LVwG T LVwG-2025/19/1696-5

LVwG-2025/19/1696-5Landesverwaltungsgericht14.04.2026

Regest

Adelstitel<br/>Adelsprädikat<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/19/1696-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.19.1696.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.06.2025, Zl ***, betreffend die Berichtigung des Familiennamens von Amts wegen nach dem Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2025 wurde auf der Rechtsgrundlage des § 42 PStG 2013 der im Eintrag über die Geburt im Zentralen Personenstandsregister beurkundete bzw eingetragene Familienname des am 06.11.2004 in Z geborenen österreichischen Staatsbürgers AA – des nunmehrigen Beschwerdeführers – auf den Familiennamen „CC“ berichtigt. Zeitgleich erließ die belangte Behörde inhaltsgleiche Bescheide gegenüber dem Vater und der Schwester des Beschwerdeführers. Zeitnah erließ der Bürgermeister einer anderen Tiroler Gemeinde gegenüber dem Onkel des Beschwerdeführers väterlicher seitens ebenfalls einen inhaltsgleichen Bescheid.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der zu beurteilende Familienname den Namensbestandteil „von“ beinhalte. Nach dem Adelsaufhebungsgesetz und der dazu erlassenen Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden dürfe kein österreichischer Staatsbürger einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen, der den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Damit sei auch das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ nicht möglich.

Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtslage sei klargestellt, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben seien. Zudem habe auch der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen „Sayn–Wittgenstein“ und „Bogendorff von Wolffersdorff“ ausgesprochen, dass die Behörden eines Mitgliedsstaates nicht verpflichtet seien, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedsstaates anzuerkennen, dies auch dann, wenn von einem Angehörigen von einem anderen Mitgliedsstaat ein mit Adelsbestandteilen beinhalteter Familienname geführt werden dürfe.

Der Verfassungsgerichtshof habe schließlich in seiner Entscheidung vom 05.03.2024 unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.01.2023 im Fall „Künsberg Sarre“ zum Ausdruck gebracht, dass entsprechend der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK erfasst seien und es im Fall „Künsberg Sarre“ nicht um die Adelsbezeichnung „von“ gegangen sei, sondern lediglich um einen durch die Beschwerdeführer selbst gewählten und gebildeten Namensbestandteil, wenn dieser auch mit „von“ gleichlautend gewesen sei. Dieser Unterschied sei für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wesentlich gewesen.

Im gegenständlichen Fall sei der nunmehrige Beschwerdeführer am XX.XX.XXXX in Z geboren und mit dem Familiennamen seiner Eltern „DD“ in das Geburtenbuch eingetragen worden. Der Familienname basiere auf dem Familiennamen des Vaters des Beschwerdeführers, welcher aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichtes Y vom 01.03.1961, wonach die Adelsbezeichnung „von“ zu löschen sei, auf „EE“ berichtigt worden sei. Mit Wirksamkeit ab dem 08.11.1983 sei infolge eines Bescheides der Landeshauptstadt X vom 18.10.1983 der Familienname wieder in „DD“ geändert worden.

Der Familienname des nunmehrigen Beschwerdeführers beinhalte den Namensbestandteil „von“. Dieser reiche nach der objektiven Wahrnehmung aus, um augenscheinlich ein Vorrecht der Geburt oder des Standes erkennen zu können. Ob vom Bestandteil des Namens auf eine adelige Herkunft des Betroffenen rückgeschlossen werden könne, sei für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant. Der Namensbestandteil „von“ sei daher aufgrund des Adelsaufhebungsgesetzes und seiner Vollzugsanweisung nicht zulässig. Ausschlaggebend sei, dass der Namensbestandteil bereits den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorrufen könne. Der Namensbestandteil „von“ dürfe auch dann nicht geführt werden, wenn sich dieser aus einer der Familiengeschichte der Namensträger historisch fortlaufender Herkunftsbezeichnung entwickelt hat und an nachfolgen Generationen weitergegen worden sei.

Außerdem habe sich der Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers selbst bei der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft als „Freiherr“ bezeichnet, was gegen das Vorbingen spreche, der Name „DD“ sei ein seinerzeit von den Großeltern selbst gewählter und gebildeter „Fantasiename“. Daher erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters, welcher gleichzeitig auch dessen Vater und Beschwerdeführer im gleichgelagerten Beschwerdeverfahren *** ist, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Aufnahme der angebotenen Urkundenbeweise und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die bloße Aufhebung.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass sein Familienname „DD“ einen bürgerlichen Namen darstelle. Das „von“ im Familiennamen sei kein Adelsprädikat und stelle auch keine Herkunftsbezeichnung dar, da es einen Ort mit der Bezeichnung „FF“ nicht gäbe. Vielmehr handle es sich um einen gewillkürten Namensbestandteil im Zuge einer 1983 durchgeführten Namensänderung.

Die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsgrundlage des § 42 Abs 2 PStG 2013 sei unzutreffend, handle es sich doch dabei bloß um eine Zuständigkeitsnorm. Es komme aber auch § 42 Abs 1 PStG 2013 nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung erlaube nämlich nur die Berichtigung einer Eintragung, welche bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen sei, was vorliegend nicht zutreffe, da der Familienname des Vaters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach deutschem Recht richtig auf „DD“ gelautet habe. Zudem sei dieser Name 1989 sowohl von der Staatsbürgerschaftsbehörde als auch von der Personenstandsbehörde richtig übernommen worden. Gleichermaßen richtig seien daher auch die Eintragungen in das Personenstandsregister betreffend den Beschwerdeführer selbst.

