LVwG T LVwG-2024/41/0238-2

LVwG-2024/41/0238-2Landesverwaltungsgericht03.04.2026

Regest

Nichtigerklärung<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/><br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/41/0238-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.41.0238.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA in **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.12.2023, Zl ***, ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang / entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.04.2022, Zl *** wurde der AA unter Zugrundelegung deren Antrags vom 22.05.2020, konkretisiert mit Eingabe vom 24.03.2022, betreffend den CC, Adresse 2, **** Z, aufgrund der Schließung des Beherbergungsbetriebes für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020, gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm mit der VO der Bezirkshauptmannschaft Z ***, nach Einholung eines Gutachtens einer buchhalterischen Amtssachverständigen, eine Vergütung in Höhe von Euro 47.786,97 zuerkannt. Das beantragte Mehrbegehren in Höhe von Euro 750,00 wurde abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.11.2023, Zl *** an das Amt der Tiroler Landesregierung, DD wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seitens der Behörde nach Erlassung des oa Bescheides festgestellt werden habe können, dass die Antragstellerin nicht Betreiberin, sondern lediglich Verpächterin des verfahrensgegenständlichen Beherbergungsbetriebes sei. § 32 Abs 1 Z 5 EpiG stelle klar auf den Betreiber eines Unternehmens ab, nach der Judikatur des VwGH komme ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges für Verpächter/innen aufgrund dieser Bestimmung nicht in Betracht. Es werde daher angeregt den oa Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol, Zl ***, wurde von der belangten Behörde als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.04.2022, Zl *** gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG iVm § 32 Abs 7 EpiG als nichtig erklärt.

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass ein Bescheid nach § 32 EpiG an einem mit Nichtigkeit bedrohtem Fehler leide, wenn diesem unrichtige Angaben über anspruchsbegründende Tatsachen zu Grunde lägen. Gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG könnten Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohtem Fehler leide.

Dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.04.2022, Zl *** lägen (objektiv) unrichtige Angaben über anspruchsbegründende Tatsachen hinsichtlich der Betreibereigenschaft des Beherbergungsbetriebes zu Grunde.

Die Antragstellerin im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z habe in deren einleitendem Antrag vom 22.05.2020 auf Vergütung nach § 32 EpiG angegeben, einen Beherbergungsbetrieb in der Betriebsart Hotel zu verpachten. Die Antragstellerin habe den Antrag zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund der auf das EpiG gestützten Maßnahmen (Schließung von Beherbergungsbetrieben durch Verordnung) die Pächterin des Beherbergungsbetriebes in ihrem Betrieb beschränkt gewesen sei und daher keinen Pachtzins an die Antragstellerin als Verpächterin entrichten habe können. Dadurch sei der Antragstellerin ein Verdienstentgang entstanden und sei von der Antragstellerin eine Fixpacht und eine variable Pacht geltend gemacht worden.

Die Antragstellerin sei in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft Z mit „Verbesserungsschreiben“ vom 10.02.2021 und 07.06.2021 sowie einem Verbesserungsauftrag vom 25.01.2022 jeweils zur „Verbesserung“ des mit 18.05.2020 datierten Antrages aufgefordert worden. Die Bezirkshauptmannschaft Z habe dabei unter Punkt 5. („Ergänzende Hinweise“) der jeweiligen „Verbesserungsschreiben“ darauf hingewiesen, dass ausschließlich Ansprüche von Beherbergungsbetrieben abgegolten werden könnten. Den Verbesserungsschreiben sei ein als Anlage bezeichnetes behördlich vorgefertigtes Formular angeschlossen worden.

Mit Email vom 24.03.2022 habe die zum damaligen Zeitpunkt durch deren Steuerberater vertretene Antragstellerin gemäß dem behördlichen Auftrag den mit 18.05.2020 datierten Antrag verbessert und habe durch Ankreuzen des behördlichen „Antragsformulars“ angegeben, dass „für den Beherbergungsbetrieb / den Beherbergungsbetrieb meines Mischbetriebes“ eine Vergütung beantragt werde. Ein Verweis auf die Verpächtereigenschaft der Antragstellerin sei in diesem Zusammenhang allerdings unterlassen worden.

