortsüblichen Stadels das falsche Verfahrensregime gewählt. Weiters machte die belangte Behörde entgegen dem vorliegenden Bauansuchen, das auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte gerichtet war, die Errichtung eines ortsüblichen Stadels zum Verfahrensgegenstand.
Dies geschah seitens der belangten Behörde vermutlich im Hinblick darauf, dass es sich beim antragsgegenständlichen Grundstück **1 KG Z um ein als Freiland gewidmetes Grundstück handelt, auf welchem die Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise nach § 41 Abs 2 TROG 2022 zulässig wäre, während sich für die Errichtung einer Lagerhalle – auch für landwirtschaftliche Zwecke - im Freiland keine entsprechende Rechtsgrundlage finden lässt.
Die Baubehörde hat somit zum einen über ein Vorhaben entschieden, welches der Baubehörde gar nicht angezeigt worden war und das nach § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 dem Anzeigeverfahren nach § 30 TBO 2022 zu unterziehen gewesen wäre.
Richtigerweise hätte sich die Behörde an der Baubeschreibung („Errichtung einer Lagerhalle für Landwirtschaftsprodukte“) orientieren müssen, und hätte darüber abzusprechen gehabt.
Aufgrund des von der Behörde abweichend vom verfahrenseinleitenden Antrag festgelegten Entscheidungsgegenstandes ist es dem Landesverwaltungsgerichts verwehrt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Richtigstellung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen. Die Abänderung des Gegenstands des Verfahrens vom Erwirken eines Baukonsenses für einen ortsüblichen Stadel im Anzeigeverfahren zu einer Bewilligung der Errichtung einer Lagerhalle für Landwirtschaftsprodukte im Freiland würde eine Änderung des Verfahrensgegenstandes darstellen, die schon aufgrund der damit verbundenen Änderung des Verfahrensregimes als wesentlich anzusehen ist. Auch die Genehmigungsfähigkeit eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise im Freiland gegenüber der mangelnden Genehmigungsfähigkeit einer Lagerhalle für Landwirtschaftsprodukte im Freiland zeigt die wesentlichen Unterschiede, die in der Folge auch eine Ergänzung des Verfahrens bei Änderung des Verfahrensgegenstandes durch das Landesverwaltungsgericht ausschließen.
Zusammengefasst hat die Baubehörde über ein nicht an sie herangetragenes Bauvorhaben („ortsüblicher Stadel“) entschieden, über welches darüber hinaus auch im Rahmen des baubehördlichen Anzeigeverfahrens zu entscheiden gewesen wäre. Die baubehördliche Entscheidung erfolgte jedoch in Form der Abweisung eines Bauansuchens für ein Bauvorhaben, dessen Genehmigung nicht beantragt wurde. Eine Entscheidung über das Bauansuchen des Beschwerdeführers auf Bewilligung einer Lagerhalle für Landwirtschaftsprodukte erfolgte im Gegensatz dazu nicht.
Aufgrund der sich bereits aus dem verfehlten Entscheidungsgegenstand ergebenden Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides war dieser aufzuheben. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Verwaltungsgericht gem. § 27 VwGVG unabhängig vom Beschwerdevorbringen aus Eigenem aufzugreifen.
Sollte der Beschwerdeführer - im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen – im Weiteren die Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise beabsichtigen, da er die Ansicht vertritt, dass sein Bauvorhaben einem solchen Stadel entspricht, so wird er von der Baubehörde anzuleiten sein, eine Bauanzeige mit entsprechender Baubeschreibung einzubringen. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist über sein unerledigtes Ansuchen vom 27.07.2023 auf Bewilligung der Errichtung einer Lagerhalle für Landwirtschaftsprodukte zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid durch Abänderung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Erlassung antragsbedürftiger Verwaltungsakte trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags und auch zur Frage der Zulässigkeit der Änderung des Verfahrensgegenstands und des Wechsels des Verfahrensregimes im Beschwerdeverfahren ist unzweifelhaft. Der Rechtssache kommt sohin keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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