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LVwG-2025/36/0995-5•LVwG T LVwG-2025/36/0995-5
LVwG-2025/36/0995-5Landesverwaltungsgericht15.04.2026
Almfläche<br/>Entfernung<br/>Betriebskonzept<br/>Heimbetrieb<br/>Eigenjagd<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. 08.08.1980, wohnhaft Adresse 1, ***** Z, Deutschland, nunmehr vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 17.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit den am 10.02.2025 bei der belangten Behörde eingebrachten Unterlagen hat der anwaltlich vertretene AA (in der Folge: Beschwerdeführer) für den Erwerb des Gst **1 KG ***** X im Ausmaß von ca 466.203 m3 gemäß dem Kaufvertrag vom 16.12.2024 bei der Grundverkehrsbehörde die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung beantragt.
Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück (Almfläche und Waldfläche).
Das Grundstück ist als „Freiland“ nach § 41 TROG 2022 gewidmet.
Der Kaufgegenstand gemäß dem Kaufvertrag vom 16.12.2024 umfasst auch ein Jagdgebiet (Eigenjagd-Feststellung nach dem Tiroler Jagdgesetz mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 22.11.2024, Zl ***).
Zudem erstreckt sich der gesamte Kaufgegenstand (CC) darüber hinaus weiters auch auf Flächen im Gebiet des Bundeslandes Salzburg (Liegenschaft EZ ***1 GB ***** W im Ausmaß von ca 90,7 ha samt baulicher Anlagen – Gst **2, Gst **3, Gst **4, Gst **5, Gst **6, Gst **7, Gst **8, Gst **9 und Gst **10, alle KG ***** W).
Im gegenständlichen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung wird ua auch ausgeführt, dass nach Ende der Verpachtung der Beschwerdeführer (Käufer) den Kaufgegenstand selbst und mit Dienstnehmern bewirtschaften wird.
Dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung angeschlossen war neben anderem auch das Betriebskonzept vom 21.11.2024 erstellt von DD.
Darin wird insbesondere auch ausgeführt, dass der Verkäufer selbst keine aktive Landwirtschaft betreibe und der almwirtschaftliche Betrieb seit Jahren an den Besitzer des „EE“ FF verpachtet sei. Dieser habe seine Wirtschaftsweise am Heimhof auf die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Alm ausgerichtet. Die Gesamtaufsicht im jagdlichen und forstlichen Bereich wird von JJ ausgeführt werden. Diese Wirtschaftsweise mit den beiden Pächtern soll, wie sich diese über Jahre bewährt habe, beibehalten werden. Der Beschwerdeführer (Käufer) sei aktiver Landwirt im Regierungsbezirk V in Deutschland und ordentliches Mitglied des bayerischen Bauernverbandes. Er bewirtschafte seit 2020 selbst ca 100 ha land- und forstwirtschaftlichen Besitz samt Hofstelle in V direkt selbst als Landwirt (Selbstbewirtschaftung) und zusätzlich mittelbar im im Rahmen einer Verpachtung. Die Bewirtschaftung (KK GmbH) erfolge durch das Halten von Nutztieren und die Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse sowie Jagd und Fischerei.
Hinsichtlich der almwirtschaftlichen Nutzung wurde dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung der Pachtvertrag vom 03.02.2022 zwischen dem Verkäufer und FF vorgelegt. Damit wurde der Pachtvertrag zur Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Almflächen durch FF auf sieben Jahre abgeschlossen.
Im behördlichen Verfahren wurde die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer U vom 20.02.2025 eingeholt, in der ua auch ausgeführt wird, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zweifelsfrei Landwirt iSd § 23 T-GVG durch Eigenbewirtschaftung eines größeren landwirtschaftlichen Betriebes in V ist. Widersprüchlich erscheint, dass einerseits von einer Eigenbewirtschaftung ausgegangen wird, andererseits doch offensichtlich geplant ist die Alm weiterhin zu verpachten. Sollte die Alm weiterhin verpachtet werden wird auf die erforderlichen Voraussetzungen des § 7a Abs 9 TGVG verwiesen.
Dazu brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme vom 13.03.2025 ein, in der ua zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer zunächst den bestehenden Pachtvertrag übernehmen wird und danach eine Eigenbewirtschaftung erfolgen wird - der von der Landwirtschaftskammer angesprochene Widerspruch bestehe daher nicht. Außerdem sei die „Interessentenregelung" nicht anzuwenden, da der Käufer Landwirt sei und er sich auch auf die Ausnahmebestimmung des § 7a Abs 8 TGVG gar nicht berufe.
Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 17.03.2025, Zahl ***, wurde dem verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft, soweit es den Erwerb des Gst **1 KG X betrifft, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
Begründet wurde diese Entscheidung von der belangten Behörde zusammengefasst ua damit, dass es sich beim Kaufgegenstand um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück (Alm) handelt und der Käufer Landwirt in Bayern ist. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist ein Rechtserwerb an einer Alm in der Regel nur dann eine sinnvollen Agrarstrukturentwicklung, wenn der Erwerber gleichzeitig über einen Heimhof im Tal verfügt. Auch vor dem Hintergrund des Tiroler Almschutzgesetzes ist in agrarstruktureller Hinsicht von einer Verbindung einer Alm mit einem (viehhaltenden) Heimhof auszugehen. Der Heimhof des Käufers befindet sich weit entfernt in Deutschland. Weiters wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass eine pachtweise Bewirtschaftung durch eine andere Person nach den nunmehrigen grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen zulässig wäre, allerdings der gegenständliche Pachtbetrieb nach dem klaren Wortlaut des §§ 6 Abs 3 lit b in Verbindung mit 7a Abs 9 TGVG nicht diesen gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Der Pachtvertrag wurde am 03.02.2022 „vorerst“ auf sieben Jahre abgeschlossen und läuft demnach zumindest bis Februar 2029.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht die Beschwerde vom 16.04.2025 – unter Anschluss von Beilagen - ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Die belangte Behörde habe den verfahrensgegenständlichen Erwerb ua mit der Begründung versagt, dass der bestehende Pachtvertrag nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 3 lit b iVm § 7a Abs 9 T-GVG entspreche, da keine mindestens 10-jährige Pacht vorliege. Diese Begründung sei rechtlich verfehlt. Per 15.05.2024 sei § 6 Abs 3 lit b neu ins Tiroler Grundverkehrsgesetz eingefügt worden, da die bisher vorgesehen verpflichtende (Mit)Bewirtschaftungspflicht des zu erwerbenden Landwirts als unionsrechtswidrig (wegen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit) angesehen worden sei, und diese Rechtswidrigkeit hiermit beseitigt werden sollte. Die 10-jährige Mindestpachtdauer in § 6 Abs 3 lit b T-GVG sei nach den Materialien zum Schutz des Pächters (nicht aber etwa aus grundverkehrsbehördlichen Überlegungen) eingefügt worden. Nach der einschlägigen Literatur und unter Berücksichtigung der Erläuternden Bemerkungen sei festzuhalten, dass die Bestimmung § 6 Abs 3 lit b T-GVG gerade nicht so zu verstehen sei, dass der Pachtvertrag tatsächlich und jedenfalls 10 Jahre andauern müsse; es sei vielmehr im Ergebnis völlig ausreichend, dass der Pachtvertrag kürzer als 10 Jahre andauere (zB wegen vorzeitiger Kündigung durch den Pächter), wenn nur - zu jeder Zeit nach dem Erwerb – die ordnungsgemäß Bewirtschaftung der erworbenen Flächen durch einen Landwirt sichergestellt ist. Klares Ziel dieser Bestimmung sei sohin, dass das landwirtschaftliche Grundstück, zu jeder Zeit, entweder durch den erwerbenden Landwirt selbst oder eben - nunmehr auch – durch einen Pächter, nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Der Beschwerdeführer bzw Erwerber sei - wie auch die Behörde feststellte - ein Landwirt iSd § 2 Abs 5 T-GVG und habe bereits in seinem Antrag unmissverständlich erklärt, dass er die ordnungsgemäße Bewirtschaftung nach Beendigung des 7-jährigen Pachtvertrages persönlich bzw gemeinsam mit seinen landwirtschaftlichen Dienstnehmern zu jeder Zeit sicherstellen werde. Die (ursprüngliche, 7-jährige) Laufzeit des bestehenden Pachtvertrages (bis 01.03.2029) wäre daher - unter Berücksichtigung der jederzeit sichergestellten ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch einen Landwirt (zuerst durch den Pächter, dann durch den Beschwerdeführer) - für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung jedenfalls ausreichend gewesen. Jede andere Auslegung würde der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte eklatant zuwiderlaufen und sei daher abzulehnen und wurden dazu nähere Fallbeispiele in der Beschwerde angeführt.
Mit der Beschwerde wurde ua auch der Nachtrag vom 16.04.2025 zum Pachtvertrag zwischen dem Verkäufer (als Verpächter) und Herrn FF (als Pächter) eingebracht.
§ 3 Abs (1) des Pachtvertrages wurde dahingehend modifiziert, dass nunmehr eine Befristung von 14 Jahren bzw ein Vertragsende mit 01.03.2036 vereinbart wurde.
