LVwG T LVwG-2026/18/0129-8

LVwG-2026/18/0129-8Landesverwaltungsgericht02.04.2026

Regest

Abschussplan<br/>Postlaufprivileg<br/>elektronischer Verkehr<br/>Frist<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/18/0129-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.18.0129.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.03.2026,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch statt „Abschussplan“ richtig „Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2025/26“ zu lauten hat sowie

die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift

„§ 37a Abs 8 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 55/2024“

und die Strafsanktionsnorm

„§ 70 Abs 2 Z 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 55/2024“

zu lauten haben.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

1. Sie sind als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Abschussplanes bis spätestens 7. April 2025 nicht nachgekommen.Der Abschussplan wurde erst mit Eingang vom 8. April 2025 rechtswirksam bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37a Abs. 8 Tiroler Jagdgesetz 2004 iVm § 70 Abs.2 Zif. 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF

Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 70 Abs 2 Ziffer 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 20,00 vorgeschrieben.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Abschussplan fristgerecht über den Hegemeister an die belangte Behörde übermittelt werden hätte sollen, was jedoch von dieser verhindert worden sei. Außerdem sei ein weiterer zeitgerechter Übermittlungsversuch per Post von der belangten Behörde als verspätet deklariert worden. Zumal alles unternommen worden sei um den Abschussplan rechtzeitig zu übermitteln, werde beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben.

Beweis wurde genommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in das Verwaltungsstrafregister sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und der zuständige Hegemeister als Zeuge einvernommen wurde. Weiters Einsicht genommen wurde in den Akt betreffend die amtswegige Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2025/26 zur Zl ***.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2025 Jagdausübungsberechtigter in der Eigenjagd X, ohne im JAFAT-Portal registriert zu sein.

Anlässlich eines Termines am 14.03.2025 erstellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem zuständigen Hegemeister den Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2025/26. Der Beschwerdeführer ersuchte den Hegemeister dabei, den Abschussplan digital an die belangte Behörde weiterzuleiten. Anlässlich eines Telefonates mit dem zuständigen Sachbearbeiter erfuhr der Hegemeister jedoch, dass die elektronische Einbringung durch ihn eine Vollmacht erfordere, worüber er in weiterer Folge den Beschwerdeführer in Kenntnis setzte. Am 01.04.2025 holte dieser den analogen Abschussplan beim Hegemeister ab, am selben Tag übermittelte der Hegemeister dem Beschwerdeführer den Abschussplan auch per E-Mail.

Der Beschwerdeführer versendete den Abschussplan in weiterer Folge mit Schreiben vom 02.04.2025 – nicht nachweislich – per Post an die belangte Behörde. Dort langte er am 08.04.2025 ein.

Mit E-Mail vom 07.04.2025, 09:31 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer den Abschussplan außerdem an die personalisierte E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde. Dieses E-Mail wurde – aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit dieses Sachbearbeiters am 07.04.2025 ab 08:50 Uhr – erst am 09.04.2025 weitergeleitet.

Gemäß der am 07.04.2025 im Internet kundgemachten Bekanntmachung des Bezirkshauptmannes der belangten Behörde vom 01.09.2025 über „Rechtswirksames Einbringen im elektronischen Verkehr“ stand für das rechtswirksamen Einbringen von Anbringen (§ 13 AVG) im elektronischen Verkehr an die belangte Behörde die E-Mail-Adresse BB.at zur Verfügung. In der Bekanntmachung wurde weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anbringen, die an die personalisierten E-Mail-Adressen von Mitarbeitenden gerichtet werden, als nicht rechtswirksam eingebracht gelten.

Abgesehen von der versuchten Einbringung über den Hegemeister und den beiden erwähnten Übermittlungen per Post bzw per E-Mail hat der Beschwerdeführer keine weiteren Möglichkeiten zur fristgerechten Einbringung des Abschussplanes – zB durch persönliche Abgabe in der belangten Behörde – ergriffen.

Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass Abschusspläne bis zum 07.04. eines jeden Jagdjahres einzubringen sind, er erkundigte sich jedoch bis zum 07.04.2025 nicht bei der belangten Behörde, ob sein Abschussplan auch tatsächlich eingelangt ist.

Der Beschwerdeführer erstattete zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben. Zur Tatzeit wies er im Verwaltungsstrafregister zwei nicht einschlägige Einträge auf.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen auf den vorliegenden Akten, den Ergebnissen der Verhandlungen am 09.12.2025 (zu ***) bzw 18.03.2026 und sind im Wesentlichen unstrittig.