Aus einer Abfrage des GISA habe sich ergeben, dass die AA (Antragstellerin im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z) im Antrags- und Entscheidungszeitpunkt über keine Gewerbeberechtigung zur Führung eines Beherbergungs-/ Hotelbetriebes verfüge.

Die Angabe der Antragstellerin in deren Eingabe vom 24.03.2022, wonach „nunmehr für den Beherbergungsbetrieb / den Beherbergungsbetrieb meines Mischbetriebes“ eine Vergütung beantragt werde, sei daher objektiv unrichtig. Anders als im mit 18.05.2020 datierten Antrag habe die Antragstellerin durch das Ankreuzen des behördlichen Antragsformulars, wonach „für den Beherbergungsbetrieb / den Beherbergungsbetrieb meines Mischbetriebes“ eine Vergütung beantragt werde, angegeben, dass sie selbst einen Beherbergungsbetrieb bzw einen Mischbetrieb mit Beherbergungsbereich führe und damit zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches nach § 32 EpiG als Betreiberin legitimiert sei. Die Antragstellerin habe im relevanten Zeitraum jedoch keinen Beherbergungsbetrieb geführt, sondern habe den Beherbergungsbetrieb lediglich verpachtet. Die Angabe sei daher objektiv unrichtig und habe die Bezirkshauptmannschaft Z dazu veranlasst, eine Vergütung zuzusprechen.

Das Interesse der AA an der Bestandskraft des Bescheides sei laut den Ausführungen der belangten Behörde als nicht vorhanden bzw ausschlaggebend festzustellen und habe jedenfalls gegenüber den vorhandenen öffentlichen Interessen an der Vernichtung des Bescheides in den Hintergrund zu treten.

3. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin.

Darin wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass die (nunmehrige) Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z unrichtige Angaben über anspruchsbegründende Tatsachen erstattet habe.

Die Beschwerdeführerin habe im verfahrenseinleitenden Antrag explizit angeben, dass sie Verpächterin eines Beherbergungsunternehmens sei und habe die aufgrund der Schließung des Betriebes entgangene Pachteinnahmen für ein genau angegebenes Hotel angeführt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe bei der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.03.2022 nicht angeführt, dass sie selbst einen Beherbergungsbetrieb bzw einen Mischbetrieb mit Beherbergungsbereich führe. Sie habe in dieser Eingabe lediglich erklärt, dass sie für den Beherbergungsbetrieb eine Vergütung beantrage. Die – von der Bezirkshauptmannschaft Z vorformulierte – Erklärung könne auch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in deren einleitendem Antrag als nicht mehr existent anzusehen gewesen seien. Mit der vorformulierten Erklärung habe die Beschwerdeführerin lediglich den Vergütungsantrag ihres Unternehmens eingeschränkt und alle darüberhinausgehenden Anträge zurückgezogen, jedoch nicht die Angaben im verfahrenseinleitenden Schriftsatz.

Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Berechnungstool wahrheitsgemäß angegeben, dass sie zwar Umsätze lukriere, jedoch keine Kosten für Personal und Wareneinsatz habe. Ein selbst geführter Betrieb könne ohne Personalkosten und Kosten für Wareneinsatz denkunmöglich Erträge abwerfen und stehe bereits dies in Widerspruch zur Auffassung der belangten Behörde zum Erklärungswert (Anmerkung: betreffend der Eingabe vom 24.03.2022) der Beschwerdeführerin, wonach sie selbst einen Beherbergungsbetrieb führe.

Es könne der Beschwerdeführerin auch nicht unterstellt werden, dass sie in der Eingabe vom 24.03.2022 einen Antrag stelle, der sich auf einen anderen Beherbergungsbetrieb als jenen im verfahrenseinleitenden Antrag beziehe, denn in einem solchen Fall wäre der Antrag vom 24.03.2022 bereits längst verjährt gewesen.

Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin keine unrichtigen Angaben über anspruchsbegründende Tatsachen gemacht, der Nichtigkeitsgrund des § 32 Abs 7 EpiG liege nicht vor. Darüber hinaus bestehe auch der geltend gemachte Vergütungsanspruch aufgrund der entgangene Pachteinnahmen der Beschwerdeführerin zu Recht.

