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LVwG-2025/30/2363-9Landesverwaltungsgericht02.04.2026
Waffenverbot<br/>WhatsApp-Nachricht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am 18.10.1993, wohnhaft in **** Z Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und werden der bekämpfte Abweisungsbescheid vom 03.09.2025, Zl ***, und das gegen den Beschwerdeführer bestehende Waffenverbot gemäß § 12 Abs 7 WaffG aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2021, Zl ***, gemäß § 12 Abs 1 WaffG in Anwendung des § 57 AVG verhängt. Dem Mandatsbescheid lag ein Bericht der Polizeiinspektion X vom 25.06.2021 zugrunde. Aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2021 seiner Mutter, BB, eine Nachricht mit dem Inhalt: „Würde es dich interessieren, wenn CC erschossen werden würde." übermittelt hatte. Die WhatsApp-Mitteilung an die Mutter des Beschwerdeführers wurde von der Mutter des Beschwerdeführers an die Stiefmutter des Beschwerdeführers weitergeleitet und hatte diese den Inhalt der WhatsApp-Nachricht bei der PI X angezeigt.
Da die belangte Behörde aufgrund des Inhaltes der Nachricht von Gefahr im Verzug ausging, erging der Waffenverbotsbescheid ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren in Anwendung des § 57 Abs 1 AVG. Der Waffenverbotsbescheid ist seinerzeit vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden und in Rechtskraft erwachsen. Mit Schriftsatz vom 08.06.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.06.2025, hat der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn bestehenden Waffenverbots bei der belangten Behörde beantragt. Der Antrag wurde damit begründet, dass in den letzten Jahren nichts vorgefallen sei und auch nichts in den Systemen der Behörde aufschiene. Es wurde auf eine Bestätigung des Vaters verwiesen, in der bestätigt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers keine Angst habe, von seinem Sohn erschossen zu werden. Weiters wies er darauf hin, dass die WhatsApp-Nachricht vom 25.06.2021 aus dem Kontext gerissen worden sei, er keine Waffen besessen habe, kein Eigentümer einer Waffe derzeit sei und auch nicht plane, eine Waffe anzuschaffen. Zudem sei er auch von der Polizei in X nicht einvernommen worden, um die Angelegenheit persönlich im Gespräch auszuräumen. Die Abweisung des Aufhebungsantrages wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche Bewährungszeit im gegenständlichen Fall noch als zu kurz angesehen werde, um eine Änderung des Sachverhalts im Sinne der Rechtsprechung bewirken zu können. Da der Beobachtungszeitraum von ca vier Jahren für ein Wohlverhalten nach dem letzten Vorfall noch zu kurz sei, könne eine positive Prognose für die Aufhebung des Waffenverbotes nicht abgegeben werden.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und wurde am 09.03.2026 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Vorbereitung auf die Beschwerdeverhandlung wurden Erhebungen über etwaige gerichtliche Vorstrafen und Verwaltungsstrafvormerkungen durchgeführt und mit dem Ergebnis, dass gegen den Beschwerdeführer keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint. In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht scheint lediglich eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsübertretung) mit einer verhängten Geldstrafe von Euro 60,00 und einem Beginn der Tilgungsfrist am 13.03.2024 auf. Der Beschwerdeführer verfügt weiters seit dem 27.10.2011 über eine Lenkerberechtigung der Klasse B.
Zum Sachverhalt befragt, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:
„Ich habe die DD in Y, Adresse 2, besucht und abgeschlossen und nachher ein Bachelorstudium für Betriebswirtschaft absolviert. Weiters habe ich noch eine Ausbildung als Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger vor zwei Wochen mit den erforderlichen Prüfungen abgeschlossen. Beruflich bin ich seit vier Jahren und sechs Monaten bei der Bauträgerfirma EE mit Sitz in **** Y, Adresse 3, als Projektentwickler tätig und ich plane eventuell in nächster Zeit einen Wechsel zu einem anderen Bauträger. An eine selbständige berufliche Tätigkeit in diesem Bereich ist noch nicht gedacht.
Hinsichtlich des Sagers, der mir vor ca fünf Jahren das gegenständliche Waffenverbot eingebracht hat, möchte ich ausführen, dass diese unglücklich gewählte WhatsApp- Nachricht an meine Mutter erging. Gemeint war in etwa, ob noch ein Hahn nach meinem Vater krähen würde, wenn es ihn nicht mehr geben würde. Es war damals ein reines Streitgespräch. Ich wollte ihn weder erschießen noch habe ich damals und heute je Waffen besessen. Es war an und für sich keine Drohung im klassischen Sinne, sondern nur eine Fragestellung. Ich habe auch diese „Drohnachricht“ nicht an meinen Vater gerichtet, sondern die Frage an meine Mutter gestellt. Meine Mutter hat sie dann an ihren Ehemann (meinen Vater) weitergeleitet und erst dessen Freundin, also meine Stiefmutter, hat diese WhatsApp-Nachricht an die Polizei weitergeleitet. Sodann wurde dieses Waffenverbotsverfahren eingeleitet, obwohl ich meiner Einschätzung nach keine Drohung ausgesprochen hatte. Ich war auch nie im Besitze von Waffen.
Ich möchte ausführen, dass mein Aufhebungsantrag damit begründet wird, dass ich eben nicht will, dass dieses Waffenverbot immer noch gegen mich aufscheint, obwohl ich kein Interesse an Waffen und dergleichen habe. Nur bei strengeren und genaueren Verlässlichkeitsüberprüfungen, wie es bei meiner eventuellen zukünftigen Tätigkeit auch der Fall sein kann, scheinen dann solche Eintragungen bei der Behörde immer noch auf und können mir zum Nachteil reichen. Das ist der Grund, warum ich die Aufhebung beantrage und auch unbedingt will.
