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LVwG-2026/38/0423-4•LVwG T LVwG-2026/38/0423-4
LVwG-2026/38/0423-4Landesverwaltungsgericht08.04.2026
Konsenslose Bauführung<br/>Unterhaltspflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 3 Stunden) auf € 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) herabgesetzt wird, ansonsten als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten der belangten Behörde werden neu mit € 200,00 festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2026, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer, wie folgt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:27.05.2025 – 03.12.2025
Ort:X, Gst.-Nr.: **1, KG. ***** W
Sie haben als Bauherr am angeführten Zeitraum in der KG ***** X Land, auf Gst. Nr.: **1, baubewilligungspflichtige Vorhaben ohne entsprechende Bewilligung ausgeführt.
Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 27.05.2025 wurde festgestellt, dass auf Grundstück Nr.: **1 in der KG ***** X bauliche Maßnahmen ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt wurden. Konkret wurden folgende Baumaßnahmen durchgeführt:
Im Norden des bewilligten landwirtschaftlichen Nebengebäudes (Unterstellplatz) wurde der Hügel abgegraben und an dessen Nordwestseite eine bauliche Anlage aus Stahlbeton mit Natursteinverkleidung und nordseitiger Außentreppe errichtet.
Westlich des bewilligten landwirtschaftlichen Nebengebäudes (Unterstellplatz) wurde eine Dachkonstruktion, welche westseitig auf dem Gelände auflagert, ostseitig auf 2 Stützen, in Holzbauweise errichtet.
Die durchgeführten Baumaßnahmen sind als bewilligungspflichtig gemäß § 28 Abs. 1 TBO 2022 einzustufen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 67 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2025 iVm § 28 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2025
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
Vormerkdelikt
1 Tag(e)
3 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 67 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2025
Nein
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 3.300,00.“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschuldigten fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt er zusammengefasst aus, dass die ihm angelasteten Schwarzbauten zwei Stahlbetonsäulen darstellen würden und eine Hangsicherung, die sich noch in Fertigstellung befinde, zur Sicherung des Felshangs, der direkt hinter seinen Fahrsilo herunterzubrechen gedroht habe und von ihm mit einem 3,5 t Bagger abgeräumt und dadurch im Jahr 2024 gesichert worden sei. Allerdings sei diese in Trockenbauweise mit Natursteinen in den schon natürlich gewachsenen Felshang, wo schon vorher der Aufgang auf den sogenannten V war, errichtet worden. Die Stahlbetonsäulen würden ausschließlich der Hangsicherung dienen. Wenn es hierfür eine Baubewilligung benötigt habe, habe er dies nicht gewusst.
Obwohl der landwirtschaftliche Güterweg U unter Aufsicht des Amts der Tiroler Landesregierung saniert worden sei, sei dies damals nicht festgestellt worden. Es gäbe auch andere Schwarzbauten in X und er sehe sich von den Behörden nicht gleichbehandelt.
Er erhebe auch gegen die Höhe der Strafe Beschwerde und beantrage die Aufhebung des Straferkenntnisses. Er habe im guten Glauben die Felssicherung 2024 durchgeführt und in vergleichbaren Fällen habe es von Seiten der Gemeinde keinerlei Beanstandungen gegeben.
Darüber hinaus sei das Straferkenntnis auch nicht unterschrieben worden. Wenn ein Dokument nicht signiert sei, sei es mangelhaft.
Darüber hinaus sei die Abdeckung seiner Bretter nur eine temporäre Überdachung, die im Frühjahr 2026 sowieso entfernt würde.