4. Zum Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z zur Zl ***:

a) Der das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z zur Zahl *** mit 18.05.2020 datierte und am 22.05.2020 eingelangte, einleitende Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin lautet auszugsweise wie folgt: (Anm.: nachfolgende Hervorhebungen durch Unterstreichung durch die erkennende Richterin):

„[…]

„1.Antragstellerin

Die AA, eingetragen im Firmenbuch des Landes-, als Handelsgerichtes X unter FN ***, mit Sitz in **** Z (im Folgenden, kurz ‚Antragstellerin‘) gibt eingangs bekannt, dass sie die BB (im Folgenden kurz ‚Einschreiterin‘) mit ihrer rechtlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Die Einschreiterin beruft sich auf die ihr erteilte Vollmacht.

Es wird ersucht, weitere Zustellungen sowie Korrespondenzen ausschließlich an die Adresse der Einschreiterin zu richten.

2. Sachverhalt

Die Antragstellerin verpachtet am Standort Adresse 2, **** Z, ein Beherbergungsunternehmen in der Betriebsart Hotel. Es handelt sich hierbei um einen ganzjährig geöffneten Betrieb.

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020, kundgemacht im Boten von Tirol am 14.03.2020 unter Nr. *** wurden auf den Rechtsgrundlagen der §§ 15, 20, 24 und 26 EpidemieG 1950 (BGBl 1950/186 idgF) alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafes, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen, geschlossen.

[…]

Verdienstentgang

Aufgrund der genannten Maßnahmen, welche sich teilweise ausdrücklich auf das EpidemieG 1950 stützten, wurde die Erwerbstätigkeit der Pächterin der Antragstellerin behindert und der verpachtete Betrieb konnte nicht weitergeführt werden. Die Antragstellerin erhielt bzw. erhält folglich von der Pächterin ab 17.03.2020 bis heute keinen Pachtzins. Die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin wird somit fortlaufend behindert und ist ihr ein Verdienstentgang entstanden, welcher nach den Bestimmungen des EpidemieG 1950 ersatzfähig ist.

Der Verdienstentgang setzt sich aus einer monatlichen Fixpacht und einer vom Unternehmenserfolg der Pächterin abhängigen variablen Pacht zusammen. Wie eingangs angeführt handelt es sich bei dem verpachteten Betrieb um einen Ganzjahresbetrieb. Aufgrund der Lage des Betriebs wird jedoch in eine Hauptsaison in den Wintermonaten, und eine Nebensaison in den übrigen Monaten unterteilt. Die vereinbarte Fixpacht ist monatlich gleich hoch. Die vom Unternehmenserfolg abhängige variable Pacht fällt jedoch ausschließlich bei positivem Unternehmenserfolg an. Die folgende Berechnung richtet sich nach den bekannten Vorjahreszahlen und wurde die variable Pacht daher lediglich für den letzten Monat der Wintersaison März berechnet.

Fixe Pacht

Der Verdienstentgang der Fixpacht berechnet sich nach der laut Pachtvertrag vereinbarten aliquoten Monatspacht.

Fixpacht pro Monat 66.666,67

Mär.20 Apr.20 Mai.20

für 15 von 31 Tagenfür den vollen Monat für 18 von 31 Tagen

aliquote Fixpacht 32.258,07 66.666,67 38.709,67

Entgangener Verdienst 137.634,41

Anzahl Tage gesamt 63

Entgang pro Tag 2.184,67

Die Anzahl der Tage des Vergütungsanspruches berechnen sich beginnend mit 17.03.2020 bis zum 18.5.2020 und beträgt der Vergütungsanspruch daher täglich EUR 2.184,67, sohin gesamt

EUR 137.634,41.