Meine Tätigkeit umfasst das gesamte Projektmanagement und die Bauabwicklung. Ich bin dann oft vor Ort auf den Baustellen und überprüfe dann die ordnungsgemäßen Ausführungen der von uns gemanagten Bauprojekte. Im letzten Monat hatte ich sechs Bauprojekte zum Betreuen. Die Projektsumme betrug für alle von mir betreuten Projekte im letzten Monat ca 30 Millionen Euro. Es hat während meiner Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber keine Strafverfahren udgl gegen mich gegeben. Ich bin unbescholten und scheinen keine gerichtlichen strafbaren Handlungen gegen mich auf. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich habe mich damals mit meinem Vater auch nach dem Vorfall im Jahre 2021 wieder versöhnt. Mein Vater hat für das gegenständliche Verfahren und für die Unannehmlichkeiten betreffend das Waffenverbot auch eine Bestätigung geschrieben. Ich lege diesbezüglich ein Schreiben meines Vaters CC vom 22.09.2025 vor. Es handelt sich im Prinzip um die Beschwerdeschrift und mein Vater und hat sie nun neuerlich mit Datum 09.02.2026 unterschrieben.
Ich lege noch ein weiteres handschriftliches Schreiben meines Vaters CC vor, das er am 08.06.2025 und am 09.02.2026 unterschrieben hat, aus dem hervorgeht, dass er keine Angst hat, von mir erschossen zu werden.
Ich möchte noch festhalten, dass ich meinen Grundwehrdienst beim österreichischen Bundesheer abgedient habe. Ich habe aber privat nie Waffen besessen. Ich hatte weder früher, noch habe ich jetzt oder zukünftig großes Interesse am Besitz von Waffen. Ich möchte aber, dass dieses Waffenverbot einfach nicht gegen meine Person bei den Behörden aufscheint.“
In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Waffenverbotsakt dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.
In Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer noch Folgendes aus:
„Ich beantrage weiterhin, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und das gegen mich bestehende Waffenverbot aufgehoben wird. Auf meine Ausführungen im Antrag, in der Beschwerdeschrift und in der heutigen Beschwerdeverhandlung wird diesbezüglich nochmals ausdrücklich hingewiesen, insbesondere, dass ich grundsätzlich auch kein Interesse an einem Waffenbesitz habe und auch unbescholten bin und war.“
Der Beschwerdeführer beantragt die Übermittlung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls per E-Mail und stimmte einer anschließenden schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich, dass die Versendung der WhatsApp-Nachricht im Juni 2021 an die Mutter des Beschwerdeführers nunmehr knapp fünf Jahre zurückliegt und dass das der einzige Sachverhalt ist, der für die damalige Verhängung des Waffenverbots herangezogen wurde und werden konnte. Da für die belangte Behörde seinerzeit Gefahr im Verzug vorlag, wurde auch der seinerzeitige Waffenverbotsbescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren in Anwendung des § 57 AVG erlassen und ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer war vor dem Absenden der verfahrenswesentlichen WhatsApp-Nachricht nicht im Besitze von Waffen und scheint betreffend den Beschwerdeführer keine missbräuchliche Verwendung von Waffen gegen die in § 12 Abs 1 WaffG angeführten Schutzgüter (Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum) auf. Weiters ist noch festzuhalten, dass es sich bei der an die Mutter gerichteten Fragestellung um keinen strafrechtlichen Tatbestand handelt, insbesondere um keine gefährliche Drohung an eine bestimmte Person. Die WhatsApp-Nachricht erging im engsten Familienkreis an die eigene Mutter als Fragestellung. Die Mitteilung (Fragestellung) ist jedenfalls für Außenstehende schwer nachvollziehbar und irritierend.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und weist nur eine für das gegenständliche Verfahren unwesentliche Verwaltungsstrafvormerkung betreffend eine Geschwindigkeitsübertretung auf. Er ist weiters bereits seit dem Jahre 2011 im Besitze einer Lenkerberechtigung der Klasse B und scheint diesbezüglich auch nichts relevantes Negatives gegen den Beschwerdeführer auf. Weitere Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum gefährden könnte, ergaben sich im durchgeführten Beschwerdeverfahren nicht. Der Beschwerdeführer ist beruflich gut ausgebildet und geht einer seiner Ausbildung entsprechenden Beschäftigung nach und hat der Beschwerdeführer auch glaubhaft kein persönliches Interesse an einem auch zukünftigen Waffenbesitz. Ein persönliches Interesse, dass das seit nunmehr knapp fünf Jahren bestehende Waffenverbot, das gegen ihn bei der belangten Behörde und somit auch bei der zuständigen Sicherheitsbehörde aufscheint, aufgehoben wird, ist nachvollziehbar.
Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol reicht die vom Beschwerdeführer vor nunmehr knapp fünf Jahren getätigte WhatsApp-Nachricht nicht mehr aus, um auch zukünftig von einer bestimmten Tatsache zu sprechen, die weiterhin die Annahme rechtfertigt, dass einzig aufgrund dieser einzigen Tatsache aus dem Jahre 2021 der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Es war daher spruchgemäß, der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid vom 03.09.2025 aufzuheben und das mit Mandatsbescheid vom 07.07.2021 verhängte Waffenverbot aufzuheben.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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