LVwG T LVwG-2026/16/0632-2

LVwG-2026/16/0632-2Landesverwaltungsgericht31.03.2026

Regest

Ersatzvornahme<br/>Titelbescheid<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/16/0632-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.16.0632.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte-Partnerschaft, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.01.2026, Zl ***, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG)

I.

den Beschluss:

1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

und erkennt zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.10.2013, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin der baubehördliche Auftrag erteilt, die errichtete Garage sowie den Zubau zur Garage dahingehend zu beseitigen, wonach die Garage höhenmäßig entsprechend der Baubewilligung bzw. den Einreichunterlagen von 1972 zurückzubauen (angemerkt wird hierbei, dass die Garage derzeit 0,3-0,4 m zu hoch sei) und der ohne Bewilligung ostseitig an die 1972 bewilligte Garage zu gebaute Windfang mit Rundbogenfenster in der Länge von ca. 2,6 m zu entfernen sei. Weiters wird unter Hinweis auf den vorgenannten Zubau zur Garage aufgetragen, den offenen Kamin im Mindestabstandsbereich des Zubaus zur Garage, wie bereits in der Baubewilligung von 02.02.1983 festgehalten, zu beseitigen sei. Die Leistungsfrist für die Vornahme der Tätigkeiten wurde mit 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt.

Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Y erhoben. Dieser hat mit der Berufungsentscheidung vom 16.12.2013, Zahl ***, die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist wurde mit 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.

Gegen den vorgenannten Berufungsbescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Vorstellung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.06.2015, Zl *** wurde Spruchpunkt a) des angefochtenen Berufungsbescheides hinsichtlich des aufgetragenen höhenmäßigen Rückbaus der Garage auf 3m, gemessen vom fertigen Garagenboden bis zur Verschneidung mit dem Dach an der Grundstücksgrenze, behoben und hinsichtlich des ohne Bewilligung ostseitig an die 1972 bewilligte Garage zugebauten Windfangs mit Rundbogenfenster in der Länge von ca. 2,6 m mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat: „Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 5.6.1972, Zahl ***, wurde ua die Errichtung einer Garage mit Satteldach baurechtlich bewilligt. Die ostseitig vor diese bewilligte Garage ragenden Teile des Satteldaches sowie die ostseitig vor diese bewilligte Garage ragende nördliche Wand (samt Rundbogenfenster) sind zu entfernen.“ Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt b) als unbegründet abgewiesen, weshalb weiters der offene Kamin im Mindestabstandsbereich des Zubaus zur Garage, wie bereits in der Baubewilligung vom 02.02.1983 festgehalten wurde, zu beseitigen ist. Die Leistungsfrist wurde mit 10 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses festgesetzt.

Da die Beschwerdeführerin dem rechtskräftigen Abbruchauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Schriftsatz vom 03.08.2021, Zahl ***, die Ersatzvornahme angedroht, falls bis 30.10.2021 die Verpflichtung nicht erfüllt werde. Dabei wurde der durch das Erkenntnis Zl *** korrigierte Spruch korrekt wiedergegeben.

Die Bestrebungen der Beschwerdeführerin, eine nachträgliche Bewilligung für die bewilligungslos errichteten baulichen Anlage zu erwirken, sind gescheitert, weshalb schließlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.01.2026, Zl *** die Anordnung der Ersatzvornahme verfügt wurde. Der Spruch der Anordnung der Ersatzvornahme lautet wie folgt: „Gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022, wird die mit Schreiben vom 3.8.2021, Zl. ***, angedrohte Ersatzvornahme in folgendem Umfang angeordnet:

Entfernung des ohne Bewilligung ostseitig an die 1972 bewilligte Garage zugebauten Windfangs mit Rundbogenfenster in der Länge von ca. 2,6 m auf Gst **1, KG Y

Entfernung des offenen Kamins im Mindestabstandsbereich des Zubaus zur Garage auf Gst **1, KG Y“

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.02.2026 zugestellt und sie hat durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund der Ca-Angabe der Bescheid für eine Vollstreckung zu unbestimmt sei, dass keine Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliege, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und ihres Mannes, der sich auch in dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anerkannten Behinderungsgrad widerspiegelt, der Entsprechung des Auftrags entgegenstünden und dass somit die Anordnung der Ersatzvornahme nicht vollstreckungsfähig sei. Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die Behörde beantragt, weiters die Behebung des angefochtenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch dieses und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.06.2015, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin rechtskräftig folgende Aufträge erteilt:

-“Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 5.6.1972, Zahl ***, wurde ua die Errichtung einer Garage mit Satteldach baurechtlich bewilligt. Die ostseitig vor diese bewilligte Garage ragenden Teile des Satteldaches sowie die ostseitig vor diese bewilligte Garage ragende nördliche Wand (samt Rundbogenfenster) sind zu entfernen.