Bereits die Eintragung des Familiennamens „DD“ durch die Tiroler Landesregierung anlässlich des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Vater des Beschwerdeführers in das Verleihungsdekret vom 21.09.1989 stelle einen Bescheid und damit einen materiell in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsakt dar, der als solcher gelte und der demgemäß auch von den österreichischen Behörden zu beachten und zu respektieren sei.

Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach bereits der Anschein eines Adelszeichens für ein Verbot ausreiche, berücksichtige nicht die neuere Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Dieser habe etwa in seiner Entscheidung vom 17.06.2022, E 4107/2021, klargestellt, dass es keinen Adelsanschein ohne tatsächlichen Adelsbezug gäbe.

Nachdem der ursprüngliche Familienname „EE“ erst im Zuge einer Namensänderung im Jahr 1983 aufgrund eines Bescheides der Landeshauptstadt X/Kreisverwaltungsreferat auf „DD“ geändert worden sei, handle es sich bei diesem Familiennamen um einen selbst gewählten und damit bürgerlichen Namen, zumal im Jahr 1983 auch nach deutschem Recht aufgrund der Weimarer Verfassung ein Adelstitel nicht in das Personenstandsregister eingetragen habe werden können. Als selbst gewählter bürgerlicher Name sei der Familienname „DD“ dem Schutzbereich des Art 8 EMRK zu unterstellen.

Demnach hätte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen gehabt, bei welcher zu beachten gewesen wäre, dass der Vater des Beschwerdeführers seit mehr als vier Jahrzehnten den Familiennamen „DD“ ohne jedwede Beanstandung durch deutsche oder österreichische Behörden geführt habe und ohne Weiters sämtliche öffentliche Dokumente auf diesen Familiennamen ausgestellt worden seien. Es wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich dieser unter diesem Namen seine gesamte wirtschaftliche Existenz aufgebaut habe und dass auch andere Familienangehörige diesen Namen unbeanstandet getragen hätten.

Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung habe die belangte Behörde unterlassen. Insbesondere habe die Behörde nicht dargelegt, weshalb der gegenständliche Eingriff in seinen Familiennamen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei und warum das Verbot der Verwendung seines Nachnamens zur Wahrung der demokratischen Gleichheit und der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei, zumal das Wort „von“ nicht stets auf eine adelige Herkunft hindeute, sondern teils schlicht auch nur eine Herkunftsbezeichnung sei. Somit sei der österreichischen Bevölkerung nicht bzw erst nach aufwändiger Recherche erkennbar, ob das Wort „von“ in seinem Familiennamen ein Adelszeichen oder doch bloß eine Ortsbezeichnung oder ein selbst gewählter und gebildeter Namensbestandteil sei.

Insgesamt sei sein Fall nicht anders gelagert als jener, der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.01.2023, Künsberg Sarre, entschieden worden sei.

3. Mit Schreiben vom 22.07.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte ein Gutachten zur Historie des Namens „DD“ und zur Familiengeschichte des Beschwerdeführers ein (vgl Gutachten der Amtssachverständigen GG, vom 16.12.2025, ***, OZ 3).

Am 04.02.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte die historische Sachverständige ihr Gutachten. Zudem wurden der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher gleichzeitig der Vater des Beschwerdeführers ist, sowie dessen Mutter zur Sache befragt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte in der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen vor, welche als Anlagen zur Niederschrift genommen worden sind (vgl OZ 4). Zudem nahm an der mündlichen Verhandlung eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Der Beschwerdeführer hingegen hat von der persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der gleichgelagerten Beschwerdeverfahren betreffend den Vater, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers wurden die Beschwerdeverfahren zu den Zlen ***, ***, ***, *** und *** zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Parteien stimmten der gemeinsamen Durchführung der Verhandlung zu. Die Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid spricht die belangte Behörde von Amts wegen eine Berichtigung des Familiennamens des Beschwerdeführers auf der Rechtsgrundlage des Personenstandsgesetzes 2013 aus; dies durch Entfernung des Namensbestandteiles „von“ und dessen Ersatz durch einen Bindestrich. Die belangte Behörde erließ mutatis mutandis gleichlautende Bescheide gegenüber dem Vater und der Schwester des Beschwerdeführers. Auch gegenüber dem Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits erging ein gleichgelagerter Bescheid nach dem Personenstandsgesetzes 2013. Dem Vater und der Mutter des Beschwerdeführers wurde zudem die Ausstellung von beantragten Reisepässen lautend auf den Familiennamen „DD“ verwehrt.

Der Beschwerdeführer wurde am XX.XX.XXXX in Z geboren und hat seit Geburt an die österreichische Staatsbürgerschaft inne. Er ist im Geburtenbuch mit dem Familiennamen „DD“ eingetragen; im Zeitpunkt seiner Geburt lautete der Familienname sowohl seines Vaters JJ als auch seiner Mutter KK „DD“.

Die Mutter des Beschwerdeführers, geboren am XX.XX.XXXX in W, übernahm mit der Eheschließung am 04.10.2002 den Familiennamen des Vaters des Beschwerdeführers; vor der Eheschließung lautete ihr Familienname LL.