Nachweis:Darstellung des Verdienstentgangs

PV

Weitere Nachweise vorbehalten;

Variable Pacht

Zusätzlich zur Fixpacht ist eine variable Pacht zu zahlen. Der Verdienstentgang der variablen Pacht berechnet sich nach dem Unternehmenserfolg der Pächterin und dem davon abhängigen Gewinn von Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Von diesem EBITDA steht der Antragstellerin, als Verpächterin, laut Pachtvertrag ein Anteil in Höhe von 60% zu. Zur Berechnung wurden die von den Maßnahmen nach EpidemieG betroffenen Monate März bis Mai 2020 jenen des Vorjahres gegenübergestellt. Die Berechnung stützt sich dabei auf die von der Pächterin vorgelegten Zahlen aus deren Buchhaltung. Der Verdienstentgang aus der variablen Pacht wird nur für den Monat März beansprucht, da in den Monaten April und Mai, aufgrund der Nebensaison, für die Verpächterin kein variabler Pachtanteil anfällt.

Der Verdienstentgang berechnet sich wie folgt:

Variable Pacht

Mär 19

EBITDA 194 027,00

Pro Tag6.258,94

davon 60%3.755,36

Anzahl Tage15

Entgangener DB 56.331,42

Die Anzahl der Tage des Vergütungsanspruches berechnen sich beginnend mit 17.03.2020 bis zum 31.03.2020 und beträgt der Vergütungsanspruch daher täglich EUR 3.755,36, sohin gesamt EUR 56.330,42.

Nachweis: Darstellung des Verdienstentgangs

PV

Weitere Nachweise vorbehalten

3. Rechtliche Beurteilung

Wie unter Punkt 2. dargelegt, verpachtet die Antragstellerin einen Beherbergungsbetrieb in der Betriebsart Hotel in Adresse 2, **** Z.

Die vorgeschriebenen Maßnahmen betreffen also einen Betrieb in Z.

[…]

Gemäß § 32 Abs 1 EpidemieG steht sowohl juristischen als auch natürlichen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteilen eine Vergütung nach den Bestimmungen des EpidemieG zu, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das insbesondere gemäß § 20 EpidemieG in seinem Betrieb, beschränkt oder gesperrt worden ist und dem oder der Betroffenen dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist.

Der Verdienstentgang der Antragstellerin resultiert aus Maßnahmen im Sinne des § 20 EpidemieG. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z und die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol haben ausdrücklich die Schließung aller Beherbergungsbetriebe und Gastgewerbe angeordnet. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz haben das Betreten von Beherbergungsbelrieben untersagt; die dabei gewährten Ausnahmen kommen dem Betrieb des Hotels, das sich in einer Fremdenregion befindet, nicht zugute. Aufgrund der behördlichen Maßnahmen wurde die bedungene Nutzung des Pachtgegenstandes durch die Pächterin der Antragstellerin also unmöglich gemacht.

Aus diesem Grund hat die Pächterin der Antragstellerin den in Rechnung gestellte Pachtzins nicht mehr entrichtet. Die Antragstellerin ist daher direkt von den behördlichen Maßnahmen nach § 20 EpidemieG betroffen. Es steht ihr daher gemäß § 32 Abs 1 Z 5 iVm Abs 4 EpidemieG eine Entschädigung zu.

Die Vergütung ist gemäß § 32 Abs 2 EpidemieG für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist.

Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem

vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen (§ 32 Abs 4 EpidemieG). Die Antragstellerin ist durch die Vergütung für den Verdienstentgang so zu stellen, als ob die entsprechenden behördlichen Maßnahmen nach dem EpidemieG nicht gesetzt worden wären und damit der Betrieb ungehindert hätte fortgeführt werden können.

4. Anträge

Die Antragstellerin macht derzeit nur den Verdienstentgang bis einschließlich 18.5.2020 geltend Sie behält sich die Geltendmachung weitere Ansprüche, ab 19.5.2020, vor.

Sohin stellt die Antragstellerin die

ANTRÄGE,

die Bezirkshauptmannschaft Z möge

1. den Verdienstentgang der Fixpacht vom 17 03.2020 bis zum 18.05 2020 in Höhe von täglich EUR 2.184.67, sohin gesamt EUR 137.634,41, iSd § 32 Abs 1 Z 5 iVm Abs 4 EpidemieG, vergüten und den Vergütungsbetrag auf das Konto der Einschreiterin bei der […] zur Anweisung bringen

2. den Verdienstentgang der variablen Pacht vom 17.03.2020 bis zum 31.03.2020 in Höhe von täglich EUR 3.755,36, sohin gesamt EUR 56.330,42, iSd § 32 Abs 1 Z 5 iVm Abs 4 EpidemieG, vergüten und den Vergütungsbetrag auf das Konto der Einschreiterin bei der […] zur Anweisung bringen.

