LVwG T LVwG-2024/15/2630-20; LVwG-2024/15/2631-20

LVwG-2024/15/2630-20; LVwG-2024/15/2631-20Landesverwaltungsgericht07.04.2026

Regest

Deponiebewilligung<br/>Stand der Technik<br/>Öffentliche Interessen<br/>Bedarfsprüfung<br/>Retentionsbecken

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/15/2630-20; LVwG-2024/15/2631-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.15.2630.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Parteien: Gemeinde Y, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** X und Landesumweltanwalt, Adresse 3, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 26.08.2024, Zl ***, betreffend Verfahren nach dem AWG 2002, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.09.2020, geändert mit Schreiben vom 18.10.2022 und 03.03.2023 sowie mehrmals ergänzt, zuletzt am 12.04.2023, auf Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gp **1 und Gp **2 in der KG ***** Y zur Deponierung von insgesamt 55.000 m³ Bodenaushubmaterial über einen Zeitraum von ca 7 Jahren abfall- und naturschutzrechtlich versagt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung auf Basis des wildbachfachlichen Gutachtens versagt worden sei. Im Gutachten werde ausgeführt, dass durch die Deponie während der Bauphase mehr Material auf der gegenständlichen Fläche vorhanden sei, dadurch mehr Erosion stattfinden könne und durch mehr Material, das eingebaut werden solle, theoretisch das Gesamtgeschiebe erhöht werde. Weiters stelle die Behörde fest, dass die Möglichkeit bestehe, dass bei Eintreten des Bemessungsereignisses Schadwasser auf die Fläche gelangen könne, dadurch abgelagertes Material zusätzlich erodiert werde und dieses talwärts mittransportiert werde. Dadurch würden sich die Gefährdungssituation für Unterlieger „verschlechtern“.

Den Anforderungen einer gesetzmäßigen Begründung entspreche der Bescheid im vorliegenden Fall nicht. Es fänden sich keine Ausführungen in quantitativer Hinsicht zum Ausmaß des zusätzlich vorhandenen Materials und der zusätzlichen Erosion, weiters fehlten Feststellungen, wo überhaupt sich potentiell gefährdete Personen aufhalten könnten. Es würden Feststellungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht fehlen, welche Einwirkungen diese zusätzlichen Erosionen auf die gefährdeten Personen haben könnten. Dies gelte auch für die im Bescheid behauptete Eigentumsgefährdung.

Unter Hinweis auf § 77 Abs 1 GewO 1994 und die dazu in der Literatur zitierten Voraussetzungen wird weiters ausgeführt, dass nicht jede überhaupt denkbare mögliche Gefährdung der Schutzgüter ausgeschlossen werden müsse, sondern nur, dass die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen der Interessen zu vermeiden seien. Insofern müsse nach der Judikatur des VwGH ein gewisses Ausmaß an Gefährdung oder Belästigung im Interesse der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit in Kauf genommen werden, wozu auf die Entscheidungen des VwGH vom 11.09.1968, Zl 1308/67; 19.03.1975, Zl 2087/74, verwiesen wurde. Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage habe die Behörde von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und hierbei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen (dazu wurde auf VwGH 21.11.2001, 98/04/0075 verwiesen).

Tatsächlich würden die genannten Schutzgüter durch das gegenständliche Projekt nicht beeinträchtigt.

Seitens der WLV werde im gegenständlichen Verfahren gefordert, dass im Rahmen des gegenständlichen Projekts oberhalb der geplanten Deponie ein Ablenkdamm errichtet werden solle, um die Gewässerausbrüche oberhalb des gegenständlichen Projekts zu entschärfen, indem Schadwasser aus diesen Ausbrüchen über den Ablenkdamm entschärft werden könne. Nach Ansicht der WLV wäre es also unabhängig von der Errichtung der gegenständlichen Deponie eigentlich notwendig, die Ausbruchstelle im Bereich von Gst **3 in der KG Y zu sanieren, um die aktuell bereits bestehende Gefährdung der Unterlieger zu entschärfen. Durch diese Ausbrüche sei es nach den zitieren Ausführungen der WLV bereits in der Vergangenheit zu Überflutungen bis zum Talboden gekommen. Sollte eine Sanierung nicht erfolgen, müsse nach den Vorstellungen der WLV als alternative Maßnahme der Ablenkdamm seitens der Beschwerdeführerin errichtet werden. Offensichtlich solle somit der geforderte Ablenkdamm der Entschärfung einer Gefahr oberhalb der Deponie dienen, die durch die Säumigkeit des diesbezüglich Verantwortlichen vorliege. Hinzuweisen sei dabei darauf, dass dieser Teilausbruch im Bereich des Grundstückes Gst **3 in der KG Y aus einer unsachgemäßen Herstellung einer Bachüberfahrung durch die Gemeinde Y herrühre. Sämtliche Aufforderungen der WLV zur Sanierung dieser Gefahrenstelle seien bis dato von der Gemeinde ignoriert worden. Es sei nicht Aufgabe des Projektwerbers, Auswirkungen von Umständen, die nicht durch das Projekt herrühren, zu beseitigen. Durch die geplante Errichtung einer Bodenaushubdeponie komme es zu einer Verschlechterung der Oberflächenabflusswerte im Bereich der Deponie. Es versickere somit im Bereich der Deponie weniger Oberflächenwässer als vorher. Diese Verschlechterung sei auszugleichen. Dafür seien Retentionsbecken unterhalb der Deponie geplant, was die entsprechende Verschlechterung kompensiere. Im Rahmen einer Berechnung sei ein notwendiges Beckenvolumen für den Ausgleich der Verschlechterung von 217 m³ errechnet worden. Das gegenständliche Retentionsbecken weise hingegen eine Fassungskubatur von 232,50 m³ auf. Dies sei ausreichen. Das geplante Retentionsbecken gleiche sohin die Verschlechterung der geplanten Deponie jedenfalls aus, es werde durch die Errichtung des Retentionsbecken ein Zustand hergestellt, wie er auch vor der Errichtung der Deponie bereits vorhanden gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin die WLV auf diese Umstände hingewiesen habe, habe die WLV ihre Argumentation geändert und im Rahmen der Verhandlung vom 25.05.2023 ausgeführt, dass dadurch, dass mehr Material da sei, es zu mehr Erosionen kommen könne. Dies betreffe allerdings nur die Betriebsphase. Bereits der abfalltechnische Amtssachverständige weise in seiner Stellungnahme darauf hin, dass eine ausreichende Verdichtung des Bodens vorgenommen werde. Die Ausführungen stünden in Übereinstimmung zur Stellungnahme der Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie, geogene Naturgefahren und für den Schutz vor Erosion vom 25.05.2023, in der eine Nebenbestimmung gefordert werde, nachdem das Schüttmaterial verzahnt mit dem Urgelände lageweise verdichtet einzubauen sei. Durch diese Art des Einbaus könnten allfällige Erosionen hintangehalten bzw zumindest deutlich minimiert werden. Erosionen würden zwangsläufig an der Oberfläche stattfinden. Es sei daher unerheblich, ob mehr Material vorhanden sei, dies habe keine Auswirkungen auf das Ausmaß der Erosionen an der Oberfläche.

Zuständig für die Beurteilung des Erosionsverhaltens der Deponie sei die Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie, geogene Naturgefahren und für den Schutz vor Erosion. Diese Sachverständige habe in ihrer Stellungnahme bezüglich des Projektes ohne Ablenkdamm ausgeführt, dass die Projektunterlagen aus fachlicher Sicht im Wesentlichen ausreichend, plausibel und nachvollziehbar seien. So führe sie in ihrer Stellungnahme vom 25.05.2023 aus, dass abgesehen von den lokalen Hangexplosionen im Zuge des extremen Niederschlagsereignisses im Jahr 2015, im Bereich der Aufstandsfläche keine Hinweise auf Rutschungen oder tiefgründige Hangbewegungen vorliegen. Bezüglich allfälliger Erosionen während der Bauphase sei ebenfalls von der Amtssachverständigen eine entsprechende Nebenbestimmung vorgeschlagen worden. Insgesamt sei nach der von der Beschwerdeführerin als zuständige Amtssachverständige bezeichneten Amtssachverständigen ein Ablenkdamm zur Abhaltung allfälliger Erosionen während der Bauphase für nicht notwendig erklärt worden. Dies sei auch nachvollziehbar. Bei jeder Bodenaushubdeponie bestünde während der Bauphase die Möglichkeit von Erosionen. Bei einem entsprechenden Aufbau der Deponie würde diese minimiert bzw verhindert. Zusammenfassend liege keine Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinn des § 43 Abs 1 Z 1 und Z 4 AWG 2002 vor. Zu der von der Behörde angenommenen Verletzung der Schutzgüter gemäß § 43 Abs 2 Z 5 lit a AWG 2002 fehlten überhaupt jegliche Beweise bzw Feststellungen. Auch eine Beeinträchtigung dieses Schutzgutes liege somit offensichtlich nicht vor.

Zur Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass zum von der belangten Behörde behaupteten Vorliegen des Bewilligungstatbestandes des § 6 lit i TNSchG auf Feststellungen des bekämpften Bescheides verwiesen werde, wonach Heckenzüge und/oder Gebüschgruppen nicht entfernt werden müssten. Eine Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung aus diesem Grund könne daher nicht erfolgen. Weiters beziehe sich die belangten Behörde auf den Bewilligungstatbestand des § 7 Abs 1 lit b sowie Abs 2 lit a Z 1 TNSchG. Weshalb dies der Fall sei werde im angefochtenen Bescheid allerdings nicht ausgeführt. Tatsächlich würden durch das gegenständliche Projekt auch keine Beeinträchtigungen gemäß § 7 Abs 1 lit b sowie Abs 2 lit a Z 1 iVm § 1 Abs 1 TNSchG vorliegen. Angemerkt wurde, dass der Bewilligungstatbestand nach § 6 lit h TNSchG 2005 im vorliegenden Fall aufgrund der Genehmigungspflichtig des Vorhabens nach dem AWG 2002 nicht heranzuziehen sei.

Überdies würden allerdings jedenfalls öffentliche Interessen an der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung vorliegen, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen würden. So werde auf das prinzipielle Bedürfnis und damit ein öffentliches Interesse am Vorhandensein von Bodenaushubdeponien im Sinne der Judikatur des VwGH verweisen. Im gesamten Tiroler Oberland sei mittlerweile keine Bodenaushubdeponie mehr vorhanden. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, umweltschädlichen Verkehrs zu minimieren. Mit dem vorliegenden Projekt werde unter anderem auch diesem Ziel entsprochen, nämlich durch kurze Transportwege für Bauvorhaben im Tiroler Oberland das Verkehrsgeschehen im Zusammenhang mit dem Abtransport und der Deponierung von Aushubmaterial von Baustellen im Tiroler Oberland möglichst zu minimieren. Dadurch könnten zahlreiche LKW-Fahrten und die damit verbundene Emissionen vermieden werden. Dies stehe ebenfalls im öffentlichen Interesse. Der in Tirol zur Verfügung stehende Deponieraum für Bodenaushub werde in etwa zwei bis drei Jahren erschöpft sein, wozu auf eine Stellungnahme eines abfalltechnischen Amtssachverständigen in einem anderen Verfahren verwiesen wurde. Es werde daher beantragt schriftlich Auskünfte bei der zuständigen Abfallbehörde einzuholen, aus der sich der zur Verfügung stehende Deponieraum ergebe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im vorliegenden Verfahren Stellungnahmen des abfalltechnischen Amtssachverständigen zur Frage des zur Verfügung stehenden Deponieraums sowie ein ergänzendes Gutachten der WLV eingeholt; dazu wird festgehalten, dass beim Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein anderer Amtssachverständigen der WLV befasst wurde, als noch von der belangten Behörde. Nach Vorlage dieses Gutachtens der WLV wurde sodann am 15.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durchgeführt. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung wurde ein Ablehnungsantrag wegen Befangenheit des neuen Sachverständigen der WLV eingebracht.

Nach Übermittelung der Verhandlungsschrift betreffend die mündliche Verhandlung vom 15.05.2025 wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, dieser eine Frist von zwei Monaten zur Vorlage eines Gegengutachtens einzuräumen. Mit Schriftsatz vom 20.11.2025 wurde daraufhin mitgeteilt, dass ein Privatgutachten nicht vorgelegt werde.

Am 26.01.2026 wurde daraufhin eine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei bei dieser mündlichen Verhandlung der naturschutzfachliche Amtssachverständige sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Gutachten erläutert hat. Vor Durchführung der Verhandlung wurde außerdem vom abfalltechnischen Amtssachverständigen eine aktualisierte Aufstellung betreffend den zur Verfügung stehenden Deponieraum in der Umgebung eingeholt.

Nach Übermittlung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.06.2026 hat der Landesumweltanwalt mitgeteilt, dass zwischenzeitlich im Nahebereich der beantragten Deponie eine bestehende Deponie im Konsens um 440.000 m³ erweitert worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin eine Stellungnahme der zuständigen Behörde eingeholt, welche mit E-Mail-Nachricht vom 09.03.2026 bestätigt hat, dass dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist. Die Parteien des Verfahrens wurden in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 11.03.2026 darauf hingewiesen, dass der DD die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Deponie in W erteilt wurde und sich der Konsens auf die Ablagerung zusätzlicher 440.000 m³ Bodenaushubmaterial, befristet bis zum 31.12.2033, beziehe. Die Parteien des Verfahrens wurden um Mitteilung ersucht, ob vor diesem Hintergrund auf die Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Festgehalten wird, dass sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die mitbeteiligten Parteien ausdrücklich auf die Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung zu diesem Faktum verzichtet haben.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde einen Antrag auf Errichtung einer Bodenaushubdeponie in Y in Hanglage eingebracht. Auf einer Fläche von 16.000 m² soll für die Dauer von sieben Jahren eine Deponie im Ausmaß von 55.000 m³ geschüttet werden. Die maximale Schütthöhe soll 6 m betragen. Die Böschungen am Nordrand der Deponie sollen 30 Grad steil ausgeführt werden. Die Urgeländehöhen liegen im Bereich der geplanten Deponie zwischen 730 m und 750 m üa. Am Fuß der Deponie ist die Errichtung eines Retentionsbeckens vorgesehen. Die Überleitung der dort gesammelten Wässer in den Vorfluter soll mittels einer Pumpleitung erfolgen.

Die für die Bemessung der erforderlichen Dimension des Retentionsbeckens verwendeten Abfluss- und Rauhigkeitsbeiwerte weichen von den im Wildbach- und Lawinenkataster erwarteten Beiwerten deutlich ab, der Grund dafür lässt sich den Antragsunterlagen nicht entnehmen. Aus diesem Grund geht der Amtssachverständige der WLV von einer massiven Unterdimensionierung des Retentionsbeckens aus.

