projekte
LVwG-2025/23/2996-4•LVwG T LVwG-2025/23/2996-4
LVwG-2025/23/2996-4Landesverwaltungsgericht03.04.2026
Faktische Aufnahme in die Landesgrundversorgung<br/>Geldersatz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag vom 28.11.2022 auf bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen eines Grundversorgungsanspruches zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 24.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2022, Zl ***, erhielt der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Asylantragstellung gemäß § 42 Abs 1 BFA-VG und wurde er dem BB, **** Y, Adresse 2, zugewiesen.
Mit E-Mail der CC vom 07.12.2022 wurde der belangten Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.11.2022 übermittelt, wobei dieser nachstehendes begehrte:
„-Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen meines Grundversorgungsanspruchs
-Antrag auf unverzügliche Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht (Art 47 GRC iVm Art 20 und Art 26 Aufnahmerichtlinie), um mich vorläufig in Grundversorgung aufzunehmen
-Antrag auf Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung“
Begründend führte der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass er nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in die „Wartezone Tirol“ verwiesen worden sei. Dort wäre er wegen Platzmangel weggeschickt worden und sei er völlig unversorgt in Tirol aufhältig. Er erhalte weder Unterbringung, Bekleidung noch Nahrungsmittel. Nachdem er seinen Unterhalt nicht aus eigenen Kräften sichern könne, sei er hilfs- und schutzbedürftiger Fremder iSd Tiroler Grundversorgungsgesetzes. Die Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen sei unionsrechtswidrig und verletze ihn in seinen nach Art 1 GRC sowie Art 3 EMRK und Art 4 GRC garantierten Rechten. Hinsichtlich des Antrags auf Geldersatz verwies er auf die Judikatur des VwGH vom 21.12.2021, Ro 2019/21/0015.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.10.2024, Zl ***, erfolgte eine „bescheidmäßige Erledigung über das Bestehen des Grundversorgungsanspruches“. Dadurch wurde der Antrag vom 28.11.2022 auf bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen des Grundversorgungsanspruches gemäß § 2 Abs 3 sowie § 2 Abs 4 TGVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachweislich in Tirol aufhältig gewesen wäre, weil eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung erst am 23.12.2022 erfolgt sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes erhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 02.12.2024. Am 20.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Mit Bescheid vom 13.01.2026, Zl *** wurde über den Antrag auf Geldersatz des Beschwerdeführers meritorisch abgesprochen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Von 01.12.2022 bis 22.12.2022 erhielt der Beschwerdeführer Krankenversicherungsschutz durch den Bund. Ab 22.12.2022 wurde der Beschwerdeführer in die Grundversorgung des Landes Tirol aufgenommen.
Mit E-Mail vom 07.12.2022 stellte der Beschwerdeführer einen auf 28.11.2022 datierten Antrag „auf bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen meines Grundversorgungsanspruchs“, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht) und einen Antrag auf Geldersatz für vorenthaltene Grundversorgungsleistungen.
Über den Antrag auf Geldersatz wurde mit gesondertem Bescheid abgesprochen.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht wurde mit gegenständlicher Beschwerde vom 02.12.2024 ausdrücklich zurückgezogen.
III.Beweiswürdigung:
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 24.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und die Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit, ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen, der Bestätigung der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2022 und dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems des Bundes.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bis 22.12.2022 lediglich Leistung der Krankenversicherung bezog, ergibt sich ebenfalls aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems.
Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge ergeben sich aus dem behördlichen Akt. Die Verfahrensparteien teilten dem Landesverwaltungsgericht Tirol übereinstimmend mit, dass über den Antrag auf Geldersatz mit gesondertem Bescheid abgesprochen wurde.
IV.Rechtslage:
§ 2 Tiroler Grundversorgungsgesetz (TGVG), LGBl Nr 21/2006 zuletzt geändert durch LGB Nr 97/2025, lautet wie folgt:
„§ 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.
(2) Die Grundversorgung erfolgt in Form von Geld- oder Sachleistungen. Sie wird nach der Erfassung der Schutzbedürftigkeit des Fremden bei der Aufnahme oder im Rahmen der Versorgung unter Berücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse gewährt; bei Minderjährigen ist dabei insbesondere auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Ein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(3) Die Grundversorgung wird Fremden gewährt, die sich in Tirol aufhalten, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Bei der Beurteilung der Notlage sind Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Auf die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung besteht kein Rechtsanspruch, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.
(6) Auf Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und l sowie nach § 7 Abs. 1 und 3 besteht für Fremde nach § 4 lit. c und d ein Rechtsanspruch. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
(7) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen haben im Rahmen der unter Bedachtnahme auf die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 59/2004, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2025, von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen.