Dazu wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass der Pachtvertrag damit nunmehr zweifelsfrei die in § 6 Abs 3 lit b TGVG nach Ansicht der Behörde normierte Zeitdauererfordernis von mindestens 10 Jahren erfülle. Selbst wenn man der - nach Ansicht des Beschwerdeführers unzutreffenden - Rechtsauffassung der Behörde folgen würde, bestünde der herangezogene Versagungsgrund somit nun ohnehin nicht (mehr) zu Recht.
Ungeachtet dessen hätte die Behörde anstatt der gänzlichen Versagung der Zustimmung im Sinne eines gelinderen Mittels auch schlicht Auflagen (zB Verlängerungen des Pachtvertrages auf die gewünschten 10 Jahre) vorsehen können bzw sogar müssen (gebundenes Ermessen).
Zum Versagungsgrund aufgrund des fehlenden Heimhofs wurde in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs entspreche, dass Rechtserwerbe an Almen (Almanteilen) auch dann einer sinnvollen Agrarstrukturentwicklung entsprechen, wenn der Erwerber (wie hier der Fall derzeit) nicht gleichzeitig über einen (viehhaltenden) Heimhof im Tal verfügt. Der VfGH habe bereits ausdrücklich festgehalten, dass auch die Bewirtschaftung heimhofloser Almen zu einem gewissen Grad agrarstrukturelle Vorteile bewirken kann, weil dadurch den Bewirtschaftern von Heimhöfen die Möglichkeit gegeben wird, ihr Vieh (auch) auf diesen Almen zu sommern. Dies sei auch gegenständlich der Fall, da der aktuelle und auch zukünftige Pächter, Herr FF, über einen (viehhaltenden) Heimhof in angemessener Entfernung zur Alm verfüge, aber eben über keine Alm. Bis zum Ende des Pachtvertrages (sohin aus heutiger Sicht bis zum 01.03.2036) sei sohin jedenfalls von einer sinnvollen Agrarstrukturentwicklung entsprechend dem Tiroler Almschutzgesetzes auszugehen. Aber auch nach Ablauf der Pachtdauer (sohin aus heutiger Sicht ab 04/2036) bleibe das der Fall, denn werde der Beschwerdeführer dann bekanntlich, die Bewirtschaftung der Alm (Almbetrieb iSd § 2 Abs 4 Tiroler Almschutzgesetz) selbst bzw durch Dienstnehmer ordnungsgemäß, regelmäßig mit eigenem Vieh vornehmen. Damit seien aber die normierten Almschutzziele des § 1 Tiroler Almschutzgesetz allesamt und jederzeit (also in der Pachtdauer und auch nach Ablauf dieser) erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH erfordere nämlich die Beurteilung, ob der Erwerb heimhofloser Almen agrarstrukturellen Zielsetzungen des Almschutzgesetzes in Tirol zuwiderläuft, stets eine "gesamthafte Betrachtung aller Umstände" des Rechtserwerbs. Eine solche umfassende Bewertung wurde von der belangten Behörde aber - entgegen dem Grundsatz der materiellen Wahrheit - evident unterlassen, indem sie sich auf die Beurteilung der Distanz zwischen dem Heimhof des Beschwerdeführers und der Alm beschränkt habe. Bei ordnungsgemäßer Prüfung sämtlicher Umstände hätte die Behörde-allenfalls nach Einholung eines Gutachtens – feststellen müssen, dass – wie in der Beschwerde näher dargelegt - im vorliegenden Fall jedenfalls von einer sinnvollen Agrarstruktur Entwicklung auszugehen sei. Auch widerspreche der verfahrensgegenständliche Erwerb nicht der Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes, sondern sei das Gegenteil der Fall.
Neben einem in der Beschwerde näher dargelegten Verfahrensmangel wurde zudem eine Verletzung des Parteiengehörs insoweit geltend gemacht, als die belangte Behörde es verabsäumt habe, den Beschwerdeführer - trotz expliziter Anfrage – über deren Rechtsansicht aufzuklären. Ohne Kenntnis der Rechtsansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer nicht in sinnvoller Weise an der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mitwirken und seinen Antrag auch nicht entsprechend gestalten können.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 20.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer – wie von ihm an Tag der Verhandlung mitgeteilt – aufgrund einer Erkrankung nicht teilnahm. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt und der Pächter der Almflächen als Zeuge einvernommen.
Von der Verhandlungsleiterin wurde im Rahmen dieser Verhandlung gegenüber dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Recherche im Internet ergeben hat, dass es sich beim Beschwerdeführer wohl offenbar um einen Unternehmensberater handelt, der in mehreren Firmen tätig ist.
Zum Akt genommen wurde ein Auszug aus dem Internet betreffend eine Mitteilung aus der sich ergibt, dass 2020 vom Beschwerdeführer das Gut in Z als Luxusimmobilie erworben wurde. Eine weitere Recherche im Internet hinsichtlich des KK des Beschwerdeführers hat kein Ergebnis ergeben.