Die Entleerung die Hochwasserretentionsbeckens mittels einer Pumpe entspricht nicht dem Stand der Technik, da insbesondere im Zusammenhang mit Extremwetterereignissen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Systemversagen in Form von Stromausfällen oder sonstigen Unvorhersehbarkeiten, dies selbst unter Berücksichtigung des geplanten Notstromaggregats, kommen kann. Es ist davon auszugehen, dass genau zu dem Zeitpunkt, in dem das Becken tatsächlich benötigt wird, ein gedrosselter Abfluss nicht sichergestellt ist, was zu einer schnelleren Beckenfüllung und zu einem früheren Anspringen der Hochwasserentlastung führt.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass das Retentionsbecken seine Wirkung auch nach Abschluss der Deponierungsarbeiten und sohin nach dem förmlichen Schließen des Deponiebetriebs entfalten muss, da durch eine Verdichtung des Bodens bei der Deponieerrichtung ein wesentlich höherer Oberflächenabfluss entsteht und die Wiederherstellung der natürlichen Sickerfähigkeit des Bodens mitunter Jahrzehnte in Anspruch nehmen kann. Wie dies mit Hilfe einer wartungsbedürftigen technischen Einrichtung bewerkstelligt werden soll lässt sich den Antragsunterlagen aber nicht entnehmen.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Pumpleitung in einer Wegberme verläuft, welche derzeit zwar durch eine Holzkrainerwand gesichert ist, welche aber bei einem Ereignis am 06.06.2015 (Hangexplosion; vgl dazu die in der Beweiswürdigung wiedergegebene Stellungnahme des wildbachtechnischen Amtssachverständigen) zerstört wurde. Eine Wiederholung eines solchen Ereignisses hätte zwangsläufig einen konzentrierten Wassereinstoß in eine namenlose Runse nördlich der Deponie zur Folge, zu welcher das Projekt angibt, eine Verbesserung erwirken zu können. Das Retentionsbecken besitzt somit weder eine dem Stand der Technik entsprechend dosierte Ausleitung mit Freispiegelgefälle, noch eine dem Stand der Technik entsprechende Hochwasserentlastung in Form einer Dammscharte und ist nach dem Gutachten des Amtssachverständigen der WLV massiv unterdimensioniert.

Weiters wird festgestellt, dass das Projektgebiet im Hochwasserabflussbereich gemäß § 38 Abs 3 WRG 1959 situiert ist. So befindet sich südlich und somit oberhalb der Deponiefläche eine Bachquerung, bei welcher im Hochwasserfall auf Grund einer Verengung des Durchflussquerschnitts des Baches Wasser austritt und sodann in weiterer Folge über die geplante Deponiefläche abrinnt. Ein ursprünglich noch vorgesehener Ablenkdamm, durch welchen dieses im Hochwasserfall anströmende Wasser vom Deponiekörper abgelenkt werden hätte sollen, wurde durch eine Projektänderung aus den Antragsunterlagen gestrichen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie nicht zu einer Verbesserung des status quo verpflichtet sei und somit der aus südlicher Richtung zutretende Zufluss von Wasser im Hochwasserfall nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt.

Außerdem ist davon auszugehen, dass die nordwestlichen und südöstlichen Ränder der Deponie nach einer aktualisierten Betrachtungsweise teilweise in den wildbachgelben, unter Umständen auch in der wildbachroten Gefahrenzone zu liegen kommen. Insbesondere der Standort des Retentionsbeckens liegt am Rand der Geländekante des Eingangs in den U und damit potentiell in einem einer Gefahrenzone gleichzuhaltenden Bereich

Festgestellt wird weiters, dass im Projektsgebiet die Hohe Schlüsselblume als geschützte Pflanzenart nach dem TNSchG 2005 vorkommt. Eine Standortgefährdung ist mit der Entfernung dieser Pflanze nicht verbunden, dennoch liegt es auf der Hand, dass bei Verwirklichung des Vorhabens auch der unterirdische Teil der Pflanze durch die geplanten Schüttmaßnahmen vernichtet wird.

Weiters festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall auch der 5 m Uferschutzbereich betreffend das Retentionsbecken betroffen ist. Konkret betrifft dies die Ausleitung aus dem Retentionsbecken, die naturschutzrechtlich als Errichtung einer Anlage zu werten ist. Wie auch im Rechtsmittel ausgeführt, werden Gehölzgruppen nicht entfernt, der diesbezügliche Tatbestand des Tiroler Naturschutzgesetzes wird somit nicht verwirklicht. Durch die Verwirklichung des Vorhabens ist mit einer Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes zu rechnen.

Festgestellt wird weiters, dass öffentliche Interessen für die Umsetzung des Vorhabens nicht bestehen. Insbesondere besteht aktuell kein dringender Bedarf an zusätzlichem Deponievolumen im Umkreis von 15 km zum geplanten Deponiestandort, zumal einerseits in diesem Bereich mit Ende 2023 ein offenes Deponivolumen von ca 498.000 m³ bestanden hat und zudem im Jahr 2026 eine bereits bestehende Deponie im Umfang von 440.000 m³ erweitert wurde, sohin im Umfang des 8fachen des Deponievolumens der hier zu beurteilenden Deponie.

Weiters wird festgestellt, dass direkt in dem oberhalb des Talbodens gelegenen Projektgebiet der Gemeinde Y (Y Berg) in absehbarer Zeit keine größeren Bauvorhaben geplant und im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Grundstücke auch nicht zu erwarten sind. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer nicht beabsichtigen, die beantragte Bodenaushubdeponie selbst zu betreiben. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht festgestellt werden, dass diese zur Annahme von Bodenaushub für jeden Anliefernden offensteht.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus den im Verfahren eingeholten Gutachten des wildbachtechnischen und des naturkundefachlichen Amtssachverständigen.

Der wildbachtechnische Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 18.03.2025 Folgendes ausgeführt:

„SACHVERHALT

Mit do. Schreiben vom 22.01.2025 wurde der gefertigte ASV um Erstellung eines Gutachtens ersucht, ob die Errichtung des im Verfahren ZI. *** vom Sachverständigen der WLV geforderten Ablenkdammes tatsächlich erforderlich ist. Weiters wurde um Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Entleerung eines geplanten Retentionsbeckens mittels einer Pumpe ersucht.

Hinsichtlich der im vorliegenden Gutachten verwendeten Fachbegriffe wird auf die Definitionen in der ONR 24800 verwiesen.

Neben dem von do. übermittelten Akt wurden nachfolgende Unterlagen verwendet:

ministeriell genehmigter Gefahrenzonenplan für die Gemeinde Y aus dem Jahr ***

Gefahrenzonengutachten für die Gemeinde Y aus dem Jahre 1976

digitaler Wildbach- und Lawinenkataster (WLK)

TIRISMaps

standardisierte Auswertung der Geosphere Austria, ID: ***, V

DGM 2017 (aus WLK)

DGM 2012 (vom Amt der Tiroler Landesregierung zur Verfügung gestellt)

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom gefertigten Sachverständigen zwei Lokalaugenscheine und zusätzlich Erhebungen in der Gebietsbauleitung Mittleres Inntal hinsichtlich des Gefahrenzonenplanes *** und des Gefahrenzonengutachtens *** durchgeführt.

Hinsichtlich der fachlichen Zuständigkeit wird auf die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 01.02.2024 verwiesen, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche im Bezirk Z-Land festgelegt werden. Der U trägt in dieser Verordnung die Nummer *** und der T die Nummer ***. Der U wird im Akt und im Projekt teilweise als S oder als R bezeichnet. Es wird hier der Name aus der oben angeführten Verordnung des Landeshauptmanns verwendet.

Darüber hinaus wird auf § 99 (1) FG 1975 verwiesen, wonach ein Wildbach ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer ist, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaß entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bachbettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt. Diese Entnahme der Feststoffe wird gemäß ONR ***, auch als Erosion bezeichnet.

Aus den angeführten Unterlagen und Erhebungen ergibt sich nachstehender

BEFUND:

1. Verfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 26.08.2024 ZI. *** wurde der Antrag der AA auf Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie in Y abgewiesen. Als Begründung wurde unter Anderem ausgeführt, dass ohne die Errichtung eines Ablenkdammes die Gefährdungssituation von Unterliegern erhöht werde. Dies wird von der Beschwerdeführerin verneint.

Aus dem Akt ergibt sich, dass sich ein ASV für Wildbach- und Lawinenverbauung zum verfahrensgegenständlichen Projekt erstmalig mit E-Mail vom 11.12.2020 geäußert hat. In diesem E-Mail werden unterschiedliche Mängel des Projektes aufgezeigt. Es wird die Errichtung eines Notüberlaufs für das Retentionsbecken, eine kolksichere Ableitung bis in den Vorfluter, die Planung einer Energieumwandlung, eine Planung der Abdichtung des Retentionsbeckens, eine bessere Lösung der Dotation und eine Bemessung des Retentionsbeckens mittels des AVA-Tools gefordert. Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei einem Ereignis im Jahr 2011 oder 2012 ein Teilausbruch des Res (= Ues) stattgefunden habe, bei dem ausgetretene Bachwässer bis in den Bereich des Deponiestandortes gelangt seien und in weitere Folge einen Böschungsbruch verursacht hätten, wobei die Auswirkungen bis in den Talboden des Ds gereicht hätten. Aufgrund dieser Beobachtung wird in diesem E-Mail die Entschärfung der Ausbruchstelle oder sonstige Maßnahmen vor der Deponie gefordert, damit ausgetretene Bachwässer nicht über die Deponie fließen können.

Mit Projektergänzung vom 10.02.2021 wurde seitens der Projektwerber die Errichtung eines temporären Ablenkdammes eingereicht. Mit E-Mail vom 01.06.2021 äußerst sich der ASV für Wildbach- und Lawinenverbauung zur Nachreichung insofern, als die fachliche Richtigkeit des Dammes bestätigt, jedoch ein dauerhafter Bestand gefordert wird. Außerdem wird die Errichtung einer Erosionssicherung des wasserseitigen Dammfußes mit entsprechenden Grobsteinen gefordert. Die Planung der Raubettmulde für die Ableitung der retentierten Wässer in den U wird anerkannt. Hinsichtlich der Kubatur des Retentionsbeckens, der Detailplanung und des AVA-Tools wird auf das Fehlen dieser Unterlagen hingewiesen.

In seiner schriftlichen gutachtlichen Stellungnahme vom 15.09.2021 weist der ASV für Wildbach- und Lawinenverbauung auf die entscheidende Bedeutung des Ablenkdammes hin und fordert eine Verlängerung um 20 m Richtung Süden. Mit Projektergänzung vom 01.12.2021 wird seitens der Projektbetreiber eine Planung für einen verlängerten Damm eingereicht. In der schriftlichen Stellungnahme vom 22.04.2022 verweist der ASV für Wildbach- und Lawinenverbauung auf die bisher abgegebenen Gutachten. Mit E-Mail des Rechtsvertreters der Projektwerber vom 18.10.2022 wird die Einreichung des Ablenkdammes zurückgezogen.

Mit Schreiben vom 28.02.2023 wird die Projektänderung hinsichtlich der Einleitung der retentierten Wässer von ursprünglich U in nunmehr T beantragt. Zur dazu benötigten Pumpe werden seitens der Gemeinde Y mit E-Mail vom 30.05.2023 Bedenken geäußert.

2. Projekt:

Das Projekt besteht aus zwei schwarzen Mappen, einem „Einreichoperat" und einer Mappe mit „Projektergänzungen". Das „Einreichoperat" besteht laut Inhaltsverzeichnis aus einem Technischen Bericht (inkl. Schürfprofilen, Fotodokumentation, Standsicherheitsberechnung am Profil PI, TINETZ-Plan und Aktenvermerk, Datenblättern der verwendeten Maschinen und Geräte, Berechnung der Oberflächenentwässerung, Grundstücksverzeichnis und Zustimmungserklärung), einem Lageplan mit Längs-, Querprofilen und Details sowie einem Einzugsflächenplan. Die Beilagen-Nummer des Inhaltsverzeichnisses stimmen nur im Fall des Technischen Berichtes () mit den auf den Beilagen selbst angegebenen Nummern überein, der Lageplan mit Längs- und Querprofilen und Details sowie der Einzugsflächenplan ( und ***) besitzen auf den Planbeilagen selbst Nr. *** und ***.

Aus dem Technischen Bericht vom 10.08.2020, ZI. *** geht hervor, dass auf den Gp **1 und Gp **2, KG Y, die Errichtung eine Bodenaushubdeponie mit einem geplanten Schüttvolumen von rd. 55.000 m3 und einer beanspruchten Fläche von rd. 16.000 m2 geplant ist. Die maximalen Schütthöhen sollen 6 m betragen. Die Böschungen am Nordrand der Deponie sollen 30° steil ausgeführt werden. Die Urgeländehöhen liegen im Bereich der geplanten Deponie zwischen 730 m und 750 m ü.A..

Aus der geologischen Karte des Technischen Berichtes (Seite 8) geht hervor, dass im Projektgebiet mit Sedimenten zu rechnen ist. In den Gräben des Tes stehen Granatglimmerschiefer an, im Graben des Ues Chlorit, Phyllit und phyllitischer Glimmerschiefer. Auf derselben Seite des Technischen Berichtes befindet sich auch ein Auszug aus dem Gefahrenzonenplan. Aus diesem geht hervor, dass für die Gp **1 und Gp **2, beide KG Y, keine Gefahrenzonen ausgewiesen sind, allerdings sind in den östlich und westlich anschließenden Bachgräben Rote Gefahrenzonen mit schmalen begleitenden Gelben Gefahrenzonen ausgewiesen. Laut Gefahrenzonenplan befindet sich der gesamte Projektbereich sowie ein Großteil des Yer Berges in einem Braunen Hinweisbereich „Rutschung".

Im Projektgebiet wurden 9 Schürfgruben ausgehoben, deren Lage in Bild 8 (Seite 9) des Technischen Berichtes dargestellt ist. Schürfe 1 bis 3 wurden am bergseitigen Rand von West nach Ost errichtet, Schürfen 4 bis 6 in etwa in der Mitte der Schüttfläche auf Gp **2, KG Y, von Ost nach West nummeriert und die Schürfen 7 bis 9 am talseitigen Rand der Schüttflächen, wiederum von Westen nach Osten nummeriert. Laut Technischem Bericht wurden mit Ausnahme von Schürf 7 überall ähnliche Zusammensetzungen der Böden angetroffen. In allen Schürfen außer Nr. 7 wurde unter der Grasnarbe ca. 0,6 m starke humose kiesige Sandschichten bzw. sandig-kiesige Humusschichten angetroffen, darunter durchwegs dichte bis sehr dichte kiesig-steinige Sandschichten, vereinzelt auch Blöcke. In Schürf 7 wurde die dichte Schicht erst in einer Tiefe von 3,2 m unter GOK angetroffen.