Der Vater des Beschwerdeführers wurde am XX.XX.XXXX in Z als deutscher Staatsangehöriger geboren. Im Geburtenbuch des Standesamtes Z (OZ 2) wurden über schriftliche Anzeige der Geburt des Vaters des Beschwerdeführers durch den Leiter des Landeskrankenhauses Z die Familiennamen der Großeltern des Beschwerdeführers, MM und NN, mit „DD“ erfasst. Dem entsprechend wurde die Geburtsurkunde des Vaters des Beschwerdeführers lautend auf diesen Familiennamen ausgestellt. Zu dieser Zeit lebten die Großeltern des Beschwerdeführers noch in V, Deutschland. Am 21.01.1964 erfolgte auf der Grundlage von Abschriften aus dem Heirats- und Familienbuch des Standesamtes V im Geburtenbuch des Standesamtes Z ein Eintrag, wonach der Familienname des Großvaters des Beschwerdeführers (NN) richtig „,EE` (ohne weitere Adelsbezeichnung)“ zu lauten hat. Am 20.09.1978 stellte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Z dem Vater des Beschwerdeführers einen Reisepass lautend auf den Familiennamen „EE“ aus (OZ 4, Beilage C).

Mit Urkunde der Landeshauptstadt X, Kreisverwaltung, vom 08.11.1983 erfolgte eine Änderung des Familiennamens des Vaters des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit ab 08.11.1983 von „EE“ auf „DD“. Diese Namensänderung im Jahr 1983 wurde durch den Großvater des Beschwerdeführers, NN, veranlasst, und zwar für sich selbst und seine drei Kinder (OO, JJ und PP). Diese Namensänderung wurde mit einer Randanmerkung am 21.12.1983 im Geburtenbuch des Standesamtes Z erfasst.

Die genaueren Hintergründe, warum der Vater des Beschwerdeführers bei seiner Geburt im Jahr 1963 mit dem Namen „DD“ im Geburtenregister der Stadt Z erfasst wurde, können nicht festgestellt werden. Ob, zu welcher Zeit und auf welcher Rechtsgrundlage der Großvater (NN) bzw allenfalls auch der Urgroßvater des Beschwerdeführers (QQ) den Nachnamen „DD“ führten bzw annahmen, kann ebensowenig festgestellt werden. Jedenfalls festgestellt werden kann, dass der Urgroßvater des Beschwerdeführers, QQ, bei seiner Geburt im Jahr XXXX den Nachnamen „EE“ trug.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.09.1989 wurde dem Vater des Beschwerdeführers auf dessen Antrag hin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, und zwar mit dem Familiennamen „DD“.

Seit 1989 hat der Vater des Beschwerdeführers als österreichischer Staatsbürger unbeanstandet durch österreichische Behörden und Gerichte den Familiennamen „DD“ geführt. Sämtliche österreichischen Dokumente (Reisepass, Führerschein, Heiratsurkunde, etc) wurden von den zuständigen Behörden in Österreich auf den Familiennamen des Vaters des Beschwerdeführers „DD“ ausgestellt. Ebenso hat der Vater des Beschwerdeführers sämtliche Bescheide, wie etwa vom Finanzamt, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Stadtgemeinde Z, etc, so auf diesen Familiennamen adressiert erhalten. Gleichfalls wurde der Vater des Beschwerdeführers mit dem Familiennamen „DD“ in der Sozialversicherung erfasst. Gleiches gilt ab ihrer Eheschließung für die Mutter des Beschwerdeführers und von Geburt an für den Beschwerdeführer selbst und dessen Schwester RR.

Der Vater des Beschwerdeführers hat sich mit dem nun strittigen Familiennamen „DD“ als Rechtsanwalt seine wirtschaftliche Existenz aufgebaut. Er hat unter diesem Namen auch wissenschaftlich gearbeitet und publiziert.

Erstmals im Jahr 2024 – anlässlich der Beantragung der Neuausstellung eines österreichischen Reisepasses durch den Vater des Beschwerdeführers – beanstandenden österreichische Behörden den Familiennamen „DD“, was letztlich zu den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden betreffend den Beschwerdeführer, dessen Eltern und Schwester führte. Der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens wurde erstmals mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2025 von der amtswegigen Berichtigung seines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister informiert.

Die Vorfahren des Beschwerdeführers väterlicherseits stammen aus dem Ort U (T) im Norden Böhmens, trugen den Nachnamen „EE“ und mussten infolge des II. Weltkrieges ihre Heimat verlassen. Sie ließen sich in S, einem Ort in der Nähe von Y in der Bundesrepublik Deutschland, nieder. Der Urgroßvater des Beschwerdeführers, QQ, geboren am XX.XX.XXXX, wurde in S bestattet. Ein Teil der Familie des Beschwerdeführers lebt noch in der Gegend von S.

Der Großvater des Beschwerdeführers, NN, geboren am XX.XX.XXXX, begab sich mit seiner Familie, also der Großmutter des Beschwerdeführers, dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Geschwister, nach Österreich, wo der Vater des Beschwerdeführers bereits 1970 die Volksschule in R besuchte. Seitdem hält sich der Vater des Beschwerdeführers in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer leitet seinen Familiennamen „DD“ nicht von adeligen Vorfahren ab, da keiner seiner Vorfahren dem Adelsstand angehört hat. Vom Vorfahren des Beschwerdeführers SS, der im Jahr XXXX geboren wurde, geht eine Seitenlinie ab, zu der der XXXX geborene TT gehört. Dieser TT, geboren und lebend in U (T) im Norden Böhmens als Teil der Habsburgermonarchie, wurde aufgrund seiner Mitwirkung an der Wiener Weltausstellung 1873 ein Jahr später in den Ritterstand mit dem Prädikat „FF“ erhoben. In der Folge übertrug TT seinem Neffen UU mit Bewilligung des Kaisers Franz Joseph sein Adelsprädikat „XX“. Der nach 1918 in Österreich lebende Sohn des UU, VV, trug den Namen „CC“. Eine direkte Verwandtschaft zwischen TT bzw UU und der Familie des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, wiewohl auch die direkten Vorfahren der Familie des Beschwerdeführers aus U (T) stammen.

