LVwG T LVwG-2026/41/0161-11

LVwG-2026/41/0161-11Landesverwaltungsgericht08.04.2026

Regest

Entziehung Lenkberechtigung<br/>Bindungswirkung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/41/0161-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.41.0161.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM, A und B für einen Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab dem 12.10.2025, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt II. aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Mit Spruchpunkt III. wurde als begleitende Maßnahme weiters die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde in diesem Bescheid verfügt, dass – sollte die Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt oder die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen werden - die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung, endet.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2025 im Gemeindegebiet von X, auf dem W-Weg, den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Atemluftuntersuchung auf den Alkoholgehalt habe einen Wert von 0,91 mg/l ergeben. Als erschwerender Umstand sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der oa Fahrt ursächlich an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.12.2025, Zl ***, wurde der Vorstellung gegen den obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2025, Zl *** keine Folge gegeben und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt:

„[…]

In umseits bezeichneter Führerscheinentzugssache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Verkehr, vom 11.12.2025 zu ***, zugestellt am 12.12.2025, sohin innerhalb offener Frist, höflich nachstehende

BESCHWERDE:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Verkehr, vom 11.12.2025 zu *** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Verkehr, vom 13.10.2025 zu ***

2025 wurde dem Beschuldigten die Lenkerberechtigung für der Klassen AM, A und B für einen

Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem 12.10.2025 entzogen. Begründet wird dies damit, dass der Beschuldigte am 12.10.2025 um 0:45 Uhr im Gemeindegebiet von X auf dem W-Weg das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei beim Beschuldigten ein Wert von 0,91 mg/l festgestellt worden. Als erschwerender Umstand sei seitens der Behörde berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte bei der gegenständlichen Fahrt ursächlich an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2025 erhob der Beschuldigte gegen den obdatierten Bescheid innerhalb offener Frist eine Vorstellung. Mit Schriftsatz vom 14.11.2025 und mit Schriftsatz vom 26.11.2025 erstattete der Beschuldigte jeweils eine Stellungnahme.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde der Vorstellung

des Beschuldigten gegen den obdatierten Führerscheinentzugsbescheid keine Folge gegeben.

Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihm ist

unerklärlich, wie die Behörde dazu kommt.

Zunächst wird ausdrücklich bestritten, dass der Beschuldigte am 12.10.2025 einen Atemluftalkoholgehalt von 0,91 mg/l gehabt hat. Der Beschuldigte hat nämlich in der Nacht vom 11.10.2025 auf den 12.10.2025 nicht dermaßen viel Alkohol getrunken, als dass hierbei ein so hoher Alkoholgehalt der Atemluft gemessen worden sein konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass das von den einschreitenden Beamten verwendete Messgerät entweder nicht richtig funktionierte oder von den einschreitenden Beamten nicht ordnungsgemäß und entsprechend den Verwendungsbestimmungen verwendet wurde.

Es wird beantragt, die einschreitenden Beamten hinsichtlich der Einhaltung der für den gegenständlichen Alkomat geltenden Verwendungsbestimmungen einzuvernehmen. Zu guter

letzt wolle ein Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse eingeholt werden.

Ferner wird beantragt, ein technisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass das verwendete Alkomatmessgerät zum Zeitpunkt der angeblichen Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß funktionierte.

Überdies wird auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt

zum Beweis dafür, dass angesichts der Konsumation niemals ein Atemluftalkoholgehalt von 0,91 mg/l erreicht werden konnte.

Dem Beschuldigten wurde die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 8 Monaten entzogen. Die erstinstanzliche Behörde hat bei der Ausmessung der Entzugszeit nicht ausreichend den Umstand berücksichtigt, dass der Beschuldigte bisher verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, und es sich hierbei um die erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes handelt.

Auch bei Vorliegen eines Alkoholisierungsgrades von 0,91 mg/l hätte die Bezirkshauptmannschaft Y bei der Entzugsdauer die Mindestdauer von 6 Monaten verhängen sollen, und zwar aus folgenden Gründen

Der Beschuldigte hatte in den letzten 5 Jahren (und vorher auch nicht) niemals einen Führerscheinentzug.

Beim gegenständlichen Vorfall wurde niemand verletzt, nicht einmal der Beschuldigte.