Laut Technischem Bericht Seite 10 wurde im Schürf 2 oberhalb eines als Festgesteinsaufschluss bezeichneten Blockes Schichtwasser angetroffen. In den Schürfen 3 bis 5 wurden Schichtwässer von Süden kommend festgestellt. Die Schürfe 1, 3 sowie 6 bis 9 wurden durchwegs trocken angetroffen. Aus den im Anhang zum Technischen Bericht enthaltenen Schurfprofilen ist ersichtlich, dass Schichtwasser im Schürf 2 auf einer Tiefe von 1,2 m unter GOK also auf 741,8 m angetroffen wurde, in Schürf 4 auf 2,7 m unter GOK, also auf einer Höhe von 731,8 m, in Schürf 5 mit dem Vermerk „stark" auf 0,6 m unter GOK, also auf einer Seehöhe von 733,10 m und in Schürf 6 mit dem Vermerk „schwach" auf 1,5 m unter GOK, also auf einer Seehöhe von 734 m. Die Darstellung von Schichtwasser in den Schurfprofilen und die Aufzählung der Profile mit Schichtwässern im Kapitel 3.7.2 auf Seite 10 des Technischen Berichtes stimmen somit nicht überein.

Die Ausführungen über Schichtwasser enthalten keinen Hinweis darauf, ob irgendwelche Messungen durchgeführt wurden und wie lange die Schichtwasseraustritte beobachtet wurden. Es wurden keine quantifizierbaren Angaben zur Schüttung noch hinsichtlich etwaiger Temperatur- oder Leitfähigkeitsmessungen angegeben. Auch hinsichtlich der Herkunft der Schichtwässer sowie deren jahreszeitlichen Schwankungen finden sich keine Angaben im Technischen Bericht.

Aus dem Technischen Bericht geht weiters hervor, dass in der Standsicherheitsberechnung kein Porenwasserdruck angesetzt und der Reibungswinkel des Untergrundes mit 35 angenommen wurde. Der Reibungswinkel des Schüttmaterials wurde mit 32,5 angenommen. Lt. der Standsicherheitsberechnung soll luftseitig im Bereich der geplanten Deponieböschungen ein Stützkörper aus RMH-Material mit einer Mächtigkeit von 5 m errichtet werden. Dieser hat in der Standsicherheitsberechnung einen Reibungswinkel von 40°. Der Schüttkörper wird im Ergebnis als rechnerisch standsicher bewertet.

Hinsichtlich der Entwässerung wird im Technischen Bericht, Seite 13, darauf verwiesen, dass nach Rücksprache mit einem ASV der Wildbach- und Lawinenverbauung geplant ist, die anfallenden Schicht- und Oberflächenwässer zu sammeln und gedrosselt abzuleiten. Die anfallenden Oberflächenwasser wurden mit dem AVA-Tool berechnet und auf ein 100 jährliches Niederschlagsereignis ausgelegt. Die Einzugsgebietsgrenzen wurden lt. Technischem Bericht im Bereich des Projektgebietes mit Hilfe des digitalen Geländemodells und einer Niederschlags-Abfluss-Analyse durchgeführt. Die sich daraus ergebenden Einzugsgebietsgrenzen sind in der Beilage *** „Niederschlags-Abfluss-Analyse" dargestellt. Aus dieser Analyse geht hervor, dass die Oberflächenwässer innerhalb eines Zwickels zwischen den Einzugsgebieten des Ues und des Tes im derzeitigen Zustand tatsächlich über die Projektfläche abfließen und in den steilen, namenlosen Graben nördlich der nordöstlich der Gp **1, KG Y, gelangen.

In Planbeilage *** vom 05.08.2020 sind auch die Veränderungen dargestellt, die sich durch das Projekt ergeben, und zwar eine Vergrößerung der Einzugsgebiete des Ues um 0,29 ha aufgrund einer frei in den Bach entwässernden Böschung und des Feintalbaches um 0,21 ha aufgrund einer ebenfalls frei in den Bach entwässernden neuen Deponieböschung. Insgesamt 2,27 ha des namenlosen, zwischen U und T liegenden Einzugsgebietes sollen in das Retentionsbecken entwässert und mittels Dotation maximal 5 l/s in den U eingeleitet werden.

Der Technische Bericht stellt auf Seite 13 die zusätzlichen Einleitungen (Abflusserhöhung) in den U nicht in Abrede, stellt diesem jedoch die starke Verringerung des Einzugsgebietes des namenlosen, nach Nordosten entwässernden Graben nordöstlich der Deponiefläche gegenüber. Es wird in diesem Zusammenhang auf Seite 14 auch auf eine im Jahr 2015 erfolgte Hangexplosion und auf die sich durch das Projekt ergebende Verbesserung für Unterlieger verwiesen.

Im Projekt finden sich keine Angaben, welche Auswirkung die Vergrößerung des Einzugsgebietes des Ues um 0,29 ha plus die zusätzliche Einleitung von 5 l/s Drosselwassermenge im Hinblick auf die Erosion oder andere Wildbachprozesse im gewählten Vorfluter bedeuten. Es werden lediglich Gesamteinzugsgebietsflächen und sich ergebende Änderungen gegenübergestellt. Auch hinsichtlich des Tes werden solche Überlegungen nicht angestellt.

Aus der Berechnung mit dem AVA-Tool ergibt sich laut Technischem Bereich ein erforderliches Retentionsvolumen von rd. 225 m3. Schichtwassereinträge werden in der Dimensionierung überhaupt nicht berücksichtigt. Die Einleitung der zu retentierenden Wässer soll mittels zweier Drainagestränge erfolgen, welche in Planbeilage *** vom 05.08.2020 dargestellt sind. Im südlichen Bereich der Deponie ist im Lageplan eine Schichtwasserdrainage dargestellt, welche von SO Richtung NW bis zu einem Kontrollschacht am westlichen Deponierand führt. In weiterer Folge wird die Schichtwasserdrainage vom Kontrollschacht entlang des westlichen Deponierandes bis in das an der Nordwestecke der Deponie angeordnete Retentionsbecken geführt. Die Oberflächenwasserdrainage soll unterhalb der aktuellen Geländekante entlang einer Wegberme am nördlichen Rand der Gp **1, KG Y, geführt werden und besitzt ein geringes Gefälle von SO Richtung NW in das Retentionsbecken hinein. In Profil 1 in derselben Planbeilage sind die Schichtwasserdrainage und Oberflächenwasserdrainage als Gräben eingezeichnet. Die Sohle der Schichtwasserdrainage liegt im PI auf einer Seehöhe von rd. 739,5 m. Die Sohle der Oberflächenwasserdrainage auf einer Seehöhe von rd. 731,4 m. In dem Plan mit Maßstab 1:500 weisen beiden Gräben Tiefen von 2 mm, in der Natur also 1 m, auf. Dies entspricht auch den Details im gleichen Plan. Im Detail 2 „Systemschnitt Schichtwasserdrainage", Maßstab 1:50, wird der Drainagegraben mit einer mittleren Tiefe von 2 cm, also 1 m in der Natur dargestellt. Das gleiche gilt für Detail 3 „Systemschnitt Oberflächenwasserdrainage", Maßstab 1:50. Die beiden Details unterscheiden sich lediglich durch Anordnung des Flieses. In beiden Gräben werden Drainagerohre DN 200 verwendet.

Es finden sich keine Hinweise auf das Abfuhrvermögen dieser Rohre, auch Angaben hinsichtlich der genauen Rohrtype (Anteil der Perforierung) sowie des Längsgefälles fehlen. Für die Planung des Retentionsbeckens ist in den Planbeilagen kein Notüberlauf und lediglich ein loser, oberflächlich verlegter Ableitungsschlauch in den U vorgesehen.

Bei den Anhängen des Technischen Berichtes fällt insbesondere neben den bereits erwähnten Schürfprofilen ins Auge, dass für die Bemessung des Retentionsbecken das gesamte obere Einzugsgebiet des namenlosen Grabens in der Größe von 2,77 ha angesetzt wurde. Die Simulationsergebnisse „bebaut, ohne Maßnahmen" und „unbebaut entsprechen sich, es wurden also offensichtlich keine Veränderungen der Flächendaten zwischen bebautem und unbebautem Einzugsgebiet vorgenommen.

Aus dem Datenblatt „Flächendaten" der AVA-Tool-Berechnung ergibt sich tatsächlich, dass sowohl für den unbebauten als auch für den bebauten Zustand dieselbe Abflussbeiwertklasse (AKL) 2 angenommen wurde und ebenfalls sowohl für den unbebauten als auch für den bebauten Zustand dieselbe Rauhigkeitsklasse (RKL) 3. Die Berechnung mittels AVA-Tool ergibt Abfluss-Spitzen von 45 l/s für den bebauten wie für den unbebauten Zustand.

Auf Seite 15 des Technischen Berichts wird festgelegt, welche Art von Abfällen in die Deponie eingebaut werden dürfen. Darunter befinden sich auch die Schlüsselnummern *** und ***, Recyclingbaustoffe der Qualitätsklasse U-A und U-B gemäß Recyclingbaustoffverordnung. Hinsichtlich der Schlüsselnummer ***, den Recyclingbaustoffen der Qualitätsklasse U-B wird festgehalten, dass diese gemäß Recyclingbaustoffverordnung nur unter einer gering durchlässigen, gebunden Deck- oder Tragschicht verwendet werden dürfen und die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen ist. Der Technische Bericht hält hierzu fest, dass im vorliegenden Fall geplant ist, eine 0,5 m bis 1,0 m starke, gut verdichtete Deckschicht mit Sieblinie 0/16 und dem seitlich gelagerten Humus zu bilden. Damit könne das anfallende Niederschlagswasser großflächig über die mit 30° hergestellte Böschung abfließen.

Der zweite Projektordner „Projektergänzung" enthält kein Inhaltsverzeichnis. Die erste Ergänzung vom 01.10.2020 enthält die Konkretisierung, dass die Abfälle *** und *** ausschließlich für die Herstellung des unter Punkt 4.1 auf Seite 11 des Technischen Berichts beschriebenen Stützkörpers verwendet werden.

Am 10.02.2021 wurden die Projektergänzungen ***, ***, ***, *** und *** nachgereicht. Im Technischen Bericht *** befinden sich Projektergänzungen beschrieben, welche sich aufgrund der Stellungnahme des ASVn für Wildbach- und Lawinenverbauung, vom 11.12.2020 ergeben haben. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Planbeilagen ***, *** und *** verwiesen. Die Dimensionierung des Hochwasserüberlaufes (Rohr DN ***) befindet sich im Anhang des Technischen Berichtes. Die Planbeilagen tragen die Bezeichnung *** statt *** und *** anstatt ***. Hinsichtlich des Notüberlaufes ist eine Schachtlösung mit einem Auslaufrohr DN *** vorgesehen, welches in eine betonierte Rauhbettmulde mündet. Für den Notüberlauf wird das gleiche Rohr verwendet wie für den geregelten Abfluss, das senkrechte Überlaufrohr ist rechtwinklig auf das Abflussrohr aufgesetzt. Der dosierende, waagrechte Einlauf in das Abflussrohr wird mittels eines Wirbelventils verschlossen und so geregelt. Es werden sowohl das Rohr DN *** als auch das Raubettgerinne hydraulisch nachgewiesen. Das Rohr weist ein Sohlgefälle von 2 % auf. Bei Vollfüllung ist das Rohr laut Berechnung in der Lage 147 l/s abzuführen. Das Raubettgerinne ist in der Lage über 200 l/s abzuführen.

Die Planung für den Ablenkdamm enthält in der Planbeilage *** eine Tropfenanalyse, aus welcher hervorgeht, dass Abflüsse teilweise südlich des Dammes vorbei gelangen können, ein großer Teil der Abflüsse jedoch vom Damm Richtung U zurückgeleitet werden. Die Dammprofile weisen Dammhöhen zwischen 1,78 m und 2,40 m auf, der Damm wird wasserseitig mit 1:1 und luftseitig mit 1:3 geneigt. Erosionssicherungsmaßnahmen sind in den Profilen nicht eingetragen.

Eine Projektergänzung vom 12.05.2021, ZI. *** bezieht sich lediglich auf den Verkehr vom und zum Deponiestandort, eine weitere Ergänzung vom 09.06.2021 per Email bezieht sich auf Rad- und Wanderwege im verfahrensgegenständlichen Bereich.

Eine Nachreichung vom 28.06.2021, ZI. *** beinhaltet Ergänzungen aufgrund der Stellungnahme des wildbachfachlichen ASV (E-Mail vom 01.06.2021). Es wird im Technischen Bericht festgehalten, dass das AVA-Tool per Email an den damaligen ASV übermittelt wurde. Weiters ist das Volumen des Retentionsbeckens nachgewiesen, wobei auf die Planbeilage *** vom 28.06.2021 im Anhang verwiesen wird. Der angehängte Plan trägt die Nr. *** vom 10.02.2021 und den Vermerk: Revision a) „Planergänzungen laut Vorprüfung Email WLV vom 01.06.2021", Datum: 28.06.2021. Es sind gegenüber dem tatsächlich am 10.02.2021 verfassten Plan nunmehr die Wasserspiegellagen und die Wassertiefen eingetragen.

Mit Projektergänzung vom 01.12.2021 wird aufgrund der Stellungnahme des ASV für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 15.09.2021, ZI. *** der geplante Leitdamm um 20 m Richtung Süden verlängert. Die Anlage ist bezeichnet mit *** vom 10.02.2021, Revision a) „Verlängerung Damm laut Vorgabe WLV", Datum 01.12.2021. Aus dem Plan geht hervor, dass nunmehr alle Tropfen der Tropfenanalyse vom Damm gefangen und Richtung U abgeleitet werden.

Mit Projektergänzung vom 05.07.2022 wird eine Stellungnahme zum Parteiengehör abgegeben.

Mit Projektänderung *** vom 12.10.2022 wird das Retentionsbecken umgeplant und soll nunmehr als Versickerungsbecken ausgebildet werden, welches die anfallenden Wässer mittels Rohrrigolen zur Versickerung bringt. Eine Hochwasserentlastung als Raubettmulde ist weiterhin im Plan vorgesehen, allerdings reicht diese im Lageplan nicht bis in den Vorfluter.

Mit Projektergänzung vom 17.10.2022 (Stellungnahme Urkundenvorlage) wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den ursprünglich eingereichten Ablenkdamm nicht zu errichten, mit dem Argument, dass der Bachausbruch nicht durch die Deponie verursacht werde. Mit Projektänderung vom 21.02.2023, ZI. *** wird um Änderung der Drosselwassereinleitung des Retentionsbeckens vom U in den T angesucht. Die zuvor beantragte Änderung vom 12.10.2022 wird dadurch ersetzt. Die Überleitung soll mittels einer Pumpleitung erfolgen. Mit Schreiben vom 28.02.2023 wird die oben angeführte Projektänderung vom 21.02.2023 als Änderungsantrag eingebracht und hinsichtlich des Ablenkdammes erörtert, dass die Deponie nicht Verursacher von oberhalb stattfindenden Bachausbrüchen oder Hangmuren sein könne. Es wird daher unter anderem vorgeschlagen, hinsichtlich des Schreibens des ASV für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 11.01.2023, mehrere Fragen zu stellen.

Mit Projektänderung vom 12.04.2023, ZI. *** wird konkretisiert, dass mit dem R der T gemäß TIRIS gemeint sei, dass die 200 m lange Pumpleitung zur Entleerung des Retentionsbeckens frostfrei ca. 1,2 m unter GOK und auf gut tragfähigen, sandigen schluffigen Kiesschichten verlegt wird.