Der Beschwerdeführer lebt aktuell noch im gemeinsamen Haushalt seinen Eltern. Er trägt seit Geburt an abgeleitet von seinen Eltern den Familiennamen „DD“. Sämtliche behördlichen Urkunden wurden dem Beschwerdeführer auf den Familiennamen „DD“ ausgestellt.

Weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers (zB Cousins und Cousinen) leben in Deutschland und tragen den Familiennamen „DD.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Aktenunterlagen, aus dem Gutachten der vom Gericht beigezogenen historischen Sachverständigen und aus den Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters – und gleichzeitig Vaters – des Beschwerdeführers sowie der Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 sowie in zuvor ergangenen schriftlichen Stellungnahmen.

Die vorliegende Aktenlage, insbesondere die personenbezogenen Urkunden des Beschwerdeführers und seines Vaters BB, sowie die von der historischen Sachverständigen verwerteten Urkunden, sind unbedenklich und wurden von den Verfahrensparteien auch nicht in Streit gezogen, weshalb sie der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden konnten.

Das Gutachten der beigezogenen historischen Sachverständigen sowie deren Ausführungen bei ihrer Befragung anlässlich der Beschwerdeverhandlung des Gerichts blieben unwidersprochen. Aus diesem Gutachten ergab sich insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer seinen Familiennamen nicht von adeligen Vorfahren ableitet. Weiters ergaben sich aus dem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar die Verwandtschaftsverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Vorfahren väterlicherseits. Das erkennende Verwaltungsgericht geht von der Richtigkeit der fachkundigen Ausführungen der befassten Sachverständigen aus; die Richtigkeit der Darlegungen der Sachverständigen wurde von den Verfahrensparteien auch nicht in Zweifel gezogen. Dementsprechend konnten auch diese Beweisergebnisse für die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung verwertet werden.

Schließlich waren auch die Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters und gleichzeitig Vaters des Beschwerdeführers und von dessen Mutter bei deren Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nach Eindruck des entscheidenden Gerichts glaubhaft; Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers sind beim Gericht nicht aufgekommen.

Die näheren Hintergründe, weshalb der Vater des Beschwerdeführers zunächst mit dem Namen „DD“ im Geburtenbuch des Standesamtes Z eingetragen wurde, und die Fragen, ob, seit wann und auf welcher Grundlage dieser Nachname bereits vom Großvater (NN) bzw Urgroßvater (QQ) des Beschwerdeführers (zu Recht) geführt wurde, können nicht festgestellt werden, da diese Fragen weder durch Heranziehung der im Akt einliegenden umfangreichen Urkunden, noch seitens des Vaters des Beschwerdeführers selbst, noch seitens der belangten Behörde oder durch die von der Amtssachverständigen durchgeführten Recherchen mit Gewissheit geklärt werden konnten (vgl OZ 3, Gutachten S 3). Aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen (vgl OZ 2, beglaubigter Auszug aus dem Heirats- und Familienbuch des Standesamtes V) ist ersichtlich, dass bei der Eintragung der Eheschließung des Großvaters des Beschwerdeführers im Familienbuch dessen Eltern, also die Urgroßeltern des Beschwerdeführers (QQ und WW), mit dem Nachnamen „DD“ eingetragen sind. Der Beschwerdeführer selbst und dessen Vater konnten hierzu keine näheren Angaben machen (vgl OZ 4, Verhandlungsschrift, S 7ff). Aus dem eingeholten Gutachten hingegen ergibt sich, dass der Urgroßvater des Beschwerdeführers jedenfalls mit dem Namen „EE“ geboren wurde (vgl OZ 3, Gutachten S 3). Letztlich konnten die genauen Umstände zur zunächst erfolgten Eintragung des Vaters des Beschwerdeführers mit „DD“ im Geburtenbuch und der anschließend erfolgten Korrektur auf „EE“ und ob die direkten Vorfahren des Beschwerdeführers (bereits vor 1983) den Namen „DD“ annahmen, und ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschah, auch nach Einholung eines Gutachtens und trotz umfangreicher Unterlagen, nicht abschließend geklärt werden. Nach den glaubwürdigen Angaben Vaters des Beschwerdeführers dürfte dies mit den Umbrüchen nach dem Kriegsende 1945/45 (weshalb diesbezüglich auch keine ergänzenden Unterlagen mehr vorhanden waren, vgl OZ 4 im Akt ***) und dem persönlichen stark ausgeprägtem Interesse, das der Großvater des Beschwerdeführers an diesem Namenszusatz hatte (vgl OZ 4, Verhandlungsschrift S 7f), in Zusammenhang stehen.

IV.Rechtslage:

1. Das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), BGBl I Nr 16/2013 idF BGBl I Nr 181/2023, lautet auszugsweise wie folgt:

„Berichtigung

§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.

(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.