[…]“

b) In weiterer Folge wurden im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z zu den Zlen *** von der Behörde an die rechtsfreundlich vertretene, nunmehrige Beschwerdeführerin drei „Verbesserungsschreiben“, datiert mit 10.02.2021, 07.06.2021 und 25.01.2022 gerichtet.

In diesen Schreiben wurde, unter Bezugnahme auf den von der nunmehrigen Beschwerdeführerin gestellten Antrag gemäß § 32 Epidemiegesetz auf Vergütung des Verdienstentganges für ihren Beherbergungsbetrieb, auf das hier Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass mit der EpG-Berechnungs-Verordnung BGBl II Nr 329/2020 die Art der Berechnungsmethode der Vergütung und die dazu notwendigen Unterlagen konkretisiert wurden, dass die Ansprüche von den betroffenen Unternehmen unter Verwendung eines Berechnungstools konkretisiert werden müssen und die Richtigkeit dieser Daten bzw der vorgenommenen Berechnungen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sind.

Unter Punkt 2. der Schreiben wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nur Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges begründen, hingegen keine Ersatzansprüche infolge der auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnungen bestehen. Dabei wurden zusammengefasst weiters die auf Basis der Verordnungen, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 120 – 126) bestehenden Anspruchszeiträume vom 17.03. – 25.03.2020 bekannt gegeben und die von der Behörde herangezogene Formel zur Aliquotierung entsprechend dem Zeitraum der Geltung der Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 dargestellt.

Unter Punkt 3. dieser Schreiben wurde ersucht mitzuteilen, ob die nunmehrige Beschwerdeführerin den Antrag – sofern der ursprünglich eingebrachte Antrag bereits einen konkreten Anspruchszeitraum oder einen konkreten Verdienstentgang benannt hat, welcher von der nunmehrigen Berechnung abweicht – entsprechend modifiziert oder ob über ein allfälliges Mehrbegehren laut ursprünglichem Antrag entschieden werden soll und wurde ersucht, die Erklärung in der Anlage zu diesen Schreiben abzugeben.

Unter Punkt 4. dieser Schreiben ua ersucht, die ausgefüllte Anlage gemeinsam mit dem Berechnungstool zu übermitteln.

In Punkt 5 dieser Schreiben wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass – nach Klärung der wesentlichen Rechtsfragen mit dem Bund – „vorerst ausschließlich Ansprüche von Beherbergungsbetrieben abgegolten werden“ können und bei einem ‚gemischten Betrieb‘ (z.B. Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb) „daher die Berechnung des Verdienstentganges einstweilen nur für den Beherbergungsbetrieb erfolgen“ kann.

In den oa Schreiben wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Übermittlung der erforderlichen Daten eine Frist von 8 Wochen eingeräumt, wobei im zuletzt angeführten Schreiben vom 25.01.2022 darauf hingewiesen wurde, dass das fruchtlose Verstreichen der Frist die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Folge hat.

Den jeweiligen Schreiben wurde (auszugsweise) nachstehende Anlage beigefügt:

„[…]

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260403_LVwG_2024_41_0238_2_00/image001.jpg

[…]“

c) Mit Email-Eingabe der vertretenen (nunmehrigen) Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 24.03.2022 wurde der Vergütungsbetrag anhand des beigefügten EPG-Berechnungstools im Anwendungsbereich Variante 1-3 auszugsweise wie folgt angeführt bzw berechnet:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260403_LVwG_2024_41_0238_2_00/image002.png

[…]

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260403_LVwG_2024_41_0238_2_00/image003.png

Mit Email des Vertreters der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 24.03.2022 wurde weiters die nachfolgende ausgefüllte und von der Vertreterin der Beschwerdeführerin unterfertigte „Anlage“ an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt:

„[…]

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260403_LVwG_2024_41_0238_2_00/image004.png

[…]“

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem darin integrierten Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zur Zl ***, in welchem der Gang der behördlichen Verfahren vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist und darüber hinaus auch unbestritten geblieben ist.