3. Weiter relevante Unterlagen im Akt

Als weitere relevante Unterlagen befindet sich im Akt eine gutachterliche Stellungnahme von EE vom 04.07.2022. Dieses Gutachten zitiert aus dem Aufnahmeblatt des Gefahrenzonenplans für den Braunen Hinweisbereich Rutschung aus dem Sommer 2007. EE weist auf mehrfache Hangexplosionen und Rutschungsereignisse im verfahrensgegenständlichen Bereich hin, welche im Jahr 2015 stattgefunden hätten und belegt dies mit Aufnahmen der Situation im Bereich der Gp **1 und Gp **2, KG Y und im Umfeld vom 09.06.2015. In seinem Gutachten schließt EE, dass die dem Projekt zugrunde liegende Bodenerkundung völlig ungeeignet sei, da die stauenden Schichten im Untergrund nicht aufgeschlossen seien. Zusammenfassend werde die geplante Bodenaushubdeponie in einem objektiv rutschgefährdeten Gebiet errichtet. Dem Projekt liege eine unzureichende Erkundung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse und daraus abgeleitet ein realitätsfernes geotechnisches Modell zu Grunde. Es sei das Projekt daher aus fachlichem Grund abzulehnen. Aufgrund fehlender Tiefenaufschlüsse oder länger währenden Beobachtung der Grundwasser Messtellen könne keine dem Stand der Technik entsprechende Aussage zur Wasserführung des Untergrundes des geplanten Deponiestandortes gegeben werden.

Weiters befindet sich im Akt ein Brief von Herrn FF vom 08.07.2022, in welchen dieser sich zu einem Murereignis vom 06.06.2015 äußert und dies mit 2 Fotos im Anhang belegt. Das erste Foto zeigt Geschiebeablagerungen bis in den Bereich des Anwesens von Herrn FF, das zweite Foto zeigt eine Ansicht der namenlosen Runse nordöstlich des Deponievorhabens unmittelbar nach dem Ereignis.

4. Ergänzender Befund aus eigenen Erhebungen

Die Gp **1 und Gp **2, KG Y, liegen zwischen den tief eingeschnittenen Gräben des Ues im Westen und des westlichsten Astes des Tes im Osten. Die Parzellen schließen unmittelbar bergseitig an die Hangkante der glazialen Terrasse des Yer Berges an. Nördlich befindet sich also der Abhang von der glazialen Terrasse in den Talboden des Inntals. Die Falllinie auf den Gp **1 und Gp **2, KG Y, weist in etwa von Südwesten nach Nordosten. Nordöstlich der geplanten Schüttfläche besteht im Terrassenhang eine namenlose Runse. Der oberste, noch landwirtschaftlich genutzte Einhang in die Runse wird von einer Wegberme gequert und weist Neigungen zwischen 20° und 25° auf, nur kleine Bereiche sind mit 25° bis 30° etwas steiler geneigt, insbesondere im Bereich einer auch im Akt erwähnten Krainerwand talseits der Wegberme (siehe Abb. 1).

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Aufgrund der im ho. digitalen Lawinenkataster vorhandenen Daten kann festgestellt werden, dass innerhalb des auf Planbeilage *** vom 05.08.2020 als EZG 2 bezeichneten Einzugsgebiets großräumig AKL 4 und kleinräumig AKL 5 und AKL 6 sowie, zu einem ganz kleinen Teil AKL 1 vorkommen, nicht jedoch - wie im AVA-Tool eingetragen - AKL 2 (siehe Abbildung 2).

Die für die Dimensionierung verwendete AKL 2 beinhaltet den Bereich von 10 % bis 30 % Abfluss und ist im AVA-Tool mit einem Rechenwert von 20 % Oberflächenabfluss hinterlegt, bezogen auf eine Niederschlagsintensität von 100 mm/h. Die im gegenständlichen Bereich tatsächlich vorkommende AKL 4 mit einer Klassenbreite von 50 % bis 75 % Oberflächenabfluss hat im AVA-Tool einen Rechenwert von 62,5 %

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Hinsichtlich der Rauhigkeitsklasse kommt großflächig RKL 2 und in kleinen Bereichen RKL 1 vor und sehr gering RKL 3 und nicht - wie im AVA-Tool angenommen - RKL 3 durchgängig (siehe Abbildung 3).

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Der aktuelle Gefahrenzonenplan weist Rote Gefahrenzonen innerhalb der Erosionsgräben des Ues und des Tes aus, welche entgegen den Richtlinien zur Abgrenzung der Gefahrenzonen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Wasser und Regionen, nicht bis auf die Geländekante reichen. Auch die Gelben Gefahrenzonen überragen die Geländekanten nicht. Die vom ASV der WLV beschriebene Bachausbruchsstelle bei der Bachquerung der Gp **3, KG Y, über den U findet im aktuellen Gefahrenzonenplan keinen Niederschlag. Auch bei der Querung der Gp **4, KG Y, über den U wird kein Bachausbruch angenommen. Laut Wildbachaufnahmeblatt des Gefahrenzonenplans besitzt der U eine Einzugsgebietsfläche von 0,4 km2 und ein HQiso inkl. Geschiebe von 4 m3/s.

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Aus dem im Archiv der Gebietsbauleitung Mittleres Inntal noch vorhandenen Gefahrenzonengutachten *** für die Gemeinde Y, welches bis zur Erarbeitung des aktuellen Gefahrenzonenplans für die Gutachtertätigkeit zugrunde gelegt wurde, ist ein Bachausbruch nach orographisch rechts im Bereich der Querung der Gp **4, KG Y, über den U dargestellt. Bei der Querung der Gp **5, KG Y, über den U hingegen ergibt sich kein Bachausbruch. Die Gelbe Gefahrenzone des Ues erstreckt sich vom Graben her auf die Gp **1 und Gp **2, KG Y, und erreicht somit die Aufstandsfläche der geplanten Deponie an deren westlichem Rand sowie die Aufstandsfläche des Retentionsbeckens (siehe Abbildung 4). Im textlichen Teil des Gefahrenzonengutachtens *** werden alle Gräben gemeinsam als Einzugsgebiet „Lichterrinner" bezeichnet und die Ausweisungen der Roten und Gelben Gefahrenzonen begründet.

Im Operat des aktuellen Gefahrenzonenplans finden sich weder im Wildbachaufnahmeblatt noch in den Koordinierungsniederschriften Hinweise auf eine Auseinandersetzung mit dem Gefahrenzonengutachten *** im Hinblick auf dessen fachliche Inhalte und auch keine Begründungen, warum das Ausmaß der Gefahrenzonen deutlich geringer ausfällt.

Aus dem digitalen WLK der WLV geht hervor, dass in beiden Bächen im Jahr 2015 Sofortmaßnahmen gesetzt wurden. Für die Krainerwand ist im digitalen WLK kein Eintrag vorhanden.

Aus einer standardisierten Auswertung der Geosphere Austria erstellt am 18.02.2025 für die Einzugsgebiete T und U, ID: *** geht hervor, dass für das Einzugsgebiet U, hier bezeichnet als R, am 06.06.2015 zwischen 15:15 Uhr und 18:15 ein Gesamtniederschlag von 54 mm in 3 Stunden stattgefunden hat (siehe Abbildung 5). Dies entspricht laut Bemessungsniederschlag des e-Hyd-Gitterpunktes 4734, weicher auch Eingang in die Retentionsbeckenbemessung gefunden hat, einer Jährlichkeit zwischen 5 und 10 Jahren. Im zentralen Bereich des Ereignisses zwischen etwa 16:30 und 17:00 Uhr (Datenpunkte 16 und 40) sind 24 mm in 30 Minuten gefallen. Dies entspricht in etwa einem 3-jährlichen Ereignis. Dem Ereignis ist ein zwischen 13:30 und 14:30 Uhr einstündiger Niederschlag mit ca. 14 mm vorangegangen.

Die Vorbefeuchtung der Einzugsgebiete ergibt sich aus einem Niederschlagsereignis zwischen 18. und 24. Mai 2015, bei welchen rd. 95 mm gefallen sind. In den letzten Tagen vor dem Ereignis vom 06.06.2015 hat es kaum Niederschlag gegeben. Am Tag nach dem Ereignis vom 06.06.2015 ist um 20:00 Uhr ein sehr kurzes intensives Ereignis aufgetreten, bei welchem ca. 11 mm gefallen sind (siehe Abbildung 6).

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Im Rahmen der durch den gefertigten ASV vorgenommenen Lokalaugenscheine wurde festgestellt, dass bei der Querung der Gp **5, KG Y, über den U eine dammartige Überführung des Wegkörpers über den Bach besteht. Die Durchlassöffnung für den Bach ist mit einem ca. 12 % geneigten Betonrohr DN *** ausgeführt. Ein Rohr DN *** weist einen Rohrquerschnitt von 0,785 m2 auf, es ist somit eine Mindestfließgeschwindigkeit von 5,1 m/s erforderlich, um das im Gefahrenzonenplan angegebene HQiso von 4 m3/s abzuleiten.

Der von Süden nach Norden verlaufende Wirtschaftsweg weist von der Bachquerung ausgehend ein durchgehendes Gefälle in Fahrtrichtung Norden auf. Oberhalb des Rohreinlaufes liegt der Zusammenfluss mehrerer Quellarme des Ues. Im Bereich des Rohreinlaufes sind Geschiebeablagerungen mit einer Mächtigkeit von ca. 20cm bis 30 cm über der Rohrsohle vorhanden. Im Bachlauf und an den Ufern befinden sich umgeknickte Stämme von Baum- und Strauchvegetation und abgebrochene Äste in großer Anzahl.

Aus einer groben hydraulischen Bemessung des Betonrohres, bei der die betriebliche Rauigkeit auf 50 mm erhöht wurde, um auch dem Geschiebetrieb und der davon verursachten Geschwindigkeitsreduktion Rechnung zu tragen, ergibt sich eine maximale Abfuhrkapazität des Rohres von 4,8 m3/s bei 93 cm Fließtiefe.

Aus der im TIRIS vorhandenen Schummerungskarte sind an der nördlichen Geländekante der Aufstandsfläche und nordöstlich daran anschließend Geländeformen zu erkennen, welche auf stattgefundene Erosionsereignisse hinweisen (siehe Abbildung 7)

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Eine Differenzberechnung der Geländemodelle für diesen Bereich aus den Geländemodellen von 2017 und 2012 ergibt, dass einige dieser Geländeformen zwischen 2012 und 2017 Veränderungen von über 20 cm erfahren haben. Im namenlosen, nach Nordosten ziehenden Graben nördlich der Projektfläche, sind sogar Erosionssummen mit einer Tiefe von über 1 m innerhalb dieser 5 Jahre aufgetreten (siehe Abbildung 8).

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GUTACHTEN

1. Hinsichtlich des Bachausbruches

Aufgrund der ungünstigen hydraulischen Situation oberhalb des Rohreinlaufes bei der Querung der Gp **5, KG Y, über den U muss davon ausgegangen werden, dass die Mindestfließgeschwindigkeit von 5,1 m/s, welche erforderlich ist, um das im Gefahrenzonenplan angegebene HQiso von 4 m3/s abzuleiten, nicht erreicht wird. In ähnlichen unverbauten Wildbachabschnitten werden üblicherweise als maximal erreichbare Geschwindigkeiten Werte von 2 m/s bis 2,5 m/s angeschätzt. Da eine Beschleunigung des Abflusses erst im Rohr selber stattfinden kann, muss sich im Bereich des Rohreinlaufes ein Rückstau ergeben. Dieser Prozess wird durch mitgeführtes, im Umfeld in ausreichendem Maße vorhandenes Wildholz und Geschiebe begünstigt. Zusätzlich bestehen derzeit Ablagerungen im Bereich des Einlaufes, sodass die effektive Rohrquerschnittsfläche weiter eingeschränkt wird. Ein Bachausbruch mit nachfolgendem Abfluss entlang des bestehenden Wirtschaftsweges bis in den verfahrensgegenständlichen Bereich muss dementsprechend auch bei weit häufiger vorkommenden Abflussereignissen als dem HQiso als plausibel angesehen werden.

Diese Einschätzung korrespondiert auch mit dem Bachausbruch beim Ereignis vom 06.06.2015, der von einem rund 10-jährlichen Niederschlagsereignis verursacht wurde.

2. Hinsichtlich des Wildbachprozesses Erosion

Grundsätzlich werden Erosion und Rutschungen in Wildbacheinzugsgebieten durch Wasser verursacht, und zwar einerseits durch den vom Abfluss erzeugten Auftrieb und andererseits durch die Verminderung der Reibung durch das im Boden befindlich Wasser. Dementsprechend müssen im gegenständlichen Fall neben dem ausgebrochenen Bachwasser auch das Oberflächenwasser und das Schichtwasser betrachtet werden.

Aus den Fotos von EE sowie aus der Geländedifferenzanalyse geht hervor, dass entsprechende Hangexplosionen im Bereich der verfahrensgegenständlichen Projektfläche auf Hängen mit einer Neigung von unter 30° stattgefunden haben. Die dokumentierten Rutschungen sind als Folge von hohen Porenwasserdrücken oder Porenwasserüberdrücken anzusehen. Ob das beim Ereignis vom 06.06.2015 vorhandene Porenwasser aus der kurzen Vorberegnung zwischen 13:30 und 14:30 Uhr stammt oder aus dem mehr als zwei Wochen vor dem Ereignis liegenden Niederschlagsereignis von Mitte Mai 2015 lässt sich aufgrund der unvollständigen Erkundung des Hangwasserzuges im gegenständlichen Bereich nicht beantworten. Die im Projekt enthaltenen Ausführungen zum Schichtwasser sind nicht geeignet, diesbezüglich Aufschluss zu erlangen.

Eine Veränderung der Schichtwasserführung durch die geplante Schichtwasserdrainage ist nicht zu erwarten, weil der Schichtwasseranfall im Bereich der maßgeblichen Schürfe tiefer liegt als die Sohle des geplanten Schichtwasserdrainagegrabens. Darüber hinaus sind noch tiefer liegende Schichtwasserführungen nicht ausgeschlossen, weil ja in den Schürfen die stauenden Schichten nicht erreicht wurden. Die geplante Oberflächenwasserdrainage liegt erst unterhalb des Fußes der Schüttung, sodass sich an den Böschungen keine Verringerung der Oberflächenwasserführung ergeben wird.

Daher ist davon auszugehen, dass nach Errichtung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie in den natürlich gewachsenen Böschungen weiterhin solche Ereignisse stattfinden können, weil ausreichend Oberflächenwasser und Schichtwasser vorhanden ist.