-Der offene Kamin im Mindestabstandsbereich des Zubaus zur Garage ist, wie bereits in der Bewilligung vom 02.02.1983 festgehalten wurde, zu beseitigen.“

Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 09.07.2015 zugestellt. Diesen Entfernungsaufträgen ist die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht nachgekommen, sodass der Bürgermeister der Gemeinde Y die Bezirkshauptmannschaft Z um Vollstreckung des Erkenntnisses ersucht hat. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat daraufhin mit Schriftsatz vom 03.08.2021, Zl ***, unter Setzung einer Nachfrist bis zum 30.10.2021 die Ersatzvornahme angedroht. Diese Erledigung wurde der Beschwerdeführerin am 06.08.2021 zugestellt. Auch die in der Androhung der Ersatzvornahme eingeräumte Paritionsfrist ist fruchtlos verstrichen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.01.2026, Zl *** wurde die Anordnung der Ersatzvornahme verfügt. Der sowohl vom Titelerkenntnis als auch von der Androhung der Ersatzvornahme abweichende Spruch der Anordnung der Ersatzvornahme lautet wie folgt:

„Gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022, wird die mit Schreiben vom 3.8.2021, Zl. ***, angedrohte Ersatzvornahme in folgendem Umfang angeordnet:

Entfernung des ohne Bewilligung ostseitig an die 1972 bewilligte Garage zugebauten Windfangs mit Rundbogenfenster in der Länge von ca. 2,6 m auf Gst **1, KG Y

Entfernung des offenen Kamins im Mindestabstandsbereich des Zubaus zur Garage auf Gst **1, KG Y“

Die Anordnung der Ersatzvornahme wurde der Beschwerdeführerin am 02.02.2026 zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den zitierten Bescheiden und Schreiben sowie den im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Rückscheinen. Der Widerspruch zwischen Titelerkenntnis und Anordnung der Ersatzvornahme ist anhand des Wortlautes eindeutig erkennbar.

IV.Rechtslage:

1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), in der Stammfassung BGBl Nr 53/1991 (§ 4) sowie in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 14/2022 (§ 10), lauten samt Überschriften wie folgt:

„Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]“

V.Erwägungen:

Zum Beschluss:

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinn des § 10 Abs 2 VVG (zuletzt VwGH 27.08.2025, Ro 2024/05/0005 mwN). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung ist nach § 10 Abs 2 VVG ex lege ausdrücklich ausgeschlossen, weshalb auch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme im Einzelfall nicht erfolgen kann.

Vor diesem Hintergrund war der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.

In der Sache:

Die belangte Behörde als zuständige Vollstreckungsbehörde nach § 1 Abs 1 Z 2 lit b VVG war gemäß § 1a VVG aufgrund des vollstreckbaren Titelbescheides in Form des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.06.2015, Zl ***, zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens berechtigt.

In dieser Entscheidung wurde Spruchpunkt a) des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 16.12.2013, Zl *** hinsichtlich des aufgetragenen höhenmäßigen Rückbaus der Garage auf 3m, gemessen vom fertigen Garagenboden bis zur Verschneidung mit dem Dach an der Grundstücksgrenze, behoben und hinsichtlich des ohne Bewilligung ostseitig an die 1972 bewilligte Garage zugebauten Windfangs mit Rundbogenfenster in der Länge von ca. 2,6 m mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat: „Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 5.6.1972, Zahl ***, wurde ua die Errichtung einer Garage mit Satteldach baurechtlich bewilligt. Die ostseitig vor diese bewilligte Garage ragenden Teile des Satteldaches sowie die ostseitig vor diese bewilligte Garage ragende nördliche Wand (samt Rundbogenfenster) sind zu entfernen.“ Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt b) als unbegründet abgewiesen, weshalb weiters der offene Kamin im Mindestabstandsbereich des Zubaus zur Garage, wie bereits in der Baubewilligung vom 02.02.1983 festgehalten wurde, zu beseitigen ist. Hintergrund der Umformulierung des baupolizeilichen Auftrages waren Bedenken des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der Bestimmtheit, wie in der Begründung der Entscheidung ausführlich dargelegt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt jede Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028 mwN).

Mit Schriftsatz vom 03.08.2021 wurde die Androhung der Ersatzvornahme ausgesprochen. In der Androhung wurde der Spruchpunkt a) in der Fassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts korrekt wiedergegeben und eine Frist bis zum 30.10.2021 gewährt. Die von der belangten Behörde festgesetzte Paritionsfrist ist ungenutzt verstrichen, weshalb schließlich mit Bescheid vom 27.01.2026 die Anordnung der Ersatzvornahme verfügt wurde, die sowohl im Spruch als auch in der Begründung den Wortlaut des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 16.12.2013, Zl *** wiedergibt und somit sowohl vom Titelbescheid als auch von der Androhung der Ersatzvornahme abweicht.

