LVwG T LVwG-2026/44/0594-2

LVwG-2026/44/0594-2Landesverwaltungsgericht15.04.2026

Regest

Quellnutzrechte<br/>wasserpolizeilicher Auftrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/44/0594-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.44.0594.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Säumnisbeschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, wegen seines an die Bezirkshauptmannschaft Y gerichteten und unter der GZ *** protokollierten Antrages vom 04.02.2024 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) wegen einer Quellfassung (mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** Z),

zu Recht:

1. Der Antrag des AA vom 04.02.2024

„auf Beibringung einer WR Genehmigung zur bestehenden Anlage und deren ordentliche Herstellung oder die Entfernung aller nicht genehmigten Anlagenteile auf meiner Parzelle Gp **1 durch Herrn BB“

wird im Säumnisweg gemäß § 138 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 28.04.2023 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der mitbeteiligten Partei die zivilrechtliche Dienstbarkeit zusteht, die auf dem Grundstück Nr Gst **2, KG X, des Beschwerdeführers entspringende Quelle zu fassen und abzuleiten.

Wegen dieser Quellfassung und Ableitung hat der Beschwerdeführer am 04.02.2024 den verfahrenseinleitenden Antrag auf wasserpolizeiliches Einschreiten bei der Bezirkshauptmannschaft gestellt.

Da die Bezirkshauptmannschaft nicht über diesen Antrag abgesprochen hat, wurde vom Beschwerdeführer am 26.02.2026 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) eingebracht.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 18.10.1999 grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes Nr Gst **2, KG X.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Y vom 28.04.2023, Zl ***, wurde festgestellt, dass der mitbeteiligten Partei und ihren Rechtsnachfolgern als Eigentümer des geschlossenen Hofes CC in EZ ***1, KG X, die (ungemessene) Dienstbarkeit zusteht, die im nördlichen Bereich des Grundstücks Nr Gst **2 unterhalb des dort verlaufenden Weges entspringende Quelle zu fassen, über dieses Grundstück in Rohren abzuleiten und das Quellwasser für Zwecke des Hofes CC zu nutzen.

Die mitbeteiligte Partei hat diese Quelle auf dem Grundstück Nr Gst **2 gefasst und leitet das Quellwasser über dieses Grundstück in Rohren ab, um es in weiterer Folge in die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.1961, ***, und 18.08.2016, ***, wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage des Hofes CC einzuspeisen. Diese wasserrechtlichen Bewilligungen vom 24.11.1961 und 18.08.2016 haben keine Anlagenteile auf dem Grundstück Nr Gst **2, sondern die Fassung der CC-Quelle (QU70705539) auf dem Grundstück Nr Gst **3 zur Versorgung des Hofes CC zum Gegenstand.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 28.04.2023, die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft vom 24.11.1961 und 18.08.2016, das Grundbuch zu den angeführten Grundstücken und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.03.2026, OZl 1, gemäß § 45 Abs 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Sachverhalt (und den rechtlichen Schlussfolgerungen des Landesverwaltungsgerichts) zu äußern. Mit Schreiben vom 22.03.2026 ist er den Feststellungen nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht bestritten, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom 28.04.2023 rechtskräftig eine Dienstbarkeit der mitbeteiligten Partei an der gegenständlichen Quelle auf dem Grundstück Nr Gst **2 feststellt.

IV.Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

Privatgewässer.

§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a)das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;

(…)

Benutzungsberechtigung.

§ 5. (…)

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

(…)

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9. (…)

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(…)

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

(…)

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(…)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

V.Erwägungen:

Zur Säumnis:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann eine derartige Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, sofern gesetzlich keine andere Entscheidungsfrist vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidungsfrist durch den am 04.02.2024 bei der Wasserrechtsbehörde eingebrachten Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ausgelöst. Im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 26.02.2026 war die Entscheidungsfrist somit abgelaufen. Nachdem die Behörde die Entscheidung über den Antrag vom 04.02.2024 nicht nachgeholt hat (§ 16 VwGVG), ist der Säumnisbeschwerde vom 26.02.2026 Folge zu geben, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 04.02.2024 auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen ist.