Das Auftreten von solchen Erosionsereignissen kann eine rückschreitende Erosion der künstlich aufgebrachten Deponieböschung zur Folge haben, da diese ihren stützenden Fuß verlieren kann. Alle diese Prozesse können prinzipiell rein durch das Oberflächenwasser aus dem sogenannten EZG 2 verursacht werden. Eine zusätzliche Beaufschlagung durch ausgetretene Bachwässer des Ues verstärkt diese Prozesse. Dies bedeutet, dass Hangexplosionen in den gewachsenen Böschungen aufgrund von rückschreitender Erosion Teile der Deponie mobilisieren und so die Geschiebefracht eines Einzelereignisses vergrößern können, auch wenn die Deponie für sich gesehen erosionssicher gebaut werden würde. Insgesamt können solche Ereignisse so lange stattfinden, bis sich ein Ausgleichsgefälle zwischen der Wasserscheide und dem untersten Ablagerungspunkt des erodierten Geschiebes ergeben hat. Jeglicher Materialeintrag oberhalb dieser Ausgleichslinie ist dementsprechend als zusätzliches Geschiebepotential zu betrachten (siehe Abbildung 9)

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3. Hinsichtlich des Retentionsbeckens

Die für die Bemessung des Beckens verwendeten Abfluss- und Rauigkeitsbeiwerte weichen stark von den im WLK ersichtlichen erwarteten Beiwerten im gegenständlichen Bereich ab (siehe Abb. 2 und Abb. 3). Die Unterschätzung des Abflussbeiwertes bedeutet, dass in Wirklichkeit wesentlich höhere Abflüsse zu erwarten sind, sodass davon ausgegangen werden muss, dass das geplante Retentionsbeckens wesentlich unterdimensioniert wurde. Aus dem Verhältnis der Rechenwerte für AKL 2 mit 20 % und AKL 4 mit 62,5 % ergibt sich, dass in Wirklichkeit gegenüber der Bemessung mit einem mehr als 3 Mal so hohen Oberflächenwasseranfall zu rechnen ist, wobei dieser Prozess durch die Überschätzung der Rauigkeit noch zunehmen kann. Darüber hinaus wird die maschinelle Bearbeitung der Deponieoberfläche sowie die gering durchlässige Abdeckung der Recyclingbaustoffen der Qualitätsklasse U-B zu einer Verschlechterung der Versickerungseigenschaften und damit zu einer Erhöhung des Oberflächenwasseranfalls führen. Dieser Umstand hätte in der Dimensionierung ebenfalls Berücksichtigung finden müssen, indem für den „bebauten Zustand ein höherer Abflussbeiwert angesetzt wird als für den „unbebauten" Zustand.

Umso wichtiger war die ursprüngliche Nachforderung hinsichtlich einer Hochwasserentlastung, wobei eine solche dem Stand der Technik entsprechend weder weggelassen werden kann noch als versagensanfälliges Bauwerk konstruiert werden darf. Die im Projekt vorgesehene Form der Hochwasserentlastung ist mit 145 l/s limitiert und besitzt keine darüber hinaus reichenden Sicherheiten. Eine zur Anpassung an die richtige AKL durchgeführte Verdreifachung der ermittelten Abflussspitze von 45 l/s ergibt zuzüglich des Drosselabflusses, der ja im gleichen Rohr erfolgt, bereits ein Durchfluss von 140 l/s. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Verschlechterung der Abflussverhältnisse und der zu optimistischen Einschätzung der Rauigkeitsklassen liegt dementsprechend eine Unterdimensionierung vor. Zudem ist die gewählte Form des Überstaurohrs anfällig für im Becken befindliche Feststoffe wie z.B. Ast. Und Laubwerk, insbesondere in Verbindung mit Hagelkörnern. Dem Stand der Technik entsprechend wäre hier ein Sicherheitshochwasser SHQ festzulegen und dieses unter Berücksichtigung entsprechender Freiborde in einem versagensunanfälligem Bauwerk, z.B. einer ausgesteinten Dammscharte, abzuführen.

Hinsichtlich der Beileitung der Oberflächenwässer in das Retentionsbecken bestehen Zweifel, ob diese überhaupt erfolgen kann, zumal das Projekt keine Dimensionierung des Oberflächenwasserdrainagerohres enthält. Sollte eine Dimensionierung erfolgt sein, muss davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund der Unterschätzung der Abflussbeiwerte im AVA-Tool zu gering ist.

Die Einleitung der Schichtwässer in das gleiche Retentionsbecken wie die Oberflächenwässer ist darüber hinaus als kritisch anzusehen. Weder der jahreszeitliche Verlauf noch die tatsächliche Schüttungsmenge der Schichtwässer sind bekannt. Sollten diese Schichtwässer von der Drainage trotz ihrer zu geringen Tiefe tatsächlich gefasst werden, kann aufgrund der fehlenden Angaben nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Vorverfüllung des Beckens alleine durch den Schichtwassereintrag kommt.

Die Entleerung eines Hochwasserretentionsbeckens mittels einer Pumpe entspricht nicht dem Stand der Technik, da insbesondere im Zusammenhang mit Extremwettereignissen davon ausgegangen werden muss, dass es zu Systemversagen in Form von Stromausfällen oder sonstigen Unvorhersehbarkeiten kommt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass genau zu dem Zeitpunkt, in dem das Becken tatsächlich benötigt wird, kein gedrosselter Abfluss erfolgen kann, was zu einer schnelleren Beckenfüllung und zu einem früheren Anspringen der Hochwasserentlastung führt. Im speziellen gegenständlichen Fall der geplanten Pumpleitung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass diese in einer Wegberme verläuft, welche derzeit zwar durch eine Holzkrainerwand gesichert ist, welche aber, wie durch das Foto von Herrn FF belegt, beim Ereignis vom 06.06.2015 zerstört wurde. Die Wiederholung eines solchen Ereignisses hätte zwangsläufig einen konzentrierten Wassereinstoß in jene namenslose Runse nördlich der Deponie zur Folge, zu welcher das Projekt angibt, eine Verbesserung erwirken zu können.

Insgesamt besitzt das Retentionsbecken weder eine dem Stand der Technik entsprechende dosierte Ausleitung mit Freispiegelgefälle noch eine dem Stand der Technik entsprechende Hochwasserentlastung in Form einer Dammscharte und ist in jeden Fall massiv unterdimensioniert. Für den Fall, dass die Oberflächenwasserdrainage für die Zuleitung wider Erwarten ausreichend dimensioniert sein sollte, würde sich nicht nur ein häufiges Anspringen der Hochwasserentlastung, sondern auch die Möglichkeit einer Verlegung der geplanten Hochwasserentlastung ergeben. Die Folgen wären ein Überstau mit Erosion des Begrenzungsdammes, ein schwallartiger Einstoß in den U und nachfolgende Erosionen in dessen Lauf.

4. Hinsichtlich des Gefahrenzonenplanes

Der Gefahrenzonenplan der Gemeinde Y weist, wie oben beschrieben, Ungenauigkeiten hinsichtlich der Bachausbruchstelle, aber auch hinsichtlich der Einhaltung der ho. Richtlinien zur Gefahrenzonenabgrenzung auf. Seit der Erstellung des Gefahrenzonenplanes im Jahr 2008 haben sich die Plangrundlagen verbessert. Insbesondere erleichtern Schummerungskarten die Eintragung der in der Natur angetroffenen Verhältnisse in die Plangrundlagen.

Eine gutachtliche Umlegung der ausgewiesenen Gefahrenzonen auf die tatsächlich in der Natur angetroffenen Verhältnisse hat im gegenständlichen Verfahren nur teilweise im Hinblick auf den Bachausbruch stattgefunden, nicht jedoch auf die Gleichsetzung der Roten Gefahrenzone mit der Oberkante des Bachgrabens und der Festlegung einer Gelben Gefahrenzonen als Sicherheitsstreifen dazu. Eine solche Umlegung würde dazu führen, dass die geplante Deponie mit ihren nordwestlichen und südöstlichen Rändern teilweise in der wildbachgelben, unter Umständen auch in einer wildbachroten Gefahrenzone zu liegen käme. Insbesondere der Standort des Retentionsbeckens liegt am Rand der Geländekante des Einhangs in den U und damit potentiell in einem einer Gefahrenzone gleichzuhaltenden Bereich. Weder das Projekt noch die im Akt enthaltenen Gutachten beschäftigen sich mit der Frage der Sicherheit des Beckenstandortes gegenüber Erosionen des Ues.

5. Hinsicht der Veränderung der Abflussverhältnisse

Die Vorfluter für die Einleitung der retentierten Oberflächenwässer als auch für die Rückleitung ausgebrochener Bachwässer sind verordnete Wildbäche. Das namenlose, im Projekt als EZG 2 bezeichnete Einzugsgebiet weist alle im Forstgesetz aufgezählten Kriterien für ein Wildbacheinzugsgebiet auf, sodass sich trotz fehlender Verordnung des Einzugsgebietes auch dafür eine ho. Zuständigkeit ergibt.

Sowohl aus den im WLK eingetragenen Verbauungen im Rahmen von Sofortmaßnahmen, als auch der Höhendifferenzermittlung (siehe Abbildung 8) geht hervor, dass in allen drei Einzugsgebieten entsprechende Erosionstätigkeiten stattfinden. Die natürlichen Abflussverhältnisse werden vom Projekt jedenfalls zu Ungunsten dieser beiden verordneten Wildbäche verändert, weil ihre Einzugsgebiete mit Flächen hoher Abflussbereitschaft vergrößert werden sollen.

Weder das Projekt noch die Sachverständigengutachten beantworten aber die sich daraus ergebende Frage, ob die Bäche überhaupt in der Lage sind, die zusätzlichen Wassermassen schadlos abführen zu können. Für den U ergibt sich jedenfalls die Beaufschlagung durch die Hochwasserentlastung des Retentionsbeckens. Zusätzlich ergibt sich eine Einleitungsstelle in den U bei der Rückleitung ausgetretener Bachwässer im Bereich des ursprünglich geplanten Ablenkdammes. Die Forderung einer erosionssicheren Ausgestaltung des Dammfußes hätte in nächster Konsequenz auch der Forderung einer erosionssicheren Ausgestaltung der Bachböschung im Bereich der Einlaufstelle münden müssen, da es hier ansonsten zu rückschreitender Feilenerosion inkl. Auflösung der Grobsteinschlichtung und Unterspülung des Dammfußes kommen würde. Diese Rückleitung vergrößert jedoch nicht den Wasseranfall im U, im Gegensatz zur Vergrößerung des Einzugsgebietes durch die retentierte Einleitung und die bachseitigen Schüttungsböschungen.

Aus Sicht des gefertigten Sachverständigen wäre jedenfalls eine detaillierte Kartierung der Bachstatt des Ues und nach Änderung der Einleitestelle in Richtung des Tes auch eine Kartierung des Tes von der Einleitestelle bachabwärts bis zum Gefällsknick am Talboden erforderlich gewesen, um feststellen zu können, in welchem Ausmaß hier erodierbares Material vorhanden ist, und gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen zur Hintanhaltung einer Vergrößerung der Erosion planen zu können.

6. Hinsichtlich anderer Bachausbruchsstellen

Eine umfassende Begehung durch den gefertigten Sachverständigen im Bereich der im Gefahrenzonengutachten *** ausgewiesenen Bachausbruchsstellen hat zu dem Ergebnis geführt, dass ausgetretene Bachwässer aus anderen Bachausbruchsstellen des Tes und des Ues aufgrund der Fallrichtungen der Hänge und Verkehrswege nicht in den verfahrensgegenständlichen Bereich gelangen können. Die Zonierung des Gefahrenzonengutachten *** konnte somit nicht vollständig nachvollzogen werden.

Für den verfahrensgegenständlichen Bereich ist lediglich die Bachausbruchsstelle bei deren Querung des Us mit der Gp **5, KG Y, maßgeblich.

7. Zusammenfassung

Eine Umlegung der im Gefahrenzonenplan ausgewiesenen Gefahrenzonen auf die den Kriterien der Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung entsprechenden Böschungskante führt zum Ergebnis, dass die geplante Deponie jedenfalls einen zu geringen Abstand vom U aufweist. Insbesondere ist davon auch der Standort des Retentionsbeckens betroffen, dessen Sicherheit gegenüber Erosionen im U nicht geklärt wurde. Seit der Rücknahme des Ansuchens für den Ablenkdamm sind im Projekt keine Maßnahmen vorgesehen, um eintreffendes Oberflächenwasser von Flächen und Gebieten außerhalb der Aufstandsfläche, vor allem aber ausgetretenes Bachwasser aus dem U von der Deponie fernzuhalten.

Die nicht nachgewiesene Funktionsfähigkeit der Drainageanlagen führt dazu, dass diese Wässer die rückschreitende Erosion des namenlosen Grabens EZG 2 fortsetzen und damit die äußere Standsicherheit der Deponie beeinträchtigen. Zusätzlich erhöht, wie weiter oben aufgezeigt, die Deponie sowohl die Ereignisfracht für Einzelereignisse im EZG 2 als auch das Geschiebepotential dieses namenlosen Einzugsgebietes. Dementsprechend war der ursprünglich geplante Ablenkdamm als Projektbestandteil nicht verzichtbar.

Darüber hinaus besitzt jedoch aus Sicht des gef. ASV das dem Bescheid zu Grunde liegende Projekt eine Vielzahl anderer Mängel, unter anderem die massive Unterdimensionierung des Retentionsbeckens, nicht dem Stand der Technik entsprechende Dotations- und Hochwasserentlastungseinrichtungen, die Lage von Leitungen und Retentionsbecken in erosionsgefährdeten Bereichen sowie grobe Mängel bei der Planung der Zuleitungen der Schichtwasser- und Oberflächenwässer in das Becken. Weiters können maßgebliche Verschlechterungen der Abflussverhältnisse in den betroffenen Wildbacheinzugsgebieten T und U aufgrund der auch in dieser Hinsicht mangelhaften Projektunterlagen nicht ausgeschlossen werden. Das Argument der Verbesserung für Unterlieger des EZG 2 ist nur unter Voraussetzung einer vollen Funktionsfähigkeit der Drainageanlagen haltbar, darf aus fachlicher Sicht aber keinesfalls als „Kompensation" für eine potentielle Verschlechterungen der Abflussverhältnisse in anderen Einzugsgebieten verwendet werden.

Zusammenfassend ist das dem Bescheid zugrunde liegende Projekt weder mit dem noch ohne den geplanten Ablenkdamm genehmigungsfähig.“

Weiters wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der bereits von der belangten Behörde beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige einvernommen. Bei der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2026 hat dieser sein Gutachten vom 04.05.2023 erläutert. Darin hat der Amtssachverständigen Folgendes ausgeführt:

Befund

Verwendete Unterlagen

„Einreichoperat Bodenaushubdeponie Y “, ()

„Projektergänzung *** Bodenaushubdeponie Y, Projekt-Nr. “, ()

Lokalaugenscheine am 07.04. und 20.04.2021 und 4.5.2023

Angaben WLV mit Schreiben der Behörde vom 8.10.21

Kein Ablenkdamm (Schreiben der Behörde vom 20.4.23)

Aktualisierte Planbeilagen mit Schreiben der Behörde vom 20.4.2023 (Versickerungsrigole, Pumpleitung in den westlichen T.

