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LVwG-2026/45/0374-3•LVwG T LVwG-2026/45/0374-3
LVwG-2026/45/0374-3Landesverwaltungsgericht31.03.2026
keine grobfahrlässige Herbeiführung einer Notlage<br/>Amtstag<br/>Einvernehmliche Scheidung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, CC und DD, Mitarbeiter:innen des EE, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides im angefochtenen Ausmaß hinsichtlich der bewilligten Leistungen für die Beschwerdeführerin AA wie folgt abgeändert:
1. AA, geb XX.XX.XXXX, wird auf Antrag vom 02.12.2025 gemäß §§ 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2001, idF LGBl Nr 80/2024, im Zeitraum 01.12.2025 bis 31.12.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 48,16 gewährt.
2. AA, geb XX.XX.XXXX, wird auf Antrag vom 02.12.2025 gemäß § 6 TMSG im Zeitraum 01.12.2025 bis 31.12.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 253,33 gewährt.
3. AA, geb XX.XX.XXXX, wird auf Antrag vom 02.12.2025 gemäß §§ 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2001, idF LGBl Nr 98/2025, im Zeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 70,09 gewährt.
4. AA, geb XX.XX.XXXX, wird auf Antrag vom 02.12.2025 gemäß § 6 TMSG im Zeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 253,33 gewährt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2025 wurden der Beschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen Kindern über Antrag vom 02.12.2025 Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.12.2025 bis 31.03.2026 zuerkannt. Dabei nahm die belangte Behörde beim Richtsatz der Beschwerdeführerin eine Kürzung von 20% vor, da sie laut Scheidungsvergleich vom 10.10.2025 auf den Ehegattenunterhalt verzichtet habe. Gemäß § 19 Abs 1 TMSG könne die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (lit a); seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt (lit c).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, sie sei einvernehmlich geschieden worden. Im Scheidungsvergleich sei festgestellt worden, dass ihr Ex-Mann insgesamt Euro 821,- Unterhalt an die beiden gemeinsamen Kinder zahle. Sie hätten wechselseitig auf jeglichen Ehegattenunterhalt verzichtet, weil sie sich einvernehmlich getrennt hätten und ein allfälliges Verschulden an der Ehezerrüttung nicht geprüft worden sei. Zudem sei im Scheidungsvergleich festgehalten worden, dass „auch im Falle der Durchführung einer streitigen Scheidung ein Allein- oder überwiegendes Verschulden einer der Antragsteller nicht festgestellt oder nachgewiesen hätte werden können und sich auch diesfalls keine Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem anderen ergeben hätte“. Aus dieser Formulierung ergebe sich eindeutig, dass die Verfolgung von Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt ihrerseits gegenüber ihrem Ex-Mann – auch in einem langen und kostspieligen Streitverfahren – offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Zudem führte sie aus, dass es ihr nicht nachvollziehbar sei, wie lange die belangte Behörde hier eine Kürzung des Lebensunterhaltes vornehmen würde. Aus ihrer Sicht sei die Kürzung aufzuheben, weil eine Richtsatzkürzung als Ausnahmebestimmung anzuwenden sei und kein bestrafendes, sondern ein das aktuelle Verhalten des Hilfsbedürftigen steuerndes Element sein solle. Sie beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Kürzung ihres Lebensunterhaltes um 20 % aufgehoben wird.
II.Sachverhalt:
Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist niederländische Staatsbürgerin. Sie hat zwei minderjährigen Kinder (FF, geboren am XX.XX.XXXX und GG, geboren am XX.XX.XXXX). Die Beschwerdeführerin lebt seit Sommer 2021 in Österreich und heiratete im August 2021 den Vater der (nunmehr zwei) gemeinsamen Kinder, einen österreichischen Staatsbürger. Die Familie wohnte in **** X, im Haus der Eltern des Ehegatten.
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 06.10.2025 in Teilzeit bei der Firma JJ. Zuvor war sie während des zweiten Jahres des Kindergeldbezuges für ihr 2023 geborenes Kind dort geringfügig beschäftigt. Der monatliche Lohn für 20 Wochenstunden beträgt Euro 1.221,30. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist in Vollzeit berufstätig und verdient ca Euro 2.200.
