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LVwG-2026/38/0165-4•LVwG T LVwG-2026/38/0165-4
LVwG-2026/38/0165-4Landesverwaltungsgericht31.03.2026
Schuldfähigkeit<br/>Diskretionsfähigkeit<br/>Dispositionsfähigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.10.2024, Zl ***, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Führerscheingesetz (FSG), sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird als insofern stattgegeben, als dass die Strafhöhe zu Spruchpunkt 1. von € 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) auf € 1.200 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen) und zu Spruchpunkt 2. von € 365 auf € 363, herabgesetzt wird. Ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde werden neu in Höhe von Euro 156,30 festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.10.2024, Zahl: ***, wurde dem Beschwerdeführer Nachfolgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:05.07.2024, 21:40 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 3( Polizeiinspektion Y)
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen ***
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt haben Sie sich nach der Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergaben hat. Die Verweigerung erfolgte am 05.07.2024 um 21:40 Uhr in **** Z, Polizeiinspektion Y.
1. Datum/Zeit:05.07.2024, 20:28 Uhr
Ort:**** X, Südbahnstraße- ca 30 m nördlich der W-Straße
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen ***
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht in Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013 in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 518/1994
2. § 37 Abs 1 FSG, in der Fassung BGBl I Nr 81/2002 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG, BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 74/2015
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
gemäß
14 Tage 0 Stunden
0 Minuten
§ 99 Abs 1b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013
7 Tage 0 Stunden
0 Minuten
§ 37 Abs 1 FSG, idF BGBl I Nr 81/2002 iVm § 37 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 81/2002
Weitere Verfügungen (zum Beispiel Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 196,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens Euro 10,00.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.161,50“
Mit Beschluss vom 17.03.2025 zur Geschäftszahl *** wurde Herr Rechtsanwalt BB vom Bezirksgericht Z als gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt. Als solcher wurde er mit E-Mail vom 10.06.2025 über das oben genannte Straferkenntnis in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 24.06.2025 wurde vonseiten des Erwachsenenvertreters ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.01.2026, Zahl: LVwG- 2025/38/3230-1, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben.
In der Beschwerde, die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht wurde, wird eingewendet, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln.
§ 3 Abs 1 VStG normiere:
„Nicht strafbar sei, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig gewesen sei, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.“
Aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung sowie insulinpflichtigem Diabetes mellitus würden erhebliche Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten entsprechend einsichtig und steuerungsfähig gewesen sei bzw an seiner generellen Fähigkeit, Verwaltungsübertretungen entsprechend zu verantworten.
Dies sei im Hinblick auf eine mögliche Strafausschließung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG von entscheidender Bedeutung. Demnach sei ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn Umstände vorliegen würden, die die Strafbarkeit ausschließen würden. Angesichts der diagnostizierten psychischen Erkrankung sowie der erheblich eingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bestünden begründende Zweifel daran, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Dies gelte umso mehr, als der Betroffene aktuell nicht in der Lage sei, seine persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten eigenständig zu führen, weshalb vom Bezirksgericht Z eine gerichtliche Erwachsenenvertretung eingerichtet worden sei. Es handle sich dabei um eine derartige triefgreifende psychische und krankhafte Bewusstseinsstörung, die die Zurechnungsfähigkeit ausschließe. Der Beschwerdeführer könne daher wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit und Schuld nicht bestraft werden.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (wohl gemeint Tirol) möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen; in eventu der Beschwerde Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu der Beschwerde Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 VwGVG iVm § 33a VStG unter der Erteilung einer Beratung einstellen; in eventu der Beschwerde Folge geben den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu der Beschwerde Folge geben und die festgesetzte Strafe in dem bekämpften Straferkenntnis tat- und schuldangemessen unter Berücksichtigung des § 19 VStG herabsetzen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer, die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Er hat am 05.07.2024 um 21:40 Uhr in Z, auf der Südbahnstraße ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht in Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, sowie in einem vermutlich durch suchtgiftbeeinträchtigten Zustand. Er hat daraufhin die Blutabnahme durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt verweigert.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen resultieren schlüssig aus diesem Akt und wurden zudem in keiner Lage des Verfahrens weder vom Beschwerdeführer noch vom Erwachsenenvertreter widersprochen.
Zudem würde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung (iddgF) BGBl I Nr 52, lauten wie folgt:
„§ 99.
