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LVwG-2025/30/2237-8Landesverwaltungsgericht09.04.2026
Entziehung Reisepass und Personalausweis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2025, Zl ***, betreffend die Entziehung eines österreichischen Reisepasses und eines österreichischen Personalausweises nach dem Passgesetz 1992, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm am 08.04.2022 und bis 07.04.2032 gültigen Reisepass mit der Nr *** und den am 08.04.2022 ausgestellten und bis 07.04.3032 gültigen Personalausweis mit der Nr *** gemäß § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z3 lit f Passgesetz 1992 entzogen. Der Entzug wurde im Wesentlichen mit den Tathandlungen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), die dem Urteil Landesgericht W vom 12.02.2025 zu ***, zu Grunde liegen und aufgrund derer der Beschwerdeführer in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28 Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt wurde, begründet.
Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig auf elektronischem Wege Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid erhoben. Als Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache gehabt habe. Dies stelle eine wesentliche Verletzung des Parteiengehöres dar und widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Es wurde eine positive soziale Entwicklung geltend gemacht. Zwar sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes W vom 12.02.2025 wegen Verstößen nach § 28 SMG verurteilt worden, seither befinde er sich jedoch in einem geordneten Arbeits- und Familienumfeld, was auch durch die Stellungnahme seiner Vertretung vom 02.04.2025 dokumentiert sei. Der Beschwerdeführer sei bestrebt, ein deliktfreies Leben zu führen und sich vollständig in die Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass und seinen Personalausweis niemals für den Transport von Suchtmitteln oder für strafbare Handlungen im Ausland verwendet. Die von der Behörde gezogenen Verbindungen zwischen den Delikten und dem Besitz von Reisedokumenten sei daher nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer betreibe ein Unternehmen, in dem fünf Mitarbeiter beschäftigt seien. Zahlreiche seiner Aufträge befänden sich in Deutschland. Ohne einen gültigen Ausweis sei es ihm nicht möglich, die Aufträge wahrzunehmen, da die grenzüberschreitende Tätigkeit eine gültige Identifikation zwingend erfordert. Der Entzug seiner Reisedokumente gefährde somit nicht nur seine eigene wirtschaftliche Existenz, sondern auch die Arbeitsplätze seiner fünf Mitarbeiter. Damit liege eine unverhältnismäßige Härte vor, die über seine Person hinaus ginge und erheblich negative Folge für Dritte nach sich ziehe. Nach der Judikatur des VwGH und des EuGH dürfen Einschränkungen nur erfolgen, wenn eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliege. Angesichts seiner aktuellen Lebensumstände, seiner stabilen Arbeitssituation, seiner Verantwortung gegenüber seinen Mitarbeitern und einer klaren beruflichen Perspektive liege eine solche Gefahr nicht vor. Das Urteil liege zwar vor, dennoch könne nicht ausschließlich auf vergangenes Verhalten abgestellt werden, entscheidend sei die Prognose. Durch seine Arbeit, seine Familie habe er Unterstützung und Verantwortung für ein Unternehmen und sei eine positive Zukunftsprognose zu erwarten. Der angefochtene Bescheid verletze sein Recht auf Parteiengehör und sein Grundrecht auf Freizügigkeit und sei unverhältnismäßig. Zudem führe er zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Existenzgefährdung für sich und seine Mitarbeiter. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 24.02.2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und gab dieser dabei Folgendes an:
„Ich möchte festhalten, dass mir mit 15. Oktober 2025 das Tragen einer Fußfessel genehmigt wurde. Ich wurde damals im Oktober 2025 deshalb aus der Justizanstalt W entlassen und trage nunmehr eine Fußfessel. Ich muss mich an die Auflagen und Bedingungen der Fußfessel halten. Es sind mir mehrere Auflagen vorgeschrieben, wie zum Beispiel, dass ich einer Beschäftigung nachgehen muss, dass ich mich einer Suchtberatung unterziehen muss, usw. Unter Einhaltung dieser Auflagen werde ich die Fußfessel noch bis voraussichtlich September 2026 tragen. Ich kann bei Einhaltung der Auflagen damit rechnen, dass mir im September dieses Jahres dann eine bedingte Nachsicht meiner noch verbleibenden Haftstrafe gewährt wird, das heißt, dass ich dann auch die Fußfessel ablegen kann unter der Voraussetzung, dass ich mich auch zukünftig wohlverhalte. Es wird mir damit dann die Reststrafe bedingt nachgesehen. Ich unterziehe mich freiwillig einer Suchtberatung. Ich bin selbständiger Fliesenleger in X. Ich beschäftige insgesamt 6 Mitarbeiter. Ich habe zusammen mit einem Kollegen eine GmbH gegründet. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist mein Kollege BB. Die Firma heißt CC GmbH. Ich lege einen Auszug aus dem MANZ-Firmenregister vor. Ich habe mit meinem Kollegen diese Firma bereits im Jahre 2021 übernommen. Mir gehört die Hälfte der Firma. Die Stammeinlage von mir beträgt ebenfalls € 17.500. Zum Zeitpunkt der Festnahme war ich selbständiger Unternehmer und Geschäftsführer dieser Firma. Ich habe früher als Maurer und dann als Fliesenleger gearbeitet. Eine Lehre habe ich nicht abgeschlossen. Aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit beziehe ich mein Einkommen. Ich habe laut dem im Akt befindlichen Urteil ein reumütiges Geständnis abgegeben. Dies wurde strafmildernd berücksichtigt. Ich habe im gerichtlichen Verfahren und bei den durchgeführten Vorerhebungen die Abnehmer und weitere Lieferanten nicht namentlich genannt. Das habe ich mit meiner Familie so abgesprochen. Wir wollten keine Nachteile daraus ziehen, dass wir jemanden belastet hätten. Ich wollte diesbezüglich keine Probleme haben, wenn ich jemanden namentlich genannt hätte. Laut Urteil wurde als Tatorte Z, Y und andere Orte im Großraum Y angeführt. Das stimmt so in etwa. Es war wesentlich in Y. Der Handel wurde im Raum Y im Freien oder in der Wohnung meines Cousins abgewickelt. Nähere Angaben über etwaige Abnehmer, Lieferanten und deren Namen und Anschriften möchte ich nicht angeben. Damals bei der Festnahme war meine Tochter gerade drei Monate alt und ich wollte damals mit meiner Freundin nicht, dass es irgendwelche Probleme gibt. Unter Spruchpunkt 2. wurde ich auch wegen Vergehens nach dem SMG wegen des Besitzes und des Erwerbs von Kokain und Cannabisblüten zum Zweck des Eigenkonsums verurteilt. Ich habe damals Suchtmittel gelegentlich genommen. Ich nehme schon lange keine Suchtmittel mehr. Mir wurde keine Auflage erteilt, dass ich regelmäßig Drogentests oder Alkoholtests machen müsste. Aufgrund der Fußfessel und den diesbezüglichen Auflagen ist zurzeit eine Auslandsreise bzw ein Fahrt nach Deutschland nicht möglich. Nach Abnahme der Fußfessel und Umwandlung der Strafe in eine bedingte Strafe wäre es für mich schon notwendig, dass ich wieder auch nach Deutschland fahren kann. Wir sind in unserer Firma hauptsächlich in Österreich und Deutschland im Einsatz. Ich möchte auch noch festhalten, dass ich seit ca 6 Jahren mit meiner Verlobten DD zusammen bin und wir gemeinsam eine nunmehr 2-jährige Tochter haben. Wir wohnen gemeinsam in Z **** Z, Adresse 1. Ich möchte abschließend festhalten, dass ich aus der Verurteilung und der anschließenden Strafhaft und der nunmehrigen Situation gelernt habe und dass von mir keine Gefahr mehr ausgeht. Ich werde mich an die in Österreich geltenden Gesetze halten. Ich bin außer dieser aufscheinenden Verurteilung unbescholten bzw nicht strafvorgemerkt. Ich besitze weiterhin einen Führerschein und gehe einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach.“
In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt dargetan. Der Entzugsbescheid beruht im Wesentlichen auf jenen Tathandlungen, die zur Verurteilung durch das Landesgericht W mit Urteil vom 12.02.2025 führten. Auf ein Verlesen wurde verzichtet.