Auch die Ausführungen zur Strafbemessung seien für ihn nicht richtig. Er habe die bisherigen über ihn verhängten Verwaltungsstrafen nur deshalb rechtskräftig werden lassen, da ihm nahegelegt worden sei, dass er eine Beschwerde unterlassen solle, da sonst Beamte ihren Posten verlieren würden.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes **1, KG ***** X, ist. Fest steht weiters, dass im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 27.05.2025 festgestellt wurde, dass im Norden des bewilligten landwirtschaftlichen Nebengebäudes (Unterstellplatz) der Hügel abgegraben wurde und an der Nordseite eine bauliche Anlage aus Stahlbeton mit Natursteinverkleidung und nordseitiger Außentreppe errichtet wurde. Fest steht weiters, dass westlich des bewilligten landwirtschaftlichen Nebengebäudes (Unterstellplatz) eine Dachkonstruktion errichtet wurde, die westseitig auf dem Gelände auflagert und ostseitig auf zwei Stützen aufliegt. Sie wurde in Holzbauweise errichtet. Es handelt sich in beiden Fällen um bauliche Anlagen, für deren Errichtung eine Baubewilligung erforderlich ist.
Eine baurechtliche Bewilligung liegt für beide baulichen Anlagen nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.
Dass die beiden baulichen Anlagen errichtet wurden, ohne dass hierfür eine Baubewilligung vorgelegen ist, steht unwidersprochen fest. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er die baulichen Anlagen errichtet hat.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 72/2025, lauten wie folgt:
„§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
a)als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,
b) […]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“
V.Rechtliche Beurteilung
Von Seiten des Beschwerdeführers wird an sich nicht bestritten, dass er einerseits im Norden des bewilligten landwirtschaftlichen Nebengebäudes einen Hügel abgegraben und eine bauliche Anlage aus Stahlbeton mit Natursteinverkleidung und nordseitiger Außentreppe errichtet und auch seinen Holzlagerplatz durch eine Dachkonstruktion erweitert hat. Somit ist die objektive Tatseite des Deliktes erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft
Der Beschwerdeführer führt bezüglich seines Verschuldens vor allem aus, dass er im guten Glauben gehandelt habe und er nicht gewusst habe, dass er bewilligungspflichtige bauliche Anlagen errichtet.
Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass es in Tirol allgemein bekannt ist, dass man für die Errichtung baulicher Anlagen eine baurechtliche Genehmigung erwirken muss. Besonders bei der Abgrabung eines Hanges und der Errichtung von Stahlbetonsäulen muss es auch für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein, dass es möglicherweise notwendig ist, eine Bauanzeige oder eine Baubewilligung zu beantragen. Zumindest hätte er bei der Baubehörde nachfragen müssen, ob für eine derartig umfangreiche Baumaßnahme eine Genehmigung notwendig ist. Unkenntnis schützt in diesem Fall nicht vor den Folgen. Auch kann er keine Gleichbehandlung im Unrecht begehren, wenn er in seiner Beschwerde ausführt, dass andere Schwarzbauten im Gemeindegebiet vorhanden wären.
Auch die Tatsache, dass er die ausgeführte Dachkonstruktion, die westseitig auf dem Gelände aufgelagert war, bereits entfernt hat und nur mehr ostseitig die zwei Stützen bestehen, entbindet ihn nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Dies alles führt dazu, dass im Fall des Beschwerdeführers ein mangelndes Verschulden nicht festgestellt werden konnte, sodass auch die subjektive Tatseite durch den Beschwerdeführer erfüllt ist.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die objektiven Strafbemessungskriterien sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 liegt vor allem darin, dass durch das baurechtliche Verfahren Gefahren für die Benützer des künftigen Bauwerkers hintangehalten werden sollen. Die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers ist jedenfalls als erheblich einzustufen, da er diesem Schutzzweck der Norm entgegengehandelt hat.
Es ist in seinem Fall der Milderungsgrund der Unbescholtenheit hervorgekommen, da keine einschlägigen Vorstrafen gegeben sind. Aufgrund des vorgesehenen Strafrahmens von maximal Euro 36.300,00 ist die Strafe von der belangten Behörde im unteren Bereich angesetzt worden. Zu seinen Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er Vollerwerbslandwirt ist und gemeinsam mit seiner Gattin den Hof bewirtschaftet. Für 2 seiner 7 Kinder ist er noch unterhaltspflichtig. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist deshalb die Strafe noch zu hoch bemessen, sodass die verhängte Geldstrafe von € 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 3 Stunden) auf € 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) zu reduzieren war. Die Strafe in diesem Ausmaß ist aber jedenfalls schuld- und tatangemessen. Abgesehen davon war aber die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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