Strafbestimmungen
(1) […]
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von Euro 800,00 bis Euro 3.700,00, im Fall Ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch alkohol- oder suchtgiftbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
(2) […]“
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl II Nr 111/1998 in der derzeit geltenden Fassung (iddgF) BGBl II Nr 415/2020 lauten wie folgt:
„§ 37.
Strafausmaß
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Fall Ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen sind unbeschadet des Abs 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Weg von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Im Rahmen der Beschwerde wird die Begehung der Tat durch den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt und am Tatort in keiner Lage des Verfahrens bestritten, sodass die objektive Tatseite des gegenständlichen Deliktes erfüllt ist.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Vonseiten des Beschwerdeführers bzw dessen Erwachsenenvertreters wird vor allem damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer zum Tatbegehungszeitpunkt nicht schuldfähig gewesen wäre.
Gemäß § 3 Abs 1 VStG liegt eine Unzurechnungsfähigkeit dann vor, wenn zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche der Täter unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Nicht zurechnungsfähig und daher straflos – ist der Täter, wenn er aus einem bestimmten – im Gesetz benannten biologischen – Grund nicht in der Lage ist, entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt schon der Entfall einer dieser Fähigkeiten zur Zurechnungsunfähigkeit (vgl VwGH 10.10.1990, 90/03/0140).
Bezugspunkt für die Frage der Zurechnungsfähigkeit ist jedenfalls der Tatzeitpunkt (vgl VwGH 20.09.2000, 97/03/0375).
Die Voraussetzung des § 3 Abs 1 VStG sind – bei Vorliegen von in diese Richtung zu deutenden Indizien – grundsätzlich amtswegig zu klären vgl VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0104). Indiz für die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ist zum Beispiel die Beigebung eines Erwachsenenvertreters (vgl VwGH 21.02.2023, Ra 2023/02/0005). Die erforderliche Abklärung hat diesfalls ein medizinischer Sachverständige, im Regelfall aus dem Fachgebiet Psychiatrie (vgl VwGH 21.02.2023, Ra 2023/02/0005) gegebenenfalls ein ärztlicher Amtssachverständiger vorzunehmen. Es kann davon abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer orientiert wirkt, zusammenhängende Antworten gibt, sich situationsbezogen, wenngleich aggressiv, verhält (vgl VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214). Im Falle von verminderter Zurechnungsfähigkeit liegt ein Milderungsgrund im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes vor.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Z ein Erwachsenenvertreter beigegeben. Nach der oben angeführten Judikatur liegt also ein Indiz im gegenständlichen Fall für die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.
Vonseiten des Beschwerdeführers wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol Unterlagen über die Aufnahme in der Psychiatrie Z übermittelt. Es handelt sich dabei um ärztliche Entlassungsbriefe von stationären Aufenthalten vom 14.11. bis 28.11.2024 sowie vom 22.12.2024 bis zum 09.01.2025.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden sowohl die amtshandelnden Polizeibeamten, wie auch der Polizeiarzt, dem der Beschwerdeführer am 15.07.2024 vorgeführt wurde, einvernommen.
Zudem wurde eine psychiatrische Amtssachverständige, der die dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Befunde vor der mündlichen Verhandlung übermittelt wurden, der mündlichen Verhandlung beigezogen.
Nach Anhörung des Beschwerdeführers und der entsprechenden Zeugen kam sie zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Tatbegehungszeitpunkt sowohl diskretionsfähig als auch dispositionsfähig war, sodass seine Schuldfähigkeit gegeben war. Somit ist mit der Argumentation der mangelnden Schuldfähigkeit nichts zu gewinnen und waren die vorgebrachten Argumente als unbegründet abzuweisen. Somit ist auch die subjektive Tatseite im gegenständlichen Fall durch den Beschwerdeführer erfüllt.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Schutzzweck der gegenständlichen übertretenen Normen ist darin gelegen, dass vor allem Dritte durch die im Führerscheingesetz getroffenen Regelungen geschützt werden, sowie die Vorschriften nach der Straßenverkehrsordnung auch diesen Zweck verfolgen. Der Beschwerdeführer hat gegen mehrere dieser Vorschriften verstoßen.
Da nach Angaben des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführer überschuldet ist und man dringend die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers versucht, kam das erkennende Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine geringfügige Reduktion der Strafhöhe gerechtfertigt erscheint, sofern die belangte Behörde nicht von den Mindeststrafen ausgegangen ist, sodass der Beschwerde insofern stattzugeben war.
Ansonsten war die Beschwerde aber als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da sich das erkennenden Landesverwaltungsgericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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