Das Kraftfahrzeug des Beschuldigten hatte aufgrund des gegenständlichen Vorfalls einen Totalschaden, weswegen beim Beschuldigten ein finanzieller Schaden in Höhe von ca. € 6.000,00 (Zeitwert des Fahrzeuges) eingetreten ist.

Im Ergebnis hätte somit die Behörde die Lenkerberechtigung für die Dauer von maximal 6 Monaten entziehen dürfen, zumal die im Führerscheinentzugsbescheid ausgesprochene Strafverschärfung unberechtigt ist.

Bis zum ausdrücklichen Beweis des Gegenteils wird bestritten, dass sich die gegenständliche Tat auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ereignet hat. Es wird daher beantragt, die Behörde möge die ortspolizeiliche Verordnung vorlegen, welche den Tatort als eine öffentliche Verkehrsfläche ausweist.

Abgesehen davon ist der angefochtene Bescheid auch nichtig und zwar aus folgenden Gründen:

Die Behörde ist zwar prinzipiell berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Ein derartiger Bescheid kann jedoch mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Entziehungsfrist enthalten. Dies ergibt sich eindeutig aus § 25 Abs. 1 FSG, wonach der Zeitraum der Entziehung auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Y vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, wurde die Dauer des Entzuges mit 8 Monaten bestimmt. Der Beschuldigte wurde durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial") verletzt. Gemäß Artikel 6 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Trotz dieser in der EMRK normierten Unschuldsvermutung wurde im Führerscheinentzugsverfahren a priori davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat.

Aus obgenannten Gründen werden sohin höflich gestellt die

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung dieser Beschwerde

1. ) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.12.2025 zu *** ersatzlos beheben, in eventu

2. ) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Führerscheinentzugsverfahren eingestellt wird, in eventu

3. ) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, und die

Rechtssache zur Verfahrensergänzung, sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu

4. ) die Führerscheinentzugsdauer auf 6 Monate reduzieren.

5. ) Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wird ausdrücklich beantragt.

[…]“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Insbesondere auch durch Einholung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.12.2025, Zl ***, worin dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalles vom 12.10.2025 in **** X, auf dem W-Weg (Höhe Haus Nr 6) als Lenker des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) eine Übertretung gegen § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO zur Last gelegt wird samt Rechtskraftbestätigung. Des Weiteren wurde am 19.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte.

II.Sachverhalt:

Am 12.10.2025 um 00:45 Uhr hat der Beschwerdeführer in **** X, auf dem W-Weg (Höhe Haus Nr 6) bis Anfang des Wanderweges unmittelbar nach dem W-Weg, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,91 mg/l.

Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.12.2025, Zl ***, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist am 10.01.2026 in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer verursachte bei der oa Fahrt einen Verkehrsunfall, indem er mit dem von ihm gelenkten und auf ihn zugelassenen Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (A) frontal in einen Baum kollidierte. Dadurch wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers erheblich beschädigt. Beschädigt wurden dabei auch mehrere Elemente eines Holzzaunes der Gemeinde X.

III.Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden verwaltungsbehördlichen Aktenlage sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die festgestellte Verwaltungsübertretung bzw deren Bestrafung und deren Rechtskraft ergibt sich aus den, dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem eingeholten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.12.2025, Zl ***. Dass dieses Straferkenntnis Rechtskraft erlangt hat, ergibt sich aus der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.02.2026 sowie aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (Stand 11.02.2026). Dass das Straferkenntnis rechtskräftig ist, wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Für das erkennende Gericht steht anhand der vorliegenden Beweisergebnisse weiters fest, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verschuldet hat, indem dieser mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (A) in einen Baum kollidiert ist, wodurch der vom Beschwerdeführer gelenkte und auf den Beschwerdeführer zugelassene PKW mit dem Kennzeichen *** (A) sowie mehrere Elemente eines Holzzaunes der Gemeinde X beschädigt wurden. Dies ergibt sich zweifelsfrei sowohl aus der Anzeige der PI X vom 12.10.2025, GZ *** als auch aus dem Verkehrsunfallsbericht der PI X vom 12.10.2025, GZ *** samt der angeschlossenen Lichtbildbeilage. Die Beschädigungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers sowie am Holzzaun sind auf den, dem Verkehrsunfallsbericht der PI X vom 12.10.2025, GZ *** beiliegenden Lichtbildbeilage festgehalten und ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumte in dessen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht darüber hinaus auch dezidiert ein, dass er den Unfall selbst verschuldet hat.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (§ 3) und BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (§§ 7, 24, 26) lauten auszugweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]“

