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LVwG-2026/23/0176-3; LVwG-2026/23/0177-3•LVwG T LVwG-2026/23/0176-3; LVwG-2026/23/0177-3
LVwG-2026/23/0176-3; LVwG-2026/23/0177-3Landesverwaltungsgericht01.04.2026
Verbesserungsauftrag<br/>Deponiebewilligung<br/>pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des Bmst. AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertretern durch RA BB, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
I.
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag vom 07.07.2023, zuletzt geändert mit Eingabe vom 30.09.2025, mit dem die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen einschließlich einer naturschutzrechtlichen Genehmigung begehrt wurde, gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der Gemeinde Z, Adresse 3, **** Z, vertreten durch BM CC, dieser vertreten durch DD, Adresse 4, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, den
II.
Beschluss:
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer des Verfahrens zur Zahl LVwG-2026/23/0176 (Bmstr. AA) begehrte die Erteilung einer abfallwirtschaftlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr **1, **2, **3 und **4 in der KG Z, mit einer Fläche von insgesamt etwa 8.400 m2, einem Gesamtvolumen von 50.000 m3 und einem Betriebszeitraum von 20 Jahren.
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde unter anderem eine naturfachkundliche Beurteilung des Amtssachverständigen EE eingeholt. Dieser legte seiner Begutachtung die vom Beschwerdeführer (Bmstr. AA) vorgelegten Unterlagen zugrunde, wobei er bereits davon ausgehend einzelne Tier- und Pflanzenarten bezeichnen konnte, die als geschützte Arten unter die TNSchVO 2006 zu subsumieren seien. Konkret nannte er – trotz des vegetationsungünstigen Begehungszeitpunkts und der sohin unvollständigen Unterlagen – folgende geschützte Arten: Weinbergschnecke, Maiglöckchen, sprossender Bärlapp, weißes Waldvögelein, langsporniger Händelwurz, breitblättriger Stendelwurz und Spirken.
Mit 05.12.2025 wurde der Antrag insoweit beschieden, als die abfallwirtschaftsrechtliche und die forstrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt A), die naturschutzrechtliche Bewilligung jedoch versagt (Spruchpunkt B) und der Antrag somit abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige vollumfängliche Beschwerde des Antragstellers vom 01.01.2026, eingebracht am 02.01.2026. Darin führt der Antragsteller unter anderem aus, dass er ein naturkundliches Privatgutachten vorlegen wolle, wobei eine Befundaufnahme „verständlicherweise erst nach Beginn der Vegetation am Standort, dem zufolge April/Mai 2026, stattfinden“ könne.
Gegen den Bescheid vom 05.12.2025 erhob auch die Gemeinde Z Beschwerde, wobei der Bescheid im Umfang der unter Punkt A) erteilten abfallwirtschaftlichen Genehmigung bekämpft werde (Verfahren zur Zahl LVwG-2026/23/0177).
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.02.2026 wurde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bmstr. AA) vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgefordert, eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung gemäß § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 binnen zwei Wochen vorzulegen. Diesbezüglich begehrte der Beschwerdeführer (Bmstr. AA) eine Erstreckung der Frist bis 30.06.2026, weil es ihm jahreszeitbedingt schlicht nicht möglich sei, die geforderte pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung in der gesetzten Frist vorzulegen.
II.Sachverhalt:
Den vom Beschwerdeführer und Antragsteller (Bmstr. AA) eingereichten Projektunterlagen sind betreffend die naturschutzrechtlichen Vorgaben ein naturkundefachlicher Bericht vom 07.02.2024 und eine Stellungnahme vom 02.09.2025 des FF, GG sowie eine Stellungnahme des JJ vom 15.09.2025 zu entnehmen. Zudem finden sich unter Punkt 6 des technischen Berichts vom 10.06.2023 Ausführungen zu naturschutzrechtlichen Belangen.
Aus der Stellungnahme des JJ ergibt sich, dass sich auf der „beabsichtigten Liegenschaft“ ein „ungefährer“ Spirkenbestand von 20 Bäumen befinde. Die Stellungnahme der GG vom 02.09.2025 umfasst unter anderem auf Seite 3 eine Tabelle mit der namentlichen Bezeichnung der auf „gegenständlicher Fläche“ befindlichen geschützten Tier- und Pflanzenarten und Lebensraumtypen. Diese Liste weist teilweise auf ein rein potenzielles Vorkommen aufgrund der Lebensraumeignung gewisser Tierarten hin. Eine konkrete Zustandserhebung ist dem nicht zu entnehmen. Der naturkundefachliche Bericht vom 07.02.2024 beinhaltet eine Biotopkartierung des Amtes der Tiroler Landesregierung und finden sich Ausführungen zum Waldbestand, wobei eingeräumt wird, dass die Erhebung des Lebensraums im Oktober 2023 stattfand und aufgrund der späten Jahreszeit nicht vollumfänglich sei. Auch Punkt 6 des technischen Berichts weist lediglich darauf hin, dass sich das Projektgebiet in keinem Naturschutzgebiet befinde und sich aus der Biotopkartierung ergebe, dass sich am betroffenen Grundstück ein Fichten-Föhrenwald befinde. Hinsichtlich des tierkundlichen Zustandes wird auch im naturkundlichen Bericht lediglich auf potentiell vorkommende Arten hingewiesen, wobei eine konkrete Erhebung des Tierbestandes nicht vorgelegt wurde.
