LVwG T LVwG-2026/33/0424-4

LVwG-2026/33/0424-4Landesverwaltungsgericht01.04.2026

Regest

Betrieb eines Geheges ohne entsprechende Bewilligung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/33/0424-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.33.0424.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) das Wort „Dammwild“ durch das Wort „Muffelwild“ zu ersetzen ist.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 20.01.2026, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last, zumindest am 14.08.2025, auf dem Grundstück Nr **1, KG X, ein Gehege für „Dammwild“ (richtig geschrieben „Damwild“) ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben zu haben.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurden über ihn gemäß § 70 Abs 2 Z 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde in der Höhe von Euro 20,- vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 10.02.2026, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.01.2026, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst ausführt, dass die 12 Stück Muffelwild sogenannte Bastarde seien, welche ihm ein deutscher Kollege geschenkt habe. Damwild habe er seit 15 Jahren nicht mehr, weil das Gehege dafür nicht geeignet sei und sei er auch beim Tiroler Wildhalterverband ausgetreten. Der Amtstierarzt habe ihm bei früheren Kontrollen mitgeteilt, dass er für Bastarde keine Bewilligung brauche. Weiters stellte er den Antrag, die Strafe zu erlassen, in eventu diese auf ein Mindestmaß herabzusetzen.

Mit Schreiben vom 17.02.2026, eingelangt am 18.02.2026, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2026, Zl LVwG-2026/33/0424-1, wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Sach- und Rechtslage dargelegt und erläutert, insbesondere, dass der Verfahrensgegenstand der bewilligungslose Betrieb eines Geheges für Muffelwild ist. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihm dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme, sowie zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, gegeben. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte daraufhin bis dato keinerlei Reaktion.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zu Zl *** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2025/33/0424.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betrieb am 14.08.2025 auf Grundstück Nr **1, KG X, an der Adresse Adresse 2, **** X, ein Gehege, indem er darin 12 Stück Muffelwild hielt.

Die gesamte Grundfläche des Tiergeheges war mit einem Maschendrahtzaun von etwa 1,9 m Höhe eingefriedet, wobei sich die Zaunanlage insgesamt in einem desolaten Zustand befand und sowohl Ausbruchs- als auch Verletzungsgefahr für die Tiere bestand. So waren die Holzpfosten im Boden an mehreren Stellen morsch und teilweise abgebrochen, sodass sie ihre tragende Funktion nicht mehr erfüllen konnten. Der Maschendrahtzaun selbst war ebenso an mehreren Abschnitten niedergedrückt und nicht mehr zuverlässig mit den Holzpfosten verankert, wodurch er ebenso deutlich an Stabilität verlor. Innerhalb des Geheges selbst wurde vielfach Unrat (ua Drähte, Eisenartikel, Pfosten und Zaunabschnitte) gelagert.

Für den Betrieb dieses Geheges bestand bzw besteht keine aufrechte Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat er keine Angaben gemacht.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere aus dem darin einliegenden amtstierärztlichen Gutachten vom 09.12.2025, Zl *** über die am 14.08.2025 stattgefundene Gehegekontrolle sowie der dazu angefertigten Bildschirmpräsentation. Aus dem amtstierärztlichen Gutachten ergibt sich weiters die Haltung von 12 Stück Muffelwild in einem weitgehend desolaten Gehege; einige der Tiere sowie der Zustand des Geheges sind zudem auch auf den entsprechenden Lichtbildern der Bildschirmpräsentation ersichtlich.

Vom Beschwerdeführer wurde der Sachverhalt im Wesentlichen auch nicht bestritten, insbesondere wurde nicht bestritten, dass keine Bewilligung für den Betrieb eines Geheges vorlag bzw vorliegt. Vielmehr hat er in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 02.01.2026, eingelangt am 05.01.2026, ua ebenso selbst mitgeteilt, „12 Mufflons im Gehege“ zu haben und dabei weiters eingeräumt, sich bei der Gemeinde um eine Umwidmung für eine Sonderfläche „Wildgehege“ bemüht zu haben. Weiters ergibt sich die mangelnde Bewilligung für den Betrieb eines Geheges auch aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31.08.2023, Zl ***, über ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer, welcher seinerzeit angab, bereits seit mehreren Jahren kein Dam- und Muffelwild mehr zu besitzen, und dem darin protokollierten Umstand, dass im Vorakt Zl *** keine Bewilligung des Geheges ersichtlich und demnach aus Sicht der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt auch nicht von einem Gehege im Sinne des § 7 Tiroler Jagdgesetz auszugehen war.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug vom 23.03.2026.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer, trotz mehrmaliger Aufforderung, keine Angaben gemacht.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 34/2006, in der Fassung LGBl Nr 85/2023 (§ 7) und LGBl Nr 35/2025 (§ 70) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 7

Gehege

(1) Die Errichtung, die Erweiterung, der Betrieb und jede wesentliche Änderung eines Geheges bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

[…]

§ 70

Strafbestimmungen

[…]

(2) Wer

1. ein Gehege ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 1 errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

1. Zur Sache:

Gemäß § 2 Abs 1 TJG 2004 sind jagdbare Tiere die in der Anlage angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere. Muffelwild ist in der Anlage unter Z 1 lit a angeführt.

Gemäß § 2 Abs 4 TJG 2004 sind Gehege eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht oder der Forschung gehalten werden.