(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des im Verfassungsrang stehenden Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (AdelsaufhebungsG), StGBl 211/1919 idF BGBl I 2/2008, lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§ 2.

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

[…]

§ 4.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach §1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§ 5.

Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben."

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (Vollzugsanweisung), StGBl 237/1919 idF StGBl 484/1919, lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1.

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§ 2.

Durch §1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';

2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;

3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;

4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;

5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich 'bürgerlich' genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam."

4. Der in Verfassungsrang stehende Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 2010/1958 idF BGBl III Nr 30/1998, samt Überschrift lautet wie folgt:

„Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

1. Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, wenn dies im Einklang mit dem Gesetz steht und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, zur Verhütung von Unordnung oder Kriminalität, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist.“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Schutzbereich des Rechtes auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK:

Die erste maßgebliche Rechtsfrage in vorliegendem Verfahren ist die – von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer unterschiedlich beurteilte – Frage, ob die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeordnete Berichtigung des Familiennamens des Beschwerdeführers vom Schutzbereich des Rechtes auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK erfasst ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol orientiert sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 17.01.2023 in der Rechtssache Künsberg Sarre gegen Österreich (im Folgenden „Künsberg Sarre“) im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zunächst festgestellt, dass Fragen, die den Vor- und Nachnamen einer Person betreffen, unter das in Art 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben fallen. Der Gerichtshof hielt fest, dass der Name einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Verbindung mit einer Familie ihr Privat- und Familienleben betrifft. In Bezug auf die Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles hielt der Gerichtshof weiters fest, dass von den Parteien – und damit auch von der österreichischen Bundesregierung – nicht bestritten worden ist, dass Art 8 EMRK anwendbar ist. Der Gerichtshof selbst sah keinen Grund, dies anders zu beurteilen, und wies begründend darauf hin, dass der fragliche Sachverhalt einen Rechtsstreit um die Nachnamen der Kläger betreffe, und damit eine Angelegenheit, für die der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass sie vom Anwendungsbereich des Privat- und Familienlebens erfasst ist (EGMR 17.01.2023, Künsberg Sarre gegen Österreich, 19.475/20 ua, Rn 39 f).

Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol in gegenständlichem Verfahren zu entscheidende Fall weist durchaus Ähnlichkeiten mit dem Fall „Künsberg Sarre“ auf. So geht es in beiden Fällen darum, dass von der zuständigen Behörde der Familienname durch Entfernung des Wortes „von“ geändert wurde, wogegen sich die betroffenen Personen zur Wehr setzten bzw setzten. In beiden Rechtssachen bestreiten bzw bestritten die Betroffenen, von adeliger Herkunft zu sein, bzw gaben an, nie dem Adel angehört zu haben und dass ihr Familienname durch Vorfahren gewillkürt gewählt worden sei. Schließlich wurden in beiden Fällen die Familiennamen mit dem nunmehr strittigen „von“ von den österreichischen Behörden über viele Jahre (mehrere Jahrzehnte) unbeanstandet akzeptiert, in dem etwa öffentliche Urkunden mit dem Namenspartikel „von“ ausgestellt worden sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich – soweit ersichtlich – in seiner Judikatur dreimal mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache „Künsberg Sarre“ befasst (VfGH 05.03.2024, E 906/2023; 16.06.2025, E 3893/2024; 02.03.2026, E 230-231/2026-5).

In den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2024, E 906/2023, und vom 16.06.2025, E 3893/2024, ging es ebenfalls um Familiennamen mit dem Namensbestandteil „von“. Im Verfahren E 3893/2024 begehrte der dortige Beschwerdeführer unter anderem unter Berufung auf die Entscheidung der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ die Änderung seines, seit seiner Geburt geführten Familiennamens „…“ auf den historischen Adelsnamen seiner Vorfahren „von …“, was ihm von der Behörde und dem zuständigen Verwaltungsgericht verwehrt wurde. Im Verfahren E 906/2023 erfolgte eine amtswegige Berichtigung des Familiennamens des dortigen Beschwerdeführers im Zentralen Personenstandsregister von „... von …“ in „…–…“, wobei in diesem nicht bestritten worden ist, dass es sich bei dem Zusatz „von“ im Familiennamen um eine „Adelsbezeichnung“ handelte.

Der Verfassungsgerichtshof brachte in diesen beiden Entscheidungen zum Ausdruck, dass es von maßgeblicher Bedeutung ist, ob Gegenstand des Verfahrens die Adelsbezeichnung „von“ ist oder ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil), mag dieser auch ein „von“ beinhalten. Dass dieser Unterschied für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wesentlich ist, leitet der Verfassungsgerichtshof daraus ab, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung im Fall „Künsberg Sarre“ diesen Unterschied ausdrücklich hervorgehoben habe und zitiert dazu aus den Randnummer 43 und 70 des Urteils folgende Ausführungen: „[…] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name“; der Gerichtshof „notes the applicants΄argument that the title of nobility ΄von΄ should be distinguished from the prefix ΄von΄ as a name component“. Der Verfassungsgerichtshof machte deutlich, dass der aufgezeigte Unterschied – aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK – wesentlich ist und dies der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entspricht, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK erfasst sind (siehe insbesondere EGMR 28.10.1999, 41.127/98, De la Cierva Osorio de Mosoco ua [Zulässigkeitsentscheidung]; 03.06.2004, 69.688/01, Bernadotte [Zulässigkeitsentscheidung]). In beiden Fällen betonte der Verfassungsgerichtshof, dass er in den Verfahren eine vergleichbare Konstellation wie im Fall „Künsberg Sarre“ gar nicht zu beurteilen habe und dementsprechend auch nicht, wie dabei den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ aufgrund von Art 8 EMRK an derartige Konstellationen anlegt, Rechnung zu tragen sei.