(8) Die Grundversorgung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(9) Die Grundversorgung endet jedenfalls mit dem nicht nur kurzfristigen Verlassen des Landesgebietes, es sei denn, das Verlassen des Landesgebietes ist zur Durchführung der Grundversorgung erforderlich oder es sprechen besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Einstellung der Grundversorgung oder Österreich ist durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet.“
§ 20 Tiroler Grundversorgungsgesetz (TGVG), LGBl Nr 21/2006 zuletzt geändert durch LGB Nr 150/2012, lautet wie folgt:
„§ 20
Zuständigkeit
Der Landesregierung obliegen:
a)alle nach diesem Gesetz im Verwaltungsweg zu treffenden Entscheidungen und
b)die Gewährung der vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu gewährenden Leistungen der Grundversorgung, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen.“
§ 21 Tiroler Grundversorgungsgesetz (TGVG), LGBl Nr 21/2006 zuletzt geändert durch LGB Nr 97/2025, lautet wie folgt:
„§ 21
Verfahren
(1) Vor der Einschränkung oder Einstellung von Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 2 und 3 bzw. vor dem Ausschluss von diesen nach § 6, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind die betroffenen Fremden nach § 4 lit. c und d zu hören, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die Entscheidung hat im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation und eine allfällige Schutzbedürftigkeit des Fremden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn
a)die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b)dies der Antragsteller begehrt.
Andernfalls ist von der Erlassung eines Bescheides abzusehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beantragte eine bescheidmäßigen Entscheidung über das Bestehen eines Grundversorgungsanspruches, die Erlassung einer einstweiligen Anordnung und Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung. Durch den Beschwerdeführer wurde jeder dieser drei Anträge gesondert begründet.
Die belangte Behörde sprach im Spruch des bekämpften Bescheides lediglich über den ersten der drei vom Beschwerdeführer gestellten Anträge ab (bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen des Grundversorgungsanspruches). Auch die Begründung bezieht sich lediglich auf diesen Punkt. Insofern ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausschließlich der „Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen des Grundversorgungsanspruches“, wobei der damit allenfalls in akzessorischem Zusammenhang stehende Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch den Beschwerdeführer zurückgezogen wurde. Eine Entscheidung über den Antrag auf Geldersatz lässt sich weder dem Spruch, noch der Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides entnehmen. Vielmehr wurde über den Anspruch auf Geldersatz gesondert abgesprochen.
Der Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen des Grundversorgungsanspruches erweist sich gegenständlich als unzulässiger Feststellungsantrag. Weder sieht das Tiroler Grundversorgungsgesetz einen derartigen Feststellungsantrag vor, noch besteht ein gesondertes Feststellungsinteresse. Nach Ansicht des VwGH bedarf es nämlich keiner bescheidmäßigen Feststellung, für welchen fraglichen Zeitraum Grundversorgungsleistungen zugestanden hätten, wenn diese Frage im Rahmen des Antrags auf Geldersatz zu entscheiden ist. Dies ist im Rahmen des erhobenen Leistungsbegehrens zu klären und besteht in derartigen Konstellationen kein schützenswertes rechtliches Interesse, das Zustehen von Leistungen gesondert zum Gegenstand eines eigenen Feststellungsbescheides zu machen (vgl VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154).
Der VfGH nimmt im Falle der faktischen Vorenthaltung von Leistungen aus der Grundversorgung eine unverzügliche Entscheidungspflicht der Grundversorgungsbehörde an, damit zur Sicherstellung der Effektivität eine „sofortige Reaktion“ der zuständigen Behörde unter der nachprüfenden Kontrolle der Verwaltungsgerichte erfolgen kann (VfSlg 20.098/2016, Rz 37). Nachdem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht zurückgezogen wurde, kann sich ein Feststellungsinteresse auch nicht aus einem damit in Zusammenhang stehenden einstweiligen Rechtsschutzbedürfnis ergeben, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts und des Rechtschutzes iSd Art 26 der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) iVm Art 47 GRC sicherzustellen (vgl VfSlg 20.098/2016, insb Rz 37).
Aus diesen Gründen war der Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen des Grundversorgungsanspruches als unzulässiger Feststellungsantrag zurückzuweisen, zumal kein Rechtsschutzinteresse an der gesonderten Feststellung zu erkennen war.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol orientierte sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154). Im vorliegenden Fall war hinsichtlich der Auslegung des dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Antrags eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Schwärzler-Matti
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.