Beschreibung des Projekts

Die AA plant die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einer Gesamtkubatur von ca. 55.000m3 und einer Fläche von 16.000 m2 in Y-Berg, im Ortsteil Q. Die Deponie soll bis zu einer maximalen Überschüttungshöhe des Urgeländes von ca. 6 m aufgebaut werden. Der Oberboden wird abgeschoben und seitlich (aber immer noch auf der geplanten Deponiefläche selbst) gelagert. Die Schüttung erfolgt in 3 Schüttphasen von Nordwest nach Südost, die jeweils maximal 3 Jahre dauern sollen. Die bis zu 15 m hohe Böschung (ab Böschungsfuß bis Böschungskrone) wird mit 30° hergestellt und stetig humusiert, die Deponiefläche wird mit humosem Oberboden rekultiviert und mit einer geeigneten, standortgerechten Samenmischung für landwirtschaftlich genutzte Flächen begrünt. Insgesamt soll das Projekt innerhalb von 7 Jahren (wenn jede der Schüttphasen wie oben 3 Jahre dauern soll gehen sich 7 Jahre nicht aus, berichtigen) abgeschlossen sein.

Im Rahmen der Entwässerung der Deponiefläche wird ein Retentionsbecken mit Versickerungsrigolen und Notüberlauf im Nordwesten der Deponie errichtet. Vom Retentionsbecken führt eine frostfreie ca. 200m lange Pumpleitung in den Westlichen T. Dort werden die evtl, anfallenden Wässer eingeleitet.

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Im Bereich der Ausleitung Westl. T wird der 5m Schutzbereich des dort fließenden natürlichen Gewässers direkt betroffen sein (§7 TNSchG 2005). Heckenzüge und/oder Gebüschgruppen (§ 6, lit. I TNSchG 2005) müssen im Zuge der Aufschüttung und dann wenn die Nebenbestimmungen eingehalten werden, nicht entfernt werden.

Die Bodenaushubdeponie soll auf einer landwirtschaftlich genutzten Wiese, welche nach Abschluss der Deponierungstätigkeit wieder als solche bewirtschaftet werden soll, errichtet werden. Das bestehende Gelände fällt terrassenartig in zwei Stufen ab, wobei die Oberkante der oberen Terrassenstufe der Oberkante der geplanten Bodenaushubdeponie entspricht. Westlich der Fläche führt der S in einem bewaldeten Graben mit steilen Böschungen vorbei, östlich der Fläche fließt der T in einem bewaldeten Graben. In Richtung Nordosten wird das Projektgebiet von einem thermophilen Waldrand und dem Fichten-Lärchen-Kiefern-Hangwald ins Inntal begrenzt. In südlicher Richtung schließt das Gelände eines Bauernhofes mit mehreren historischen Wohnhäusern an das Projektgebiet an, dahinter steigt der Hang an und bietet Blick auf eine Kulturlandschaft mit landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Siedlungen, im Hintergrund schließt der Fichten-Lärchenwald-Hangwald in Richtung J an. Im Bereich der Zufahrt zur Bodenaushubdeponie und des Bauernhofes befindet sich die P, die um 1800 errichtet wurde.

Der in drei Richtungen durch Wald abgegrenzte Projektbereich der Bodenaushubdeponie stellt eine abgeschlossene Landschaftskammer dar, die vom oberhalb liegenden Bauernhof, sowie 5 weiteren oberhalb am Hang gelegen Häusern eingesehen werden kann. In größeren Entfernungen bestehen Sichtbeziehungen von O, sowie von mehreren Wanderwegen an der gegenüberliegenden Seite des Inntals (u.a. N, M, L, K), von Y-Bahnhof und von den südlich liegenden Berggipfeln (u.a. J, G).

Die typische terrassenartige Geländeform und die kleinräumige Strukturierung der Landschaftskammer sind durch die natürliche geologische Entstehung während den Eiszeiten und die traditionelle landwirtschaftliche Nutzung geprägt, und kann somit als unbelastet und gut strukturiert betrachtet werden. Die Einrahmung der Fläche von Waldrändern in drei Richtungen erzeugt ein Gefühl von Ungestörtheit. Akustisch ist die Landschaftskammer durch die Autobahngeräusche in geringem Maß vorbelastet, die natürliche Geräuschkulisse der Vogelgesänge wird davon jedoch nicht übertönt.

Technische Strukturen in der Landschaftskammer sind eine 30 kV Leitung der TINETZ, die die Fläche von Nord nach Süd durchquert, und ein Jägerstand am westlichen Waldrand, die sich beide gut in das Landschaftsbild einfügen und dadurch kaum zu einer Abwertung des Landschaftsbildes führen. Störende technische Strukturen sind erst in größerer Entfernung zum Projektgebiet zu gelegen, darunter das Industriegebiet in Y-Bahnhof, das von Teilen des Projektgebiets einsichtig ist, und die Hochspannungsleitungen der hangaufwärts gelegenen Siedlungen.

Als Erholungseinrichtung liegt im Projektgebiet ein Wanderweg vor, der von F nach Q führt. Der Weg führt am nordöstlichen Waldrand, ca. 20 m entfernt von der Bodenaushubdeponie, zur Wiese, die als Deponiefläche vorgesehen ist. Wanderer benützen in weiterer Folge den Feldweg am nördlichen und westlichen Rand der geplanten Deponiefläche, und müssen die Bodenaushubdeponie punktuell queren um in Richtung D und Y-Berg zu gelangen.

Die landwirtschaftlich genutzte Wiese, die als Deponiefläche genutzt werden soll entspricht einer Fettwiese mit typischer Artenzusammensetzung, Viehvertritt in den Hangstufen deutet auf eine Beweidung der Fläche hin. Mit der Hohen Schlüsselblume (Primula elatior) konnte beim Lokalaugenschein am 20.04.2021 eine teilweise geschützte (TNSchVO 2006, Anlage 3), aber in Nordtirol nicht gefährdete Pflanzenart (Rote Liste Tirol1) nachgewiesen werden. Sie ist an ihrem Standort (dieser reicht südliche des Inn etwa von E bis F) häufig und weit verbreitet. Im Bereich der oberen Terrassenstufe zeigt sich eine Vernässung mit einzelnen Feuchtezeigern (Juncus sp., Scirpus sylvaticus, Cardamine amara, Caltha palustris, Chrysopienium alternifolium) die jedoch nicht als Feuchtgebiet gemäß § 9 TNSchG gewertet werden kann. Die vorkommenden Arten stellen keine in sich geschlossene natürliche Feuchtgebietsvegetation dar und zeigen überdies einen starken Düngeeinfluss an. Es sind die Arten lediglich als Einzelvorkommen zu werten.

Im Bereich des geplanten Retentionsbeckens ist die Vegetation kleinräumig als Magerrasen ausgeprägt. Dieser Lebensraumtyp ist nicht geschützt, kann jedoch als naturkundefachlich hochwertig angesehen werden. In diesem Bereich konnte beim Lokalaugenschein am 07.04.2021 und 4.5.2023 auch das Kleine Habichtskraut (Hieracium pilosella) festgestellt werden. Dieses weist auf die oft sehr trockene und seichtgründige Bodenbeschaffenheit hin. Diese Art ist nicht selten und nicht gefährdet, und sie kommt auch an dem lokalen Standort (E bis F) regelmäßig an mehreren Stellen vor.

Beim Bach nordwestlich der geplanten Deponiefläche kommen direkt am S bachbegleitende naturnahe Gehölze vor. Gebüsche sind auch am T in den eingeleitet werden soll, ausgeprägt. Der die geplante Deponie umgebende Wald entspricht in seiner Ausführung nicht dem gefährdeten subalpinen Fichtenwald (gemäß TNSchVO 2006). Es kommen dort keine geschützten Pflanzenarten im Unterwuchs vor. Durch die Ausleitung werden auch das natürliche Fließgewässer des Tes und der 5 m- Uferschutzbereich berührt (§7 TNSchG 2005).

Der im Norden an das Projektgebiet anschließende Waldrand liegt arten- und strukturreich vor, mit wärmeliebenden Baumarten (z.B. Eichen), und stellt einen wichtigen Lebensraum (z.B. für Vögel) dar. Dieser Lebensraum wird punktuell im Bereich des Retentionsdeckens berührt, geschützte Pflanzenarten kommen hier nicht vor.

Tabelle 1. geschützte Pflanzenarten, die direkt durch das Projekt betroffen sind (Überschüttung); Schutz TNSchVO 2006 (tg...teilweise geschützt, gg...gänzlich geschützt, Anlage und Nummer; Gefährdungsgrad Rote Liste)

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Südöstlich der geplanten Deponiefläche liegen steilere nach Südosten abfallende Wiesenbereiche vor, die im Gegensatz zur sonst vorherrschenden Fettwiese naturschutzfachlich hochwertige Bereiche mit Trockenheit anzeigenden Arten darstellen (weniger intensive Düngung). Im unteren Grabenbereich des Tes liegen Bereiche mit Grauerlenauwald (gefährdete Pflanzengesellschaft nach TNSchVO 2006, Anlage 4 und FFH-RL2 Anhang I, prioritärer Lebensraumtyp) und Grauerlenhangwald vor, sowie geschützte Orchideenarten. Entsprechend dem vorliegenden Projektes werden diese Lebensräume weder direkt (Überschüttung) noch indirekt (Zufahrt, Zwischenlager) durch die Errichtung oder den Betrieb der Bodenaushubdeponie berührt.

Im Umkreis um die geplante Deponiefläche gibt es in tirisMaps Nachweise folgender Vogelarten (alle geschützt, TNSchVO 2006):

Tabelle 2 2. Gemäß Antragsunterlagen nachgewiesene Vogelarten im Bereich der geplanten Deponierungsfläche (alle geschützt TNSchVO 2006) im Projektsgebiet; VSRL3 Anhang I, Gefährdungsgrad Rote Listen

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Für die zwei Vogelarten des Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, Rotmilan und Wespenbussard, wurde im Zuge einer Nachsuche festgestellt, dass keine Horste im direkten Bereich der Ausleitung und in der Umgebung vorliegen. Unter den weiteren angeführten Vogelarten nützen einige den Wald als Nahrungs- und Brutgebiet, einige nützen auch die geplante Deponiefläche zur Nahrungssuche und nisten im Waldrand oder bei Gebäuden. Der Gartenrotschwanz nützt zwar auch gut strukturierte Waldränder, ist jedoch häufiger in Streuobstbeständen in Siedlungsnähe anzutreffen, weshalb für diese Art ein Vorkommen im unmittelbaren Projektbereich nicht erwartet wird. Die Rauchschwalbe baut ihre Nester in Stallanlagen und nützt den Luftraum in der Umgebung, wie auch über der Projektfläche zur Nahrungssuche.

Im Zuge des Lokalaugenscheins am 24.04.2021 wurde zusätzlich zu den oben angeführten Vogelarten ein Grünspecht nachgewiesen, der in Tirol nahezu gefährdet ist. Er besiedelt größere Reviere in extensiver Kulturlandschaft und gut mit dem Offenland verzahnten Waldstücken.

Weitere Tierarten wurden nicht kartiert, die Waldränder stellen jedoch einen wertvollen Lebensraum für diverse Kleinsäuger und Arthropoden (z.B. Laufkäfer, Spinnen, Wespen, ...) dar.

Gutachten

Landschaftsbild und Erholungswert

Die Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes im Projektgebiet werden durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Bodenaushubdeponie während der Schüttdauer von 7 Jahren stark beeinträchtigt. Die Kulturlandschaft liegt im gegenständlichen Bereich unbelastet und gut strukturiert vor, und die gesamte Landschaftskammer wird durch die Deponierungstätigkeit vollständig verändert. Das ursprünglich terrassierte Gelände wird überschüttet, wodurch eine einzige große, fast ebene Fläche mit einer hohen Böschung entsteht. Dabei kommt es zu starken optischen Veränderungen mit offenen Bodenflächen während der Betriebsphase. Die bisher vorliegende Ungestörtheit und Ruhe der Kulturlandschaft geht durch den Betrieb der Baufahrzeuge verloren. Diese verändern die Eigenart und Schönheit deutlich in Richtung einer immer wieder umgestalteten und immer wieder neu entstehenden Landschaftskammer, die weder optisch (bisher Terassenlandschaft aufgrund eizeitlicher Vorgänge) noch funktionell (Baulärm, Aufschüttungsvorgänge, Zu- und Abfahrt von schweren LKW) in die umgebende Kulturlandschaft einzupassen ist.

Nach Beendigung der Deponierung wird der Bereich gemäß vorgelegter naturkundefachlicher Begleitplanung und gemäß den Nebenbestimmungen begrünt. Bei ordnungsgemäßer Umsetzung ist drei Jahre nach Fertigstellung der Bodenaushubdeponie mit einem vollständigen, sich in die Umgebung einpassenden Bewuchs zu rechnen. Während dieser Zeitspanne gehen die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes langsam zurück.

Es verbleiben allerdings auch nach Ende der Rekultivierungsarbeiten mittlere Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, da durch die Aufschüttung der Bodenaushubdeponie das ursprüngliche terrassierte Gelände überformt wird und stattdessen nur mehr eine einheitliche Fläche mit einer hohen Böschung vorliegen wird. Durch diese Änderung gehen die typischen Merkmale und damit die Eigenart, Schönheit und Vielfalt der betroffenen Landschaftskammer dauerhaft verloren.

Es ist insgesamt somit von einer zuerst starken und dann mittleren Beeinträchtigung auszugehen. Die Beeinträchtigung für dieses Schutzgut nach dem TNSchG 2005 verbleibt allerdings auch nach Beendigung der Maßnahme. Dies geht auf die Geländeveränderung durch die Bodenaushubdeponie selbst zurück. Die durch die Bodenaushubdeponie hervorgerufenen Geländeveränderungen sind im Gelände deutlich sichtbar und werden auch nicht wieder eingepasst.

Der Erholungswert des Wanderweges von F nach Q und weiter in Richtung Y-Berg wird während der Schüttdauer von 7 Jahren vorübergehend stark beeinträchtigt. Dies deshalb, weil der Wanderweg direkt entlang der aufzuschüttenden Flächen entlangläuft und deshalb sowohl akustisch (Motorenlärm von LKW und Bagger bzw. Schubraupe auf der Bodenaushubdeponie) als auch durch Staub und an- bzw. abfahrende LKWs beeinträchtigt wird. Wanderer müssen im Falle einer Begegnung mit LKW oft sogar in die umgebenden Wiesenbereiche ausweichen. Dies führt auch zu funktionellen Einschränkungen der Wanderer. Bisher konnten Wanderer die aus F kamen eine unberührte Kulturlandschaft vorfinden. Im Zuge der Umsetzung der Maßnahmen ist dies für einen Abschnitt von ca. 230m nicht mehr der Fall. Denn entlang dieses Abschnittes liegen die oben beschriebenen Beeinträchtigungen für Wanderer in jedem Falle vor (Weg direkt entlang der Deponiefläche; Notwendigkeit des Ausweichens, Lärm; Abgase, etc). Nach Beendigung der Deponierung wird der Bereich gemäß vorgelegter naturkundefachlicher Begleitplanung begrünt. Wenn diese Begrünung gemäß dem Landschaftspflegeplan und gemäß den nachstehenden Nebenbestimmungen ordnungsgemäß durchgeführt wird, ist damit zu rechnen, dass ca. drei Jahre nach Beendigung der Deponierung diese Böschungsfläche in die naturräumlichen Gegebenheiten eingepasst ist. Dann werden die entsprechenden Beeinträchtigungen für den Erholungswert auf ein geringes Ausmaß zurückgehen. Denn die ausschlaggebenden Beeinträchtigungen für dieses Schutzgut (Notwendigkeit des Ausweichens, Lärm; Abgase, etc) werden dann nicht mehr gegeben sein. Nach erfolgreicher Rekultivierung wird der Wanderer keine Störung mehr empfinden.