Der tatsächliche pflanzen- und tierkundliche Zustand im Projektgebiet lässt sich aus den Einreichunterlagen nicht ableiten, weshalb mögliche Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes nicht hinreichend beurteilt werden können.
Trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrages durch das Landesverwaltungsgericht an den Antragsteller und Beschwerdeführer (Bmstr. AA) mit der ausdrücklichen Anmerkung, wonach im Fall, dass der Antrag nicht binnen vierzehn Tagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes ausgestaltet wird, das Ansuchen zurückzuweisen sein werde, wurde eine Verbesserung des Antrages nicht fristgerecht vorgenommen. Vielmehr wurde eine Fristerstreckung bis 30.06.2026 begehrt, weil die vegetationsökologischen Erhebungen durch das Ingenieurbüro für Ökologie, KK, frühestens Mitte Mai spätestens Anfang Juni 2026 erfolgen könnten.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, wobei sich die Ausführungen zu den fehlenden tier- und pflanzenkundlichen Zustandserhebungen aus den Antragsunterlagen, insbesondere jenen des FF, GG und des JJ, ableiten lassen.
Ein bloßer Auszug aus dem Biotopkataster entspricht nicht einer pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung, zumal es sich dabei lediglich um eine grobe Übersicht der naturkundlich allenfalls relevanten Gegebenheiten handelt und nicht um eine detaillierte Erhebung. Auch eine Erhebung des Lebensraums im Oktober 2023 war nicht dazu geeignet, den maßgeblichen pflanzen- und tierkundliche Zustand darzustellen.
IV.Rechtslage:
§ 38 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 97/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
„Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
[…]“
§ 39 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 84/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
„Antragsunterlagen
§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
3. die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;
4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
5. die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
6. eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;
6a.für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;
7. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
8. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);
9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;
10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23;
11. die Identifikationsnummern der Behandlungsanlage im Register.
(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;
2. Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen;
3. eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;
4. Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;
5. Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
6. Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;
7. die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.
[…]
(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Beteiligung mitwirkender Behörden oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
[…]“
§ 43 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 43 (1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz und nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen,
b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen,
c) aus denen die Maßnahmen erkennbar sind, durch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen ausgeglichen und/oder ersetzt werden sollen, einschließlich der für die Berechnung der Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen erforderlichen Informationen; dieses Unterlagenerfordernis gilt nur dann, wenn der Antragsteller die Begünstigung nach § 29a Abs. 1 in Anspruch nehmen will.
[…]“
§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
V.Erwägungen:
Zum Erkenntnis (Spruchpunkt I; LVwG-2026/23/0176):
Zu den gesetzlich vorgesehenen Antragsunterlagen:
§ 39 AWG 2002 legt jene Unterlagen fest, die einem Genehmigungsantrag jedenfalls anzuschließen sind, wobei es sich um eine demonstrative (arg „insbesondere“) Aufzählung handelt. Auch nicht in § 39 AWG 2002 genannte Unterlagen sind unter diese Bestimmung zu subsumieren, wie etwa jene, die sich aus einer Festlegung erforderlicher Antragsunterlagen in den Materiengesetzen ergeben (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 20022 [2014] § 39 AWG 2002, K3). Derart sieht § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 vor, dass mit dem Antrag pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen vorzulegen sind, die für die Zulässigkeit des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind.
Aus dem Tiroler Naturschutzgesetz ergibt sich hinlänglich klar, dass eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung mit dem Antrag vorzulegen ist, um die Zulässigkeit des Vorhabens unter anderem in Bezug auf die Erholungswerte der Landschaft und des Naturhaushaltes beurteilen zu können.
Die Vorlage derartiger Zustandserhebungen mit den Antragsunterlagen ist erforderlich, weil sich eine amtswegige Erhebung geschützter Tiere und Pflanzen in der behördlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht bewerkstelligen lässt. Diesfalls müsste stets eine gesamte Vegetationsperiode abgewartet werden und könnten geschützte Tiere zudem auch in den Wintermonaten im Projektgebiet ansässig sein, wobei auch dies zu erheben wäre. Daher oblag es dem Beschwerdeführer und Antragsteller (Bmstr. AA) pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen bereits den Antragsunterlagen anzuschließen. Allenfalls von der Behörde bzw vom Landesverwaltungsgericht heranzuziehende naturkundliche Sachverständige haben die Zulässigkeit des Projekts ausgehend von den vorgelegten Zustandserhebungen zu beurteilen und können daran anknüpfend ergänzende Erhebungen vorgenommen und die Antragsunterlagen überprüft werden.