Eine Ersatzvornahme nach § 4 Abs 1 VVG setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme durch einen nach dem VVG erlassenen Bescheid sowie die bescheidmäßige Verfügung der Ersatzvornahme bei weiterer Säumnis voraus (vgl VwGH 29.09.2016, 2013/07/0239). Sämtliche erforderlichen Akte wurden im gegenständlichen Verfahren gesetzt; die Anordnung der Ersatzvornahme stimmt jedoch weder mit dem den Titelbescheid bildenden Erkenntnis noch mit der Androhung der Ersatzvornahme überein und ist vor diesem Hintergrund aus nachstehenden Gründen rechtswidrig:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dürfen im Vollstreckungsverfahren dem Verpflichteten keine Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren (vgl VwGH 12.10.2023, Ra 2022/10/0014 unter Verweis auf VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182; 22.2.2001, 2000/07/0254 sowie VwSlg 15.561 A). So ist auch für die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG entscheidend, dass diese im Titelbescheid ihre Deckung findet (s VwGH 25.10.1994, 94/07/0106). Eine Vollstreckungsverfügung, die eine Maßnahme zum Gegenstand hat, die nicht bloß als Konkretisierung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung anzusehen ist, ist infolge mangelnder Übereinstimmung mit dem Titelbescheid rechtswidrig (VwGH 12.10.2023, Ra 2022/10/0014). Mangels Übereinstimmung mit dem an die Stelle des Titelbescheides getretenen Erkenntnisses, ist die Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig.

Nach § 4 Abs 1 VVG hat auch die der einer Anordnung der Ersatzvornahme vorangehenden Androhung den Zweck, dem Verpflichteten vor Augen zu führen, welche Leistungen er durchzuführen hat. Sie soll ihm zeigen, in welchen Punkten die Behörde eine Nichterfüllung der Verpflichtung des Titelbescheides annimmt. Durch die Androhung soll dem Verpflichteten aufgezeigt werden, durch welche anderen, von ihm einzuleitenden Maßnahmen jene späteren behördlichen Zwangsmaßnahmen hintangehalten werden könnten, für die durch die Androhung der Ersatzvornahme die Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme geschaffen wird (VwGH 20.02.1990, 90/05/0009). Damit die Androhung diese Aufgaben erfüllen kann, muss sie mit der Anordnung der Ersatzvornahme übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so erweist sich die Anordnung der Ersatzvornahme als inhaltlich rechtswidrig (s VwGH 22.02.2001, 2000/07/0254). Anderes gilt dann, wenn die Anordnung der Ersatzvornahme im Umfang hinter der Androhung zurückbleibt, etwa weil der Titelbescheid mittlerweile schon zum Teil erfüllt wurde oder seine volle Vollstreckung aus anderen Gründen nicht (mehr) erforderlich ist. Ein solcher zu berücksichtigender Umstand geht aus den vorgelegten Akten allerdings nicht hervor und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Somit ist auch mangels Übereinstimmung mit der vorangegangenen Androhung der Ersatzvornahme die Anordnung der Ersatzvornahme rechtswidrig.

Angemerkt wird weiters, dass der in der Anordnung der Ersatzvornahme mit Datum und Zahl richtig zitierte Titelbescheid an der Rechtswidrigkeit der Anordnung nichts zu ändern vermag, da der falsche Wortlaut unter Verwendung der Worte „Windfang“ und „ca 2,6 m“ sowohl in der Einleitung zum Spruch, im Spruch selbst und in der Begründung wiedergegeben wurde. Somit ist auch nicht von einem nach der Judikatur zulässigen eindeutigen Verweis auf den Titelbescheid auszugehen, der ohne weitere Konkretisierung Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459 mwN).

Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur kommt das Verwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die Anordnung der Ersatzvornahme im Titelbescheid keine Deckung findet und infolge mangelnder Übereinstimmung zum Titelbescheid sowie zur Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig ist. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine Beschwerde gegen eine Anordnung der Ersatzvornahme ist deren Rechtmäßigkeit. Da nach § 4 Abs 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden kann, mit der vorliegenden Anordnung jedoch eine andere und zudem noch zu unbestimmte Leistung als mangelnde Leistung bezeichnet wurde, kam eine Korrektur der Anordnung auf den richtigen Wortlaut des Titelbescheides durch das Verwaltungsgericht trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Sachentscheidung nicht in Betracht.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Abschließend wird festgehalten, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides einer neuerlichen Anordnung der Ersatzvornahme, die im Titelbescheid Deckung findet, nicht entgegensteht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die Anordnung der Ersatzvornahme den Anforderungen des § 4 VVG entspricht. Insbesondere hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage zu erörtern, ob die Anordnung der Ersatzvornahme rechtmäßig erfolgt ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese mit dem Titelbescheid und der Androhung der Ersatzvornahme übereinstimmen muss. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist dabei von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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