Jadgbare Tiere dürfen nur dann auf eingefriedeten Grundflächen gehalten werden, wenn eine Bewilligung nach § 7 Abs 1 TJG 2004 vorliegt (vgl VwGH 22.02.1989, 88/03/0218).

Wie zuvor festgestellt hat der Beschwerdeführer am 14.08.2025 auf Grundstück Nr **1, KG X, ein Gehege betrieben, indem er darin 12 Stück Muffelwild hielt und für welches keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorlag bzw vorliegt. Es haben sich keine Hinweise ergeben, wonach es sich dabei nicht um jagdbare Tiere handeln würde und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht somit als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ (vgl etwa VwGH 02.04.1998, 94/10/0018) handelt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt.

In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch im gegenständlichen Fall mit seinem Vorbringen nicht gelungen, zumal er lediglich vorbringt, dass es sich bei den 12 Stück Muffelwild um sogenannte Bastarde handle, ihm der Amtstierarzt mitgeteilt habe, dass er für diese keine Bewilligung brauche und er weiters kein Damwild mehr habe. Angesichts des amtstierärztlichen Gutachtens vom 09.12.2025, Zl *** über die am 14.08.2025 stattgefundene und zuvor angemeldete Gehegekontrolle, bei welcher der Beschwerdeführer anwesend war, erweist sich dies für das Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch als reine Schutzbehauptung (zum offenkundigen Schreibfehler im Spruch und der diesbezüglichen Spruchkorrektur siehe sogleich unter Punkt 4.). Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, wonach er bereits am 31.08.2023 über die Notwendigkeit einer jagdrechtlichen Bewilligung aufgeklärt worden sei, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Es ist daher jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat somit die ihm angelastete Tat sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu verantworten.

2. Zur Strafbemessung:

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beeinträchtigungsintensität der Tat ist nicht unerheblich, da der Normzweck des § 7 TJG 2004 darin liegt, Voraussetzungen für Gehege von Wildtieren zu normieren, deren Einhaltung eben gerade im Rahmen eines entsprechenden Bewilligungsverfahrens, sowie durch nachfolgende Kontrollen bekannter Gehege, durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen sind. Im gegenständlichen Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die tierschutzrechtlichen Standards, wie im amtstierärztlichen Gutachten 09.12.2025, Zl *** ausgeführt wird, vom gegenständlich bewilligungslosen Gehege in keinster Weise eingehalten werden.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde und auch sonst im behördlichen oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, obwohl ihm dazu ausdrücklich Gelegenheit geboten wurde – dies mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 17.12.2025, Zl IL/3062500228797 sowie mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2026, Zl LVwG-2026/33/0424-1 – zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl etwa VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145). Dieser auch bereits seitens der belangten Behörde zu Grunde gelegten Annahme der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Weitere Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen, jedoch auch keine Milderungsgründe. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.04.2000, 98/10/0003).

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,- keine Bedenken ergeben, zumal der gesetzliche Strafrahmen des § 70 Abs 2 Z 1 TJG 2004 von bis zu Euro 2.000,- lediglich im Ausmaß von 10% ausgeschöpft wurde. Diese im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Unter Zugrundelegung von fahrlässigem Verhalten ergibt sich, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Gründen, geboten und in einer Gesamtschau schuld- und tatangemessen ist.

Letztlich ist noch auszuführen, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG mangels Vorliegens von Milderungsgründen nicht gegeben sind. Auch eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG kommt nicht in Betracht: Es fehlt bereits an dem für die Anwendung dieser Bestimmung erforderlichen niedrigen Unrechtsgehalt, so der Beschwerdeführer gerade den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

3. Verfahrenskosten:

Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe – sohin gegenständlich Euro 40,- – zu leisten hat.

4. Spruchkorrektur:

Es hatte verwaltungsgerichtlich eine Korrektur der als erwiesen angenommenen Tat in Bezug auf die im Gehege gehaltenen, jagdbaren Tiere zu erfolgen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich hierbei, wie dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 23.02.2026 bereits mitgeteilt wurde, um einen offenkundigen, für jedermann erkennbaren Schreibfehler bzw um ein offenkundiges Versehen (vgl etwa VwGH 21.04.1994, 93/09/0423) der belangten Behörde, zumal sowohl im gesamten verwaltungsbehördlichen Akt stets von Muffelwild die Rede ist als auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses. Ebenso bezog sich die angemeldete Gehegekontrolle vom 14.08.2025 auf die Besichtigung des Geheges für Muffelwild, bei welcher der Beschwerdeführer anwesend war und gab dieser, wie oben erwähnt, selbst an „12 Stück Mufflons“ zu halten.

Eine unzulässige Auswechslung der Tat ist damit nicht verbunden und das Landesverwaltungsgericht Tirol folglich zu dieser Konkretisierung berechtigt.

5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Im konkreten Fall wurde weder seitens des Beschwerdeführers, trotz entsprechender Mitteilung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, noch seitens der belangten Behörde ein entsprechender Antrag gestellt und wurde im Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,- verhängt. Außerdem steht nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Tirol, wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, der verfahrensrelevante Sachverhalt zweifelsfrei fest. Es ist demnach nicht ersichtlich, in wie weit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache erwarten lasse, womit ein Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegensteht.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Moser

(Richterin)

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