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]“

„Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…]“

„Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wurde – wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt – mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.12.2025, Zl *** rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO bestraft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 11.04.2000, 99/11/0289 ua) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 FSG deckt. Durch eine rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO steht für die Entziehungsbehörde (und damit auch für das Verwaltungsgericht) bindend fest, dass der Bestrafte eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO begangen hat, dass er also ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 Promille oder mehr (bzw. der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) betragen hat (vgl VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0039; VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166). Insofern ist im gegenständlichen Fall Bindungswirkung eingetreten.

Bereits aufgrund der obigen Ausführungen zur Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses konnte im konkreten Fall von der Einholung der, vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel beantragten Beweisanträgen (konkret der beantragten Einvernahme der einschreitenden Beamten hinsichtlich der Einhaltung der für den Alkomaten geltenden Verwendungsbestimmungen, der beantragten Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens dafür, dass das Alkomatmessgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, der beantragten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie auch der beantragten Einholung einer ortspolizeilichen Verordnung) Abstand genommen werden.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG, konkret von einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO, auszugehen. Das bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen war.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig (wie im hier vorliegenden Fall) ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.

Diese Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 19.08.2014, 2013/11/0038, 16.10.2012, 2009/11/0245 uva). Festzuhalten ist, dass es sich bei den Sonderfällen der Entziehung gemäß § 26 Abs 1 und Abs 2 um Mindestzeiten handelt, sodass auf eine Erhöhung dieser Entziehungszeiten im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände bei der Begehung dieser Delikte jedenfalls Bedacht zu nehmen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass (nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG) im Rahmen der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung eine Erhöhung der Entziehungsdauer vorzunehmen ist, wenn der Lenker bei der Begehung des Alkoholdelikts einen Verkehrsunfall verschuldet hat.

Wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer am 12.10.2025 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, wobei sowohl das von ihm gelenkte und auf ihn zugelassene Fahrzeug als auch mehrere Elemente eines Holzzaunes erheblich beschädigt wurden.

Das Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, das letztlich in einem Verkehrsunfall gemündet ist, ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass es gegenständlich zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer kommen musste. Diesbezüglich hat die belangte Behörde in ihrer (nunmehr angefochtenen) Entscheidung auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei der gegenständlichen Übertretung hingewiesen und begründet, warum eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer im konkreten Fall geboten war. Diesen Ausführungen kann sich das erkennende Gericht anschließen und war die Festsetzung der Entziehungsdauer mit zwei Monaten über der Mindestentziehungsdauer aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts jedenfalls gerechtfertigt.

Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von 8 Monaten als nicht überhöht angesehen werden kann. Eine kürzere Entziehungsdauer ist in Ansehung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG, in dem der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, welchen Unwert er Verkehrsunfällen, die sich unter Alkoholeinfluss ereignen beimisst und aufgrund der beträchtlichen Alkoholisierung, nicht angezeigt.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Entziehung der Lenkberechtigung eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit darstellt. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Umstände bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.08.1999, 99/11/0166 ua).

Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung iSd § 8 FSG samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.

Abschließend ist der Vollständigkeit halber aus Anlass des weiteren Beschwerdevorbringens in Bezug auf die Erlassung eines Mandatsbescheides, auf die diesbezüglich vorliegende höchstgerichtliche Judikatur (vgl etwa VwGH 21.01.1997, 96/11/0333; VwGH 19.05.1998, 98/11/0057) zu verweisen. So wird vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 19.05.1998, 98/11/0057 etwa ausgeführt: „[…] Wird die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen, ist die vorzeitige Vollstreckung eines solchen Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten. Kommt die Kraftfahrbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen (die aber noch keinen Bescheid nach § 56 AVG ermöglichen) zur Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person, so kann sie die Entziehung der Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid verfügen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1986, Zl. 85/11/0167, mwN). […]“

Zusammenfassend war unter Zugrundelegung der Ausführungen in Punkt V. dieses Erkenntnisses die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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