In der Sache:

Zunächst ist zum Antrag auf Beibringung einer wasserrechtlichen Genehmigung der Anlage klarzustellen, dass ein behördlicher Auftrag zum nachträglichen Ansuchen um die erforderliche Bewilligung nach § 138 Abs 2 WRG 1959 nur dann ergehen darf, wenn die Beseitigung der konsenslosen Anlage weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird (VwGH 28.5.2014, 2013/07/0282). Nur im Fall des § 138 Abs 1 WRG 1959 kommt ein Betroffener als Antragsteller und damit als Partei in Betracht, nicht jedoch im Fall des im Einparteienverfahren zu erlassenden Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG 1959 (VwGH 13.10.2011, 2011/07/0203). Bereits aus diesem Grund erweist sich der erste Teil des Antrags vom 04.02.2024 als unzulässig.

Zum Eventualantrag auf Entfernung aller nicht genehmigten Anlagenteile auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Erfolgt die Benutzung privater Tagwässer oder die Errichtung von Anlagenteilen einer Wasserversorgungsanlage auf fremden Liegenschaften auf der rechtlichen Grundlage eines Privatrechtstitels (zB aufgrund einer ersessenen Dienstbarkeit), dann wird auf fremde Rechte iSd § 9 Abs 2 WRG 1959 Einfluss nicht durch die Benutzung der privaten Tagwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sondern lediglich durch diesen Privatrechtstitel geübt, was es nicht mehr rechtfertigt, eine Bewilligungsbedürftigkeit der Wasserversorgungsanlage aufgrund von § 9 Abs 2 WRG 1959 zu erkennen (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0058).

Im vorliegenden Fall ist das Landesverwaltungsgericht an das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts vom 28.04.2023 gebunden, wonach der mitbeteiligten Partei die ungemessene Dienstbarkeit zusteht, die gegenständliche Quelle auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu fassen, abzuleiten und zu nutzen. Es besteht somit keine Bewilligungspflicht der Wasserversorgungsanlage gemäß § 9 Abs 2 WRG 1959 aufgrund eines Eingriffs in die Recht des Beschwerdeführers.

Unabhängig von der Frage, ob die Wasserversorgungsanlage allenfalls aufgrund anderer Tatbestände wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, kann als Betroffener iSd § 138 Abs 1 WRG 1959 nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nach ständiger Rechtsprechung nur dann besteht, wenn durch diese Neuerung die in § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (zB VwGH 25.10.1994, 93/07/0018).

Ein Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 auf Verlangen des Betroffenen ist nur in jenem Umfang zulässig, als dies der Schutz seiner Rechte erfordert (VwGH 10.11.2011, 2011/07/0135). Zumal im vorliegenden Fall die Benutzung der Quelle auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zivilrechtlich gedeckt ist, fehlt es an einem Eingriff in seine Rechte iSd § 138 Abs 6 WRG 1959. Da dem Beschwerdeführer somit die Rechtsstellung als Betroffener nach § 138 Abs 6 WRG fehlt, ist sein Begehren vom 04.02.2024 im Säumnisweg als unbegründet abzuweisen (vgl VwGH 19.09.1996, 94/07/0031).

Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 22.03.2026 die Richtigkeit des Urteils vom 28.04.2023 in Zweifel gezogen hat. Wie er selbst einräumt, hat er das Urteil zur Kenntnis genommen; es ist in Rechtskraft erwachsen und damit für den Beschwerdeführer und das Landesverwaltungsgericht bindend. Das wasserrechtliche Verfahren nach § 138 WRG 1959 dient auch nicht dazu, zivilrechtliche Streitigkeiten zu klären oder rechtskräftige Entscheidungen der Zivilgerichte auszuhebeln. Umgekehrt steht die vorliegende Entscheidung einem weiteren zivilrechtlichen Vorgehen des Beschwerdeführers auch nicht entgegen.

Es ist für die vorliegende Entscheidung auch irrelevant, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine fehlende wasserrechtliche Bewilligung, sondern auch technische Unzulänglichkeiten der Anlagenteile der mitbeteiligten Partei ins Treffen führt. Fehlt es nämlich an einer Beeinträchtigung von Rechten des Betroffenen, dann kann auch dann, wenn die Maßnahmen einer Partei einer Bewilligungspflicht unterliegen, kein wasserpolizeilicher Auftrag auf Antrag des Betroffenen erlassen werden (VwGH 27.05.2003, 2002/07/0090). Das mag zwar für den Beschwerdeführer rechtspolitisch bedauerlich sein, ändert aber nichts an der eindeutigen Rechtslage.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Im Übrigen war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.