Als der Entschluss feststand, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann scheiden lassen wollten, begann sie im Februar 2025 eine geeignete Wohnung für sich und ihre beiden Kinder zu suchen. Seit 15.09.2025 wohnt sie gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung in **** Z, Adresse 1. Die monatlichen Mietkosten der Wohnung betragen inklusive Betriebskosten Euro 1.285,00. Im Zusammenhang mit der Anmietung dieser Wohnung richtete die Beschwerdeführerin am 13.08.2025 ein Mail an die belangte Behörde mit dem Betreff „Antrag auf Unterstützung – Kaution Umzugskosten“. In einem Telefonat vom 14.08.2025 teilte die belangte Behörde ihr mit, dass die Wohnung für die Mindestsicherung zu teuer sei und die Kosten der Kaution nicht übernommen werden könnten. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass für die Bearbeitung ein vollständig ausgefüllter Antrag notwendig sei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie die Wohnung beziehen und dann einen Antrag auf Mindestsicherung stellen werde.
Gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann ging die Beschwerdeführerin zum Amtstag an das BG Z, um sich dort beraten zu lassen, vor allem in Hinblick auf mögliche Unterhaltsansprüche. Die später für die Scheidung zuständigen Richterin verwies sie in diesem Rahmen auf ein Berechnungstool im Internet. Die mit Hilfe des Tools durchgeführte Berechnung ergab einen Unterhaltsanspruch von Euro 370,- monatlich pro Kind sowie Euro 60,- Ehegattenunterhalt für die Beschwerdeführerin. Diese Beträge wurden in der Folge der Beschwerdeführerin auch überwiesen. Bei der Scheidung selbst führte die zuständige Richterin eine Berechnung durch und errechnete einen Kindesunterhalt von insgesamt Euro 821,- für beide Kinder (Euro 436,- bzw Euro 385,-). Die Richterin führte auch eine Berechnung für den Ehegattenunterhalt durch und sagte der Beschwerdeführerin, dass sich hier kein Unterhalt ausgeht, dies auch für den Fall, dass sie nicht auf Unterhalt verzichte. Im Scheidungsvergleich vom 10.10.2025, wurde unter Punkt „4. Ehegattenunterhalt“ daraufhin ausgeführt wie folgt:
„Die Antragsteller verzichten wechselseitig auf jeglichen Ehegattenunterhalt nach Scheidung, dies auch für den Fall der Not, der Krankheit, geänderter Verhältnisse und geänderter Rechtslage und nehmen diesen wechselseitig an.
Sie erklären, auch in Hinkunft aus einem allfälligen, bewusst nicht geprüften Verschulden an der Ehezerrüttung keinerlei Rechtsfolgen ableiten zu wollen.
Festgehalten wird, dass auch im Falle der Durchführung einer streitigen Scheidung ein Allein- oder überwiegendes Verschulden einer der Antragsteller nicht festgestellt oder nachgewiesen hätte werden können und sich auch diesfalls keine Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem anderen ergeben hätte.
Festgehalten wird weiters, dass beide Antragsteller berufstätig sind.“
Die Klausel bezüglich Not, Krankheit, geänderter Verhältnisse oder Rechtslage wurde im Rahmen der Scheidung nicht näher erörtert. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des BG Z vom 10.10.2025, ***, gemäß § 55a Ehegesetz rechtskräftig geschieden.
Am 03.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag auf Mindestsicherung für sich und ihre beiden Kinder. In der Folge wurde ihnen mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2025, ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2025, Zl *** näher konkretisierte Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum 03.10.2025 bis 30.11.2025 zuerkannt. Dabei wurde bei der Beschwerdeführerin eine Richtsatzkürzung von 20% vorgenommen, weil sie Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolge. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben bzw einen Vorlageantrag gestellt, das diesbezügliche Verfahren behängt beim Landesverwaltungsgericht zu LVwG-2026/47/0015.
Am 02.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen (Folge)Antrag. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2025 wurden der Beschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen Kindern Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.12.2025 bis 31.03.2026 zuerkannt. Dabei nahm die belangte Behörde beim Richtsatz der Beschwerdeführerin erneut eine Kürzung von 20% vor, da sie laut Scheidungsvergleich vom 10.10.2025 auf den Ehegattenunterhalt verzichtet habe. Gemäß § 19 Abs 1 TMSG könne die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (lit a); seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt (lit c).