Zum Mängelbehebungsauftrag und zum Antrag auf Fristerstreckung:
Nachdem den vom Beschwerdeführer und Antragsteller (Bmstr. AA) im bisherigen Verfahren vorgelegten Unterlagen keine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen angeschlossen waren, erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit 26.02.2026 einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag unter Festlegung einer Frist von zwei Wochen.
Die im Rahmen eines nach § 13 Abs 3 AVG erteilten Auftrags gesetzte Frist muss angemessen sein, um Formgebrechen beseitigen zu können. Sie muss jedoch im Fall, dass bereits aufgrund des Gesetzes eindeutig erkennbar ist, welche Unterlagen einem Antrag beizubringen sind, nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen hinreichend sein, nicht für deren Beschaffung (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]; VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 27.01.2025, Ra 2024/05/0025). Die Frist von zwei Wochen zur Vorlage der pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebungen erweist sich gegenständlich als angemessen, zumal eine bloße Vorlage der Zustandserhebungen durch den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Bmstr. AA) innerhalb dieser Frist jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Gegenständlich räumte der Beschwerdeführer (Bmstr. AA) aber selbst ein, dass die für die Zustandserhebung erforderlichen Daten erst in der kommenden Vegetationsperiode beschafft werden müssen.
Wie dargelegt ergibt sich aus § 39 AWG 2002 iVm § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 eindeutig, dass gegenständlichem Antrag eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung anzuschließen ist. Die Anwendung der landesgesetzlichen Regelung ergibt sich aus § 38 Abs 1 AWG 2002, wonach die Vorschiften des Naturschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Regelung der Vorlage der zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Antragsunterlagen bildet keine Bestimmung über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit oder das Verfahren, sondern handelt es sich um die Festlegung jener Unterlagen, die eine Antragsprüfung zwingend voraussetzt. Aus den oben genannten Gründen kann die Behörde bzw in der Folge das Gericht eine Zustandserhebung nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Entscheidungsfrist amtswegig einholen. Daher hat der Projektwerber vorab den pflanzen- und tierkundlichen Zustand im Projektgebiet zu erheben, damit die Zulässigkeit des Vorhabens allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen beurteilt und die Richtigkeit der Zustandserhebung überprüft werden kann.
Mit Antrag vom 11.03.2026 begehrte der Beschwerdeführer (Bmstr. AA) im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Verlängerung der Frist zur Vorlage einer pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung iSd § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 bis zum 30.06.2025. Begründend führte er aus, dass der Sachverständige KK mit der Erstellung einer entsprechenden Zustandserhebung beauftragt wurde. Dieser habe mit E-Mail vom 04.03.2026 mitgeteilt, dass aufgrund der Meereshöhe von 980 müA, der Lage des Projektgebiets am Fuße eines Nordhangs und der konkreten Witterung im Frühjahr 2026 die vegetationsökologische Erhebung frühestens Mitte Mai, spätestens Anfang Juni, erfolgen könne. Eine „Vorlage“ der Zustandserhebung sei daher jahreszeitbedingt nicht möglich. Insofern begehrte der Beschwerdeführer (Bmstr. AA) die Fristerstreckung nicht zur Vorlage, sondern zur Beschaffung der erforderlichen Antragsunterlagen. Daher lag kein Grund für die Gewährung der Fristerstreckung vor.
Zumal dem Mängelbehebungsauftrag vom 26.02.2026 nicht nachgekommen wurde, und die erforderlichen Antragsunterlagen hinsichtlich der pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebungen durch den Antragsteller erst einzuholen sind, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag wegen Mangelhaftigkeit der Antragsunterlagen zurückzuweisen war.
Insofern war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Beschluss (Spruchpunkt II; LVwG-2026/23/0177):
Mit dem unter Spruchpunkt I gefassten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der von der Gemeinde Z bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag zurückgewiesen wurde. Insofern fiel auch die unter Spruchpunkt A des bekämpften Bescheides erteilte abfallwirtschaftliche Genehmigung weg. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des beschwerenden Verwaltungsaktes (vgl dazu vor dem Hintergrund der Regelung des § 33 VwGG im Revisionsverfahren VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014), wobei die Gemeinde gegenständlich nur als Formalpartei rechtsmittellegitimiert war.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides berufen. Ein Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf bloße Feststellung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bewilligung, wenn diese – wie gegenständlich – aufgrund der Antragszurückweisung weggefallen ist.
Lag das Rechtschutzbedürfnis im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels zwar noch vor, war es aber im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts weggefallen, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Daher war das Verfahren über die Beschwerde der Gemeinde Z (LVwG-2026/23/0177) spruchgemäß einzustellen.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war.
Auch die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde der Gemeinde Z erforderte nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil dadurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen, zumal die Gemeinde Z nach dem Wegfall von Spruchpunkt A des bekämpften Bescheides über kein Rechtsschutzinteresse mehr verfügte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich an der Rechtsprechung des VwGH (vgl insbesondere VwGH 27.01.2025, Ra 2024/05/0025; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 26.07.2012, 2008/07/0101) orientiert. Darüber hinaus war im vorliegenden Fall eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Schwärzler-Matti
(Richter)
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