So stimmen die Angaben des Beschwerdeführers und des als Zeugen einvernommenen Hegemeisters in Hinblick auf die Erstellung des Abschussplanes und die weiteren Geschehnisse überein. Auch der Vertreter der belangten Behörde bestätigte das erwähnte Telefonat mit Hegemeister. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übermittelungsversuche decken sich mit den im Akt der belangten Behörde einliegenden Dokumenten, der Beschwerdeführer berief sich stets – zuletzt ganz am Ende der Verhandlung am 18.03.2026 – auf die drei festgestellten Übermittlungsversuche (Hegemeister, Post, E-Mail). Dass der zuständige Sachbearbeiter zu jener Zeit, als der Beschwerdeführer den Abschussplan an seine E-Mail-Adresse übermittelte, im Krankenstand war, ergibt sich aus einem anlässlich der Verhandlung am 09.12.2025 (vgl Beilage A zum Protokoll) vorgelegten Auszug aus dem Zeiterfassungssystem der belangten Behörde. Die zitierte Bekanntmachung findet sich im Akt der belangten Behörde. Dort liegt auch das Schreiben vom 02.04.2025 mit dem Abschussplan ein, welches den Eingangsstempel der belangten Behörde mit dem Datum 08.04.2025 aufweist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Urkunde fehlerhaft sein könnte. Der Beschwerdeführer deutete zwar an, von der Post über eine Zustellung an die belangte Behörde am 04.04.2025 informiert worden zu sein, konkrete Beweise – auch auf ausdrückliche Nachfrage – lieferte er dafür jedoch nicht. Er brachte auch in beiden Verhandlungen zum Ausdruck, über das Fristende am 07.04.2025 Bescheid gewusst zu haben und räumte am 09.12.2025 selbst ein, den Abschussplan weder nachweislich verschickt noch sich bei der belangten Behörde nach dem fristgerechten Einlangen erkundigt zu haben.

Die Angaben des Beschwerdeführers, der Vertreter der belangten Behörde und des Zeugen sind somit – soweit entscheidungswesentlich – nahezu widerspruchsfrei und konnten daher den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Die strittige Rechtsfrage, ob durch die vom Beschwerdeführer gewählten Übermittlungsformen tatsächlich eine fristgerechte Einbringung stattgefunden hat, wird unten im Kapitel V. behandelt.

Die abschließende Feststellung gründet auf den ausdrücklichen Verzicht des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2026 Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 05.02.2026.

IV.Rechtslage:

§§ 37a und 70 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 55/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 37a Erstellung des Abschussplanes

(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.

[…]

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere bis zum 7. April eines jeden Jagdjahres in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Der Hegemeister hat eine Stellungnahme zum Abschussplan abzugeben.

§ 70 Strafbestimmungen

[…]

(2) Wer

[…]

13. einer Verpflichtung zur Vorlage des Abschussplanes nach § 37a Abs. 8 erster Satz nicht nachkommt,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.

[…]

§ 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004 idF LGBL Nr 14/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 3 Abschussplan

(1) Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch den Jagdausübungsberechtigten zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach der auf dem Formblatt (Anlage 1) angegebenen Anleitung zu erfolgen. Das Zählblatt entsprechend der Anlage der Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 121/2015, in der jeweils geltenden Fassung, ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen und dem zuständigen Hegemeister unverzüglich vorzulegen; das Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) eingabeberechtigt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT), ist der Abschussplan elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Sonstige Jagdausübungsberechtigte (deren Bevollmächtigte) haben den Abschussplan der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

[…]

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter gemäß § 37a Abs 1 iVm 8 TJG 2004 den Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2025/26 für sein Jagdgebiet – mangels Registrierung im JAFAT-Portal (vgl 3 Abs 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004) – in Formblätter einzutragen und der belangten Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde bis zum 07.04.2025 vorzulegen gehabt hätte.

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch, dass eine Übermittlung des Abschussplans des Beschwerdeführers an die belangte Behörde bis zum 07.04.2025 weder in elektronischer, noch in physischer Form stattgefunden hat und zwar aus folgenden Gründen:

1. In Hinblick auf die postalische Übermittlung ist auszuführen, dass es sich bei der Frist des § 37a Abs 8 TJG 2004 um eine materiell-rechtliche Frist handelt (vgl VwGH 29.06.1988, 88/03/0103). Das sogenannte „Postlaufprivileg“ – welches im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist besagt, dass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären (vgl. § 33 Abs 3 Z 1 AVG) – kommt daher gegenständlich nicht zur Anwendung (vgl zB VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044). Dies bedeutet, dass bei der Übermittlung des Abschussplanes per Post nicht der Zeitpunkt der Aufgabe des Schriftstückes, sondern der Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde maßgeblich ist. Feststellungsgemäß war dies am 08.04.2025 und somit verspätet.