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt stützt sich auf die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Aktenlage sowie insbesondere auf die Erörterung der Rechtssache mit den beiden Parteien in der am 04.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Dabei wurde das gegenständliche Verfahren mit jenem zu LVwG-2026/47/0015 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Die festgestellten Auszahlungen (Lohn, Unterhalt) ergeben sich aus im Akt einliegenden Nachweisen bzw aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
In dieser hat die Beschwerdeführerin auch glaubwürdig und nachvollziehbar das gemeinsame Vorgehen der damaligen Ehegatten im Zuge der einvernehmlichen Scheidung dargelegt (Beratung beim Amtstag, Anwendung des empfohlenen Berechnungstools, Ablauf der Scheidung). Dem Gericht sind keine Bedenken entstanden, die Angaben der Beschwerdeführerin den Feststellungen zugrunde zu legen, zumal sie auch mit dem vorgelegten rechtskräftigen Scheidungsvergleich in Einklang stehen. Der Scheidungsvergleich liegt ebenso wie der Scheidungsbeschluss im verwaltungsbehördlichen Akt ein.
Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf Kaution und Umzugskosten ergeben sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Mail vom 13.08.2025 sowie dem Amtsvermerk vom 14.08.2025. Die festgestellten Anträge und Bescheide finden sich ebenso im Akt der belangten Behörde.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
V.Erwägungen:
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin ausschließlich die bei der Berechnung ihrer Mindestsicherungsleistung vorgenommene Richtsatzkürzung von 20%. Die den beiden mj Kindern zuerkannten Leistungen wurden mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war somit allein die Frage, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Richtsatzkürzung bei der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte.
Die belangte Behörde stützt die Richtsatzkürzung auf den Scheidungsvergleich vom 10.10.2025, in dem die Beschwerdeführerin auf den Ehegattenunterhalt verzichtet habe. Gemäß § 19 Abs 1 TMSG könne die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (lit a); seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt (lit c).
Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden, der damit in Zusammenhang stehende Scheidungsvergleich datiert vom 10.10.2025. Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Mindestsicherungsantrag am 02.12.2025 eingebracht, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Scheidung schon rechtskräftig abgewickelt war. § 19 Abs 1 lit c TMSG sieht vor, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden kann, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt. Mithilfe einer derartigen Kürzung soll der Hilfesuchende in Entsprechung des dem TMSG innewohnenden Grundsatzes der Subsidiarität dazu gebracht werden, mögliche Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin war eine derartige Verfolgung nicht aussichtsreich bzw zumutbar. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde erst wenige Wochen zuvor geschieden. Im Scheidungsvergleich wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich (selbst im Fall einer streitigen Scheidung) „keine Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem anderen ergeben hätte“. Seit der erst kürzlich erfolgten Scheidung haben sich auch die Verhältnisse und Umstände der ehemaligen Ehegatten nicht geändert. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Kürzung gestützt auf § 19 Abs 1 lit c TMSG aus.
Die belangte Behörde stützt die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Richtsatzkürzung auch auf § 19 Abs 1 lit a TMSG. Demnach kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin vor, eine Notlage durch den im Scheidungsvergleich abgegebenen wechselseitigen Unterhaltsverzicht herbeigeführt zu haben. Über Frage in der mündlichen Verhandlung, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hier konkret Vorsatz vorwerfe, führte diese ins Treffen, der geschiedene Ehegatte „könnte ja irgendwann einmal mehr verdienen, auch wenn er jetzt zu wenig verdient“. Damit wird auf eine hypothetische Konstellation in der Zukunft abgestellt, der zum Zeitpunkt der Entscheidung unstrittig nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat bei der Scheidung im Oktober 2025 nach eingeholter Beratung beim Amtstag sowie bei der Scheidung durchgeführten Berechnung durch die zuständige Richterin, verbunden mit der Auskunft, dass sich bei ihr kein Unterhaltsanspruch ergibt, auch wenn sie nicht verzichtet, einen Unterhaltsverzicht abgegeben. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass sie mit diesem Vorgehen die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Zum Zeitpunkt der Scheidung hätte die Beschwerdeführerin keinen eigenen Unterhalt generieren können. Nachdem sich die Umstände seit der Scheidung nicht geändert haben, gilt dies auch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung. Eine Kürzung gestützt auf § 19 Abs 1 lit a TMSG scheidet vor diesem Hintergrund ebenfalls aus.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Richtsatzkürzung von 20% zu Unrecht erfolgte.
Berechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.12.2025 bis 31.12.2025:
Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin im Dezember 2025 ist somit der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in voller Höhe von Euro 906,76 (anstelle von Euro 725,41) in Ansatz zu bringen. Von dem unbestrittenen Einkommen von Euro 1.221,30 war der Freibetrag gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG (Euro 362,70) in Abzug zu bringen, was zu einem anrechenbaren Einkommen von Euro 858,60 führt. Damit ergibt sich bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.12.2025 bis 31.12.2025 ein Mindestsicherungsanspruch gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 48,16 (anstelle eines Überschusses von Euro 133,19 im angefochtenen Bescheid).
Zusätzlich steht der Beschwerdeführerin ihr Kopfanteil der Wohnkosten in Höhe von Euro 253,33 (Höchstbetrag gemäß § 6 Abs 3 TMSG von Euro 760,00 dividiert durch drei) zu. Der unangefochten gebliebene Mindestsicherungsanspruch nach § 6 TMSG der mj FF beläuft sich auf Euro 116,56 (Wohnkostenanteil von Euro 253,33 abzüglich der Richtsatzüberschreitung aus § 5 TMSG in der Höhe von Euro 136,77). Der ebenfalls unangefochten gebliebene Mindestsicherungsanspruch nach § 6 TMSG des mj GG beläuft sich auf Euro 167,56 (Wohnkostenanteil von Euro 253,33 abzüglich der Richtsatzüberschreitung aus § 5 TMSG in der Höhe von Euro 85,77). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die sich ergebende Mindestsicherungsleistung gemäß § 6 TMSG pauschal in der Höhe von Euro 404,27 für Dezember 2025 zuerkannt. Der Anspruch der beiden minderjährigen Kinder wurde mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten, verfahrensgegenständlich war ausschließlich der Anspruch der Beschwerdeführerin. Dieser Anspruch gemäß § 6 TMSG beläuft sich im Zeitraum 01.12.2025 bis 31.12.2025 auf Euro 253,33.
Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass sich der Anspruch gemäß § 6 TMSG im Zeitraum 01.12.2025 bis 31.12.2025 somit unter Berücksichtigung der unangefochten gebliebenen Ansprüche der Kinder in Höhe von Euro 116,56 und Euro 167,56 sowie dem Kopfanteil der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 253,33 auf Euro 537,45 beläuft.
Berechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026:
Für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026 war entgegen der Berechnung der belangten Behörde nicht der Richtsatz von Euro 906,76 heranzuziehen, sondern der Mindestsatz für 2026 in der Höhe von Euro 922,42. Vom Einkommen von Euro 1.221,30 war auch hier der Freibetrag gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG für 2026 (Euro 368,97) in Abzug zu bringen, was zu einem anrechenbaren Einkommen von Euro 852,33 führt. Damit ergibt sich bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026 ein monatlicher Mindestsicherungsanspruch gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 70,09 (anstelle eines Überschusses von Euro 133,19 im angefochtenen Bescheid).
Zusätzlich steht der Beschwerdeführerin ihr Kopfanteil der Wohnkosten in Höhe von Euro 253,33 (Höchstbetrag gemäß § 6 Abs 3 TMSG von Euro 760,00 dividiert durch drei) zu. Der unangefochten gebliebene Mindestsicherungsanspruch nach § 6 TMSG der mj FF beläuft sich auf Euro 116,56 (Wohnkostenanteil von Euro 253,33 abzüglich der Richtsatzüberschreitung aus § 5 TMSG in der Höhe von Euro 136,77). Der ebenfalls unangefochten gebliebene Mindestsicherungsanspruch nach § 6 TMSG des mj GG beläuft sich auf Euro 167,56 (Wohnkostenanteil von Euro 253,33 abzüglich der Richtsatzüberschreitung aus § 5 TMSG in der Höhe von Euro 85,77). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die sich ergebende Mindestsicherungsleistung gemäß § 6 TMSG pauschal in der Höhe von Euro 404,27 für Jänner bis März 2026 zuerkannt. Der Anspruch der beiden minderjährigen Kinder wurde mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten, verfahrensgegenständlich war ausschließlich der Anspruch der Beschwerdeführerin. Dieser Anspruch gemäß § 6 TMSG beläuft sich im Zeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026 auf monatlich Euro 253,33.
Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass sich der Anspruch gemäß § 6 TMSG im Zeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026 somit unter Berücksichtigung der unangefochten gebliebenen Ansprüche der Kinder in Höhe von Euro 116,56 und Euro 167,56 sowie dem Kopfanteil der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 253,33 auf monatlich Euro 537,45 beläuft.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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