Die beschriebene Beeinträchtigung gilt in abgeschwächter Form (jedenfalls nicht stark da die Beeinträchtigung aus relativ großer Entfernung wahrgenommen wird) auch für die im Befund angeführten Bereiche mit Erholungswegen und Wanderwegen um N, K, L und O. Auch diese Beeinträchtigungen sind reversibel.

Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren

Durch die geplante dauerhafte Deponierung von Bodenaushubmaterial werden Einzelexemplare der gemäß TNSchVO 2006 teilweise geschützten Hohen Schlüsselblume (Primula elatior; Anlage 3/b19) dauerhaft an ihrem Vorkommensort entfernt werden. Die Art ist in Tirol weit verbreitet und nicht gefährdet. Ihr lokaler Standort reicht südlich des Inn von E bis F, wo sie regelmäßig bis häufig vorkommen. Die genannte Art wird an ihrem Standort nicht erheblich beeinträchtigt und das Weiterbestehen dieser Arten wird nicht unmöglich gemacht.

Im Fettwiesenbereich werden keine teilweise geschützten und/oder gänzlich geschützten Pflanzenarten gemäß TNSchVO 2006 betroffen sein. Diese dort vorkommenden Arten sind häufig und werden im unmittelbaren Nahebereich sowie auf den Flächen selbst (wenn begrünt) überdauern können. Es kann dabei nicht von einer nennenswerten Beeinträchtigung gesprochen werden.

Einen naturkundefachlich hochwertigen Lebensraum stellt der kleinräumige Magerrasen dar, der im Bereich des geplanten Retentionsbeckens berührt wird. An diesem Vorkommensort kommt es zu einer völligen Umgestaltung und einer Entfernung dieser Pflanzengesellschaft. In der näheren und mittleren Umgebung kommen jedoch regelmäßig Bereiche mit ähnlicher Ausprägung vor. An den südöstlichen Böschungen außerhalb des geplanten Schüttungsbereichs kommen naturkundefachlich hochwertige Bereiche mit Magerkeit- und Trockenheit anzeigenden Arten in größerem Umfang vor. Bei projektgemäßer Umsetzung und Einhaltung der Nebenbestimmungen werden die sensiblen Bereiche, die gänzlich außerhalb der geplanten Deponiefläche liegen, vor Befahrung und abkollerndem Material geschützt. Dadurch werden die Beeinträchtigungen der mageren Wiesenbereiche auf ein geringes Maß beschränkt.

Weiters naturkundefachlich wertvoll ist die Waldrandstruktur mit wärmeliebenden Baumarten nördlich der Deponiefläche. Punktuell ist dieser Lebensraum durch das Retentionsbecken berührt und wird durch den Bau in geringem Maß beeinträchtigt. Da im übrigen Bereich ein ausreichender Abstand zwischen Deponieböschung sowie Pumpleitung zum T und Waldrand bestehen bleibt, und somit eine Beschattung verhindert wird, kann dieser Lebensraum auch in Zukunft am Standort weiterbestehen.

Der von der Einleitung in den T betroffene Gebüschbereich enthält mit Ausnahme der oben bereits angeführten Hohen Schlüsselblume keine weiteren gänzlich oder teilweise geschützten Pflanzenarten. Diese wird vorübergehend zu entfernen sein, kann sich aber wieder ansetzen. Dies gilt auch für die vorübergehend betroffenen Tierarten dieses Gebüschsaumes. Dadurch beschränken sich die Beeinträchtigungen des Gebüschsaumes auf ein geringes Maß und sind weitgehend reversibel.

Die Vernässung im Bereich der oberen Terrassenstufe wird vollständig überschüttet. Sie stellt jedoch keine natürliche Feuchtgebietsvegetation dar und entspricht nicht einem Feuchtgebiet gemäß TNSchG 2005 § 9. Dementsprechend sind hier keine zusätzlichen Beeinträchtigungen als jene für die umgebenden Fettwiesenbereiche anzugeben.

Bei projektgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der Nebenbestimmungen ergeben sich entsprechend der obigen Ausführungen insgesamt geringe Beeinträchtigungen für die Pflanzengesellschaften im Projektgebiet. Diese sind reversibel, weil die vorkommenden Pflanzen wieder ansiedeln werden.

Von der geplanten Bodenaushubdeponie sind keine geschützten Pflanzengesellschaften gemäß TNSchVO 2006, Anlage 4 berührt.

Bezugnehmend auf die Tierarten ist festzustellen, dass 23 Vogelarten im Projektgebiet nachgewiesen wurden (siehe Befund), die alle gemäß TNSchVO 2006 geschützt sind. Darunter sind zwei Vogelarten (Wespenbussard und Rotmilan), die unter Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet sind. Während der Deponierungstätigkeit geht ein ca. 1,6 ha großer Lebensraum für die Vogelarten zeitweise verloren. Der Maschinenlärm führt auch flächenmäßig darüber hinausgehend zu einer Störung der Vogelarten und daraus folgenden Verschiebungen oder sogar zur Aufgabe von Revieren. Da ja in den NBs die Rodungstätigkeiten auf die Zeiten außerhalb Brut beschränkt werden, kann es nicht zu direkten Revierverlusten kommen. Wenn durch Lärm oder sonstiges dennoch evtl, lokale Vergrämungen auftreten, so wird dies nicht zu einem direkten Töten von Arten und auch nicht zu Revierverlusten führen.

Durch die Deponierungstätigkeit geht allerdings vorübergehend der Wiesenbereich als Raum zur Nahrungssuche verloren. Die Rodung einzelner Bäume und Sträucher im Bereich der Einleitung in den T führt ebenfalls zu einem Verlust von Vogel-Lebensraum. Um die unabsichtliche Tötung von Individuen (viele Baum und Gebüschbrüter) hintanzuhalten sind entsprechend den Nebenbestimmungen Rodungen ausschließlich außerhalb der Brutzeit zulässig.

Im Fall von Wespenbussard und Rotmilan, die beide laut Roter Liste gefährdet sind, besiedeln die Arten große Reviere und im Projektgebiet liegen keine Horste vor. Somit kommt es für diese Arten zu einer temporären Verdrängung und dem temporären Verlust von Nahrungsraum, aber keiner Gefährdung/Tötung von Individuen oder dem Verlust von Brutbäumen. Zwei weitere Arten, die in Tirol laut Roter Liste nahezu gefährdet sind (Grünspecht und Rauchschwalbe) besiedeln ebenfalls größere Reviere (wenn auch nicht so groß wie bei den vorhin genannten) und es wird in ähnlicher Weise eine temporäre Verschiebung, aber keine Verringerung des lokalen Bestandes erwartet. Im Fall der Rauchschwalbe kann eine Beeinträchtigung der Brut ausgeschlossen werden, da diese ihre Nester in Viehställen baut. Insgesamt ergeben sich vorübergehend mittlere Beeinträchtigungen für die geschützten Vogelarten im Projektgebiet. Nach Beendigung der Deponierung liegen diese Beeinträchtigungen nicht mehr vor. Sie sind demnach reversibel.

Naturhaushalt

Der Naturhaushalt wird während der Bau- und Betriebsphase in mittlerem Ausmaß beeinträchtigt. Dies ist durch den zeitweisen Verlust der Wiese/Weide im Deponiegelände bedingt. Dort wird eine relativ große Fläche als Lebensraum dem umgebenden Gelände vorübergehend entzogen. Dies wirkt sich auf die vorkommenden Vogelarten aber auch alle anderen Tierarten Rehwild, Kleinsäuger, Reptilien und Gliederfüßer (Insektenartige) aus. Diese werden einen wichtigen und großen Teil ihres Lebensraumes vorübergehend verlieren. Dies betrifft auch die dort vorkommenden Pflanzenarten. Da aber sowohl der in Verlust geratende Bestand nicht einzigartig oder besonders selten ist und darüber hinaus auch wiederum eine ähnliche Artengarnitur Ansiedlungsmöglichkeiten vorfinden wird, kann nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung gesprochen werden. Diese ist nur vorübergehend als mittelmäßig stark zu bezeichnen. Nach Beendigung der Schüttung einschließlich eines ca. 3 jährigen Rekultivierungszeitraumes werden wieder annähernd ausgeglichene Verhältnisse vorliegen. Der Ausgleich gelingt deshalb einigermaßen gut, weil im Zuge der Rekultivierung auch eine Ausgleichsfläche mit Besiedlungsmöglichkeit für eine Reihe von Tier und Pflanzenarten geschaffen wird. (Retentionsbecken)

Weiters werden durch die Geländeveränderungen im Zuge der Aufschüttung des Deponiekörpers, und der damit geänderten Schattenverläufe und lokalen Windgegebenheiten, Veränderungen im lokalen Mikroklima auftreten. Nach Beendigung der Rekultivierungen verbleiben geringe Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch das veränderte Mikroklima. Dies ist deshalb, weil eine Rekultivierung der Flächen stattfinden wird und die Bereiche bis zu einem gewissen Grad in die umgebende Vegetation eingepasst werden können.“

Beide Gutachten wurden bei den durchgeführten mündlichen Verhandlungen von den Sachverständigen erörtert.

Der wildbachtechnische Amtssachverständigen hat ergänzend dazu bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2025 ausgeführt, dass das geplante Retentionsbecken auch über Jahrzehnte hinweg nach Abschluss der Deponierungsarbeiten erforderlich sein wird. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass durch die Bauarbeiten am Deponiekörper verdichtete Schichten entstehen und dadurch ein wesentlich höherer Oberflächenabfluss entstehen wird, weil weniger Wasser versickern kann. Erst durch die anschließende Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ist davon auszugehen, dass beispielsweise durch das Ausbilden von Wurzelwerk sich ein entsprechendes Grobporensystem wieder etabliert, welches die örtliche Versickerung entsprechend wesentlich verbessern wird. Dieser Prozess wird allerdings Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Entleerung des Retentionsbeckens über eine maschinelle Einrichtung, nämlich eine Doppelpumpe, erfolgt. Zumal die Entleerung nach den Ausführungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen mitunter auch Jahrzehnte nach Abschluss des Deponieverfahrens weiterhin erforderlich sein wird, ist nicht geklärt, wie diese sichergestellt werden kann, insbesondere wie die Aufrechterhaltung der Pumpvorrichtung auch Jahre bzw Jahrzehnte nicht Schließung der Deponie sichergestellt werden kann.

Die vorgesehene Drainageeinrichtungen sind nicht als technische Maßnahmen zu bewerten, durch die die Bedrohung des Deponiestandortes durch deponiegefährdende Massenbewegungen beherrscht werden.

Die Feststellung, dass das Vorhaben in einem Gebiet gelegen ist, das bei 30jährigen Hochwässern überflutet wird, ergibt sich ebenso aus den Feststellungen des Amtssachverständigen der WLV. Die Überflutungsgefahr ergibt sich dabei aus einem oberhalb des geplanten Deponiekörpers gelegenen Gewässers bzw einer Engstelle, bei welcher nach entsprechenden Wasserdargebot der Fluss ausbricht. Zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Deponiestandortes war ursprünglich noch die Errichtung eines Ablenkdammes geplant, durch welches ein Eindringen dieser Wässer in den Deponiekörper hätte verhindert werden können. Dieser Ablenkdamm wurde allerdings bei einer Projektänderung aus dem Vorhaben eliminiert und ist somit nicht Bestandteil des Projekts, auf das sich der angefochtene Bescheid bezieht.

Die Beschwerdeführerin hat betreffend die Ausführungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen die Vorlage eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene zunächst angekündigt, dieses allerdings tatsächlich nicht vorgelegt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol waren die maßgeblichen Sachverständigengutachten des beigezogenen Amtssachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt sich daher ausdrücklich auf die Ausführungen des beigezogenen wildbachtechnischen Amtssachverständigen.

Dies gilt gleichermaßen für die Feststellung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen. Auch diesem wurde weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch die Unvollständigkeit, Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens ins Treffen geführt. Insofern ist davon auszugehen, dass vom Vorhaben eine geschützte Pflanzenart der Tiroler Naturschutzverordnung betroffen ist und überdies der 5 m Uferschutzbereich durch die entsprechende Einleitung betroffen ist. Durch die Verwirklichung des Vorhabens werden die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt.

IV.Rechtslage:

AWG 2002

„Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37.

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

[…]

Konzentration und Zuständigkeit

§ 38.

(1) (Verfassungsbestimmung)

Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

[…]

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43.

(1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.

4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.

5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.

c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.

d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.

e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.

f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

g) Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

[…]

Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

§ 48.

[…]

(4) Für Deponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 (Bodenaushubdeponien unter 100 000 m³, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) gilt Folgendes:

1. Abs. 2, die §§ 39 Abs. 2, 49, 76 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und die §§ 22 bis 32, 35 bis 38 und 41 Abs. 2 Z 5 und 7 bis 9 und Abs. 6 der Deponieverordnung , BGBl. II Nr. 39/, sind nicht anzuwenden. Die §§ 19 und 20 der Deponieverordnung *** sind nur für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das aus einem Bauvorhaben stammt, bei dem mehr als 2 000 Tonnen Bodenaushubmaterial insgesamt als Abfall anfallen, anzuwenden.

2. Für Bodenaushubdeponien unter 35 000 m³ sind weiters die §§ 33 und 39 der Deponieverordnung *** nicht anzuwenden. Anlagen innerhalb des Deponiebereichs sind auf Bodenaushubdeponien unter 35 000 m³ nicht zulässig.

3. Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird.

7.4. Dem Antrag betreffend die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie unter 100 000 m³ sind Angaben zur Standorteignung und zur Standsicherheit, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Ableitung oberirdischer Wässer während der Ablagerungsphase, anzuschließen.

4. Der Deponieinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Übernahme von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial und beim Abfalleinbau weder Personen noch die Standsicherheit der Deponie gefährdet werden und keine über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Staub- und Lärmentwicklung erfolgt.“

Deponieverordnung

„Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 fest.

[…]

Anforderungen an den Deponiestandort

§ 21.

(1) Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

1. die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Oberflächengewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;

2. das Vorhandensein von Grundwasser oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;

3. die geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Bedingungen des Gebiets;

4. die Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen, Muren oder Lawinen auf dem Gelände;

5. der Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.