Der als Zeuge im Rahmen dieser Verhandlung einvernommene Pächter sagte ua zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Alm von ihm im Jahr 2022 das erste Mal bewirtschaftet wurde. Zu seinem Heimbetrieb führte er aus, dass er zwei landwirtschaftliche Betriebe, einen in Utendorf und einen in Stuhlfelden, in Pacht bewirtschaftet. Diese gepachteten Landwirtschaften umfassen auch eine Alm, wo bislang die Tierhaltung erfolgte. Auf Frage welche Folgen es für den Zeugen hätte, wenn der verfahrensgegenständliche Pachtvertrag ausläuft oder gekündigt wird, so führt der Zeuge aus, dass er dann eben weniger Lehnvieh annehmen muss, seine eigenen Tiere ca 60 Stück bringt er dann wie auch bislang auf der zweiten Alm unter. Durch die Bewirtschaftung der gegenständlichen Alm ist es ihm nun möglich Vollerwerbsbauer zu sein.
Weiters sagt der Pächter aus, dass er den Beschwerdeführer einmal auf der Alm gesehen hat und dieser ihn gefragt hat, ob er die Alm auch weiter pachten würde und hat er darauf geantwortet: Ja gerne. Weiters hat der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt, dass dieser gerne auch eigene Tiere (Kälber) auf die Alm bringen möchte.
Auf Nachfrage teilte der als Zeuge einvernommene Pächter mit, dass der Beschwerdeführer einmal mit seinen Kindern auf der Alm war, da der Pächter ein Sonnwendfeuer gemacht hat.
Auf Frage, ob der Pächter den Eindruck hatte, dass den Beschwerdeführer die Jagd mehr interessiert hat, teilte der Zeuge mit, dass ihn die Jagd sicher interessiert hat, aber es so war, dass der Beschwerdeführer auch seine Kinder mitgebracht hat, als er auf der Alm war, und die dort auch arbeiten mussten, wie Rasen mähen usw.
Die Verhandlung wurde dann auf unbestimmte Zeit vertagt und festgehalten, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers binnen 10 Tagen mitteilen soll, wann dem Beschwerdeführer ein Verhandlungstermin für dessen beantragte Einvernahme möglich ist.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2026 teilte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ua zusammengefasst mit, dass das weitere Verfahren nach Ansicht des Beschwerdeführers auch ohne seine persönliche Anhörung durchgeführt und eine Entscheidung des Gerichtes gefällt werden kann. Das aktenkundige Bewirtschaftungskonzept des allgemein beeideten und auch gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DD sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter lege in seinem Gutachten insbesondere sowohl für die Zeit der aufrechten Pacht durch den Landwirt FF bis März 2036, also auch für die anschließende Eigenbewirtschaftung durch den Beschwerdeführer ab März 2036 die Bewirtschaftung ausreichend klar gutachterlich dar; das gilt insbesondere für die im Jahr 2024 erwirtschafteten Einnahmen. Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks erfolgte in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes. Das ergebe sich bereits unmissverständlich aus dem aktenkundigen Gutachten des Sachverständige DI Schweiger: “Der derzeitige Eigentümer betreibt selbst keine aktive Landwirtschaft mehr. Er trifft die betriebswesentlichen Entscheidungen als Betriebsführer. […] Der Almwirtschaftsbetrieb ist derzeit integraler Bestandteil in der Wirtschaftsführung des EE des FF. Dieser hat […] auf eine langfristige Mitbewirtschaftung der CC aufgebaut.“ Davon ungeachtet wäre es gar nicht maßgeblich bzw erforderlich, dass dieselbe Person das betroffene Grundstück in den letzten zehn Jahren bewirtschaftet hat. Die dauerhafte Unterbringung der zu sömmernden Tiere des derzeitigen Pächters bis März 2036 sei sohin zweifelsfrei sichergestellt. Für den Pächter liegt somit 100%-ige Planungssicherheit bis einschließlich März 2036 vor.
Zudem wurde dieser Eingabe der nunmehrige Kündigungsverzicht vom 30.01.2026 – nunmehr mit Unterschrift des Verkäufers und des Pächters - als Beilage angeschlossen.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bei der der Pächter als Zeuge einvernommen wurde. Dieser sagte ua auch aus, dass die gegenständliche Alm im Jahr 2022 von ihm das erste Mal bewirtschaftet wurde.
In der Verhandlung wurde von der Verhandlungsleiterin gegenüber dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Recherche der letzten Tage im Internet ergeben hat, dass es sich beim Beschwerdeführer wohl offenbar um einen Unternehmensberater handelt, der in mehreren Firmen tätig ist.
