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LVwG-2025/50/0101-7•LVwG T LVwG-2025/50/0101-7
LVwG-2025/50/0101-7Landesverwaltungsgericht10.04.2026
gesetzwidrige Verordnungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier aufgrund des Vorlageantrages vom 10.1.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 9.12.2024, GZ ***, über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.10.2024, Zl ***, GZ *** betreffend eine Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) und dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) für das Kalenderjahr 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte der Bürgermeister der Gde Z als Abgabenbehörde gegenüber Herrn AA die Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020 bis 2024 für das Objekt Adresse 2, **** Z, auf Basis einer Nutzfläche von 165 m² mit insgesamt EUR 7.243,42 samt Säumniszuschlag von EUR 144,87 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr AA durch seine Rechtsvertretung Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gde Z vom 9.12.2024 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Abgabe für das Jahr 2024 aufgrund eines Benützungsverbotes nicht mehr vorgeschrieben.
In der Folge stellte der vertretene AA mit Schreiben vom 10.1.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag.
Mit Schreiben vom 14.1.2025 legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
In weiterer Folge stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 20.5.2025 einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG und wurde dieser formuliert wie folgt:
„Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den
A n t r a g
der Verfassungsgerichtsmöge möge
a.)feststellen, dass die Verordnung des Gemeinderates von Z vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21.10.2019 bis 05.11.2019, gesetzwidrig war
sowie
b.)§ 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 03.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Z vom 10.10.2022 bis 25.10.2022 samt des § 1 des Artikel VI der am 10.10.2023 beschlossenen Änderung zur Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe vom 03.10.2022, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Z vom 11.10.2023 bis 27.10.2023, als gesetzwidrig aufheben. (…)“
Mit Erkenntnis vom 2.3.2026, Zl ***, hob der Verfassungsgerichtshof die oben angeführten Verordnungen wie folgt unter Spruchpunkt I als gesetzwidrig auf:
„(…)
1. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, Beschluss des Gemeinderates vom 15. Oktober 2019, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Z vom 21. Oktober 2019 bis 5. November 2019, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 03.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Oktober 2022, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Z vom 10. Oktober 2022 bis 25. Oktober 2022, und § 1 dieser Verordnung in der Fassung des Art. VI der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 10. Oktober 2023, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Z vom 11. Oktober 2023 bis 27. Oktober 2023, werden als gesetzwidrig aufgehoben. (…)“
II.Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt.
III.Rechtliche Erwägungen
Die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2019 bis 2024 (Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bis inkl 2023) erfolgte unter anderem auf der Grundlage der oben angeführten Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Z.
Mit dem vorgenannten Erkenntnis vom 2.3.2026 hob der Verfassungsgerichtshof die genannten Verordnungen als gesetzwidrig auf. Damit sind diese Verordnungen im gegenständlichen Fall (Anlassfall) nicht mehr anwendbar.
Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und war der angefochtene Ausgangsbescheid zu beheben (vgl Art 139 Abs 6 B-VG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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