2. Auch das vom Beschwerdeführer an die personalisierte E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeiters versendete E-Mail vom 07.04.2025 langte aufgrund eines Krankenstandes nicht fristgerecht bei der belangten Behörde ein. Ein E-Mail ist grundsätzlich als "schriftliches Anbringen" im Sinn des § 13 AVG zu qualifizieren. Mit E-Mail können Anbringen jedoch nur insoweit an die Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind ("organisatorischen Beschränkungen" gemäß § 13 Abs 2 letzter Satz AVG). Durch das in § 13 Abs 2 letzter Satz AVG normierte Gebot der Publizität (Kundmachung im Internet) wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende "organisatorische Beschränkungen" für schriftliche Anbringen in Form von E-Mails festgelegt worden sind (vgl VwGH 11.12.2024, Ra 2023/05/0208). Eine derartige „organisatorische Beschränkung“ geht explizit aus der in den Feststellungen erwähnten Bekanntmachung vom 01.09.2021 hervor. Dort ist ausdrücklich festgehalten, dass Anbringen an personalisierte E-Mail-Adressen nicht als rechtswirksam eingebracht gelten.

3. Auch die Gründe für das Nichtzustandekommen der Weiterleitung des Abschussplanes durch den Hegemeister verhelfen dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg, zumal die Verpflichtung des § 37a Abs 1 iVm 8 TJG 2004 den Jagdausübungsberechtigten höchstpersönlich trifft (vgl VwGH 27.11.2023, 2010/03/0159). Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Auskunft der belangten Behörde, wonach die digitale Übermittlung durch einen bevollmächtigten Vertreter zu erfolgen hat (vgl VwGH 27.11.2023, 2010/03/0159). Auch ist es für das gegenständliche Verfahren, welches ausschließlich den Abschussplan 2025/26 betrifft, irrelevant, wie in den vorhergehenden Jahren vorgegangen wurde.

Zusammengefasst hätte dem Beschwerdeführer, als er den Abschussplan am 01.04.2025 beim Hegemeister abgeholt hat, noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um diesen verlässlich der belangten Behörde bis zum 07.04.2025 vorzulegen. Stattdessen hat er sich für Übermittlungsformen entschieden, welche zu einer verspäteten Vorlage führten (vgl oben Punkte 1. und 2.).

Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist somit als erfüllt anzusehen. Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0085) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, diese gesetzliche Verschuldensvermutung zu widerlegen. Immerhin konnten die von ihm gewählten Übermittlungsformen nicht zur Ausführung gelangen (Hegemeister) oder aufgrund anderer Umstände (verlängerter Postlauf, nicht rechtswirksame Einbringung per E-Mail an einen im Krankenstand befindlichen Mitarbeiter) eine fristgerechte Eingabe nicht sicherstellen. Aufgrund der höchstpersönlichen Verpflichtung hätte er sich nicht auf andere verlassen dürfen, sondern hätte weitere Maßnahmen ergreifen müssen, wie etwa die Versendung per Einschreiben bzw an die kundgemachte E-Mail-Adresse, die persönliche Übergabe an die belangte Behörde oder eine rechtzeitige Nachfrage bei der belangten Behörde. Wie oben ausgeführt, wäre ihm ausreichend Zeit dafür zur Verfügung gestanden. Daher muss von fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen werden.

zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Abschussplan ist nach § 37a Abs 1 TJG 2004 unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a TJG 2004 so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw hergestellt. Indem der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, einen Abschussplan fristgerecht der belangten Behörde zu übermitteln, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt, zumal nach den Gesetzesmaterialien durch die Vorverlegung des Fristendes für die Einreichung der Abschusspläne mit LGBl Nr 55/2024 auch eine Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden erzielt werden sollte (vgl ErlRV 410/2024 zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, 18. GP 3).

Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Obwohl hierfür Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung ist folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060).

Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 2 Z 13 geahndet, der zur Verfügung stehende Strafrahmen von Euro 2.000,00, wurde dabei zu 10 % ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände ist die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen und war diese nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei die vollständige Bezeichnung des Abschussplanes und die Fassung der maßgeblichen Bestimmungen des TJG 2004 zu ergänzen (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328) waren.

Weiters war ein Kostenbeitrag gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG vorzuschreiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmungen des TJG 2004 und des AVG lösen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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