(2) Als Deponiestandort ausgeschlossen sind:

1. Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2006;

2. Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG 1959;

3. Hochwasserabflussgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959, ausgenommen die Erweiterung von Kompartimenten, welche sich am 1. März *** in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen erzielt werden kann und alle wasserwirtschaftlichen Aspekte – erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen – berücksichtigt sind;

4. Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung, Muren und Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;

5. Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;

6. Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;

7. Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluss aktiv teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.

(3) Für Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:

1. Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;

2. Flächen außerhalb eines Hochwasserabflussgebietes gemäß Abs. 2 Z 3, jedoch innerhalb eines Abflussgebietes eines HQ 500 (HQ gemäß ÖNORM EN ISO 772 „Hydrometrische Festlegungen – Begriffe und Zeichen (ISO 772: 1996)“, ausgegeben am 1. Juli 2000, und ÖNORM B 2400 „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772“, ausgegeben am 1. November 2004), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann.

(4) Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:

1. Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß den §§ 34 Abs. 2, 35 und 37 WRG 1959;

2. Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß § 35 WRG 1959;

3. Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (§ 54 WRG 1959), wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;

4. Flussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile derselben, für die ein Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c WRG 1959), ein Maßnahmenprogramm (§ 55f WRG 1959) oder ein auf diesen basierendes Regionalprogramm (§ 55g WRG 1959) erlassen wurde, wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;

5. Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben.“

Tiroler Naturschutzgesetz

„§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b)ihr Erholungswert,

c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt

und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

[…]

§ 7

Schutz der Gewässer

[…]

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens

1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und

2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

[…]

§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

[…]

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a)verbieten,

1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird,

3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen;

die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

c)Regelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

[…]

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a)zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.

[…]

§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

[…]

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

b)für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

c)für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 25a Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten

darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

[…]“

Tiroler Naturschutzverordnung 2006

„§ 2

Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten

(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:

a)absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

b)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.

(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:

a)die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,

b)die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

c)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

(5)

a)Ausgenommen von den Verboten nach den Abs. 2 und 4 ist das Entfernen, Beschädigen, Vernichten, Erwerben und Befördern einzelner Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte von Forschungsanstalten bzw. sonstige Personen im Auftrag oder unter Anleitung solcher Anstalten, weiters durch Mitarbeiter von Planungsbüros (wie Ziviltechniker, Technische Büros) zur Ausführung von Aufträgen naturkundlichen Inhalts im Rahmen einer Forschungstätigkeit. Personen, welche im Auftrag oder unter Anleitung einer Forschungsanstalt tätig sind, haben eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen.

b)Für pädagogische Zwecke, wie im Rahmen des naturkundlichen Unterrichts an Schulen, dürfen – unabhängig von den Verboten nach den Abs. 2 und 4 – einzelne Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten aufbewahrt, in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang entfernt, beschädigt, vernichtet, erworben oder befördert werden.

c)Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 2 ist weiters das Entfernen, Erwerben und Befördern von Bartflechten (Usnea spp.) im Rahmen althergebrachten Brauchtums in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang.“

V.Erwägungen:

Zum Ablehnungsantrag wegen behaupteter Befangenheit des wildbachtechnischen Amtssachverständigen:

Der Ablehnungsantrag wird damit begründet, dass im behördlichen Verfahren bereits zwei Amtssachverständige der WLV beigezogen worden seien und der vom Landesverwaltungsgericht Tirol neu beigezogene Amtssachverständige ebenfalls bei der WLV Tirol tätig sei, weshalb nicht zu erwarten sei, dass nunmehr der Arbeitskollege dieser beiden Sachverständigen objektiv und unvoreingenommen diese Frage anders beurteilen würde.

Dazu wird festgehalten, dass ein Sachverständiger, der bereits im Verfahren vor der Behörde tätig geworden ist, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beigezogen werden kann, ohne dass dieser dadurch als befangen anzusehen wäre. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im vorliegenden Fall trotzdem einen neuen Sachverständigen der WLV herangezogen, der zudem nicht derselben Gebietsbauleitung angehört wie die im Verfahren vor der Behörde tätigen. Nur auf Grund der Tätigkeit bei derselben Behörde liegt eine Befangenheit jedenfalls nicht vor. Auch dass der vom LVwG beigezogene Amtssachverständige in seinem Gutachten nicht sämtliche Vorgutachten zitiert und teilweise eine fachlich andere Bewertung vornimmt macht ihn nicht befangen; dies zeigt vielmehr, dass der vom LVwG herangezogene Amtssachverständige eine eigenständige, unbeeinflusste Bewertung auf Grundlage seiner Fachkenntnis vorgenommen hat.

Soweit der Beschwerdeführer im Ablehnungsantrag wegen Befangenheit weiters vorbringt, dass der Amtssachverständige der WLV nicht dazu befugt sei, zu Fragestellungen betreffend Schichtwässer Stellung zu nehmen und er sich mit seiner Einschätzung von der Einschätzung der eigentlich zur Begutachtung dieser Fragen zuständigen Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie entferne, so wird festgehalten, dass der Amtssachverständige bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, dass seine Ausbildung auch die Beantwortung dieser Fragen abdeckt. Diesen Ausführungen wurde nicht fachlich belegt entgegengetreten. Dass der Amtssachverständige weiters fachlich andere Bewertungen vornimmt wie eine von der Behörde beigezogene Amtssachverständige stellt ebenso keinen Befangenheitsgrund dar.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass eine Befangenheit des vom LVwG beigezogenen Amtssachverständigen nicht vorliegt. Auch ist der Amtssachverständige als erfahrener Mitarbeiter der WLV Sektion Tirol jedenfalls fachlich zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen befähigt.

Gemäß § 43 Abs 2 Z 2 AWG 2002 ist eine der Genehmigungsvoraussetzungen für eine Deponie, dass der Stand der Technik eingehalten wird. Korrespondierend damit legt die Deponieverordnung gemäß § 2 Abs 1 den Stand der Technik für Deponien fest. Zwar normiert § 48 Abs 4 AWG 2002 für Bodenaushubdeponien unter 100.000 m³ bestimmte Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Deponieverordnung, § 21 der Deponieverordnung wird in § 48 Abs 4 AWG 2002 aber nicht erwähnt, weshalb dieser Bestimmung auch für das vorliegende Verfahren Bedeutung zukommt.

Die Deponieverordnung normiert in § 21 Standortvoraussetzungen für Deponien. Als Deponiestandorte ausgeschlossen sind gemäß § 21 Abs 2 Z 3 der Deponieverordnung Hochwasserabflussgebiete gemäß § 38 Abs 3 WRG 1959. Dementsprechend gilt als Hochwasserabflussgebiet das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Nach den Feststellungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen befindet sich die Deponie im Bereich eines dreißigjährigen Hochwassers.

Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass die Ursache, weshalb ein bestimmtes Gebiet im Bereich eines 30jährlichen Hochwassers gelegen ist, im vorliegenden Fall irrelevant ist. Soweit die Beschwerdeführerin daher darauf hingewiesen hat, dass das Hochwasserrisiko auf eine von der Gemeinde geschaffene Engstelle bei einer Bachquerung zurückzuführen sei, so ändert dies nichts an der Einstufung des Gebiets – dies genauso wie das Argument des Beschwerdeführers, dass er nicht zur Verbessrung des status quo im Rahmen eines Deponiebewilligungsverfahrens zu verhalten sei. Entscheidend ist ausschließlich, dass der Deponiestandort im Bereich eines 30jährlichen Hochwassers situiert ist und von der Beschwerdeführerin keine Maßnahmen gesetzt werden um dies zu verhindern (vgl dazu etwa VwGH 26.06.2014, 2013/03/0062).

Die beantragte Deponie ist somit schon alleine auf Grund des Standortes in einem Hochwasserabflussgebiet nach § 38 Abs 3 WRG 1959 nicht bewilligungsfähig.

Dies gilt ebenso im Hinblick auf das Versagungskriterium des § 21 Abs 2 Z 4 DVO auf Grund der Situierung der nordwestlichen und südöstlichen Ränder der Deponie teilweise in den wildbachgelben, unter Umständen auch in der wildbachroten Gefahrenzone. Insbesondere der Standort des Retentionsbeckens liegt am Rand der Geländekante des Eingangs in den U und damit potentiell in einem einer Gefahrenzone gleichzuhaltenden Bereich. Damit sind deponiegefährdende Massenbewegungen zu befürchten und ist die beantragte Deponie somit auch im Lichte des § 21 Abs 2 Z 4 DVO nicht konsensfähig.

Weiters wird festgehalten, dass der Stand der Technik nicht nur in Bezug auf den Deponiestandort, sondern auch die Ableitung der Oberflächenwässer in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten wird, wozu auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verweisen wird. So entspricht etwa die Entleerung des Retentionsbeckens mit einer Pumpe nach den Ausführungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen nicht dem Stand der Technik. Dies wird vom Amtssachverständigen einerseits damit begründet, dass bei einem Extremwetterereignis trotz des vorgesehenen Notstromaggregats die Funktionsfähigkeit der Pumpe nicht sichergestellt werden kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Retentionsbecken nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren auch noch Jahre nach Abschluss der Deponietätigkeiten seine Wirkung erfüllen muss. Bei einer Bodenaushubdeponie unter 100.000 m³ ist die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs 1 DVO nicht möglich. Wie vor diesem Hintergrund gewährleistet werden kann, dass die Funktionsfähigkeit der Pumpvorrichtung auch Jahre nach Abschluss der Deponietätigkeit sichergestellt werden kann wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Schon alleine diese Tatsachen rechtfertigen die Abweisung des Bewilligungsantrages durch die belangte Behörde. Vor diesem Hintergrund waren weitere Erhebungen dahingehend, inwiefern und in welchem Ausmaß Eigentumsgefährdungen von Unterliegern zu befürchten stehen und dies zu einer Abweisung des Bewilligungsantrages zu führen hätte, entbehrlich.

Neben der Nichterfüllung der abfallrechtlichen Vorgaben für eine Deponie war auch die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen: Wie sich aus dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen ergibt ist das Vorhaben im vorliegenden Fall naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig, nämlich einerseits auf Grund der Berührung des 5 Meter Uferschutzbereichs bei der Ausleitung aus dem Retentionsbecken. So soll die Pumpleitung in ein natürliches fließendes Gewässer einmünden. Damit wird im 5 Meter Uferschutzbereich eine Anlage errichtet, nämlich ein Schlauch verlegt. Obwohl diese Verlegung nach dem Einreichprojekt nicht weiter befestigt erfolgen soll, stellt diese Verlegung dennoch die Errichtung einer Anlage dar, da als Anlage im naturschutzrechtlichen Sinn alles zu verstehen ist, das durch Menschenhand angelegt wird (vgl VwGH 11.12.2019, Ro 2018/05/0018). Außerdem befindet sich am Deponieareal eine geschützte Pflanzenart. Durch die Deponietätigkeiten werden einzelne Exemplare der geschützten Art zwangsläufig sowohl im Hinblick auf den oberirdischen, wie auch unterirdischen Teil vernichtet. Obwohl nach den Ausführungen des Amtssachverständigen eine Standortbeeinträchtigung iSd § 23 Abs 3 lit a Z 2 TNSchG 2005 nicht zu befürchten ist, wird durch das Vernichten auch des unterirdischen Teils einer geschützten Pflanze gemäß § 2 Abs 4 lit b Tiroler Naturschutzverordnung der Bewilligungstatbestand nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 ausgelöst und ist somit das Vorhaben gemäß § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 nur dann umsetzbar, wenn zwingende iSv langfristigen öffentlichen Interessen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066) vorliegen, die für die Umsetzung des Vorhabens sprechen.

Die naturschutzrechtliche Bewilligung wäre gemäß § 29 Abs 2 lit a Z 2 und Abs 3 lit b TNSchG 2005 im vorliegenden Fall dann zu erteilen, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 überwiegen.

Von der Beschwerdeführerin wurde dazu vorgebracht, dass die Deponie der Sicherstellung kurzer Wege und somit einer anfallsnahen Entsorgung von Abfällen entspreche. Dazu wird festgehalten, dass in Y-Berg in absehbarer Zeit mit keinem Bauvorhaben mit nennenswertem Anfall von Bodenaushub zu rechnen ist. Auch wurde von der Beschwerdeführerin kein anderes konkretes Bauvorhaben im Nahebereich der Deponie angeführt, von welchem Aushub antransportiert werden soll; bei der mündlichen Verhandlung wurde diesbezüglich von der Bürgermeisterin der Standortgemeinde lediglich ein Bauvorhaben auf einem Grundstück mit einer Fläche von 2.500 m² genannt, welches allerdings am Talboden errichtet werden soll; ein konkreter Anfall an Bodenaushub aus diesem Vorhaben ist derzeit noch nicht feststellbar, zumal eine Projekteinreichung noch nicht vorliegt. Weshalb daher eine oberhalb des Talbodens des Inntals situierte Deponie, die nur über das niederrangige Verkehrsnetz erschlossen ist, nach dem Prinzip der Nähe im öffentlichen Interesse gelegen sein soll ist nicht ersichtlich.

Auf der anderen Seite wird festgehalten, dass nach den Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen Ende 2023 im Umkreis von 15 km zum Deponiestandort ein offenes Deponievolumen in der Größe von ca 624.000 m³ bestanden hat. Dieses ist Ende 2024 auf 498.000 m³ zurückgegangen. Anfang 2026 wurde allerdings die Erweiterung einer bestehenden Deponie in diesem Bereich um 440.000 m³ bewilligt.

Vor dem Hintergrund dieser offenen Deponievolumina ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ersichtlich, dass die beantragte Deponie mit einem Volumen von 55.000 m³ tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur Entsorgungssicherheit betreffend anfallendes Bodenaushubmaterial im näheren Umkreis zu leisten im Stand ist. Außerdem wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht beabsichtigt, die Deponie zu betreiben. Wer daher diese tatsächlich unter welchen Voraussetzungen betreiben wird steht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht fest, weshalb auch mangels gesicherter Verfügbarkeit von zusätzlichem Deponievolumen für im Nahebereich anfallenden Aushub ein für da Vorhaben sprechendes öffentliches Interesse nicht angenommen werden kann.

Zum für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie sprechenden öffentlichen Interesse wird daher zusammenfassend festgehalten, dass das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Sicherstellung von ausreichendem Deponievolumen nicht so zu verstehen ist, dass jede beantragte Deponie schon alleine deswegen im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Vielmehr hat sich die Feststellung, dass die Errichtung einer bestimmten Deponie im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beziehen. Es ist daher immer in Bezug auf den konkreten Standort und die dort bestehende Versorgungsituation zu überprüfen, ob ein öffentliches Interesse für den konkreten Deponiestandort festgestellt werden kann oder nicht. Ebendies ist vorliegenden auf Grund der oben wiedergegebenen Ausführungen nicht der Fall.

Zumal von der Beschwerdeführerin andere öffentliche Interessen nicht vorgebracht wurden war daher auch die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen.

Insgesamt war die Beschwerde daher abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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