Zum Akt genommen ein Auszug aus dem Internet betreffend eine Mitteilung aus der sich ergibt, dass 2020 vom Beschwerdeführer das Gut in Z als Luxusimmobilie erworben wurde. Eine weitere Recherche im Internet hinsichtlich des Betriebes des Beschwerdeführers „KK“ hat kein Ergebnis ergeben.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2026 teilte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – entgegen seinem Beschwerdevorbringen - ua auch ausdrücklich mit, dass das weitere Verfahren nach Ansicht des Beschwerdeführers auch ohne seine persönliche Anhörung durchgeführt und eine Entscheidung des Gerichtes gefällt werden kann.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2025:
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
(…)
(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(…)
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a)den Erwerb des Eigentums;
(…)
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.
(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
(3) Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht und
(…)
(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.
2. Gemäß § 4 Abs 1 lit a TGVG 1996 bedarf ua der Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Mit den am 10.02.2025 bei der belangten Behörde eingebrachten Unterlagen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für den Erwerb des Gst **1 KG X im Ausmaß von ca 466.203 m3 gemäß dem Kaufvertrag vom 16.12.2024 die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung nach dem TGVG 1996 beantragt.
Der gesamte Kaufgegenstand (CC) erstreckt sich zudem darüber hinaus weiters auch auf Flächen im Gebiet des Bundeslandes Salzburg (Liegenschaft EZ ***1 GB *** W im Ausmaß von ca 90,7 ha).
Der Kaufgegenstand umfasst auch ein Jagdgebiet (Eigenjagd-Feststellung nach dem Tiroler Jagdgesetz; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 22.11.2024, Zl ***).
3. Aufgrund des Territoralprinzips hat die belangte Behörde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid über das Rechtsgeschäft (Kaufvertrag vom 16.12.2024) ausdrücklich nun im Umfang des Rechtserwerbs des Gst **1 KG X im Ausmaß von ca 466.203 m3 abgesprochen, und ist die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sohin darauf beschränkt.
Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück (Almfläche und Waldfläche).
Das Grundstück ist als „Freiland“ nach § 41 TROG 2022 gewidmet.
4. Nach § 6 Abs 1 TGVG kann die grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a leg cit widerspricht.
In § 7 Abs 1 lit a TGVG ist als besonderer Versagungsgrund normiert, dass die grundverkehrsrechtliche Genehmigung dann zu versagen ist, wenn die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist.
5. Die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung stellt die zentrale Genehmigungsvoraussetzung dar bzw bildet diese Pflicht zur nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung den Hauptanknüpfungspunkt dafür, ob den Zielen des TGVG entsprochen wird und deshalb eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werden kann (vgl die EB zu §§ 6 und 7 zur Novelle des TGVG mit LGBl Nr 60/2009).
6. Wie der VfGH zum TGVG bereits ausgeführt hat, ist es das Ziel des Grundverkehrsrechts, die Bewirtschaftung agrarischer Flächen für die Zukunft sicherzustellen, und kann dieses Regelungsanliegen Prognoseentscheidungen erfordern, wogegen aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke für die Genehmigung des Rechtserwerbs gewährleistet sein muss und gilt dasselbe für § 7 Abs 1 lit a TGVG.
Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass (auch) für die Genehmigung eines Erwerbs durch Landwirte die künftige Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft zu machen ist (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010; ua).
7. Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs ist sohin eine Prognose darüber aufzustellen, was mit den in Betracht kommenden Grundstücken im Falle der Erteilung der beantragten Bewilligung geschehen würde. Diese Prognose hat auf den Behauptungen des Antragstellers aufzubauen. Die Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der behaupteten Genehmigungsvoraussetzungen ist dann anhand objektiver Kriterien zu beurteilen (vgl VwGH 17.04.1991, 90/02/0159; ua).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH betrifft die Prognose, ob eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch die Erwerber glaubhaft gemacht wurde, ausschließlich ein öffentliches Interesse, dessen Wahrung der Grundverkehrsbehörde überantwortet ist (vgl VwGH 23.04.2021, Ra 2019/11/0172; uva).
8. Dem Rechtserwerb von Almgrundstücken – wie ua auch gegenständlich gegeben - kommt als Ergänzung eines damit verbundenen landwirtschaftlichen Betriebes gerade im Gebirgsland Tirol große Bedeutung zu (vgl VfGH 22.09.2010, B1047/09; ua).
Nach der Judikatur des VfGH entspricht der Rechtserwerb an einer Alm in der Regel dann einer sinnvollen Agrarstrukturentwicklung, wenn der Erwerber gleichzeitig über einen Heimhof (gemeint wohl: mit eigenem Viehbestand) im Tal verfügt. Die Verbindung von Almen, die vielfach lediglich halbjährlich bewirtschaftet sind, und der im Tal gelegenen Heimhöfe kann dem Interessen eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedenfalls insofern als zuträglich angesehen werden, als dadurch die Wirtschaftlichkeit und das Überleben der landwirtschaftlichen Betriebe (insgesamt) abgesichert werden kann.