III.Rechtslage:

§ 50 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 50/2025, lautet (auszugsweise):

„[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

[…]“

Die weiteren verfahrensrelevanten Vorschriften des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, idF 195/2022 lauten (auszugsweise):

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 lautet auszugsweise wie folgt:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68.

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

IV.Erwägungen:

§ 68 Abs 4 Z 4 AVG ermächtigt die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, Bescheide die nicht oder nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG anfechtbar sind, als nichtig zu erklären, die an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden. Diese Bestimmung des AVG regelt nicht selbst die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigerklärung zulässig ist, sondern verweist auf die Verwaltungsvorschriften und gibt damit implizit dem Gesetzgeber die Möglichkeit, über § 68 AVG hinausgehend Gründe festzulegen, aus denen die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Berufung nicht (mehr) unterliegende Bescheide als nichtig erklären kann (vgl etwa VwGH 18.03.2004, 2003/05/0013 ua).

Die Ermächtigung des § 68 Abs 4 Z 4 AVG knüpft erst an die im materiellen Recht vorgesehenen Nichtigkeitsgründe „gleichsam als Sekundärnorm“ (vgl Rauschauer, Rechtskraftdurchbrechung 284) – konditional verbunden – an. Um wirksam zu werden, bedarf § 68 Abs 4 Z 4 AVG der Ergänzung durch Verwaltungsvorschriften, in denen die besonderen Nichtigkeitsbestimmungen enthalten sein müssen (vgl VwSlg 328 A/1948; VwGH 18.03.2004, 2003/05/0013 ua).

Nur wenn der Bescheid an einem solchen, im Materiengesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet, kommt seine Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG in Betracht (vgl VwSlg 15.695 A/1929, VwGH 18.03.2004, 2003/05/0013). Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 11.02.1988, 86/06/0211; VwGH 19.09.1995, 90/06/0022 ua) sind die Verwaltungsgesetze – welche die Anwendung dieser Bestimmung durch die Aufzählung jener Fehler, die den Bescheid ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohen, erst ermöglichen – als Ausnahmebestimmungen eng auszulegen.

Die hier maßgebliche Vorschrift des Materiengesetzes, konkret der § 32 Abs 7 Epidemiegesetzes 1950, normiert, dass Bescheide, denen „unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen“, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler iSd § 68 Abs. 4 Z 4 AVG leiden.

Konkret ist daher gegenständlich zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall tatsächlich „unrichtige Angaben“ der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Antragsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Z über anspruchsbegründende Tatsachen vorliegen.

Der belangten Behörde ist dabei insofern beizupflichten, dass gemäß dem Wortlaut des § 32 Abs 7 EpiG und der dahinterstehenden Intention des Gesetzgebers (vgl 370 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII.GP zu § 32 Abs 7 Epidemiegesetz 1950) bereits auf das Vorliegen (objektiv) unrichtiger Angaben abzustellen ist und daher gegenständlich vom objektiven Erklärungswert der Angaben der Antragstellerin auszugehen ist.

In diesem Zusammenhang ist jedoch nochmals auf die zu § 68 Abs 4 Z 4 AVG vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes unter Anwendung eines strengen Maßstabes zu prüfen ist (vgl etwa VwGH 19.05.1995, 90/06/0022, hier konkret zu § 68 Abs 4 Z 4 AVG iVm § 52 Abs 1 lit b TBO). Auch in seinem Erkenntnis vom 11.02.1988, 86/06/0211 (wiederum iZm §52 Abs1 litb TBO) führt der Verwaltungsgerichtshof etwa aus: „[…] Nur eine erheblich nachteilige Beeinflussung des Ortsbildes und Landschaftsbildes zieht die Nichtigkeit einer Baubewilligung nach sich, wobei allerdings in verfassungskonformer Auslegung (schließlich darf das in Art 119 a B-VG vorgesehene Aufsichtsrecht nicht überdehnt werden) ein strenger Maßstab an die Erheblichkeit zu legen ist.“

Bei der Auslegung von Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert kommt es laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl etwa VwGH 20.06.2023, Ra 2023/03/0190; VwGH 19.3.2013, 2010/15/0188; VwGH 28. Jänner 2003, 2001/14/0229, mit weiteren Nachweisen).

