LVwG T LVwG-2026/22/0446-5

LVwG-2026/22/0446-5Landesverwaltungsgericht15.04.2026

Regest

pflanzliches Raucherzeugnis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/22/0446-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.22.0446.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Z, v.d. Rechtsanwältin BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.1.2026, *** wegen Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1. Datum/Zeit:29.07.2024

Ort:**** Y, Adresse 1

Wie anlässlich einer Kontrolle am 29.07.2024 durch Kontrollorgane des Büros für Tabakkoordination festgestellt wurde, haben Sie es als gewerberechtlicher Inhaber der Firma CC - AA mit Sitz in **** Y, Adresse 1, zu verantworten, dass das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG „Hanfblütentee MAGU Reinhold“ mit der Probenummer: ***, nicht den Vorgaben der §§ 8c TNRSG entspricht, weil die vorliegende Probe zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht im Online-Portal EU-CEG (EU-Common Entry Gate) gemeldet worden ist und damit am österreichischen Mark nicht verkehrsfähig ist.

2. Datum/Zeit: 29.07.2024

Ort:Y, Adresse 1

Wie anlässlich einer Kontrolle am 29.07.2024 durch Kontrollorgane des Büros für Tabakkoordination festgestellt wurde, haben Sie es als gewerberechtlicher Inhaber der Firma CC - AA mit Sitz in **** Y, Adresse 1, zu verantworten, dass das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG „Hanfblütentee MAGU Reinhold“ mit der Probenummer ***, nicht den Vorgaben des § 10f TNRSG entspricht, weil der gesundheitsbezogene Warnhinweis „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ auf der Packung fehlt.

3.

Datum/Zeit:29.07.2024

Ort:**** Y, Adresse 2

Wie anlässlich einer Kontrolle am 29.07.2024 durch Kontrollorgane des Büros für Tabakkoordination festgestellt wurde, haben Sie es als gewerberechtlicher Inhaber der Firma CC - AA mit Sitz in **** Y, Adresse 1, zu verantworten, dass aufgrund des „Abverkaufes, -50%“ ein Verstoß gegen des Verbot der verbilligten Abgabe, mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung (beim Produkt „xbar“) vorliegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs. 1 Z1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z1 iVm § 8c Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019

2. § 14 Abs. 1 Z 5 i.V.m. § 10f Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019

3. § 14 Abs. 1 Z 4 i. V. m. § 11 Abs. 7 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerkdelikt

1.

€ 150,00

0 Tag(e) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Z1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucher-schutzgesetz (TNRSG), BGBl. 431/1995 i.d.g.F

Nein

2.

€ 200,00

0 Tag(e) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Z 5 iVm § 2 Abs. 1 iVm § 8c TNRSG

Nein

3.

250,00

1 Tag(e) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Z 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucher-schutzgesetz (TNRSG), BGBl. 431/1995 i.d.g.F.

Nein

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 660,00“

Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde eingelegt und darin die Tatvorwürfe mit eingehender Begründung bekämpft.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 1.4.2026 wurde der Beschwerdeführer einvernommen.

II.Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl 1995/431 idF BGBl I 2019/66 lauten wie folgt:

„§ 1

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

(…)

1d. „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,

(…)

§ 2.

(1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

(…)

ist verboten.

(…)

§ 8c.

(1) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse haben dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln.

(2) Wird die Zusammensetzung eines Erzeugnisses derart verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Informationen berührt sind, ist dies von den Herstellerinnen und Herstellern bzw. Importeurinnen und Importeuren dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu melden.

(3) Für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse sind die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen zu übermitteln.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Abs. 1 und 2 erhaltenen Daten auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen.

§ 10f.

(1) Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen haben den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:

„Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“

(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.

(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 5 Abs. 7 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(4) Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Z 1, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.

(5) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).

§ 11

(…)

(7) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

(…)

§ 14.

(1) Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,

4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,

6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,

7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses („Meldepflicht“):

Unter diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 8c TNRSG und damit ein unzulässiges Inverkehrbringen zur Last gelegt.

Die Verpflichtung nach § 8c TNRSG richtet sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut an die Hersteller bzw. Importeure. Nur diese sind zur Meldung nach § 8c TNRSG verpflichtet und nur diese sind daher nach § 14 Abs 1 Z 3 TNRSG bei Zuwiderhandeln strafbar (in diesem Sinne bereits Landesverwaltungsgericht Tirol 26.2.2025, LVwG-2025/40/0530-4 sowie 31.7.2025, LVwG-2025/22/1247-5).

Eine Ausdehnung der Verantwortung für die Meldung nach § 8c TNRSG in der von der Anzeigerin und der Behörde vorgeworfenen Form auf Dritte, die nicht Hersteller oder Importeure, sondern Inverkehrbringer sind, kommt in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht. Dies würde zu einer Ausdehnung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung führen. Dem steht nach der ständigen Judikatur das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände entgegen (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/02/0266, 31.07.2014, Ro 2014/02/0099, ua.). Dieser Tatvorwurf erweist sich daher schon aus diesen Gründen als unrichtig und war daher auf die weiteren - im Übrigen ebenfalls zutreffenden – Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses („Fehlen des Warnhinweises“):

Zu diesem Spruchpunkt ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (z.B. VwGH 2.6.2020, Ro 2020/11/0002; 21.11.2024, Ro 2024/16/0006; 22.10.2025, Ra 2024/11/01111 u.a.), dass Hanfblütentee als pflanzliches Raucherzeugnis im Sinne des § 1 Z 1d TNRSG anzusehen ist.