9. Auch vor dem Hintergrund des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl Nr 49/1987 idF LGBl Nr 110/2021, ist in agrarstruktureller Hinsicht grundsätzlich von einer Verbindung einer Alm mit einem (viehhaltenden) Heimhof auszugehen.
Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 Tiroler Almschutzgesetzes sind Almen die von den Heimgütern räumlich entfernten landwirtschaftlichen Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie die für den Almbetrieb erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen.
10. Dass in agrarstruktureller Hinsicht grundsätzlich von einer Verbindung einer Alm mit einem Heimhof auszugehen ist und damit der Verbindung von Almgrundstücken und Heimhöfen eine besondere Bedeutung beizumessen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des VfGH neben dem Tiroler Almschutzgesetz ua auch angesichts des geringen Anteils an heimhoflosen Almen in Tirol (VfGH vom 12.06.2007, B2995/05 - ca 4,3% heimhoflose Almen).
11. Wie auch vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist der VfGH aber grundsätzlich auch der Auffassung, dass Rechtserwerbe an Almen (Almanteilen) auch dann einer sinnvollen Agrarstrukturentwicklung entsprechen können, wenn der Erwerber nicht gleichzeitig über einen Heimhof im Tal verfügt, da die Bewirtschaftung heimhofloser Almen zu einem gewissen Grad agrarstrukturelle Vorteile bewirken können, weil dadurch den Bewirtschaftern von Heimhöfen die Möglichkeit gegeben wird, ihr Vieh (auch) auf diesen Almen (gegen entsprechende Bezahlung) zu sömmern (vgl VfGH vom 12.06.2007, B2995/05 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Für die Beurteilung, ob der Erwerb heimhofloser Almen agrarstrukturellen Zielsetzungen zuwiderläuft, ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine konkrete Einzelfallbetrachtung anzustellen (vgl dazu auch LVwG Tirol 09.04.2015, LVwG-2014/11/2656-7).
12. Soweit sich zunächst aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag samt vorgelegtem Bewirtschaftungskonzept vom 21.11.2024 erstellt von DD hinsichtlich des zwingend geforderten Kriteriums der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung deutlich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des bestehenden Pachtvertrages zunächst mit 01.03.2029 eine Eigenbewirtschaftung im Zusammenhang mit seinem Heimbetrieb in Z in Deutschland angestrebt wird, ist dazu Folgendes auszuführen:
In den Erläuternden Bemerkungen der Novelle des TGVG, LGBl Nr 60/2009, wird ua Folgendes ausgeführt:
„(…) Im Übrigen ist auf die jeweilige Nutzungsart des zu erwerbenden Grundstücks abzustellen und in diesem Sinn wohl regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer Entfernung von mehr als 10 km zwischen Betrieb und zu erwerbendem(n) Grundstück(en) keine betriebswirtschaftlich sinnvolle Bewirtschaftung möglich ist. Nur in Einzelfällen – etwa bei Almen - kann aufgrund der Art des zu erwerbenden Grundstücks auch bei einer weiteren Entfernung die Sicherstellung einer den Zielen des TGVG entsprechenden Bewirtschaftung angenommen (…) werden.“
13. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen keine Bedenken dagegen erkannt, dass eine entsprechend große Entfernung zwischen den erwerbenden landwirtschaftlichen Flächen und dem Heimbetrieb des Käufers der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht (vgl VfGH 20.09.2010, B 751/09-7; VfGH 10.06.1991, B 624/90).
In den Anlassfällen der vorzitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen war der landwirtschaftliche Besitz des Erwerbers von den zu erwerbenden landwirtschaftlichen Grundstücken rund 24 bzw 25 km entfernt.
14. Soweit in den Erläuternden Bemerkungen der Novelle des TGVG, LGBl Nr 60/2009, ausgeführt wird, dass in Einzelfällen – etwa bei Almen - aufgrund der Art des zu erwerbenden Grundstücks auch bei einer weiteren Entfernung die Sicherstellung einer den Zielen des TGVG entsprechenden Bewirtschaftung angenommen kann, ist dazu weiter Folgendes auszuführen:
Im gegenständlichen Fall ergibt sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Heimbetrieb in Z in Deutschland, dass sich von dort aus nach X (Tirol), wo sich das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet, eine Entfernung von ca 110 Kilometer und eine Fahrzeit mit dem Auto von ca 1,5 Stunden ergibt.