Als weiteres Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eine Auflistung von Umsätzen seines Unternehmens im Zeitraum (Belegdatum) vom 10.03.2023 bis 26.09.2025 vorgelegt. Es handelt sich hierbei um Aufträge und Umsätze, die alle in Deutschland angefallen sind. Die vier Kontoblätter mit Datum 18.02.2026 wurden zur Verhandlungsschrift genommen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf das bisher Vorgebrachte. Es wurde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid betreffend den Entzug des Reisepasses und des Personalausweises aufgehoben werden möge.
Der Beschwerdeführer beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls per E-Mail und stimmte einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer für folgende Tathandlungen mit Urteil des Landesgericht W vom 12.02.2025 wie folgt rechtskräftig verurteilt wurde:
„Der Angeklagte
AA,
geboren am XX.XX.XXXX in Y,
Österreicher, ledig, Selbständiger,
zuletzt wohnhaft in **** Z, Adresse 1,
derzeit in Untersuchungshaft in der JA W,
ist
schuldig,
er hat
I.
in Z, Y und anderen Orten im Großraum Y
A)
zumindest im Zeitraum vom Februar 2020 bis 06.11.2020 in mehrfachen Angriffen den Sky ECO Nutzer „xxx“, nämlich EE („EE"), bestimmt, eine Menge von zumindest 6.500 Gramm Cannabisblüten mit einem Reinsubstanzgehalt an Delta-9-THC von zumindest 0,42 % (1,3 Grenzmengen) und einem solchen an THCA von zumindest 11,7 % (19 Grenzmengen), gesamt sohin 20,3 Grenzmengen, auf nicht näher bestimmbaren Transportwegen aus Kroatien aus- und nach Österreich einzuführen, indem er das Suchtgift bei diesem bestellte;
B)
zumindest im Zeitraum vom Februar 2020 bis März 2021 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von 165,5 Grenzmengen anderen überlassen, und zwar zumindest 7.193 Gramm Cannabisblüten mit einem Reinsubstanzgehalt an Delta-9-THC von zumindest 0,42 % sowie einem solchen an THCA von zumindest 11,7 %, gesamt 22, 5 Grenzmengen und einer Menge von jedenfalls 3.000 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 71,5 % (2.145 Gramm Cocain, entspricht 143 Grenzmengen) anderen überlassen, und zwar
1. dem unbekannten Sky ECC Nutzer „ccc“ mit dem Nicknamen „FF“ zumindest am 08.07.2020 500 Gramm Cannabiskraut, am 17.07.2020 740 Gramm Cannabiskraut sowie nach dem 24.08.2020 1.000 Gramm Cannabiskraut;
2. dem unbekannten Sky ECC Nutzer „ccc" mit dem Nicknamen „GG“ in wiederholten Angriffen (mit jeweils die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquanten) 4.953 Gramm Cannabiskraut und 2.000 Gramm Kokain;
3. den unbekannten Sky ECC Nutzern „ddd“ und „GG" weitere 1.000 Gramm Kokain;
C)
im Frühjahr 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von 53,94 Grenzmengen anderen überlassen, und zwar 2.000 Gramm Cannabisblüten mit einem Reinsubstanzgehalt an Delta-9-THC von zumindest 0,42 % (8,4 Gramm) sowie einem solchen an THCA von zumindest 11,7 % (234 Gramm) und einer Menge von jedenfalls 1.000 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 71,5 % (715 Gramm Cocain) dem JJ;
D)
vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) von 33,24 Grenzmengen über das zu Punkt I.B genannte Quantum hinausgehend anderen zum Kauf angeboten, und zwar
1. am 29.06.2020 dem unbekannten Sky ECC Nutzer „ttt“ mit dem Nicknamen „FF“ eine Menge von 3.000 Gramm Cannabisblüten mit einem Reinsubstanzgehalt an Delta-9-THC von zumindest 0,42 % (12,60 Gramm) und einem solchen an THCAvon zumindest 11,7 % (351 Gramm) zum Preis von EUR 14.400,00;
2. am 19.09.2020 dem Sky ECC Nutzer „ccc" mit dem Nicknamen „GG“ eine Menge von 500 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 71,5 % (357,50 Gramm Cocain) zum Preis von EUR 24.500,00;
II.