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen sind im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Angaben der Partei im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z in Gesamtschau und nicht isoliert zu betrachten.

Die damalige Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z im verfahrenseinleitenden Antrag mehrfach und explizit angegeben, dass der, dem Antrag zugrundeliegende Beherbergungsbetrieb von der Antragstellerin verpachtet wird und wurde im Antrag unmissverständlich als begehrter Verdienstentgang ein Pachtzins, welcher näher konkretisiert wurde (zusammengesetzt aus Fixpacht und variabler Pacht), angesprochen.

Die in weiterer Folge – in Form einer von der Bezirkshauptmannschaft Z übermittelten Anlage bzw Vorlage - ausgefüllte Erklärung der damaligen Antragstellerin vom 24.03.2022, wonach diese „nunmehr für den Beherbergungsbetrieb“ eine Vergütung geltend macht, erfolgte in Reaktion auf die Verbesserungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Z, in welchen wiederum auf den ursprünglich eingebrachten Antrag Bezug genommen wurde.

Laut Ansicht der erkennenden Richterin ist im konkreten Einzelfall - in Gesamtschau mit den zuvor erfolgen Eingaben der damaligen Antragstellerin, insbesondere auch unter Mitbeachtung der (unmissverständlichen) Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag - in der Erklärung der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 24.03.2022, dass nunmehr für den Beherbergungsbetrieb eine Entschädigung begehrt werde, keine „unrichtige Angabe“ zu den anspruchsbegründenden Tatsachen zu erblicken, auch wenn dabei nicht erneut auf die Verpächtereigenschaft hingewiesen wurde.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass für die erkennende Richterin unter Berücksichtigung der gesamten im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z erfolgten Angaben und Eingaben der damaligen Antragstellerin nicht von „unrichtigen Angaben“, wie dies in § 32 Abs 7 EpiG als Voraussetzung für die Nichtigerklärung normiert, auszugehen ist.

Nur am Rande und der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang etwa auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 68 Abs 4 Z 4 (hier iVm § 16 Abs 2 OpferfürsorgeG) zu erwähnen, auch wenn § 16 Abs 2 OpferfürsorgeG (weitreichender als § 32 Abs 7 EpiG) normiert, dass Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, an einem mit Nichtigkeit bedrohtem Fehler leiden. Gemäß der in diesem Zusammenhang ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellt etwa die Annahme eines unzutreffenden, weil auf einer unrichtigen Beweiswürdigung beruhenden Sachverhalts keinen Widerspruch zu den materiellen Bestimmungen des Gesetzes dar, der eine Nichtigerklärung rechtfertigen könnte (vgl VwSlg 5005 A/1989).

Weiters wurde höchstgerichtlich judiziert, dass ein Bescheid der Unterbehörde auch in jenen Fällen nicht gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG als nichtig erklärt werden darf, in denen sein Widerspruch zum Gesetz nur feststellbar ist (dh vorliegt), wenn von einem Sachverhalt ausgegangen wird, den die Unterbehörde ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat (vgl etwa VwSlg 5756 A 1962; VwGH 15.05.2014, 2012/05/0098 ua).

Insgesamt gelangt das erkennende Gericht somit zum Schluss, dass mangels Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.04.2022, Zl *** nicht gegeben sind. Nachdem die Tatbestandsmerkmale des § 68 Abs 4 Z 4 AVG nicht erfüllt sind, war auch auf die von der belangten Behörde durchgeführte Prüfung der Verhältnismäßigkeit sowie auf das Vorliegen bzw Nichtvorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 68 Abs 4 Z 4 AVG iVm § 32 Abs 7 EpiG nicht weiter einzugehen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Die Verfahrensakten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005).

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen war daher spruchgemäß der Beschwerde der AA Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

V.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen. Auch wenn Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Gesetzesbestimmung nicht vorliegt, handelt es sich dann nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn ein eindeutiger Gesetzeswortlaut keiner weiteren Deutung bedarf. Ebendies liegt hier vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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