Die Fahrtzeit verlängert sich zudem bei einem Tiertransport und im Übrigen auch aufgrund der Entfernung bis zum ganz konkreten Almstandort in höherer Lage.
Dass im konkreten gegenständlichen Fall im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung trotz der gegebenen Entfernung ein zu berücksichtigender begünstigender Umstand gegeben wäre, hat sich im konkreten gegenständlichen Fall jedoch nicht ergeben.
Warum der Beschwerdeführer zur Bewirtschaftung bzw Ergänzung seines Heimbetriebes in Deutschland der konkreten gegenständlichen Alm bedarf, wurde von ihm im gesamten Verfahren nicht konkret und schlüssig nachvollziehbar dargetan.
Hinsichtlich des Neuerwerbs von Almflächen kann daher im konkreten gegenständlichen Fall bei einer Entfernung in diesem Umfang nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dies mit den Zielen des TGVG 1996 in Einklang zu bringen ist.
15. Zum Heimbetrieb des Beschwerdeführers wird im Übrigen noch ergänzend angemerkt, dass nicht verkannt wird, dass die belangte Behörde von der Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Allerdings war für das erkennende Gericht befremdlich, dass sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Akt genommen Auszug aus dem Internet betreffend eine Mitteilung ergibt, dass vom Beschwerdeführer 2020 das Gut in Z als Luxusimmobilie erworben wurde. Eine weitere Recherche im Internet hinsichtlich des KK hat keinerlei Ergebnis ergeben. Auch zur Agrar Z GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls der Beschwerdeführer ist, haben sich zum konkreten Betrieb keine näheren Angaben im Internet gefunden.
Auch wurde vom Beschwerdeführer seine Nichtanhörung im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt und seine Einvernahme in der Beschwerde beantragt.
Nach Durchführung der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht, für die sich der Beschwerdeführer am selben Tag kurzfristig krankheitsbedingt entschuldigt hat, wurde dann jedoch im Weiten – obwohl eine Frist zur Bekanntgabe eines für den Beschwerdeführer möglichen Verhandlungstermins eingeräumt wurde - mit Schriftsatz vom 30.01.2026 ua mitgeteilt, dass das weitere Verfahren nach Ansicht des Beschwerdeführers auch ohne seine persönliche Anhörung durchgeführt und eine Entscheidung des Gerichtes gefällt werden kann.
16. Im Hinblick auf den Kaufvertrag vom 16.12.2024 wird lediglich noch der Vollständigkeit halber nur allgemein auf die in § 4 Salzburger Grundverkehrsgesetz normierte Entfernungsangabe hingewiesen.
17. Soweit der Beschwerdeführer daher eine Eigenbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Almfläche im Rahmen seines Heimbetriebes in Deutschland anstrebt, ergibt sich aus vorstehenden Erwägungen bei gebotener Gesamtbetrachtung zusammengefasst, dass der Rechtserwerb nicht § 6 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 entspricht (negative agrarstrukturelle Entwicklung) und eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden landwirtschaftlichen Almgrundstückes im Rahmen seines Heimbetriebes des Beschwerdeführers in Deutschland nicht gegebenen wäre, und sohin diesbezüglich auch der besondere Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 erfüllt ist.
18. Sofern der Beschwerdeführer durch die erst dann im weiteren Verfahren vorgelegten Änderungen des Pachtvertrages vom 03.02.2022 sich – entgegen seiner urspürglich dargelegten beabsichtigen Bewirtschaftung nunmehr auf § 6 Abs 3 lit b TGVG 1996 beziehen möchte, ist dazu weiter Folgendes auszuführen:
Nach § 6 Abs 3 lit b TGVG 1996 wäre nach der nunmehr geltenden Rechtslage Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 lit a leg cit auch dann zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a leg cit nicht widerspricht und der Rechtserwerber zudem glaubhaft macht, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks, das in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurde und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung im Sinn des § 7a Abs 9 leg cit ist, durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist.
Der ursprünglich im behördlichen Verfahren vorgelegte Pachtvertrag zwischen dem Verkäufer (als Verpächter) und Herrn FF (als Pächter) war bis 01.03.2029 befristet.
Damit waren sohin im behördlichen Verfahren die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 lit b TGVG 1996 schon bereits deshalb nicht gegeben, da das Kriterium im Falle einer Verpachtung von „weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren“, nicht gegeben war.
19. Wie sich in zeitlicher Abfolge deutlich ergibt wurde wohl aufgrund der Ausführungen im gegenständlich bekämpften Bescheid dann erst im dem der Beschwerde angeschlossen Nachtrag vom 16.04.2025 zum Pachtvertrag zwischen dem Verkäufer (als Verpächter) und Herrn FF (als Pächter) vom 03.02.2022 der § 3 Abs 1 des Pachtvertrages dann dahingehend modifiziert, dass nunmehr eine Befristung von 14 Jahren bzw ein Vertragsende mit 01.03.2036 vereinbart wurde.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs 3 lit b TGVG 1996 muss nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung das betreffende Grundstück – unbeschadet der weiteren Kriterien – aber zudem ua auch in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet worden sein.