Gegenstand der vom Verfassungsgerichtshof zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK erfasst sind, waren im Fall „De la Cierva Osorio de Mosoco“ die spanischen Adelstitel „Marquise“ und „Gräfin“ und im Fall „Bernadotte“ ein königlicher Prinzentitel nach schwedischem Recht. In beiden Fällen betonte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass es bei diesen Titeln nicht um Vornamen und Nachnamen geht, sondern die Adelstitel eine zusätzliche Information zur Identifizierung der betreffenden Person bieten, Streitigkeiten über andere Bezeichnungen als Nachnamen und Vornamen natürlicher Personen aber nicht unter Art 8 EMRK fallen. Diesen beiden Fällen gleichgelagert dürfte der Fall sein, den der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2026, Zl E 230-231/2026, entschieden hat. Darin ging es um die Entziehung von auf einen Familiennamen unter Beisetzung der (einen tatsächlichen Adelsbezug aufweisenden) Adelsbezeichnung „Prinz“ lautenden Reisepass bzw über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines auf einen Familiennamen unter Einschluss einer solchen Adelsbezeichnung lautenden Personalausweises. Dass diese Konstellation nicht vom Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst ist, begründete der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen gleich wie in den Erkenntnissen vom 05.03.2024, E 906/2023 und vom 16.06.2025, E 3893/2024. Gleichwohl scheint es für den namensrechtlichen Schutzbereich des Art 8 EMRK maßgeblich zu sein, ob es sich um einen Adelstitel, der dem Vornamen und Nachnamen beigesetzt ist, wie zB Prinz, Ritter, Freiherr, handelt, oder ob der Nachname selbst – wie vorliegend – von einem staatlichen Eingriff betroffen ist. Die vom Verfassungsgerichtshof herangezogene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus dem Jahr 1999 und 2004 bezieht sich nur auf erstere Fallkonstellationen und schließt nur diese vom Anwendungsbereich des Art 8 EMRK aus.

In Hinblick auf den Namenszusatz „von“ hat der Verfassungsgerichtshof in seiner – vor dem Urteil „Künsberg Sarre“ ergangenen – Rechtsprechung zudem deutlich gemacht, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Namenszusatz „von“ tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (vgl VfGH 22.09.2021, E 2110/2021), mithin, ob der Träger des Namens in einer Verbindungslinie zu Menschen adeliger Herkunft steht (siehe VfGH 17.06.2022, E 4107/2021). Das alleineige Vorhandensein des Namenszusatzes „von“ im Familiennamen ohne tatsächlichen historischen Adelsbezug bzw das alleinige Eindruckerwecken bei einem durchschnittlichen österreichischen Staatsbürger, für den Träger eines Familiennamens mit dem Namensbestandteil „von“ bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes, dürfte nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ nicht mehr für einen Ausschluss vom Schutzbereich des Art 8 EMRK bzw für eine Beanstandung durch österreichische Behörden in Anwendung von § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung 1919 ohne Durchführung einer Grundrechtsprüfung ausreichen. Im Lichte dessen teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht die von der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides vertretene Auffassung, dass es für ihre Entscheidung nicht relevant sei, ob der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt Vorrechte des Adels genossen habe und der Familienname zu einem Zeitpunkt ein Adelsprädikat dargestellt habe oder ob es sich um einen historisch gewachsenen bürgerlichen Namen handle.

Bei der infolgedessen in Fällen betreffend den Namenszusatz „von“ gebotenen Einzelfallbetrachtung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlich konkret zu beurteilenden Fall auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Familiennamen „DD“ nicht von adeligen Vorfahren abgeleitet erhalten hat. Damit unterscheidet sich der gegenständliche Beschwerdefall von den, den zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zugrunde gelegenen Sachverhalten. Der Beschwerdeführer bestreitet, adeliger Herkunft zu sein. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist der Beschwerdeführer auch nicht adeliger Abstammung, da kein Vorfahre in gerader Linie in den Adelsstand erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer trägt den Familiennamen „DD“ seit seiner Geburt, abgeleitet von dessen Vater und Mutter. Der Vater des Beschwerdeführers trägt diesen Familiennamen aufgrund eines über Antrag von einer (deutschen) Behörde durchgeführten Namensänderungsverfahrens im Jahr 1983. Zuvor trug der Vater des Beschwerdeführers den Nachnamen „EE“ (wiewohl dessen Vater [der Großvater des Beschwerdeführers] immer gegenüber seinen Kindern angab, sie würden richtig „DD“ heißen und dieser Familienname zunächst auch im Geburtenbuch bei der Geburt des Vaters des Beschwerdeführers 1963 eingetragen worden ist, bevor dieser Eintrag im Jahr 1964 eine Berichtigung auf „EE“ erfuhr). Das gleiche gilt für den bereits verstorbenen Großvater des Beschwerdeführers.

Im Lichte dieser besonderen Umstände des vorliegenden Falls vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol – entgegen der belangten Behörde – die Auffassung, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen seit Geburt an und damit über zwei Jahrzehnte hinweg von den Behörden und Gerichten Österreichs mit dem Namenszusatz „von“ akzeptiert und unbeanstandet geführten Familiennamen weiterhin unverändert behalten kann, bei Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (insbesondere des Urteils im Fall „Künsberg Sarre“) und des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH 05.03.2024, E 906/2023, und 16.06.2025, E 3893/2024), vom namensrechtlichen Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst wird.

2. Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Ausgehend davon, dass der Familienname des Beschwerdeführers vom Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst wird, ist zu prüfen, ob die im angefochtenen Bescheid von Amts wegen verfügte Berichtigung des seit Geburt an geführten Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister gegen den Willen des Beschwerdeführers – was ohne Zweifel einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, zumal der Familienname die Identität einer Person betrifft – auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, zur Verhütung von Unordnung oder Kriminalität, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist, das bedeutet, ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismäßig ist.

Der hier zu beurteilende behördliche Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers beruht auf § 42 PStG iVm mit § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung 1919, und hat somit eine gesetzliche Grundlage (vgl zB VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0028). Die in der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertretene Auffassung, sein Familienname bzw der Familienname des Beschwerdeführers falle gar nicht erst in den Anwendungsbereich das AdelsaufhebungsG und der Vollzugsanweisung 1919, teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol vor dem Hintergrund der Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht. Aus dem Gutachten geht nämlich ohne Zweifel hervor, dass anlässlich der Erhebung von TT aus U im Jahr 1874 in den Ritterstand diesem das Adelsprädikat „XX“ verliehen worden ist. Wiewohl der Beschwerdeführer nicht mit TT in gerader Linie verwandt ist und seinen Familiennamen somit nicht durch Abstammung von diesem erhielt, sondern von seinem Vater BB, der rund 100 Jahre später diesen Namen im Wege einer gewillkürten Namensänderung durch eine deutsche Behörde annahm, geht der Namensbestandteil „XX“ historisch betrachtet auf eine Erhebung in den Ritterstand zurück. Daher geht die belangte Behörde zurecht davon aus, dass es sich beim gegenständlich in Rede stehenden „von“ um ein Adelszeichen im Sinne von § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung 1919 handelt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur die besondere Zielsetzung des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit durch Abschaffung des Adels und auch seiner „äußeren Ehrenvorzüge“ (§ 1 AdelsaufhebungsG) hervorgehoben und dargetan, dass die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des AdelsaufhebungsG in Konkretisierung der in Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, eben gerade auch dahin geht, einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) zu verbieten, der „den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes“ (VfSlg 19.891/2014). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Judikatur angeschlossen und das maßgebliche Ziel einer Namensführung nach Maßgabe des AdelsaufhebungsG darin erblickt, dass sich in Hinkunft die Nenn- und Schreibweise eines Familiennamens nicht von jener der übrigen Staatsbürger unterscheidet (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0028). Somit kommt der Entfernung von Adelsbezeichnungen aus Familiennamen wohl nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse zu (vgl Faber, Allgemeines und Besonderes zur Adelsaufhebung in Österreich, JRP 2020, Heft 3, S 178; aA in Hinblick auf Adelsprädikate Müller, Die Geister, die man rief… Gedanken über die Judikaturentwicklung zum namensrechtlichen Teil des AdelsaufhebungsG, in FS Merli [2023] 273 ff, [287]).

Im vorliegenden Fall des Familiennamens „DD“ wird durch die Streichung des Namensbestandteiles „von“ das oben genannte Ziel allerdings nur teilweise erreicht, da, wie festgestellt, historisch betrachtet das Prädikat „FF“ gemeinsam mit dem Adelszeichen „von“ auf eine Erhebung von TT in den Adelsstand zurückgeht. Insofern erscheint die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Berichtigung nicht geeignet, das Ziel die Verwendung von Adelsprädikaten zu unterbinden, zu erreichen. Durch die behördliche Berichtigung im angefochtenen Bescheid wäre das Adelsprädikat „FF“ weiterhin in Verwendung, wiewohl es sich dabei um ein sogenanntes Adelsprädikat im engeren Sinn handelt, dessen Weglassung § 2 Z 2 der Vollzugsanweisung 1919 – gleich wie § 2 Z 1 leg cit für das Adelszeichen „von“ – verlangt (vgl Olechowski, §§ 1, 4 Adelsaufhebungsgesetz, in Kneihs/Lienbacher (Hg), Rill-Schäffer-Kommentar [35. Lfg 2025], Rz 6; 13).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auch Zweifel an der Erforderlichkeit des gegenständlich in Rede stehenden Eingriffs. Das AdelsaufhebungsG (und die Vollzugsanweisung 1919) stammt aus dem Jahr 1919. Der Beschwerdeführer führt seinen Familiennamen jedoch unbeanstandet von österreichischen Behörden seit mehr als 20 Jahren, dessen Vater seit mehr als 40 Jahren. Die Behörden hielten es weder bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Vater des Beschwerdeführers, noch später bei der Eintragung des Familiennamens des Beschwerdeführers in öffentliche Bücher und bei der Ausstellung von Identitätsnachweisen und sonstigen öffentlichen Urkunden (auch betreffend den Vater, die Mutter, die Schwester und den Onkel des Beschwerdeführers) für die Gleichbehandlung aller Bürger für erforderlich, diesen Familiennamen aufgrund des seit 1919 in Kraft stehenden AdelsaufhebungsG und der Vollzugsanweisung 1919 zu untersagen bzw zu berichtigen. Zudem hält es die belangte Behörde – auch gegenwärtig – nicht für erforderlich, dem Beschwerdeführer auch das Adelsprädikat „FF“ – zu untersagen.

