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LVwG-2025/45/3280-7Landesverwaltungsgericht16.04.2026
Registrierungspflicht<br/>unentgeltlicher Waffentausch<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.10.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgend zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:27.03.2025, 15:05 Uhr – 21.05.2025
Ort:**** Z, Adresse 1
Sie haben, wie am 27.03.2025 gegen 15.05 Uhr von der Polizeiinspektion X anlässlich einer polizeilichen Erhebung in **** X, Adresse 2, festgestellt wurde, ohne diese bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen, die auf Sie registrierte Büchse der Kategorie C „SAUER 200“ Nummer: ***, gegen die auf Herrn BB registrierte Schusswaffe „TIKKA T3“ Nr: *** getauscht, obwohl Schusswaffen der Kategorie C beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen sind. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat. Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 51 Abs. 1 Ziffer 7 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018 i.V.m. § 33 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 8 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
4 Tag(e) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 51 Abs. 1 Ziffer 7 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 396,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, sein Vater und er hätten in der Vergangenheit öfters die Waffen getauscht, wobei die Frist von sechs Wochen nie überschritten worden sei. Der Waffentausch sei auch immer unentgeltlich erfolgt. Der Waffentausch sei nicht registrierungspflichtig gewesen, da die Waffen nach spätestens zwei Wochen wieder zurückgetauscht worden seien.
II.Sachverhalt:
Im Waffenregister ist die Büchse „SAUER 200“ mit der Nummer *** seit dem 08.04.2013 auf den Beschwerdeführer registriert. Auf den Vater des Beschwerdeführers, BB, war seit dem 21.08.2013 die Büchse „TIKKA T3“ Nummer *** registriert.
Am 27.03.2025 wurde gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Waffenverbot verhängt. Zu diesem Zweck waren Beamte der PI X an der Wohnadresse des Vaters, um über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft W einerseits das Waffenverbot auszusprechen und andererseits die auf den Vater registrierte Waffe „TIKKA T3“ sicherzustellen. Vor Ort wurde den Beamten eine Büchse samt Tasche ausgehändigt. Auf der Polizeiinspektion wurde von den Beamten festgestellt, dass es sich bei der abgenommenen Waffe um die Büchse „SAUER 200“ handelte, die auf den Beschwerdeführer registriert war, und nicht um die auf den Vater des Beschwerdeführers registrierte „TIKKA T3“.
Die beiden Waffen waren ca zwei Wochen vor dem 27.03.2025 zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater getauscht worden. Grund dafür war, dass es sich bei der „SAUER 200“ um eine ältere Waffe handelt, bei der immer wieder Nachjustierungen erforderlich sind. Diese wurden vom Vater des Beschwerdeführers veranlasst bzw vorgenommen. Bereits in der Vergangenheit kam es in diesem Zusammenhang wiederholt zum Waffentausch. Dieser Austausch erfolgte immer unentgeltlich und wurden die Waffen nach ca zwei Wochen wieder zurückgetauscht.
Die Polizei nahm im Zuge der Amtshandlung vom 27.03.2025 auch telefonisch Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf. Dabei wurde ihm ua mitgeteilt, dass sich die Beamten der PI X mit den Kollegen der PI V kurzschließen würden, und diese die auf den Vater registrierte „TIKKA T3“ bei ihm abholen würden. Aus diesem Grund sowie der Tatsache, dass gegen den Vater ein Waffenverbot bestand, behielt der Beschwerdeführer die „TIKKA T3“ bei sich. Vonseiten der PI V meldete sich niemand beim Beschwerdeführer. Mit 10.04.2025 wurde das am 27.03.2025 gegen den Vater des Beschwerdeführers ausgesprochene Waffenverbot aufgehoben. Der Vater holte daraufhin die Büchse „SAUER 200“ bei der BH W ab. Anschließend tauschten der Beschwerdeführer und sein Vater die Waffen wieder zurück.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich zunächst aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Darin liegen insbesondere die angeführten Auszüge des Waffenregisters sowie der Bericht der PI X über die Amtshandlung vom 27.03.2025, ***, ein. Ebenso findet sich darin die Bestätigung der BH W über die Dauer des gegen den Vater des Beschwerdeführers verhängte Waffenverbot vom 27.03.2025 bis 10.04.2025.
Weiters führte das Landesverwaltungsgericht am 10.04.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Er hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass es bereits in der Vergangenheit immer wieder zum Waffentausch zwischen ihm und seinem Vater gekommen ist, weil sein Vater hier notwendige Justierungen der „SAUER 200“ vorgenommen hat. Er hat glaubwürdig dargelegt, dass diese Austausche unentgeltlich erfolgten und in der Regel für zwei Wochen.
Die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Amtshandlung vom 27.03.2025 waren ebenfalls glaubwürdig. Er hat angegeben, dass die Waffen ca zwei Wochen zuvor wiederum zur Justierung getauscht worden waren, und deshalb die auf ihn registrierte Waffe „SAUER 200“ beim Vater sichergestellt wurde. Das im Polizeibericht enthaltene Telefonat von diesem Tag mit dem Beamten hat der Beschwerdeführer bestätigt. In diesem Zusammenhang hat er aber glaubwürdig dargelegt, dass die Frage der Dauer des Waffentausches, insbesondere die Sechs-Wochenfrist, nicht Thema des Gespräches war. Der Polizist der PI X hat ihm gesagt, dass sich die PI V bei ihm wegen der Sicherstellung der auf den Vater zugelassenen „TIKKA T3“ melde. Der Beschwerdeführer hat weiters – den Tatsachen entsprechend – angegeben, dass das Waffenverbot gegen den Vater „zwei bis drei Wochen“ später aufgehoben wurde, dieser die Büchse „SAUER 200“ daraufhin bei der BH W abholte und sie in der Folge die Waffen wieder tauschten. Dem Gericht sind keinerlei Zweifel an den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers entstanden und konnten diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021 (§ 33) bzw BGBl I Nr 97/2018 (§ 51), lauten auszugsweise wie folgt:
Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
§ 33.
(1) Schusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
[…]
(8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
Verwaltungsübertretungen
§ 51.
(1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
[…]
7. eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;
[…]
Der Versuch ist strafbar.
V.Erwägungen:
Gemäß § 33 Abs 1 WaffG sind Schusswaffen der Kategorie C beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Gemäß § 33 Abs 8 WaffG besteht diese Registrierungspflicht gemäß Abs 1 auch, wenn mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben wird, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens konnte vom Gericht weder festgestellt werden, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater erfolgte Waffentausch gegen Entgelt erfolgte, noch, dass dieser länger als sechs Wochen eingeräumt wurde. Somit lag im konkreten Fall keine Registrierungsverpflichtung nach § 33 WaffG vor.
Da der Beschwerdeführer somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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