Ein pflanzliches Raucherzeugnis ist nach § 1 Z 1d TNRSG ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann.

Der VwGH dazu wörtlich (siehe das oben zitierte Erkenntnis vom 22.10.2025):

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es für die Qualifikation als pflanzliches Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG nicht bloß auf die abstrakte Eignung, ob eine pflanzliche Substanz „faktisch geraucht werden kann“, ankommt. Vielmehr ist der Begriff „pflanzliches Raucherzeugnis“ unter Berücksichtigung des Zwecks des TNRSG und der Richtlinie 2014/40/EU (insbesondere des dort genannten hohen Stellenwertes des Gesundheitsschutzes) sowie im systematischen Zusammenhang mit den Tabakerzeugnissen und anderen „verwandten Erzeugnissen“ auszulegen. Unter einem „pflanzlichen Raucherzeugnis“ ist daher ein (u.a.) auf Pflanzenbasis hergestelltes, tabakloses Erzeugnis zu verstehen, das - nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise (aber nicht zwingend) - zum Rauchen verwendet wird (vgl. dazu VwGH 2.6.2020, Ro 2020/11/0002). Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte aus diesen Erwägungen etwa getrocknete Hanfblüten als pflanzliches Raucherzeugnis, weil diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise wenn auch nicht ausschließlich zum Rauchen verwendet werden (siehe erneut VwGH 2.6.2020, Ro 2020/11/0002, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 30.9.2020, Ra 2020/11/0106, und VwGH 14.7.2022, Ra 2021/11/0051).“

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit getrockneten Hanfblüten auch darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, ob ein „pflanzliches Raucherzeugnis“ vorliegt, nicht auf die Art der Präsentation bzw. das äußere Erscheinungsbild der Ware abzustellen ist (VwGH 30.9.2020, Ra 2020/11/0106). Ebenfalls sind die Motive des Inverkehrbringens nicht von Relevanz. Dem Beschwerdeführer kann daher nur nahegelegt werden, diesen Erwägungen in Zukunft Beachtung zu schenken.

Dennoch war der Beschwerde Folge zu geben:

Bei diesem Spruchpunkt bleibt völlig unklar, in welcher Eigenschaft dem Beschwerdeführer die Übertretung nach § 10f TNRSG zur Last gelegt werden sollte. In Frage kommen dabei zwei Fallkonstellationen: Einerseits als demjenigen, der den Gefahrenhinweis nicht im Sinne der im § 10f TNRSG näher beschriebenen Art und Weise auf den Packungen aufgebracht hat oder als Inverkehrbringer im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG. Die Formulierung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat deutet eher darauf hin, dass ihm die Tat als demjenigen angelastet wird, der den Aufdruck nicht angebracht hat. Der weitere Spruch, also die Bestandteile nach § 44a Z 2 und 3 VStG, spricht eher dafür, dass man ihm die Tat als Inverkehrbringer anlasten wollte. So wird bei der Strafsanktionsnorm ausdrücklich § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG angeführt (hier allerdings nicht nachvollziehbar - iVm § 8c TNRSG). Für das „Inverkehrbringen“ spricht auch die Anzeige des Sozialministeriums vom 21.1.2025, in der ausdrücklich vom „Inverkehrbringen trotz fehlendem gesundheitsbezogenen Warnhinweis“ die Rede ist.

Nun hat zwar der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2025, Ra 2024/11/0111 ausgesprochen, dass es sich bei § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG, welcher nicht auf § 10f TNRSG verweist, um ein Redaktionsversehen handelt und daher so gelesen werden müsse, dass der darin enthaltene Verweis auch § 10f TNRSG umfasst, diesfalls müsste jedoch die Eigenschaft als „Inverkehrbringer“ als essentielles Tatbestandsmerkmal im Spruch aufgenommen sein. Dies ist hier nicht erfolgt. Also selbst für den Fall, dass in einer Gesamtschau klar wäre, von welchem Delikt die belangte Behörde ausgegangen ist, wäre der Beschwerde aufgrund dieses Mangels, den auch das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verfolgungsverjährung nicht korrigieren könnte, Erfolg beschieden. Aber auch für den umgekehrten Fall, dass nämlich klar wäre, dass die Behörde den Beschwerdeführer unmittelbar als jenen bestrafen wollte, der den Aufdruck nicht angebracht hätte, wäre der Beschwerde Recht zu geben, zumal einem Trafikanten wohl nicht zur Last gelegt werden könnte, auf jeder Packung einen normgerechten Aufdruck anzubringen. Diese Verpflichtung kommt dem Produzenten/Importeuer zu.

Im vorliegenden Fall war jedoch, wie erwähnt, der verwaltungsstrafrechtliche Vorhalt derart unbestimmt, dass nicht klar ist, von welchem Delikt die Behörde ausgeht. Dem Gericht ist es nun nicht erlaubt, hier durch Ergänzungen bzw. Abänderungen des Spruches Klarheit zu schaffen, ohne die Sache des Beschwerdeverfahrens zu überschreiten (vgl. etwa VwGH 23.10.1995, 94/04/0080) und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses („Unklarheit des Spruches“):

Hier ist den Ausführungen in der Beschwerde Recht zu geben. Der Spruch ist derart unklar, dass auf dieser Basis keine Bestrafung erfolgen kann. Mit keinem Wort wird erwähnt, um welches Produkt „konkret“ es sich handelt bzw. aufgrund welcher Eigenschaften des Produktes „xbar“ es sich überhaupt um ein solches handelt, das unter den Anwendungsbereich des TNRSG fällt. Schon aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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