über die unter I. genannten Quanten hinaus seit 2019 bis zum Frühjahr 2024 Kokain (Cocain) sowie Cannabisblüten (THCA und Delta-9-THC) zum Zweck des Eigenkonsums, sohin ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen;
und er hat hierdurch begangen:
zu I.A): das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§12 zweiter Fall StGB; 28a Abs 1
zweiter und dritter Fall SMG;
zu I.B): das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3
SMG;
zu I.C): das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3
SMG;
zu I.D): das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3
SMG;
zu II. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG;
und er wird hierfür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von
4 (vier) Jahren und 8 (acht) Monaten
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens
v e r u r t e i l t.“
Unstrittig wurden vom Beschwerdeführer durch eigenes Handeln und veranlasstes Handeln Suchtgift in einer großen Menge in einem Zeitraum zwischen Februar 2020 und Frühjahr 2024 aus Kroatien nach Österreich eingeführt und in Z, Y und anderen Orten im Großraum Y in Verkehr gebracht, wobei der Großraum Y auch deutsche Gemeinden und Ortschaften im Großraum Y miteinschließt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit grenznah in Bayern (Deutschland) aufhältig und tätig war.
Der Beschwerdeführer hat seine Abnehmer und weitere Lieferanten, die auch grenznah in Deutschland aufhältig und wohnhaft gewesen sein können, weder im gerichtlichen Strafverfahren noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren namhaft gemacht und angegeben, was grenzüberschreitende Tathandlungen jedenfalls nicht ausschließt und nicht widerlegt. Die Tatsache der grenzüberschreitenden beruflichen Tätigkeit lagen auch schon im Tatzeitraum zwischen Februar 2020 und Frühjahr 2024 vor und hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum trotzdem die schwerwiegenden Tathandlungen und Verbrechen nach dem SMG begangen.
Dem Beschwerdeführer wurde der Strafvollzug durch das Tragen einer Fußfessel jedenfalls noch bis September 2026 mit Auflagen genehmigt und ist daher dem Beschwerdeführer bei Einhaltung dieser Auflagen eine grenzüberschreitende Berufsausübung Richtung Deutschland zurzeit nicht möglich. Ob es, wie vom Beschwerdeführer angegeben, vor September 2026 zu einer bedingten Strafnachsicht ohne das Tragen einer Fußfessel kommen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Jedenfalls ist ein Wohlverhalten und die Einhaltung aller Auflagen für das Tragen der Fußfessel Voraussetzung hierfür.
Durch die Tathandlungen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit mit entsprechendem Auslandsbezug wurden die öffentlichen Interessen der Allgemeinheit, wie zum Beispiel die Bekämpfung der Drogenkriminalität beeinträchtigt und verletzt und es lag eine massive Gefährdung der Volksgesundheit durch die vom Beschwerdeführer begangenen Tathandlungen vor. Die diesbezüglichen Abwägungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde sind nachvollziehbar. Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist außerdem das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dem sind Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleich zu halten (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0049). Im gegenständlichen Verfahren betreffend die Entziehung eines gültigen Reisepasses und eines gültigen Personalausweises ist ein Wohlverhalten während der Strafhaft und in Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrestes seit der erfolgten Festnahme am 03.06.2024, also vor weniger als zwei Jahren nicht hinreichend, um bereits jetzt eine für den Antragsteller positive Zukunftsprognose zu erzielen.
Die von der belangten Behörde durchgeführten Abwägungen sind nachvollziehbar und rechtfertigen zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls noch nicht Annahme, dass Tatsachen, nämlich das vom Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar 2020 bis zur Inhaftierung im Jahre 2024 gezeigte strafrechtlich relevante Verhalten, die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Reisepass und den Personalausweis dazu nutzen könnte, entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge einzuführen und auch in Verkehr zu setzen. Die erfolgte Entziehung des gültigen Reisepasses und des gültigen Personalausweises durch die belangte Behörde erfolgte im gegenständlichen Falle mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2025 zu Recht und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Entscheidung einer neuerlichen Beantragung eines Reisedokumentes, insbesondere nach einer etwaigen bedingten Strafnachsicht und weiteren Zeiten des Wohlverhaltens durch den Beschwerdeführer nicht entgegensteht.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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