Schließlich erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol den gegenständlichen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben jedenfalls als unverhältnismäßig. Dies aus folgenden Gründen:

Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sind die Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Familiennamens den öffentlichen Interessen an der behördlichen Namensänderung gegenüberzustellen.

Wie oben dargelegt, kommt der Entfernung von adeligen Namensbestandteilen aus Familiennamen ein öffentliches Interesse zu. Demgegenüber stehen private Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des von ihm bisher geführten Familiennamens mit dem strittigen Namensbestandteil „von“. Der Beschwerdeführer wurde in Z als österreichischer Staatsbürger geboren und trug seit seiner Geburt bis zum Jahr 2025 unbeanstandet den Familiennamen seiner Eltern. Der Vater des Beschwerdeführers führte diesen Familiennamen unbeanstandet bis ins Jahr 2024. Selbst die Staatsbürgerschaftsbehörde gab bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1989 an den Vater des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass diesem die Führung des von der deutschen Personenstandsbehörde in X auf „DD“ geänderten Familiennamens als österreichischer Staatsbürger nicht gestattet sei. Anschließend führte und verwendete der Vater des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2024 unbeanstandet durch österreichische Behörden und Gerichte den Namen „DD“. Sämtliche Dokumente und öffentliche Urkunden (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Heiratsurkunde, etc) wurden auf diesen Nachnamen ausgestellt. Im Jahr 2002 heirateten die Eltern des Beschwerdeführers. Im Zuge dessen nahm die Mutter des Beschwerdeführers den Familiennamen „DD“ an. Gleich wie der Beschwerdeführer, trägt auch dessen im Jahr 2006 geborene Schwester RR, seit ihrer Geburt den Familiennamen „DD“.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Namen für Privatpersonen zentrale Elemente der Selbstidentifikation und Selbstdefinition sind, weshalb Staaten die Bedeutung von Namen im Leben von Privatpersonen nicht außer Acht lassen dürfen, wenn sie auch über einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf die Regelung von Namen verfügen. Der Name einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Verbindung mit einer Familie betrifft das Privat- und Familienleben dieser Person essentiell (vgl EGMR 17.01.2023, Künsberg Sarre gegen Österreich, 19.475/20 ua, Rn 72, mwN). Dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu, der sich insbesondere mit seiner Kernfamilie eng verbunden sieht.

Dem Umstand des über einen sehr langen Zeitraum und von den Behörden unbeanstandeten Gewährenlassens eines Nachnamens, in dem auch zahlreiche behördliche Dokumente auf den nunmehr strittigen Namen ausgestellt wurden, misst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte besonderes Gewicht in seinem Urteil im Fall Künsberg Sarre bei (vgl auch EMGR 01.07.2008, Daroczy gegen Ungarn, 4437/05, Rn 30 ff).

Gegenständlich ist nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts auch von Bedeutung, dass allein das Wort bzw der Namensbestandteil „von“ nicht unbedingt auf eine adelige Herkunft eines Menschen bzw dessen Vorfahren schließen lässt, sondern bisweilen auch schlicht eine Herkunftsbezeichnung darstellt (vgl VwGH 22.09.2021, E 2110/2021) oder auf eine gewillkürte Namensbildung zurückzuführen ist (wie im Fall „Künsberg Sarre“), ohne dass die betreffenden Namensträger adelige Vorfahren gehabt hätten. Genau dies trifft beim Beschwerdeführer zu. Allein mit dem Namenszusatz „von“ entsteht mithin nicht (mehr) zwingend der Eindruck, für seinen Träger bzw dessen Vorfahren hätten Vorrechte der Geburt oder des Standes bestanden. Es gibt somit bereits Konstellationen, bei den der Namenszusatz „von“ rechtmäßig verwendet wird, ohne dass es dabei darauf ankäme, welchen Eindruck andere Personen davon haben.

In Abwägung der dargestellten öffentlichen Interessen und privaten Interessen des Beschwerdeführers gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der vorliegend gebotenen Einzelfallbetrachtung zum Schluss, dass die durch die gegenständliche „Berichtigung“ des Familiennamens des Beschwerdeführers „DD“ durch Streichung des Namenszusatzes „von“ nach bisherigem langjährigen unbeanstandeten Gebrauch eintretenden Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführer in keinem angemessenen Verhältnis zu dem von der Behörde verfolgten Ziel steht. Der durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers wäre demnach unverhältnismäßig.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich ob Fälle, wie der hier vorliegende, in denen der Namensbestandteil „von“ nicht durch Abstammung von Menschen adeliger Herkunft erworben wurde, und der Namensträger mithin nicht in einer Verbindungslinie mit Menschen adeliger Herkunft steht, sondern auf einer behördlichen Entscheidung im Zuge einer beantragten Namensänderung gründet, vom Anwendungsbereich des Adelsaufhebungsgesetzes und der Vollzugsanweisung 1919 erfasst sind und ob diese Fälle dem namensrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK unterliegen. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragestellungen ist – soweit ersichtlich – nicht gegeben.

Weiters fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 8 EMRK, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seine Entscheidung „Künsberg Sarre“ angelegt hat, in Fällen wie dem gegenständlichen, wo ein Namensbestandteil über mehrere Jahrzehnte unbeanstandet von den österreichischen Behörden akzeptiert wurde, Rechnung zu tragen ist.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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