20. Soweit dazu vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass die kaufgegenständlichen Almflächen im Rahmen desselben Betriebes weiter bewirtschaftet wird, ist dazu Folgendes auszuführen:
Im Betriebskonzept vom 21.11.2024 erstellt von DD wird ausgeführt, dass der Almbetrieb seit Jahren an den Pächter FF verpachtet ist.
Der als Zeuge unter Wahrheitspflicht stehende Pächter sagte bei seiner Einvernahme am Landesverwaltungsgericht glaubhaft aus, dass die kaufgegenständliche Alm erst im Jahr 2022 von ihm das erste Mal bewirtschaftet wurde.
Damit hat sich sohin im konkreten gegenständlichen Fall zweifelsfrei ergeben, dass bereits das Kriterium „in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes vom Pächter mitbewirtschaftet“ gegenständlich nicht erfüllt war, weshalb die begünstigende Bestimmung des nunmehrigen § 6 Abs 3 lit b TGVG 1996 nicht zur Anwendung gelangen konnte.
21. Der nach der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht nunmehr weiters ergänzend vorgelegte – auch vom Verkäufer und Pächter unterfertigte - Kündigungsverzicht vom 30.01.2026 konnte daher aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen auch keine Änderung der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts bewirken.
Es war daher aus diesem Grund auch auf die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung – insbesondere aufgrund des gesetzlichen Verweises in § 6 Abs 3 lit b TGVG 1996 auf die wesentliche Bedeutung für den Betrieb des Pächters iSd § 7a Abs 9 TGVG 1996 nicht mehr näher im Detail einzugehen.
22. Im Übrigen ist noch anzumerken, dass soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass nach der Rechtsprechung des VfGH auch die Bewirtschaftung heimhofloser Almen zu einem gewissen Grad agrarstrukturelle Vorteile bewirken kann, weil dadurch den Bewirtschaftern von Heimhöfen die Möglichkeit gegeben wird, ihr Vieh (auch) auf diesen Almen zu sommern und dies auch gegenständlich der Fall sei, da der aktuelle und auch zukünftige Pächter, Herr FF, über einen (viehhaltenden) Heimhof in angemessener Entfernung zur Alm verfüge, aber eben über keine Alm, so widerspricht dieses Vorbringen den eigenen Aussagen des Pächters im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.
Dieser sagte nämlich aus, dass er zwei landwirtschaftliche Betriebe in Pacht bewirtschaftet und diese auch eine Alm umfassen, wo bislang die Tierhaltung erfolgte.
Auf Frage welche Folgen es für den Zeugen hätte, wenn der verfahrensgegenständliche Pachtvertrag ausläuft oder gekündigt wird, so führt der Zeuge aus, dass er dann eben weniger Lehnvieh annehmen muss, seine eigenen Tiere, ca 60 Stück, bringt er dann - wie auch bislang - auf der zweiten Alm unter.
Aus dieser glaubhaften Aussage des als Zeugen unter Wahrheitspflicht stehenden Pächters bestätigt sohin nicht, dass der Pächter derzeit nicht über eine Alm für das von ihm selbst gehaltene Vieh verfügt.
23. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen im konkreten gegenständlichen Fall, dass sowohl aufgrund der zu großen Entfernung zum eigenen bekannt gegebenen Heimbetrieb des Beschwerdeführers in Deutschland im Falle einer angestrebten Selbstbewirtschaftung des Beschwerdeführers, aber auch im Falle einer zwischenzeitlich nun wohl angestrebten weiteren Verpachtung der Almflächen, die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 lit a TGVG 1996 für die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Erwerb des Gst **1 KG ***** X nicht vollumfänglich gegeben waren.
24. Im Übrigen wird angemerkt, dass sich bereits aus der Aktenlage ergeben hat, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Almbewirtschaftung widersprüchlich und im laufenden Verfahren in Bezug auf die Verpachtung mehrfach geändert wurde und sich für das erkennende Gericht bei gebotener Gesamtbetrachtung bereits aufgrund der Aktenlage der Eindruck ergeben hat, dass das eigentliche Hauptaugenmerk des Beschwerdeführers an den kaufgegenständlichen Flächen wohl primär auf das Jagdgebiet samt baulicher Anlagen gerichtet ist und nicht auf agrarwirtschaftliche Belange im Zusammenhang mit den gegenständlichen Almflächen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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